HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

November 2018
19. Jahrgang
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III. Strafzumessungs- und Maßregelrecht


Entscheidung

995. BGH 2 StR 142/18 - Beschluss vom 28. August 2018 (LG Bonn)

BGHR; Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Rückfallverjährungsfrist).

§ 66 Abs. 4 Satz 3 StGB

1. Die Rückfallverjährungsfrist von fünfzehn Jahren gemäß § 66 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 StGB ist nur im Verhältnis zweier Sexualstraftaten zueinander anwendbar. (BGHR)

2. Folgt eine Straftat aus dem Bereich der allgemeinen Kriminalität einer Sexualstraftat nach, so gilt die fünfjährige Rückfallverjährungsfrist des § 66 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 StGB. (BGHR)


Entscheidung

1034. BGH 4 StR 325/18 - Beschluss vom 25. September 2018 (LG Halle)

Grundsätze der Strafzumessung (keine Strafschärfung aufgrund fehlender verständlicher Motive).

§ 46 Abs. 3 StGB

1. Die revisionsgerichtliche Überprüfung der Strafzumessung hat sich am sachlichen Gehalt der Ausführungen des Tatrichters zu orientieren und nicht an dessen möglicherweise missverständlichen Formulierungen.

2. Nachvollziehbare, verständliche Motive für eine Tatbegehung können sich strafmildernd auswirken; ihr Fehlen berechtigt nicht dazu, diesen Umstand zu Lasten des Täters zu berücksichtigen.


Entscheidung

996. BGH 2 StR 147/18 - Beschluss vom 4. September 2018 (LG Bonn)

Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (gesamtschuldnerische Haftung).

§ 73 StGB

Mehrere Tatbeteiligte, die an denselben Gegenständen Mitverfügungsgewalt erlangt haben, haften auch nach dem neuen Recht der Vermögensabschöpfung, das durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 eingeführt worden ist, als Gesamtschuldner. Dies gilt auch Fällen ungeachtet des Umstands, dass Namen und Anzahl der weiteren Mittäter nicht festgestellt sind.


Entscheidung

1050. BGH 1 StR 326/18 - Beschluss vom 1. August 2018 (LG Berlin)

Einziehung (Umfang der Einziehung: keine Einziehung des aus der Tat Erlangten bei Einstellung der Tat nach § 154 Abs. 2 StPO).

§ 73 Abs. 1 StGB; § 154 Abs. 2 StPO

Der Einziehung unterliegen nicht die Beträge, die durch die nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Taten erlangt worden sind. Auch § 73 StGB nF erfasst lediglich das Erlangte aus den verfahrensgegenständlichen Taten. Mit

der vorläufigen Einstellung aber sind diese Taten nicht mehr Verfahrensgegenstand des Strafverfahrens.


Entscheidung

1019. BGH 4 StR 78/18 - Urteil vom 27. September 2018 (LG Dortmund)

Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (durch oder für eine rechtswidrige Tat erlangt Vermögensgegenstände: erwirtschaftete Geldbeträge beim Absatz von Betäubungsmitteln in einer Handelskette).

§ 73 Abs. 1 StGB

1. Nach § 73 Abs. 1 StGB unterliegen Vermögensgegenstände, die der Täter durch oder für eine rechtswidrige Tat erlangt hat, der Einziehung. „Durch“ die Tat erlangt ist ein Vermögenswert – nicht anders als „aus“ der Tat unter Geltung des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aF –, wenn er dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs derart zugeflossen ist, dass er der faktischen Verfügungsgewalt des Täters unterliegt. Da es sich bei dem Erlangen um einen tatsächlichen Vorgang handelt, kommt es auf zivilrechtliche Besitz- oder Eigentumsverhältnisse nicht an.

2. Nach diesen Grundsätzen werden bei einem Absatz von Betäubungsmitteln in einer Handelskette von einem als Zwischenhändler oder als selbständiger Vermittler agierenden Täter auch solche Geldbeträge wirtschaftlich erlangt, die er von seinem Abnehmer vereinnahmt und in der Folgezeit an den Lieferanten weitergibt. Denn die vereinnahmten Geldbeträge sind dem Vermögen des Täters so zugeflossen, dass er jedenfalls vorübergehend die tatsächliche Verfügungsgewalt über sie ausüben konnte.


Entscheidung

994. BGH 2 StR 14/18 - Urteil vom 25. April 2018 (LG Gießen)

Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (gesamtschuldnerische Haftung, Kennzeichnung im Urteilstenor); Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Erfolgsaussichten: sprachunkundige Ausländer).

§ 64 StGB; § 73 StGB; § 316h EGStGB

1. Bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen, die sich gemäß Art. 316h Satz 1 EGStGB nach den durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I 872) eingeführten und am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen neuen Regelungen der §§ 73 ff. StGB richtet, haften mehrere Tatbeteiligte, die aus einer rechtswidrigen Tat etwas erlangt haben, als Gesamtschuldner.

2. Der Kennzeichnung der Haftung als gesamtschuldnerisch im Urteilstenor bedarf es auch nach neuem Recht. Damit wird ermöglicht, dass den Beteiligten das aus der Tat Erlangte entzogen wird, aber zugleich verhindert, dass dies mehrfach erfolgt. Die anteilige gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten hat der Senat im Tenor klarzustellen; hierfür ist die Angabe eines Namens des jeweiligen Gesamtschuldners nicht erforderlich.

3. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht Übereinstimmung dahin, dass es auch nach der Umgestaltung von § 64 StGB zur Soll-Vorschrift durch die Gesetzesnovelle vom 16. Juli 2007 im Grundsatz dabei verbleiben soll, dass die Sprachunkundigkeit eines Ausländers nicht ohne Weiteres allein ein Grund für einen Verzicht auf seine Unterbringung sein kann. So genügt es regelmäßig für eine erfolgversprechende Maßregelanordnung, wenn der Betreffende zumindest über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

4. Hingegen muss nicht gegen jeden Sprachunkundigen eine Unterbringung nach § 64 StGB angeordnet werden, insbesondere wenn eine therapeutisch sinnvolle Kommunikation mit ihm absehbar nur schwer oder gar nicht möglich sein wird. Bei weitgehender Sprachunkundigkeit wird die Annahme fehlender Erfolgsaussicht nahe liegen. Im Übrigen beabsichtigte der Gesetzgeber mit der Umgestaltung von § 64 StGB zu einer Soll-Vorschrift auch die Schonung der Behandlungskapazitäten, die bis dahin durch eine nicht zu vernachlässigende Anzahl von in Anbetracht des Heilungszwecks weniger geeigneten Personen blockiert wurden. Deshalb sollte nach dem Willen des Gesetzgebers ein Absehen von der Maßregelanordnung insbesondere bei ausreisepflichtigen Ausländern ermöglicht werden, bei denen infolge erheblicher sprachlicher Verständigungsprobleme eine erfolgversprechende Therapie kaum vorstellbar ist. Der Tatrichter hat anhand dieser Kriterien die für seine Entscheidung maßgeblichen Umstände im Urteil für das Revisionsgericht nachprüfbar darzulegen.


Entscheidung

1070. BGH 5 StR 107/18 - Urteil vom 13. September 2018 (LG Braunschweig)

Voraussetzungen der Strafmilderung aufgrund eines Täter-Opfer-Ausgleichs (Vertrag zwischen angeklagten und Verletztem; Vergleich; Adhäsionsverfahren; Motivation des Angeklagten; taktisches Vorgehen in der Hoffnung auf milde Strafe; ernsthaftes Bemühen um Schadenswiedergutmachung; friedensstiftende Akzeptanz); Heimtücke bei von langer Hand geplanter Tat.

§ 46a Nr. 1 StGB; § 211 StGB

Eine Strafmilderung nach § 46a Nr. 1 StGB erfordert regelmäßig auch dann Feststellungen zur friedensstiftenden Akzeptanz eines im Adhäsionsverfahren geschlossenen Vergleichs, wenn dieser unter Beteiligung des Verletzten zustande gekommen ist. Allein die Tatsache des Vertragsabschlusses belegt nicht ohne Weiteres, dass der Verletzte die vereinbarte Leistung als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert hat.