HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

November 2018
19. Jahrgang
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Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen

Der bedingte Tötungsvorsatz in der Rechtsprechung des BGH

Von Rita Vavra/Sascha Holznagel, Wissenschaftliche Mitarbeiter, HU Berlin

I. Einleitung

Der Eventualvorsatz ist ein "Dauerbrenner", sei es in den universitären Abschlussprüfungen, in der wissenschaftlichen Diskussion oder in der Rechtsprechung. Dieser Beitrag wird sich dem Thema aus revisionsrechtlicher Perspektive nähern. Es wird auf revisionsrechtliche Besonderheiten eingegangen, um ein Verständnis dafür zu wecken, warum die höchstrichterliche Rechtsprechung zu teilweise stark divergierenden Entscheidungen gelangt. Studierende und Referendar_innen können aus den hier besprochenen Urteilen Erkenntnisse darüber gewinnen, was von ihnen in einer Klausur verlangt wird, auf welche Angaben im Sachverhalt sie achten müssen und wie sie vertretbare Argumentationen aufbauen können.

II. Der eingeschränkte Prüfungsumfang des Revisionsgerichts

Wer die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Eventualvorsatz betrachtet, muss eine wichtige revisionsrechtliche Besonderheit berücksichtigen:[1] Das Revisionsgericht ist "auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht oder an die Überzeugung von der Schuld des

Angekl. überzogene Anforderungen stellt".[2] Der Grund: Nach § 261 StPO ist die Beweiswürdigung dem Tatgericht übertragen, das sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld des Täters zu bilden hat. Der BGH betont dabei, dass die Schlussfolgerungen des Tatgerichts nicht zwingend sein müssen; es genügt, dass sie möglich sind.[3] Gleiches gilt für dessen Bewertung von Bedeutung und Gewicht einzelner Indizien in der Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses.[4] Letzterer Aspekt ist besonders wichtig für den Eventualvorsatz: Wenn es Sache des Tatgerichts ist, Bedeutung und Gewicht der einzelnen be- oder entlastenden Indizien in der Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses zu bewerten, und wenn diese Bewertung rechtlich vertretbar ist, "so kann das Revisionsgericht nicht auf der Grundlage einer abweichenden Beurteilung der Bedeutung einer Indiztatsache in die Überzeugungsbildung des Tatgerichts eingreifen".[5]

Zusammenfassend ist es für das Tatgericht aus revisionsrechtlicher Sicht "erforderlich, aber auch ausreichend, sämtliche objektiven und subjektiven, für und gegen den Angekl. sprechenden Umstände des Einzelfalles in eine individuelle Gesamtschau einzubeziehen und zu bewerten".[6] Liegen dem Urteil des Tatgerichts keine Rechtsfehler zugrunde, so "hat das Revisionsgericht die tatgerichtliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder sogar näherliegend gewesen wäre".[7] Es ist daher also genau betrachtet falsch, davon zu sprechen, der BGH habe in einer seiner Entscheidungen den Vorsatz verneint oder bejaht. Denn er prüft nicht das Vorliegen des Vorsatzes im konkreten Fall,[8] sondern nur die entsprechende Beweiswürdigung durch das Tatgericht.[9] Wer sich fragt, warum BGH-Entscheidungen zum Eventualvorsatz vermeintlich "beliebig", "widersprüchlich" oder "inkonsistent" sind, der findet in dieser revisionsrechtlichen Besonderheit eine wesentliche Ursache.[10]

Dennoch ist Studierenden und Referendar_innen dringend anzuraten, aktuelle Entscheidungen des BGH im Blick zu haben, besteht doch eine veritable Wahrscheinlichkeit, dass künftige Universitäts- oder Examensklausuren darauf aufbauend konzeptioniert werden. Eine kleine, bei weitem nicht erschöpfende Auswahl klausurrelevanter Entscheidungen aus den letzten Jahren wird nachfolgend dargestellt. Dabei ist das Augenmerk weniger auf das Ergebnis als auf die entscheidungsrelevanten Indizien zur Vorsatzfeststellung zu richten.

III. Anforderungen an die Annahme des Eventualvorsatzes

Allgemein müssen nach Ansicht des BGH "vor der Annahme bedingten Vorsatzes beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissens- als auch das Willenselement, umfassend geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden". Dafür bedürfe es einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalles, in welche vor allem die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage einzubeziehen seien.[11] Vereinzelt wird auch die Persönlichkeit des Tä-

ters erwähnt.[12] Wichtig ist jedenfalls: Es gibt keinen "Numerus Clausus" an Vorsatzindikatoren.[13]

1. Die Gefährlichkeit der Gewaltanwendung als wesentlicher Indikator

Der BGH sieht "die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung als wesentlichen Indikator sowohl für das Wissens- als auch für das Willenselement des bedingten Vorsatzes" und bezeichnet "bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen das Vorliegen beider Elemente als naheliegend". Das bedeute jedoch nicht, dass das Tatgericht der objektiven Gefährlichkeit der Tathandlung "immer die ausschlaggebende indizielle Bedeutung beizumessen" hätte; denn das käme einer "unzulässigen Beweislastregel" nahe. Vielmehr sei auch für die Prüfung der Gefährlichkeit der Gewalthandlung "erforderlich, aber auch ausreichend, sämtliche objektiven und subjektiven, für und gegen den Angekl. sprechenden Umstände des Einzelfalles in eine individuelle Gesamtschau einzubeziehen und zu bewerten".[14] Einerseits ist der "Schluss aus einer besonders gefährlichen Gewalthandlung auf einen (bedingten) Tötungsvorsatz[…]nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter auch die im Einzelfall in Betracht kommenden, den Vorsatz in Frage stellenden Umstände in seine Erwägungen einbezogen hat".[15] Fehlt es daran, ist die Beweiswürdigung lückenhaft und damit in der Revision angreifbar. Zieht der Tatrichter andererseits vorsatzkritische Umstände heran und verneint aufgrund derer den Eventualvorsatz trotz gefährlicher Gewaltanwendung, so ist das grundsätzlich revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.[16]

2. Weitere Indikatoren und Gegenindikatoren

Damit ist der Indikator der Gefährlichkeit der Gewaltanwendung letztendlich nur einer unter mehreren gleichrangigen Indikatoren, ein "Gleicher unter Gleichen". Liegt eine objektiv lebensgefährliche Gewalthandlung vor, so muss dies erkannt und bewertet werden. Der Indikator der objektiven Gefährlichkeit kann allerdings relativiert werden, sofern andere – vorsatzkritische – Indikatoren vorliegen, hinter deren Gewicht die Gefährlichkeit der Gewaltanwendung zurückbleibt. Der BGH führt als solche weiteren Umstände zunächst einmal nur die Angriffsweise, die psychische Verfassung und die Motivation des Täters auf.[17] Bei näherer Analyse der Rechtsprechung lassen sich jedoch noch mehr Umstände finden, die hier in die zwei übergeordneten Fallgruppen der tat- und täterbezogenen Indikatoren zusammengefasst werden. Aus der Notwendigkeit einer Gesamtschau ergibt sich dabei, dass diese Indikatoren nicht isoliert voneinander betrachtet werden dürfen, sondern stets in ihrer Gesamtheit und Aufeinanderbezogenheit zu bewerten sind.

a) Tatbezogene Indikatoren

Betrachtet man zunächst tatbezogene Indikatoren, so erlangen die Gefährlichkeit der Gewaltanwendung und die Angriffsweise des Täters besondere Bedeutung. Sofern zwischen beiden Indizien überhaupt ein Unterschied festgestellt werden kann, so ist dieser in erster Linie darin zu sehen, dass die Gefährlichkeit der Gewaltanwendung auf die Wirkung des Angriffs zielt, während sich die Angriffsweise auf dessen Modalitäten konzentriert. Da sich beide Elemente jedoch kaum isoliert voneinander betrachten lassen, wäre eine Aufspaltung künstlich.

aa) Kontrollierbarkeit des Angriffs

Ein illustratives Beispiel lässt sich in der Entscheidung des 2. Strafsenats vom 13. August 2013 finden:[18] Dort umgriff der Täter sein Opfer von hinten und schnitt ihm mit einem Rasiermesser mit einer Klingenlänge von 10 cm von hinten in Höhe des rechten Auges durch das Gesicht. Das Opfer erlitt eine 15 cm lange Schnittwunde vom rechten Auge bis zum rechten Ohr, dabei wurden weder das Auge noch die dort verlaufenden lebenswichtigen Blutgefäße verletzt. Das LG Frankfurt begründete seine Annahme von Eventualvorsatz wie folgt: Bei Messerstichen in den Kopf- oder Halsbereich liege der Schluss auf einen bedingten Tötungsvorsatz nahe, denn der Täter sei zu einer schonenden Dosierung des Angriffs auf Grund der "hochgradigen Dynamik des Geschehens" in der Regel nicht in der Lage. Auf Grund der Lokalisation des "Stichs" im Gesichtsbereich – in unmittelbarer Nähe lebenswichtiger Blutgefäße – sowie des Umstands, dass der Angriff im Gehen und hinterrücks verübt wurde, sei auszuschließen, dass der Täter ernsthaft darauf vertraut haben könnte, den "Messerstich" gezielt dosieren und eine Lebensgefährdung ausschließen zu können.[19] Der BGH bestätigt zwar, dass bei einem dynamischen Geschehen der Täter grundsätzlich nicht zu einer schonenden bzw. kontrollierten Dosierung eines Messerstichs fähig ist. Vorliegend bemängelt er jedoch zweierlei: Zum einen sei das Messer nicht mittels Stiches, sondern mittels Schnittes eingesetzt worden. Zum anderen sei die Dynamik des Geschehens nicht hinreichend belegt, da es an Feststellungen zur Position des Opfers, zur Art des Umgreifens (war der Kopf des Opfers fixiert?) und zur Schnelligkeit der Schnittbewegung fehle.[20] Das Urteil

illustriert jedenfalls, dass eine isolierte Betrachtung der Gefährlichkeit der Gewaltanwendung und der Angriffsweise nicht geboten ist.

bb) Intensivierung der Angriffsweise

Ein weiterer interessanter Sachverhalt lag der Entscheidung des 5. Strafsenat vom 9. Oktober 2013 zugrunde:[21] Täter und Opfer führten einvernehmlich sadomasochistische Sexualpraktiken durch, wobei beide auch verschiedene Drogen konsumierten. Das Opfer gewann dabei sexuelle Befriedigung aus der sog. "Atemkontrolle": Hierzu verschloss der Täter die Atemwege durch Knebelung und Klebebänder. Der dadurch bewirkte Sauerstoffmangel wirkte auf das Opfer sexuell erregend. Um die "ultimative" sexuelle Befriedigung zu erlangen, trat es Ende 2011 an den Täter mit dem Wunsch heran, sich mittels "Atemkontrolle" töten zu lassen. Der Täter lehnte dieses Ansinnen zwar ab, beide übten aber weiterhin sadomasochistische Sexualpraktiken aus. Im Zuge dessen unterbrach der Täter am 2. Januar 2012 auf Wunsch des Opfers mit Klebeband dessen Atemluftzufuhr, wobei das Opfer mittels Handzeichen notfalls ein Stopp-Signal geben sollte. Als der Täter merkte, dass das Opfer einen Samenerguss bekam und bewusstlos war, stellte er die Luftzufuhr wieder her; nach Erwachen aus der Bewusstlosigkeit beschwerte sich das Opfer darüber, dass es der Täter nicht habe sterben lassen. Am 5. Januar kam es erneut zur Ausübung der "Atemkontrolle", doch nahm der Täter dieses Mal eine "etwas stärkere" Verklebung vor: Er verband mit mehreren Lagen Klebeband den Kopf – auch Mund und Nase – des Opfers. Aufgrund seiner Erfahrung mit sadomasochistischen Praktiken und dem Vorgeschehen am 2. Januar glaubte er, die Situation beherrschen zu können. Als seinem Opfer Urin abging, entfernte er das Klebeband. Zu diesem Zeitpunkt war das Opfer jedoch bereits erstickt.

Das LG Berlin verneinte einen bedingten Tötungsvorsatz: Erstens sei die Motivation des Täters darauf gerichtet gewesen, sich seinen Sexualpartner zu erhalten, weshalb er mit dessen Tod gerade nicht einverstanden gewesen sei. Zweitens sei das Opfer bei der gleichartigen "Atemkontrolle" drei Tage zuvor auch wieder aufgewacht, weshalb der Täter auf einen guten Ausgang ernsthaft vertrauen durfte.[22] Der BGH hält diese Ausführungen für "durchgreifend lückenhaft und insgesamt nicht nachvollziehbar". Sein zentrales Argument ist die intensivierte Angriffsweise bei der zweiten Atemkontrolle: Wenn die Gewaltanwendung bereits am 2. Januar zu einer "hochgradig" gefährlichen Bewusstlosigkeit führte und der Täter die Gefährlichkeit der Verknebelung durch das vollständige Verkleben des Kopfes am 5. Januar sogar noch steigerte (mehrere Lagen Klebeband von der Haut zu lösen ist "naturgemäß schwieriger und zeitaufwendiger", wobei Sekunden "über Leben und Tod" entscheiden), dann durfte der Täter nicht auf einen guten Ausgang vertrauen. Die gegenteilige Annahme des LG Berlin "entbehrt daher einer durch Tatsachen fundierten Grundlage".[23]

Wenn die Argumentation des BGH auch nachvollziehbar ist und dem Unrechtsempfinden entsprechen mag, so ist sie dennoch revisionsrechtlich zu beanstanden: Da das LG Berlin auf das Vorgeschehen und die Gefährlichkeit der Gewaltanwendung eingegangen war, war seine Beweiswürdigung nicht lückenhaft. Sie war auch nachvollziehbar, wenngleich die Schlussfolgerung – der Täter durfte auf einen guten Ausgang vertrauen, weil davor ja auch alles gut gegangen war – nicht zwingend ist. Doch nach ständiger Rechtsprechung muss sie auch nicht zwingend, sondern nur möglich sein, selbst wenn ein anderes Ergebnis näher liegen mag. Der Sache nach nahm der 5. Strafsenat somit eine eigenständige Beweiswürdigung vor, indem er der Gefährlichkeit der Gewaltanwendung ein größeres Gewicht beimaß als das LG Berlin. Eine solche Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht widerspricht revisionsrechtlichen Grundsätzen.

cc) Unfreiwillige Aufgabe des Angriffs

Für die Angriffsweise interessant kann auch der Umstand werden, dass der Täter seinen Angriff abbrechen musste: Im Berliner Neptunbrunnen-Fall[24], in welchem die fremdenfeindlichen Täter von ihrem Opfer nur aufgrund des Eingreifens von Passanten abließen, stellte der BGH fest, dass der Tatsache, dass die Täter nicht freiwillig mit ihren Misshandlungen aufhörten, "ein hoher Indizwert" zukommen kann: "Das gewollte weitere Tun kann den Schluss nahelegen, dass ihnen die Folgen ihrer Tat[…]gleichgültig waren."[25]

dd) Angriff in Spontaneität oder in affektiver Erregung

Neben Angriffsweise und -wirkung spielt in der Rechtsprechung besonders die Frage eine Rolle, ob die Tat spontan, unüberlegt und/oder in affektiver Erregung begangen wurde.[26] Liegt eine Spontantat vor, so ist das ein vorsatzkritischer Umstand, der den Eventualvorsatz eher ausschließt.[27] Für Tatgerichte und Klausurbearbeitende gleichermaßen wichtig ist, dass die Annahme von Spontaneität – wie alle Indikatoren – auf konkrete Feststellungen im Sachverhalt gestützt werden muss. So nahm das LG Berlin im Neptunbrunnen-Fall eine spontane Tat an: Hier beleidigten die Täter aus Fremdenhass zunächst ihr dunkelhäutiges Opfer als "Neger" und schlugen es anschließend mit wuchtigen Schlägen und Tritten ins Gesicht bewusstlos. Allerdings nahm das LG eine "gruppendynamische Situation" sowie eine Schlägerei an, die "aus dem Ruder lief" und verneinte daher den Tötungsvorsatz.[28] Dem widersprach der 5. Strafsenat in seiner Entscheidung vom 13. Januar 2015: Die Feststellungen im Sachverhalt zeigten, dass die Täter bewusst Streit suchten, was gegen ein "spontanes und unüberlegtes Handeln" spreche. Auch dass das LG Berlin die An-

griffsweise als aus dem Ruder gelaufene Schlägerei, geprägt von gruppendynamischen Prozessen, bewertet habe, sieht der BGH als durch den Sachverhalt widerlegt an: Das Opfer habe sich nur geschützt und sei dann bewusstlos geworden, habe also in keiner Weise zur Eskalation beigetragen. Gruppendynamische Prozesse ergäben sich weder aus dem Sachverhalt, noch spreche ihr Vorliegen gegen den Tötungsvorsatz, diesen könnten sie vielmehr "im Gegenteil gerade gefördert haben".[29]

ee) Äußerungen vor, während oder nach dem Angriff

Meist äußert sich der Täter während der Tat nicht zu seinen subjektiven Vorstellungen, doch selbst wenn er es tut, so lassen sich daraus keine zwingenden Schlüsse ziehen.[30] Denn wer sagt, er bringe sein Opfer um, meint es vielleicht gar nicht so: Zum einen neigen Menschen eher zu "großen Worten" als zu "großen Taten". Zum anderen ist eine sich dem rational denkenden Menschen nur schwer erschließende Aggressivität den Tötungsdelikten wesensimmanent, und doch ist es denkbar, dass sich ein aggressiv äußernder Täter, der den Tod seines Opfers ankündigt, mit dieser Ankündigung zum Abbau seiner Aggressionen begnügt. Aggressive Äußerungen und sogar Todesdrohungen des Täters müssen mithin nicht eindeutig vorsatzbejahend zu bewerten sein, sie können vielmehr auch ambivalent sein. Tatgerichte wie Klausurbearbeitende müssen sich daher mit der Frage auseinandersetzen, inwieweit man von der Ernsthaftigkeit der Äußerung des Täters ausgehen und entsprechend auf seinen Vorsatz schließen kann.

Zu den Äußerungen des Täters sind auch solche zu zählen, die er erst nach der Tatbegehung tätigt. Ein Beispiel hierfür liefert eine Entscheidung des 4. Strafsenats des BGH vom 20. Juni 2000:[31] Im zugrunde liegenden Sachverhalt des LG Dortmund übergoss die Täterin ihr nacktes Opfer mit drei Litern Benzin und entzündete dann in dessen Nähe mehrfach ein Feuerzeug, wodurch schließlich das Benzin in Brand geriet und das Opfer verstarb. Die Täterin gab später an, dass sie froh war, als bei den ersten Zündungen nichts passierte. Hieraus zog der BGH den Umkehrschluss, dass die Täterin gerade nicht auf einen guten Ausgang vertraut habe: Wer froh sei, dass nichts passiert sei, könne zuvor nicht darauf gehofft haben, dass nichts passieren würde.[32]

Auch das Auftreten und die Äußerungen eines Täters vor Gericht mahnt der BGH, als Indiz nicht außer Acht zu lassen: So kritisiert der BGH im Berliner Neptunbrunnen-Fall, dass das LG Berlin die fremdenfeindliche Motivation der Täter nicht angemessen gewürdigt hatte, obwohl diese noch in der Hauptverhandlung ihre anhaltende Missachtung für das anwesende Opfer zum Ausdruck gebracht hatten, durch höhnisches Lachen über ein dessen schwere Gesichtsverletzungen zeigendes Foto sowie "demonstratives Gähnen, Lümmeln und Lachen" während der Beweisaufnahme. Dieses Verhalten lasse die Schlussfolgerung zu, dass die Täter das Leiden des – in ihren Augen "minderwertigen" – Opfers und die ihm zugefügten erheblichen Verletzungen bagatellisierten, was ein Indiz dafür sein könne, dass sie auch weitergehende Verletzungen bis zum Tod billigend in Kauf genommen hätten.[33]

Die Entscheidung verdeutlicht gleich zwei Gesichtspunkte: Zum einen das Wechselspiel der verschiedenen Indikatoren (hier die Heranziehung des Nachtatverhaltens zur Stützung der Tätermotivation) und zum anderen den revisionsrechtlichen Grundsatz, dass der BGH keine eigene Beweiswürdigung vornimmt, sondern nur prüft, ob das Tatgericht alle Umstände gewürdigt hat. Hat es dies nicht getan, so ist seine Beweiswürdigung lückenhaft. In diesem Fall ergab sich die Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung aus der Nichtberücksichtigung des Verhaltens im Gerichtssaal.

ff) Eigengefährdung durch Angriff

Im Benzinguss-Fall klang auch ein weiterer Gedanke an, der im Berliner Autoraser-Fall[34] sogar von übergeordneter Bedeutung war: die Eigengefährdung des Täters. Billigt der Täter den Tod des Opfers infolge seiner gefährlichen Handlung, wenn die gleiche Handlung auch sein eigenes Leben gefährdet? Im Benzinguss-Fall wurde die Täterin, nachdem sich das Benzin entzündete, ebenfalls von einem Feuerball erfasst und erlitt Verbrennungen, und im Autoraser-Fall wurden sowohl die Fahrer als auch ihre Autos in Mitleidenschaft gezogen. Inwieweit der Gedanke der Eigengefährdung wirklich zur Vorsatzbestimmung herangezogen werden kann, ist durchaus fraglich.[35] Zumindest sollten jedoch Feststellung zum Grad der Eigengefährdung, insbesondere im Vergleich zur Gefährdung Dritter getroffen werden. Ersichtlich ist im Benzinguss-Fall, dass die Gefährdung für das nackte, mit Benzin übergossene Opfer größer war als für die nicht mit leicht entflammbaren Material präparierte Täterin.[36] Gleiches gilt für den Fahrer eines Autos, das über höchste Sicherheitsstandards verfügt: Auch er ist besser geschützt als seine potentiellen Opfer, darunter Fußgänger, Motorradfahrer und Fahrer kleinerer, weniger gut geschützter Autos.

Spiegelverkehrt zu Fällen der "ungewollten" Eigengefährdung stehen Fälle, in denen der Täter seine lebensgefährliche Handlung in "(prä-)suizidaler Situation ohne feindselige Gesinnung gegenüber den Gefährdeten vorgenommen hat", der Täter sich also selbst schädigen

wollte, ohne die Gefahr für andere zu erkennen, weshalb der BGH ein Fehlen des Wissenselements anerkennt.[37] Das gilt jedoch nicht, wenn der Tod bzw. die Gefährdung Dritter "zwangsläufige Folge des Suizidplans" ist, Mitbewusstsein genügt hierbei.[38]

gg) Rettungsaktivitäten nach Angriff

Nicht nur die Tat selbst, sondern auch das Nachtatverhalten des Täters ist ein zu berücksichtigender Umstand.[39] Insbesondere die Indizwirkung von Rettungsversuchen ist praxisrelevant. Das bestätigte der BGH etwa in einem Fall, in welchem die Täter ihr Opfer zunächst zu Folterzwecken mit Brandbeschleuniger übergossen und anzündeten, in dem sie dann aber "sofort, als es richtig brannte, mit allen Mitteln versucht hätten, das Tatopfer wieder zu löschen, und nach der Tat erschüttert gewesen seien".[40] Die Entscheidung reiht sich nahtlos in die Rechtsprechung zum Nachtatverhalten ein, etwa im Fall, dass sich der Täter bemüht, das zuvor durch einen Messerstich verletzte Opfer dadurch zu retten, dass er die Blutung stillt[41] oder Rettungskräfte herbeiruft[42] .

b) Täterbezogene Indikatoren

Bei den täterbezogenen Indikatoren nennt der BGH nur zwei Umstände: die psychische Verfassung und die Motivation des Täters. Die Bezeichnung des ersten Umstands dürfte dabei zu eng gewählt sein: Nicht nur die psychische Verfassung des Täters ist wichtig, sondern auch sein körperlicher Zustand, seine körperlichen wie geistigen Fähigkeiten und allgemein seine Persönlichkeit.[43] So wäre die Äußerung eines Täters, er werde sein Opfer umbringen, aufgrund seiner Persönlichkeit anders zu gewichten, wenn er von Zeugen oder psychiatrischen Gutachtern als "Großmaul" beschrieben wird. Seine körperlichen Fähigkeiten sind zu berücksichtigen, will man die Gefährlichkeit der Gewaltanwendung untermauern oder relativieren: Die Tritte eines Fußballspielers[44] oder die Schläge eines Kickboxers[45] können einerseits gefährlicher, weil intensiver, andererseits weniger gefährlich, weil wohl dosierter, sein. Zur psychischen Verfassung zählen insbesondere Fälle, in denen der Täter in "affektiver Erregung" handelt.[46] Nach dem BGH darf hier nicht ohne weiteres, d.h. ohne Heranziehung weiterer Umstände, vom Wissen um die Gefährlichkeit des Handelns auf das voluntative Element geschlossen werden.[47]

aa) Alkoholisierung des Täters

Eine herausragende Bedeutung in der Rechtsprechung hat eine Alkoholisierung des Täters bzw. dessen sonstige Beeinflussung durch bewusstseinserweiternde Substanzen (z.B. Drogen oder Medikamente). Zwei Argumentationswege stehen hier offen: Entweder man sagt, die Alkoholisierung bewirke eine Enthemmung des Täters, oder man bezweifelt aufgrund der Alkoholisierung, dass der Täter die Folgen seines Tuns realistisch eingeschätzt bzw. sich überhaupt Gedanken um die Folgen gemacht hat.[48] Die Alkoholisierung des Täters kann auch für die Bewertung von dessen Äußerungen relevant sein: Wer betrunken ist, dessen Zunge sitzt lockerer, dem rutschen schneller Worte heraus, die er eigentlich gar nicht so meint. Aber auch hier ließe sich entgegengesetzt argumentieren, frei nach dem Motto "Im Wein liegt die Wahrheit": Wer alkoholisiert ist, der gibt eher Einblicke in seine inneren Vorstellungen.

Diese Ausführungen verdeutlichen, dass es Indiztatsachen gibt, deren Heranziehung und Bewertung zu völlig divergenten Ergebnissen führen kann. Ein und dieselbe Tatsache, etwa eine Äußerung oder die Alkoholisierung des Täters, kann sowohl vorsatzbegründend als auch vorsatzkritisch wirken. Es gibt also ambivalente Umstände. Der Rechtsprechung ist diese Problematik hinlänglich bekannt.[49] Wichtig ist: Nach dem BGH genügt es, wenn der Tatrichter eine von mehreren möglichen Bewertungen eines ambivalenten Umstands herangezogen hat, ohne dass es erforderlich wäre, sich auch mit einer gegenteiligen Bewertung zu beschäftigen. Der Grund dafür: Würde der Tatrichter einen ambivalenten Umstand in beide Beweisrichtungen, also zu Gunsten und zu Lasten des Täters berücksichtigen, liefe er Gefahr "sich zu seinem anderweitig gewonnenen Ergebnis[…]in Widerspruch zu setzen".[50]

bb) Motivation und Gefahrenkenntnis des Täters

Auch die Motivation des Täters ist zu den ambivalenten Beweisanzeichen zu zählen.[51] Der Indikator der Tatmotivation wird insbesondere relevant, wenn kein Tatmotiv

ersichtlich ist. So monierte der 2. Strafsenat, dass das LG Frankfurt trotz der massiven Gewalthandlungen von Türstehern einer Diskothek gegen einen dortigen Gast – mehrere wuchtige Schläge und Tritte gegen Kopf und Oberkörper – nicht berücksichtigt habe, dass es an einem einsichtigen Grund für eine billigende Inkaufnahme dessen Todes fehlte, denn die Täter wollten das Opfer nur aus der Diskothek schaffen.[52]

Schließlich ergibt sich aus der Definition der herrschenden Meinung, dass das kognitive Element des Eventualvorsatzes verlangt, dass der Täter den Eintritt des Erfolges zumindest für möglich gehalten haben muss. Liegt eine besondere Gefährlichkeit des Handelns vor und handelt der Täter in Kenntnis des besonderen Gefahrenpotentials, so liegt es dem BGH zufolge nahe, "dass er die weitere Entwicklung dem Zufall überlässt". Die Hoffnung, es werde alles gut gehen, genüge dann nicht, um das Wollenselement des Vorsatzes zu verneinen.[53] Das war für den BGH ausschlaggebend, um das vorsatzverneinende Urteil im Benzinguss-Fall aufzuheben und zurückzuverweisen.[54] Steht der Täter dem Taterfolg gleichgültig gegenüber, so rechtfertigt das ebenfalls bzw. erst recht die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes.[55]

IV. Exemplifizierung der Gesamtschau

Wenn selbst einzelne Umstände der Vorsatzbestimmung ambivalent sein und zu divergierenden Ergebnissen führen können, dann dürfte es kaum überraschen, dass die Gesamtschau aller Umstände erst recht sehr verschiedene und zu divergierenden Ergebnissen führende Argumentationswege eröffnet.

1. Benzinguss-Fälle des LG Dortmund und LG Dresden

Wie gesehen, hat der BGH die Verneinung des Eventualvorsatzes durch das LG Dortmund im Benzinguss-Fall kritisiert. Doch 12 Jahre später war er mit einem nahezu identischen Fall konfrontiert: Auch hier kam das Opfer dadurch zu Tode, dass es mit einem leicht entflammbaren Material – hier statt Benzin ein "Terpentinersatzmittel" – übergossen und angezündet wurde.[56] Im ersten Benzinguss-Fall handelte die Täterin – immerhin – auf Wunsch des Opfers, das sich eine sexuelle Befriedigung aus dem "Spiel mit dem Feuer" versprach, eine Entzündung oder gar der Tod war von beiden aber nicht erwünscht.[57] Die Täterin wollte ihr Opfer nicht anzünden, aber aufgrund des extremen Gefahrenpotentials, das auch sie erkannte, nahm sie eine Entzündung und damit den Tod billigend in Kauf: so die Argumentation des BGH in der damaligen Entscheidung.[58]

Diese Argumentation hätte 12 Jahre später noch eher auf der Hand gelegen und dennoch ergriff sie der 5. Strafsenat des BGH in seiner Entscheidung vom 20. Juni 2012 nicht: Hier fassten die Täter gemeinsam den Entschluss, ihr Opfer mit einem Terpentinersatzmittel in Brand zu setzen, um ihm dadurch Verbrennungen an seinem Körper zuzufügen. Trotz ihrer Alkoholisierung war für sie vorhersehbar, dass ein Brand mittels Brandbeschleuniger an einem Menschen außer Kontrolle geraten und zu tödlichen Brandverletzungen führen kann.[59] Der Sachverhalt im zweiten Benzinguss-Fall war also wesentlich gravierender: Die Täter strebten hier das Inbrandsetzen eines Menschen an! In die Dogmatik des Strafrechts übersetzt: Sie handelten mit Absicht in Bezug auf Tathandlung und Körperverletzungserfolg. Und im Gegensatz zum Dortmunder Fall handelten sie auch nicht auf Wunsch des Opfers, um diesem eine Befriedigung seiner Interessen zu verschaffen, sondern es ging ihn nur um eines: ihr Opfer zu foltern. Und trotz der "äußerst gefährlichen Gewalthandlung" verneinte das LG Dresden einen Eventualvorsatz aufgrund von "Besonderheiten" und wurde hierin vom BGH bestätigt: Erstens sei die Tat nicht geplant gewesen, sondern spontan begangen worden. Zweitens habe das Opfer einem der Täter ein Zimmer untervermietet, sodass der Tod des Opfers dem Eigeninteresse des Täters widersprochen hätte.[60] Drittens hätte die Motivation nur in der Zufügung von Qualen gelegen, die Misshandlungen wären "folterähnlich" gewesen, hätten darauf gezielt, das Opfer "in Todesangst zu versetzen, nicht jedoch es zu töten". Viertens hätten die Täter aufgrund ihrer Alkoholisierung die Gefährlichkeit und Unbeherrschbarkeit ihres Vorgehens unterschätzt. Und fünftens sprächen das Nachtatverhalten, die Löschversuche und die Erschütterung der Täter "als es richtig brannte", gegen einen Tötungsvorsatz.[61]

Überzeugend ist all das nicht. Und recht zufrieden wirkt auch der 5. Strafsenat nicht, ruft er doch zum Abschluss seiner Entscheidung nochmals in Erinnerung: "Dem RevGer ist es verwehrt, eine eigene Bewertung der Beweise vorzunehmen, auch wenn eine andere Bewertung näher gelegen haben mag."[62] Wenn auch im Sachverhalt des LG Dresden die Bejahung des Eventualvorsatzes noch näher lag als im Sacherhalt des LG Dortmund: Dadurch, dass das Dresdener Tatgericht die Ablehnung des Eventualvorsatz mit einer lückenlosen und widerspruchsfreien Beweiswürdigung aller Tatumstände – Spontaneität, Motivation, Alkoholisierung, Nachtatverhalten – begründet hatte, war sein Urteil revisionsfest.

2. Asylunterkunft-Fälle des LG Regensburg

Welch enormer Argumentationsspielraum den Tatgerichten – und auch den Klausurbearbeitenden – bei der Gesamtschau aller Umstände eröffnet ist, soll abschließend an zwei aktuellen Entscheidungen des BGH verdeutlicht werden. Beiden Entscheidungen lagen einen bedingten Tötungsvorsatz jeweils ablehnende Urteile des LG Regensburg zugrunde. Im Sachverhalt der ersten Entscheidung des 3. Strafsenats vom 27. Juli 2017 (NStZ 2018,

37) verkündete der Täter, bei dem keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass er der politisch rechts einzuordnenden Szene angehörte, er werde in ein Asylbewerberheim gehen und Asylanten "abschlachten", "umbringen", "fertig machen" oder "platt machen". Mit einer Machete in der Hand betrat er das Asylbewerberheim und rief wiederholt: "Heil Hitler!", "Scheiß Ausländer!", "Sieg Heil!", "Schaut’s dass ihr euch aus unserem Land verpisst’s!" und "Arschlöcher!". Zunächst schlug er mit der Machete gegen eine von innen abgesperrte Wohnungseingangstür. Diese öffnete das Tatopfer um etwa 30 Zentimeter. In diesem Moment schlug der Täter mit der Machete waagrecht auf Brust- bzw. Bauchhöhe in Richtung der Tür. Als das Opfer die Machete auf sich zukommen sah, schloss es die Tür, so dass der Schlag nur die Tür traf. Nachdem das Opfer sie versperrt hatte, schrie der Täter: "Mach die Tür auf! Scheiße!" und schlug erneut gegen diese. Das Opfer versperrte die Tür, auf welche der Täter weiter einschlug, und flüchtete zunächst aus einem Fenster, kehrte anschließend jedoch in das Asylbewerberheim zurück, um den Täter aus dem Haus zu locken. Der Täter folgte dem Opfer, das auf die Straße zurückwich. Als es ins Stolpern geriet, näherte sich der Täter ihm bis auf einen Abstand von einem Meter, holte mit der Machete auf Schulterhöhe seitlich aus und schlug in Richtung des linken Oberkörpers des Opfers. Dabei nahm er eine lebensgefährliche Verletzung zumindest billigend in Kauf. Das Opfer konnte dem Schlag jedoch ausweichen und dem Täter einen Stoß versetzen, so dass dieser stürzte und die Machete aus der Hand verlor. Der am Boden liegende und "Ich bin Deutschland" rufende Täter konnte bis zum Eintreffen der Polizei fixiert werden. Nach seiner Festnahme fiel er durch einen torkelnden Gang, eine verwaschene Aussprache und Unruhe auf. Seine Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit betrug etwa drei Promille; infolge der Alkoholisierung war seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert. Einen direkten Tötungsvorsatz verneinte das LG Regensburg damit, dass der Täter den Tod des Opfers "nicht in nachdrücklicher Weise" anstrebte.[63] Doch auch einen bedingten Tötungsvorsatz konnte das LG nicht erkennen: Zwar stellte es das objektive Tatgeschehen in die Beweiswürdigung ein, erkannte dessen Gefährlichkeit und wertete diese als für einen bedingten Tötungsvorsatz sprechend. Dennoch verneinte es den Eventualvorsatz aufgrund gegenläufiger vorsatzkritischer Faktoren: Erstens sei die Tat nicht nach längerer Vorplanung, sondern aus einem spontanen Entschluss heraus begangen worden. Zweitens habe der Täter im Zustand deutlicher Alkoholisierung und deshalb erheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt, wobei es naheliege, dass er aufgrund seiner alkoholbedingten Enthemmung besonders unüberlegt vorging. Drittens sei kein überzeugendes konkretes Tötungsmotiv erkennbar: Mit Blick auf seine politische Gesinnung sowie sein Vorleben und sein Wesen, hätte das Handeln mit Tötungsvorsatz einen radikalen Bruch in seiner Persönlichkeit bedeutet. Die dieser Einschätzung widersprechenden Täteräußerungen, wie er mit den Asylbewerbern verfahren wolle, hat das LG dahin gedeutet, sie könnten auch nur "verbale Kraftmeierei" darstellen oder nur einem Körperverletzungsvorsatz Ausdruck verleihen.[64] Der 3. Strafsenat sieht die auf diese Argumentation gestützte Ablehnung des Tötungsvorsatzes als "tragfähig begründet" an, dagegen wäre "revisionsrechtlich im Ergebnis[…]nichts zu erinnern".[65]

Dem gegenüber steht eine Entscheidung des 1. Strafsenats vom 5. Dezember 2017, in der ein anderes Urteil des LG Regensburg aufgehoben wurde.[66] Im zugrunde liegenden Fall kam es zunächst zwischen alkoholisiertem Täter und Opfer zu einer kurzen verbalen und geringfügig tätlichen Auseinandersetzung, wobei der Streit durch das Eingreifen Dritter beendet und der Täter in sein Zimmer verbracht werden konnte. Kurze Zeit später kehrte er zurück, trat die Tür zu dem Zimmer ein, in dem sich das Opfer aufhielt, und griff es mit einem Messer bewaffnet an. Der Täter äußerte, er werde das Opfer umbringen, und stach dreimal von oben nach unten in Richtung von dessen Oberkörper. Das Opfer konnte die Stiche jeweils abwehren. Nach dem dritten Stich wurde der Täter durch das Eingreifen Dritter von weiteren Angriffen abgehalten. Das LG verneinte einen bedingten Tötungsvorsatz, vor allem auf vier "Aspekte gestützt, denen es »gewichtige« indizielle Bedeutung" beimaß: Es habe sich um eine Spontantat gehandelt, der Täter sei alkoholbedingt enthemmt gewesen, wohin der Täter stechen haben wolle, sei nicht näher eingrenzbar, und schließlich sei kein "überzeugendes konkretes Tötungsmotiv" erkennbar.[67] Der BGH moniert in seiner Entscheidung, dass die Erwägungen zur objektiven Gefährlichkeit der Messerstiche lückenhaft seien, da das mehrfache Einstechen, das lediglich durch das Eingreifen Dritter beendet wurde, nicht berücksichtigt wurde. Dass die geäußerte Tötungsabsicht vom LG als "verbale Kraftmeierei" oder als "Ausdruck von Erregung" relativiert wurde, beruhe ebenfalls auf einer lückenhaften Beweiswürdigung, weil sie unberücksichtigt lasse, dass der Täter bereits zuvor in eine tätliche Auseinandersetzung verwickelt war und er anschließend erneut die Konfrontation suchte, diesmal sogar aufgerüstet mit einem Messer. Dadurch dass das LG diesen Umstand nicht berücksichtige, erscheine auch die Annahme der "Spontaneität der Tat nicht ausreichend belegt". Der BGH vermisst im Zusammenhang mit dem vermeintlich fehlenden Tatmotiv ebenfalls eine Beschäftigung mit der vorausgegangenen Auseinandersetzung sowie der hochgradigen Aggressivität des Täters. Schließlich kritisiert der BGH die lediglich formelhafte Vornahme der Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände; diese dürfe "sich nicht darauf beschränken, die jeweiligen Indizien gesondert zu erörtern und auf ihren jeweiligen Beweiswert zu prüfen".[68]

Der Auffassung des BGH ist uneingeschränkt zuzustimmen: Spontaneität anzunehmen, trotz tätlichen Vorgeschehens, Rückzug des Täters und erneutem, diesmal hochgerüsteten Angriffs, ist wirklichkeitsfern und nicht revisionsfest begründet, weil die entsprechenden Umstände noch nicht einmal in Erwägung gezogen wurden. Die vom Täter geäußerte Absicht, sein Opfer töten zu

wollen, darf nicht mit einer formelhaften Begründung, darin läge nur "verbale Kraftmeierei", abgetan werden. Darzulegen wären vielmehr tatsächliche Umstände, die diese Annahme belegen, etwa dass der Täter generell vom Charakter ein "Großmaul" ist, jemand der die "Klappe aufreißt", aber seinen Worten keine Taten folgen lässt. Ein Tötungsmotiv mag für das LG nicht erkennbar gewesen sein, doch dürfte, wie in so vielen Tötungsfällen, die blinde Aggressivität des Täters bestimmender Antrieb gewesen sein. Dass sich eine solche Motivation einem ruhig-rational denkenden Tatrichter nicht erschließt, mag menschlich nachvollziehbar sein, juristisch falsch ist es jedoch, in solchen Fällen einen Tötungsvorsatz mit schlichtem Hinweis auf ein fehlendes Motiv abzulehnen.[69]

V. Fazit

Was können Studierende und Referendar_innen aus den hier vorgestellten Grundsätzen und Entscheidungen mitnehmen? Zum einen: Der Weg ist das Ziel! Zum anderen: Den Mutigen gehört die Welt! Wer in einer Prüfungssituation vor einem Sachverhalt sitzt und sich mit der Frage konfrontiert sieht, ob der Täter mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, der muss keine Angst davor haben, sich für oder gegen dessen Annahme zu entscheiden. Denn wichtig ist nicht die Entscheidung, sondern allein die Begründung. Wer lückenlos auf alle im Sachverhalt beschriebenen Umstände eingeht und diese in ihrer Gesamtheit widerspruchsfrei bewertet, sollte immer zu einem vertretbaren Ergebnis gelangen, da nicht das Ergebnis für die Korrekturbewertung zählt, sondern der Lösungsweg. In diesem Zusammenhang ist es auch Klausurerstellenden dringend anzuraten, entsprechende Hinweise an ihre Korrekturkräfte zu geben.


[1] Eingehend zum Tötungsvorsatz in der Revision des BGH: Steinberg/Stam NStZ 2011, 177 ff.

[2] BGH NStZ 2016, 670, 671 = HRRS 2016 Nr. 1071; 2017, 342, 344 = HRRS 2017 Nr. 286; 2018, 37, 39 = HRRS 2017 Nr. 995. Für den Eventualvorsatz in der Revision ist die Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung besonders praxisrelevant: Sie liegt vor, wenn das mit der Revision angegriffene Urteil "wesentliche Feststellungen nicht erörtert", BGH NStZ 2016, 668, 669 = HRRS 2016 Nr. 84.

[3] BGH NStZ 2013, 581, 582 = HRRS 2013 Nr. 636; 2016, 670, 671 = HRRS 2016 Nr. 1071; 2017, 342, 344 = HRRS 2017 Nr. 286; 2018, 37, 39 = HRRS 2017 Nr. 995.

[4] BGH NStZ 2016, 668, 669 = HRRS 2016 Nr. 84; 2017, 342, 344 = HRRS 2017 Nr. 286; 2018, 37, 39 = HRRS 2017 Nr. 995.

[5] BGH NStZ 2013, 581, 582 = HRRS 2013 Nr. 636; 2016, 668, 669 = HRRS 2016 Nr. 84; 2018, 37, 39 = HRRS 2017 Nr. 995.

[6] BGH NStZ-RR 2013, 75, 76 f. = HRRS 2012 Nr. 1105; NStZ 2013, 581, 583 = HRRS 2013 Nr. 636; 2015, 216 = HRRS 2015 Nr. 209; 2015, 266, 267 = HRRS 2014 Nr. 893; 2017, 22, 23 = HRRS 2016 Nr. 604; 2017, 25 = HRRS 2016 Nr. 1020; 2017, 342, 344 = HRRS 2017 Nr. 286.

[7] BGH NStZ 2018, 37, 39 = HRRS 2017 Nr. 995. Vgl. auch BGH NStZ 2009, 629, 630 = HRRS 2009 Nr. 724; 2013, 159, 161 = HRRS 2012 Nr. 780; 2013, 581, 582 = HRRS 2013 Nr. 636; 2016, 668, 669 = HRRS 2016 Nr. 84; 2016, 670, 671 = HRRS 2016 Nr. 1071. Ein erweiterter Prüfungsumfang deutet sich in BGH NStZ-RR 2010, 214, 215 = HRRS 2010 Nr. 432 an: "Weder eine erhebliche Alkoholisierung noch gar ein Handeln in affektiver Erregung und auf Grund spontanen Entschlusses sprechen gegen das Vorliegen von Tötungsvorsatz zum Handlungszeitpunkt; vielmehr sind diese Umstände nach sicherer Erfahrung gerade besonders geeignet, die Hemmschwelle auch für besonders gravierende Gewalthandlungen herabzusetzen." Damit nimmt der BGH eine eigene Beweiswürdigung von konkreten Tatumständen vor (Alkoholisierung und Spontantat gegen gravierende Gewalthandlung)!

[8] Instruktiv zwar die ausführliche Auflistung widersprüchlich erscheinender BGH-Urteile bei Puppe, in: Nomos-Kommentar zum StGB, 5. Auflage 2017, § 15 Rn. 90; jedoch fehlt die Einordnung in die revisionsrechtlichen Besonderheiten. Die Rechtsprechung gegen die Kritik aus der Lehre verteidigt hingegen Gaede, in: Matt/Renzikowski, Kommentar zum StGB, 2013, § 15 Rn. 21 ff.

[9] Vgl. auch: Stam NStZ 2018, 206, 209. Dass die Erfolgsaussichten einer Revision auch davon abhängen, welcher Strafsenat am BGH mit der Sache befasst ist, dürfte aufgrund von Detailverschiedenheiten im Prüfungsmaßstab ein weiterer Grund sein; so auch Hoven NStZ 2015, 216, 218. Noch weiter geht die Kritik von Puppe ZIS 2014, 66 ff.: Die Feststellung des Tötungsvorsatzes sei konstruktiv, es gehe nicht darum, zeitlich Zurückliegendes festzustellen, sondern äußeres Verhalten nachträglich zu bewerten; so auch Drees NStZ 2016, 670, 673.

[10] Kritisch dazu: Leitmeier NJW 2012, 2850, 2853; Schiemann NStZ 2014, 35, 36 und dies. NStZ 2017, 22, 24.

[11] BGH NStZ 2013, 581, 582 = HRRS 2013 Nr. 636; 2014, 84 = = HRRS 2013 Nr. 939; 2015, 266, 267 = HRRS 2014 Nr. 893; 2016, 668, 669 = HRRS 2016 Nr. 84; 2017, 22, 23 = HRRS 2016 Nr. 604; 2017, 342, 344 = HRRS 2017 Nr. 286; 2018, 37, 38 = HRRS 2017 Nr. 995.

[12] BGH NStZ 2013, 159, 160 = HRRS 2012 Nr. 780; 2013, 581, 583 = HRRS 2013 Nr. 636; 2017, 22, 23 = HRRS 2016 Nr. 604.

[13] Siehe dazu: Hoven NStZ 2015, 216, 217; Puppe, Strafrecht Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2017, § 9 Rn. 8.

[14] BGH NStZ 2018, 37, 39 = HRRS 2017 Nr. 995. Vgl. zur Gefährlichkeit der Gewaltanwendung auch: BGH NStZ 2000, 583, 584; 2013, 159, 160 = HRRS 2012 Nr. 780; 2013, 581, 582 = HRRS 2013 Nr. 636; 2015, 216 = HRRS 2015 Nr. 209; 2015, 516, 517 = HRRS 2015 Nr. 97; 2016, 341, 342 = HRRS 2016 Nr. 50; 2016, 668, 669 = HRRS 2016 Nr. 84; 2016, 670, 671 = HRRS 2016 Nr. 1071; 2017, 22, 23 = HRRS 2016 Nr. 604; 2017, 25 = HRRS 2016 Nr. 1020.

[15] BGH NStZ 2014, 35 = HRRS 2013 Nr. 1076; 2015, 266, 267 = HRRS 2014 Nr. 893; 2015, 516, 517 = HRRS 2015 Nr. 97; 2016, 25, 26 = HRRS 2015 Nr. 1166; 2016, 341, 342 = HRRS 2016 Nr. 50; 2016, 668, 669 = HRRS 2016 Nr. 84.

[16] Kritisch hierzu Schiemann NStZ 2014, 35, 36.

[17] Nachweise siehe oben in Fn. 11 .

[18] BGH NStZ 2014, 84 ff. = HRRS 2013 Nr. 939.

[19] BGH NStZ 2014, 84 = HRRS 2013 Nr. 939.

[20] BGH NStZ 2014, 84, 85 = HRRS 2013 Nr. 939.

[21] BGH NStZ 2014, 398 ff. = HRRS 2013 Nr. 1014.

[22] BGH NStZ 2014, 398 = HRRS 2013 Nr. 1014.

[23] BGH NStZ 2014, 398 f. = HRRS 2013 Nr. 1014.

[24] BGH NStZ 2015, 216, 217 = HRRS 2015 Nr. 209.

[25] BGH NStZ 2015, 216, 217 = HRRS 2015 Nr. 209.

[26] BGH NStZ 2014, 35 = HRRS 2013 Nr. 1076; 2015, 266, 267 = HRRS 2014 Nr. 893; 2016, 668, 670 = HRRS 2016 Nr. 84; 2016, 670, 671 = HRRS 2016 Nr. 1071.

[27] BGH NStZ 2014, 35 = HRRS 2013 Nr. 1076 (dort berücksichtigte das LG die Spontaneität nur bei der Strafzumessung).

[28] BGH NStZ 2015, 216, 217 = HRRS 2015 Nr. 209.

[29] BGH NStZ 2015, 216, 217 = HRRS 2015 Nr. 209.

[30] Wichtig für die Tatgerichte hier BGH NStZ 2015, 516, 517 = HRRS 2015 Nr. 97: "Eine für widerlegt erachtete – entlastende – Behauptung des Angekl. kann[…]nicht ohne Weiteres ein Belastungsindiz abgeben."

[31] BGH NStZ 2000, 583 ff. (Benzinguss-Fall I). Vgl. zu Nachtat-Äußerungen auch BGH NStZ 2017, 281, 282 = HRRS 2017 Nr. 213.

[32] BGH NStZ 2000, 583, 584.

[33] BGH NStZ 2015, 216, 217 = HRRS 2015 Nr. 209. Hoven begrüßt diese Erhöhung der Anforderungen an die Darstellungsgenauigkeit tatrichterlicher Urteile in ihrer Anmerkung zurecht, NStZ 2015, 216, 218.

[34] Vgl. zum Sachverhalt LG Berlin NStZ 2017, 471 ff. (1. Instanz) und BGH NJW 2018, 1621 ff. = HRRS 2018 Nr. 289 (Revision) sowie die Analyse von Hörnle NJW 2018, 1576.

[35] Kritisch auch Hörnle NJW 2018, 1576, 1578.

[36] Entsprechend stellt der BGH auch eine "wesentlich geringere Eigengefährdung" fest, NStZ 2000, 583, 584.

[37] BGH NStZ 2017, 281, 282 = HRRS 2017 Nr. 213. Vgl. auch BGH NStZ-RR 2008, 309, 310 = HRRS 2008 Nr. 759.

[38] BGH NStZ 2017, 281, 282 = HRRS 2017 Nr. 213.

[39] BGH NStZ 2013, 159, 160 = HRRS 2012 Nr. 780; 2013, 581, 583 = HRRS 2013 Nr. 636.

[40] BGH NStZ 2013, 159, 160 = HRRS 2012 Nr. 780.

[41] BGH NStZ 2007, 331, 332 = HRRS 2007 Nr. 208.

[42] BGH NStZ 2015, 266, 267 = HRRS 2014 Nr. 893.

[43] BGH NStZ 2013, 159, 160 = HRRS 2012 Nr. 780.

[44] So hielt der BGH in NStZ 2013, 581, 583 = HRRS 2013 Nr. 636 die Schlussfolgerung des LG Hildesheim, dass die "fußballerisch erfahrenen" Täter trotz heftiger Tritte gegen den Kopf des Opfers "nicht mit der ihnen möglichen Wucht auf den Kopf des Opfers eintraten", für "revisionsrechtlich nicht zu beanstanden".

[45] So nahm das LG Berlin im Berliner Neptunbrunnen-Fall an, die Täter hätten aufgrund "mehrjähriger Erfahrung als Kickboxer[…]beziehungsweise aufgrund verschiedener Schlägereien als Fußballfan[…]möglicherweise ihre Kräfte besser als Täter einschätzen können"; dem widerspricht jedoch der BGH in der Revision, denn nach Vornahme einer lebensgefährdenden Handlung bleibe es "dem Zufall anheim gegeben[…], ob die Lebensgefahr sich konkretisiert", BGH NStZ 2015, 216 f. = HRRS 2015 Nr. 209. Diese Entscheidung steht in Widerspruch zu BGH NStZ 2013, 581, 583 = HRRS 2013 Nr. 636, nimmt der 5. Strafsenat doch eine eigene Beweiswürdigung vor (wenn diese auch i.E. zutreffend ist).

[46] Zumeist gehen diese Fälle auch mit einem spontanen Tatentschluss einher.

[47] Siehe dazu etwa BGH NStZ 2013, 581, 583 = HRRS 2013 Nr. 636.

[48] Vgl. dazu etwa BGH NStZ-RR 2013, 75, 77 = HRRS 2012 Nr. 1105.

[49] Neben Alkoholisierung nennt der BGH hier auch Fälle "spontanen Handelns in affektiver Erregung".

[50] BGH NStZ-RR 2013, 75, 77 = HRRS 2012 Nr. 1105; NStZ 2013, 581, 582 f. = HRRS 2013 Nr. 636.

[51] Kritisch hierzu: Puppe, in: NK-StGB (Fn. 8 ), § 15 Rn. 92 und Schneider in: MK-StGB, 3. Auflage 2017, § 212 Rn. 66.

[52] BGH NStZ 2014, 35 = HRRS 2013 Nr. 1076.

[53] BGH NStZ 2000, 583, 584.

[54] BGH NStZ 2000, 583, 584.

[55] BGH NStZ 2017, 25, 26 = HRRS 2016 Nr. 1020.

[56] BGH NStZ 2013, 159 ff. = HRRS 2012 Nr. 780.

[57] BGH NStZ 2000, 583 f.

[58] Nachweis siehe oben in Fn. 54 .

[59] BGH NStZ 2013, 159, 160 = HRRS 2012 Nr. 780.

[60] Kritisch zur Berücksichtigung des Eigeninteresses bzw. "Konzepts" des Täters Puppe HRRS 10/2018, 393 ff.

[61] BGH NStZ 2013, 159, 160 = HRRS 2012 Nr. 780.

[62] BGH NStZ 2013, 159, 161 = HRRS 2012 Nr. 780.

[63] BGH NStZ 2018, 37, 38 = HRRS 2017 Nr. 995.

[64] BGH NStZ 2018, 37, 38 f. = HRRS 2017 Nr. 995.

[65] BGH NStZ 2018, 37, 38 = HRRS 2017 Nr. 995.

[66] BGH NStZ 2018, 206 ff. = HRRS 2018 Nr. 179.

[67] BGH NStZ 2018, 206 = HRRS 2018 Nr. 179.

[68] BGH NStZ 2018, 206, 207 = HRRS 2018 Nr. 179.

[69] Siehe auch Hörnle NJW 2018, 1576, 1578: Tatgerichte müssen der Versuchung widerstehen, Einstellungen und Wertungen aus ihrem sozialen Umfeld den Angeklagten zuzuschreiben.