HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Aug./Sept. 2020
21. Jahrgang
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Strafrechtliche/strafverfahrensrechtliche Entscheidungen des BVerfG/EGMR/EuGH


Entscheidung

842. BVerfG 1 BvR 479/20 (2. Kammer des Ersten Senats) - Beschluss vom 7. Juli 2020 (OLG Hamm / LG Bielefeld / AG Bielefeld)

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen eine Verurteilung wegen Volksverhetzung (Strafbarkeit der Bezeichnung des Vorsitzenden einer jüdischen Gemeinde als „frecher Juden-Funktionär“; Boykottaufruf gegen jüdische Organisationen über das Internet; kontextbezogene Bewertung der Wirkung von Äußerungen; gesteigerte Sensibilität gegenüber abwertender Bezeichnung als „Jude“ aufgrund der deutschen Geschichte; Überschreitung der Friedlichkeitsgrenze); allgemeine Gesetze als Schranken der Meinungsfreiheit (kein allgemeines antinationalsozialistisches Grundprinzip des Grundgesetzes; Ausnahme vom Allgemeinheitserfordernis für die Verherrlichung der Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus).

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG; Art. 5 Abs. 2 GG; § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 130 Abs. 4 StGB

1. Die Verurteilung des früheren Vorsitzenden der Partei DIE RECHTE wegen Volksverhetzung und Beleidigung aufgrund eines öffentlich über das Internet verbreiteten Boykottaufrufs gegen jüdische Organisationen, in dem der Vorsitzende einer jüdischen Gemeinde unter anderem als „frecher Juden-Funktionär“ bezeichnet wurde, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Strafgerichte ihre Bewertung der Äußerungen als Aufstacheln zum Hass gegen die jüdische Bevölkerung eingehend und differenziert begründet und dabei nicht auf die

ideologische Ausrichtung des Angeklagten, sondern auf die Wirkungen der Äußerung als solcher abgestellt haben.

2. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit unterliegt insbesondere den Schranken, die sich aus den allgemeinen Gesetzen ergeben. Eingriffe müssen danach formell auf ein allgemeines, nicht gegen eine bestimmte Meinung gerichtetes Gesetz gestützt sein und materiell in Blick auf die Meinungsfreiheit als für die demokratische Ordnung grundlegendes Kommunikationsgrundrecht den Verhältnismäßigkeitsanforderungen genügen.

3. Für die Beurteilung von Äußerungen ist ihre konkrete Wirkung im jeweiligen Kontext in Betracht zu nehmen. Dabei gebieten die besonderen Erfahrungen der deutschen Geschichte eine gesteigerte Sensibilität im Umgang mit der abwertenden Bezeichnung eines anderen als „Juden“, zumal wenn sie durch pejorative Zusätze ergänzt wird. Insoweit wird in der Regel zu prüfen sein, ob hierin eine die Friedlichkeitsgrenze überschreitende Aggression liegt.

4. Das Grundgesetz kennt allerdings kein allgemeines antinationalsozialistisches Grundprinzip, das ein Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts erlaubte. Staatliche Eingriffe sind erst dann zulässig, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder in eine Gefährdung des öffentlichen Friedens umschlagen.

5. Soweit das Bundesverfassungsgericht die Strafnorm des § 130 Abs. 4 StGB für verfassungsgemäß erachtet hat, obwohl diese allein die Verherrlichung der Gewaltherrschaft gerade des Nationalsozialismus bestraft, betrifft dies nicht auch Straftaten nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB, der ausgehend von den dort genannten Schutzgütern ganz verschiedene Meinungen betreffen kann und bei dem es sich daher um ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG handelt.


Entscheidung

843. BVerfG 1 BvR 1627/19 (3. Kammer des Ersten Senats) - Beschluss vom 2. Juli 2020 (LG Oldenburg / AG Oldenburg)

Verfassungswidrigkeit eines vorläufigen Berufsverbots gegen einen Rechtsanwalt (Berufsfreiheit; folgenschwere Wirkungen für die berufliche Existenz des Betroffenen; Erforderlichkeit zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter als ungeschriebene Anordnungsvoraussetzung; Pflicht zur Darlegung in der Entscheidung); Urkundenunterdrückung (Schutz der Beweisführungsbefugnis; fehlende Beweiskraft einer Bürgschaftsurkunde für den Fortbestand der Bürgschaftsforderung).

Art. 12 Abs. 1 GG; § 132a StPO; § 70 StGB; § 133 Abs. 1 StGB; § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB

1. Der an einen Rechtsanwalt gerichtete Vorwurf, nach Abschluss eines Zivilverfahrens eine Prozessbürgschaftsurkunde trotz mehrfacher Aufforderung nicht an den obsiegenden Prozessgegner herausgegeben zu haben, begründet nicht den Verdacht einer Urkundenunterdrückung und rechtfertigt daher ebenso wie die unterbliebene Rücksendung einzelner Gerichtsakten nicht die Anordnung eines vorläufigen Berufsverbots.

2. Die Verhängung eines vorläufigen Berufsverbots setzt angesichts seiner möglicherweise irreparablen Wirkungen für die berufliche Existenz des Betroffenen und der nur summarischen Prüfung der Pflichtwidrigkeit neben den gesetzlichen Anforderungen des § 132a StPO voraus, dass die Anordnung erforderlich ist, um bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter abzuwehren, die aus einer weiteren Berufsausübung durch den Beschuldigten resultieren können. Die Gefahrenlage und die Notwendigkeit, der Gefährdungssituation durch die Verhängung eines vorläufigen Berufsverbots entgegenzuwirken, hat das zuständige Fachgericht in seiner Entscheidung darzulegen und zu erörtern.

3. Die Strafnorm der Urkundenunterdrückung schützt nicht das Eigentum an der Urkunde, sondern das Recht, mit dieser Beweis zu erbringen. Sie wird regelmäßig nicht dadurch verwirklicht, dass der Gläubiger eine Bürgschaftsurkunde nach Erfüllung der Bürgschaftsforderung nicht an den Bürgen herausgibt. Denn die Urkunde verkörpert die Verpflichtung des Bürgen gegenüber dem Gläubiger und gewährt formelle Beweiskraft nur hierfür, nicht hingegen für das Erlöschen der Forderung. Die Pflicht zur Rückgabe der Urkunde an den Bürgen dient daher nicht dazu, dem Bürgen ein Beweismittel zugänglich zu machen, sondern beseitigt nur eine mit einer Missbrauchsgefahr einhergehende günstige Beweisposition für den Gläubiger.


Entscheidung

844. BVerfG 1 BvR 1716/17 (2. Kammer des Ersten Senats) - Beschluss vom 23. Juni 2020 (OLG Köln / LG Aachen / AG Aachen)

Strafrechtliche Verurteilung eines Journalisten wegen der Weitergabe nicht verpixelten Bildmaterials an eine Presseredaktion (Pressefreiheit; Schutzbereich; besonderes Gewicht bei Fragen von allgemeinem Interesse; Abwägung mit kollidierenden Rechtsgütern; Schutz von Persönlichkeitsrechten der Abgebildeten; vorrangige presserechtliche Verantwortung der Redaktion; Weitergabe von Bildmaterial zum Zwecke einer späteren Veröffentlichung als „Verbreiten“ im Sinne des KunstUrhG; Ausnahme bei routinemäßiger Zulieferung von Bildmaterial durch presseexterne Hilfsorgane).

Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 10 Abs. 1 EMRK; § 22 KunstUrhG; § 23 KunstUrhG; § 33 KunstUrhG

1. Eine strafrechtliche Verurteilung auf der Grundlage des § 33 KunstUrhG ist verfassungsrechtlich nicht haltbar, wenn sie die unverpixelt in der online-Ausgabe einer großen deutschen Tageszeitung unter der Überschrift „Ebola-Panne in NRW?“ veröffentlichte Bildaufnahme eines dunkelhäutigen Patienten im Wartebereich einer Klinik nicht dem Bereich der Zeitgeschichte zuordnet, obwohl die Ausbreitung des Ebola-Virus zu jener Zeit breite Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit erfuhr.

2. Das maßgebliche Abstellen der Strafgerichte auf eine erhebliche Stigmatisierung und öffentliche Bloßstellung des Abgebildeten durch die spätere unverpixelte Veröf-

fentlichung der Bildaufnahme geht fehl, wenn dem angeklagten Journalisten lediglich die Weitergabe der Aufnahme an den Presseverlag vorgeworfen wird und zu diesem Zeitpunkt die Art der Veröffentlichung noch nicht absehbar war.

3. Angesichts der presserechtlichen Verantwortung der Redaktion, bei einer Veröffentlichung von Bildaufnahmen die Rechte der Abgebildeten zu wahren und die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, ist die fehlende Verpixelung einer Bildaufnahme im Zeitpunkt der Weitergabe für sich genommen regelmäßig kein Umstand, der dem Urheber der Aufnahme als Verletzung von Sorgfaltspflichten vorwerfbar wäre.

4. Die Pressefreiheit schützt die Pressetätigkeit in sämtlichen Aspekten von der Sammlung von Informationen über die Vorbereitung bis hin zur Veröffentlichung. Dies schließt die Bebilderung von Presseartikeln mitsamt der Beschaffung von Bildaufnahmen zum Zweck der Veröffentlichung ein. Erfasst ist daher auch die Weitergabe von Bildaufnahmen durch einen Journalisten an eine Zeitungsredaktion mit Blick auf eine spätere Veröffentlichung.

5. Zu den allgemeinen Gesetzen, in denen die Pressefreiheit ihre Schranken findet, gehört auch § 33 KunstUrhG, der das Verbreiten oder das öffentliche Zur-Schau-Stellen von Bildnissen entgegen den §§ 22, 23 KunstUrhG unter Strafe stellt. Bei der Anwendung dieser Vorschriften haben die Strafgerichte der interpretationsleitenden Bedeutung der von der Schrankenregelung berührten Grundrechtspositionen Rechnung tragen.

6. Bei der gebotenen Abwägung mit kollidierenden Rechtsgütern ist der Pressefreiheit – auch mit Blick auf Art. 10 Abs. 1 EMRK – dort ein besonderes Gewicht beizumessen, wo die Berichterstattung einen Beitrag zu Fragen von allgemeinem Interesse leistet. Andererseits ist dem jeweils im Einzelfall zu ermittelnden Schutzbedarf zugunsten der Persönlichkeit angemessen Rechnung zu tragen, etwa infolge einer besonderen Verbreitungswirkung oder bei Bildaufnahmen, die sehr persönliche Sachverhalte betreffen.

7. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist eine Gesetzesanwendung der Fachgerichte, wonach die Weitergabe von Bildmaterial durch Journalisten und Pressefotografen an eine Redaktion zum Zwecke einer späteren Veröffentlichung als „Verbreiten“ im Sinne der §§ 22 f. KunstUrhG gewertet wird, mit der Folge, dass im Rahmen von § 23 Abs. 2 KunstUrhG bestimmte Prüf- und Vorsorgepflichten zu beachten sind. Anders als presseexterne Hilfsorgane wie insbesondere Bildarchive im Falle der routinemäßigen Zulieferung von Bildmaterial, dessen Einsatzweise und konkreter Veröffentlichungskontext noch im Unklaren liegen, können Journalisten gehalten sein, auf die Umstände hinzuweisen, unter denen die Bildaufnahmen entstanden sind, soweit diese für etwa notwendige Schutzvorkehrungen zugunsten der Betroffenen relevant sein können.


Entscheidung

845. BVerfG 2 BvR 343/19 (3. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 4. Juni 2020 (KG / LG Berlin)

Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung (Freiheitsgrundrecht; Anforderungen an die Prognoseentscheidung; Gebot bestmöglicher Sachaufklärung; Schaffung einer möglichst breiten Tatsachenbasis; besondere Bedeutung von Vollzugslockerungen; selbstständige Klärung der Versagungsgründe durch das Vollstreckungsgericht; Vernehmung Anstaltspsychologin und Sozialarbeiter zum Verlauf einer Straftataufarbeitung).

Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG; § 57 Abs. 1 StGB

1. Die auf eine fehlende Erprobung des Verurteilten in selbständigen Lockerungen gestützte Ablehnung einer Reststrafenaussetzung zur Bewährung genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, wenn die Vollstreckungsgerichte davon ausgehen, dass der – vielfach vorbestrafte und früher selbst im Vollzug mehrfach rückfällig gewordene – Verurteilte zwischenzeitlich einen intensiven therapeutischen Prozess zur Straftataufarbeitung absolviert hat, ohne dessen Verlauf und Ergebnis durch Befragung der involvierten Anstaltspsychologin und des Sozialarbeiters aufzuklären.

2. Bei Entscheidungen über die Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung ergeben sich aus dem Freiheitsgrundrecht insbesondere Anforderungen an die Prognoseentscheidung. Für deren tatsächliche Grundlagen gilt von Verfassungs wegen das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung. Danach hat das Vollstreckungsgericht die Grundlagen seiner Legalprognose selbstständig zu bewerten. Außerdem muss es sich um eine möglichst breite Tatsachenbasis bemühen und alle prognoserelevanten Umstände sorgfältig klären, um ein umfassendes Bild über den Verurteilten zu gewinnen.

3. Vollzugslockerungen kommt für die Prognoseentscheidung besondere Bedeutung zu. Insbesondere stellt das Verhalten des Verurteilten anlässlich solcher Belastungserprobungen einen wichtigen Indikator für seine künftige Legalbewährung dar. Außerdem ermöglichen Lockerungen dem Gefangenen eine Orientierungssuche hinsichtlich seiner künftigen Lebensverhältnisse in Freiheit.

4. Will das Vollstreckungsgericht die Ablehnung einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung auch auf die fehlende Erprobung des Gefangenen in Lockerung stützen, darf es sich nicht mit einer – von der Vollzugsbehörde verantworteten – begrenzten Tatsachengrundlage abfinden. Ungeachtet des Standes eines möglichen Verfahrens über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Gericht von Verfassungs wegen selbstständig zu klären, ob die Versagung von Lockerungen auf einem hinreichenden Grund beruhte.


Entscheidung

847. BVerfG 2 BvR 852/20 (1. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 14. Juli 2020 (OLG Hamm / LG Essen)

Einstweilige Anordnung gegen die im Exequaturverfahren für zulässig erklärte Vollstreckung einer in Italien verhängten Freiheitsstrafe (mögliche Verletzung des Schuldprinzips, des Rechts auf ein faires Verfahren und des rechtlichen Gehörs im italienischen Verfahren; Über-

wiegen des Freiheitsgrundrechts im Rahmen der Folgenabwägung).

Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 103 Abs. 1 GG; Art. 6 Abs. 3 EMRK; § 32 Abs. 1 BVerfGG; § 222 StGB

Die im Exequaturverfahren für zulässig erklärte Vollstreckung einer in Italien verhängten langjährigen Freiheitsstrafe wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Verstöße gegen Arbeitsschutzbestimmungen hat einstweilen zu unterbleiben, wenn der Verurteilte im Rahmen einer nicht von vornherein unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Verfassungsbeschwerde geltend macht, im italienischen Verfahren seien das Schuldprinzip sowie seine Rechte auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör verletzt worden, weil das Gericht auf den Nachweis einer konkret-individuellen Fahrlässigkeit verzichtet habe und weil bestimmte Unterlagen nicht ins Deutsche übersetzt worden seien.


Entscheidung

846. BVerfG 2 BvR 690/20 (2. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 17. Juni 2020 (OLG München)

Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung von Auslieferungshaft (Begründungsanforderungen; Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; Auslieferungshaft bereits bei möglicher Erfüllung der Auslieferungsvoraussetzungen; abschließende Klärung erst im weiteren Verfahren; von vornherein unzulässige Auslieferung; Ausreichen einer summarischen Prüfung).

§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG; § 92 BVerfGG; § 15 Abs. 2 IRG

1. Eine gegen die Anordnung von Auslieferungshaft gerichtete Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Begründungsanforderungen, wenn sich der Beschwerdeführer nicht mit der zu den von ihm aufgeworfenen Verfassungsfragen ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinandersetzt, welcher die angegriffene Gerichtsentscheidung folgt.

2. Der Zweck der Auslieferungshaft, das Auslieferungsverfahren zu sichern und die Durchführung der Auslieferung zu ermöglichen, kann es zulassen, die Auslieferungshaft bereits dann anzuordnen und fortdauern zu lassen, wenn festgestellt werden kann, dass die Voraussetzungen für eine Auslieferung erfüllt sein können, auch wenn die abschließende Klärung erst im weiteren Auslieferungsverfahren erfolgen kann.

3. Hinsichtlich der Frage, ob eine Auslieferung von vornherein unzulässig ist, genügt eine vertretbare summarische Prüfung durch das Oberlandesgericht; eine gründliche und abschließende Prüfung bleibt der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung vorbehalten.