HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

November 2018
19. Jahrgang
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Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen

Mittäterschaft als Voraussetzung strafschärfender gemeinschaftlicher Tatbegehung nach § 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StGB a.F. (§ 177 Abs. 6 Nr. 2 StGB n.F.)?

Von Richter am Landgericht Jan Dehne-Niemann, Mannheim

I. Einleitung: Sachverhalt und Inhalt des Beschlusses BGH NStZ 2017, 580 = HRRS 2017 Nr. 414

Mit Beschluss vom 10.01.2017 hat der 3. BGH-Strafsenat – noch zum "alten" Sexualstrafrecht – die Problematik behandelt, welche Anforderungen an die Gemeinschaftlichkeit der Begehung einer sexuellen Nötigung (bzw. in casu: einer Vergewaltigung) i.S. des § 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StGB a.F. (= § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 StGB n.F.) zu stellen sind. Das LG Stade hatte die Angeklagten wegen (gemeinschaftlicher) Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, Nr. 2 StGB a.F.) verurteilt und – soweit hier von Interesse – mit den Worten des BGH Folgendes festgestellt:

"Nach den diesbezüglichen Feststellungen führte J. dem mit dem Oberkörper auf der Motorhaube eines Kraftfahrzeugs liegenden Geschädigten mehrfach einen Dildo in den After ein. Der Geschädigte, der starke Schmerzen erlitt, rief, J. solle aufhören, und versuchte, sich wegzuwinden. Dies gelang ihm aber nicht, weil J. ihn festhielt. B. trug das Vorgehen des J. mit und leuchtete diesem währenddessen mit der Taschenlampenfunktion seines Handys."[1]

Der BGH beanstandete die Strafzumessungserwägungen des LG. Nach Ansicht des 3. Senats tragen diese Feststellungen nicht die Annahme eines besonders schweren Falls im Sinne einer gemeinschaftliche Tatbegehung einer Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StGB a.F., weil eine gemeinschaftliche Tatbegehung i.S. des § 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StGB a.F. – hierin liegt die entscheidende Aussage des Beschlusses, mit dem sich der Senat der herrschenden Meinung im Schrifttum angeschlossen hat[2] – "ein aktives Zusammenwirken von mindestens zwei Personen als Täter" erfordere. Eine (mit)täterschaftliche Begehung der allein von dem Angeklagten J. begangenen Vergewaltigung sei in der Person des Angeklagten J.

indessen nicht gegeben; dessen Verhalten weise lediglich Beihilfequalität auf.[3]

Die Kernaussage des Beschlusses, wonach die Gemeinschaftlichkeit der Tatbegehung i.S. des § 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StGB ein jeweils täterschaftliches Zusammenwirken zweier Personen voraussetze, stützt der Senat auf zwei Argumente: Erstens verweise der Wortlaut der Vorschrift und dabei insbesondere der Ausdruck "´gemeinschaftlich´ (…) auf die Regelung zur Mittäterschaft in § 25 Abs. 2 StGB."[4] Zweitens vergleicht der Senat den Wortlaut des § 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StGB a.F. mit dem des § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB einerseits und des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB andererseits. Im Gegensatz zu § 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StGB a.F. und § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB, die in gleicher Weise lediglich auf die "von mehreren" gemeinschaftlich begangene Tat abstellen, verlange § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB lediglich, dass die Tat "mit einem anderen Beteiligten" gemeinschaftlich begangen wird, was ganz überwiegend dahin verstanden wird,[5] dass bei § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB das gemeinsame Wirken eines Täters und eines Gehilfen bei der Begehung einer Körperverletzung genüge,[6] während bei § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB ein jeweils täterschaftliches Verhalten zu verlangen sei.[7] Der Wortlautunterschied zu § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB sowie insbesondere die grammatische Übereinstimmung der §§ 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB, 177 Abs. 2 S. Nr. 2 StGB a.F. gebiete eine gleichlaufende Auslegung der Vorschriften dahin, dass eine gemeinschaftliche Tatbegehung eine täterschaftliche Begehung mindestens zweier Personen voraussetze.[8]

II. Kritik der Entscheidung

Der im entscheidenden Punkt recht knapp ausgefallene Beschluss des 3. Strafsenats verdient weder im Ergebnis noch in der Begründung Zustimmung. Die Beschränkung der Strafzumessungsregel des § 177 Abs. 2 S. Nr. 2 StGB a.F. auf die (mit)täterschaftliche einvernehmlich-aktive Begehung einer sexuellen Nötigung (bzw. in casu einer Vergewaltigung) ist weder wortlautmäßig veranlasst noch teleologisch zu billigen.

1. Die Ambivalenz des Wortlautverweises auf § 25 Abs. 2 StGB

Soweit sich der Senat zunächst auf die Inbezugnahme der Begriffsbestimmung der Mittäterschaft in § 25 Abs. 2 StGB und die dort wie auch in § 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StGB a.F. verwendete Formulierung der gemeinschaftlichen Tatbegehung beruft, mag das als methodischer Ausgangspunkt hinnehmen sein. Es ist aber daran zu erinnern, dass, käme der ex hypothesi als Mittäterschaft zu verstehenden Gemeinschaftlichkeit der Tatbegehung tatsächlich eine so hohe Einschränkungswirkung zu wie der Senat vermeint, diese Einschränkungswirkung des Gemeinschaftlichkeitserfordernisses auch zu § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB beachtet werden müsste. Denn auch wenn dort von der gemeinschaftlichen Tatbegehung "mit einem anderen Beteiligten" die Rede ist und unter den Beteiligtenbegriff des StGB gemäß § 28 Abs. 2 StGB sowohl Täter als auch Teilnehmer fallen, fehlt es an jedem Anzeichen dafür, dass die Formulierung "mit einem anderen Beteiligten" eine Erweiterung des Gemeinschaftlichkeitsbegriffs gegenüber § 25 Abs. 2 StGB bewirken soll. Im Gegenteil stehen die Worte "mit einem anderen Beteiligten" und "gemeinschaftlich" unverbunden nebeneinander und statuieren damit im Grundsatz jeweils für sich eigenständige an den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB zu stellende Anforderungen. Beinhaltet somit ein "mittäterschaftliches" Verständnis der Gemeinschaftlichkeit eine Einschränkung des Kreises potentieller Beteiligter auf (Mit-)Täter des Grunddelikts bzw. des von § 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StGB a.F. in Bezug genommenen Tatbestandes (§ 177 Abs. 1 StGB a.F.), so liegt es – wenn man ein gleichlautendes Verständnis der Gemeinschaftlichkeit in §§ 25 Abs. 2, 224 Abs. 1 Nr. 4, 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StGB a.F. reklamiert – näher, auch für § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB eine mittäterschaftliche Begehung der Körperverletzung zu verlangen.[9] Da auch den gesetzgeberischen Materialien nicht der geringste Anhaltspunkt dafür zu entnehmen ist, dass mit der Einfügung der Wendung "mit einem anderen Beteiligten" eine Erweiterung des als Beteiligte an § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB in Betracht kommenden Personenkreises beabsichtigt gewesen wäre,[10] liegt die Problematik des ersten vom Senat verwandten Arguments darin, dass damit – gemessen an der von der Rechtsprechung präferierten Auslegung des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB – gewissermaßen zu viel bewiesen wird: Wäre die Vokabel "gemeinschaftlich" an sämtlichen vorgenannten Stellen synonym im Sinne von "mittäterschaftlich" zu

verstehen, so trüge das vom Senat zu § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB für maßgeblich gehaltene zusätzliche Erfordernis der Tatbegehung "mit einem anderen Beteiligten" die propagierte unterschiedliche Behandlung der einverständlich-aktiv geleisteten Beihilfe zu §§ 176a Abs. 2 Nr. 2, 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StGB einerseits sowie zu § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB andererseits gerade nicht[11].

2. Zur Gemeinschaftlichkeit i.S. des § 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StGB aus teleologischer Sicht

Jenseits dieser Argumentation kommt es aber auf den Vergleich mit der Formulierung des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB für die Auslegung des § 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StGB letztlich nicht entscheidungserheblich an. Entgegen dem seiner Ansicht stillschweigend zugrunde gelegten argumentativen Ausgangspunkt des Senats zwingt nämlich nichts dazu, das Tatbestandsmerkmal "gemeinschaftlich" in §§ 176a Abs. 2 Nr. 2, 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StGB a.F. im gleichen Sinne wie zu § 25 Abs. 2 StGB, also im Sinne von "mittäterschaftlich" auszulegen.

a) Schlussfolgerungen aus der Übereinstimmung von § 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StGB a.F. mit § 223a Abs. 1 Var. 3 StGB a.F.

aa) Insofern ist zunächst zu bedenken, dass nach der bis 1998 gültigen Vorläufervorschrift des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB (§ 223a Abs. 1 Var. 3 StGB a.F.) – wortlautidentisch mit § 177 Abs. 2 S. Nr. 2 StGB a.F. – eine "von Mehreren gemeinschaftlich" begangene als gefährliche Körperverletzung bestraft wurde und in der Vorgängervorschrift die Wendung "mit einem anderen Beteiligten" nicht enthalten war. Bereits zur alten Gesetzesfassung stand im Streit, ob zu fordern war, dass mehrere Mittäter am Tatort aktiv zusammenwirken, oder ob ein einvernehmlich-aktives Zusammenwirken eines Körperverletzungstäters mit einem Teilnehmer (regelmäßig einem Gehilfen) ausreichte.[12] Entgegen der zu § 223a StGB wohl überwiegenden Meinung in Rechtsprechung[13] und Literatur[14] sprachen schon seinerzeit die besseren Gründe dafür, auch ein gemeinschaftliches aktiv-einver­nehm­liches Vorgehen mit einem Körperverletzungsgehilfen unter § 223a Abs. 1 Var. 3 StGB a.F. zu fassen.[15] Der Grund für die sich aus § 223a Abs. 1 StGB a.F. ergebende Strafschärfung bestand – darüber herrschte und herrscht auch heute zu § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB im Wesentlichen Einigkeit – in einer generell erhöhten Gefährlichkeit, der das Opfer am Tatort ausgesetzt ist, wenn es sich mit der Übermacht mehrerer aktiv zusammenwirkender Gegner konfrontiert sieht. Diese typischerweise bestehende – also im konkreten Einzelfall nicht unbedingt zu verlangende – erhöhte Gefährlichkeit speist sich aus mehreren nicht notwendig zusammentreffenden Faktoren, nämlich in psychologischer Hinsicht aus der Schwächung der Verteidigungsbereitschaft, in physischer Hinsicht aus einer Reduzierung der Abwehr- oder Ausweichmöglichkeiten sowie in einem erhöhten Risiko schwerer Verletzungsfolgen. Gemessen an diesen teleologischen Erwägungen bedeutet es per se keinen Unterschied, ob die aktiv vor Ort zusammenwirkenden Beteiligten mittäterschaftlich agieren oder ob das Handeln eines Beteiligten als "nur" gehilfenschaftlich aufzufassen ist;[16] die in § 223a Abs. 1 Var. 3 StGB a.F. (und in § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) typisierte generelle Gefährlichkeit, die mit dem Handeln mehrerer zusammenwirkender Gegner verbunden ist, besteht in nicht geringerem Maße, wenn neben dem Täter statt eines Mittäters "nur" ein Gehilfe am Tatort bei der Körperverletzung einverständlich-aktiv zusammenwirkt.[17] Dass im Gegensatz zu einer Verbindung von Körperverletzungstäter und -gehilfen nur die mittäterschaftliche Begehung des § 223 Abs. 1 StGB eine von dem genannten Qualifikationszweck erfasste abstrakte Gefährdungslage produzieren würde, ist zwar vereinzelt pauschal behauptet,[18] aber bisher nicht begründet worden.[19] In puncto Rechtsklarheit hat die Einbeziehung auch der Täter-Gehilfen-Verbindung in den Anwendungsbereich der § 223a Abs. 1 Var. 3 StGB a.F., § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB n.F. schließlich den Vorteil, dass sie es vermeidet, die sich aus dem in der Rechtspraxis fließenden Übergang von Mittäterschaft und Beihilfe ergebenden notorischen Abgrenzungsschwierigkeiten in

die Auslegung des Gemeinschaftlichkeitsmerkmals hineinzutragen.[20]

bb) Diese beteiligungsindifferenten teleologischen Erwägungen beanspruchen Gültigkeit auch für die gemeinschaftliche sexuelle Nötigung bzw. Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StGB a.F.[21] Wie bei § 223a Abs. 1 Var. 3 StGB a.F. und § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB[22] besteht auch hier der Grund für die regelhafte Strafschärfung anerkanntermaßen darin, dass mit der Beteiligung mehrerer typischerweise eine Verringerung der Abwehrchancen des Opfers und eine erhöhte Gefahr massiver sexueller Handlungen einhergeht.[23] Sind gegenüber mehreren zusammenwirkenden Angreifern die Abwehrmöglichkeiten eingeschränkt, so dass sich die Chancen der Angreifer erhöhen und die Gefahr besonders massiver sexueller Übergriffe besteht, so spielt die Beteiligungsform keine normzweckrelevante Rolle.[24] Der Zweck der Strafschärfungsvorschrift gibt deshalb Anlass, auch einen Gehilfen als gemeinschaftlich Handelnden einzubeziehen, vorausgesetzt er ist am Tatort anwesend und unterstützt durch seine Beteiligung den Täter in einer Weise, die die Abwehrchancen des Opfers verschlechterte.[25]

cc) All diese Überlegungen gelten in geringfügig abgewandelter Form auch für § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB. Zwar sind die im Übrigen recht pauschal auf § 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StGB a.F. bezugnehmenden[26] Erwägungen der Gesetzesbegründung, die Strafschärfung beruhe darauf, dass Abwehrchancen des Opfers geringer seien und es regelmäßig zu besonders massiven sexuellen Handlungen" komme,[27] nicht völlig stichhaltig; der zu §§ 223a Abs. 1 Var. 3 StGB a.F., 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StGB a.F. mitmaßgebliche Gesichtspunkt der "verminderten Abwehrchancen" kann nicht als Chancenreduzierung in einer körperlichen Auseinandersetzung verstanden werden, da sexueller Missbrauch kein Nötigungsdelikt sein muss (wohl aber sein kann). Gleichwohl wird die psychische Widerstandskraft zumal eines Kindes stärker beeinträchtigt sein, wenn es sich mehreren aktiv-einverständlich agierenden Personen gegenübersieht.[28] Auch insoweit trägt im Übrigen die auch für § 177 Abs. 2 S. Nr. 2 StGB a.F. geltende Überlegung, dass wegen der bei mehreren Beteiligten drohenden eskalationsbegünstigenden gruppendynamischen Prozesse zusätzliche Gefahren für das Kind entstehen können.[29] Für das Eingreifen dieser teloi kommt es auf die Beteiligungsform ebenfalls nicht an.

b) Kein Entgegenstehen des gesetzgeberischen Willens und kein Gesetzlichkeitsverstoß

Diesem Ergebnis einer schärfungszweckorientierten Auslegung stehen auch weder der Wortlaut des § 177 Abs. 2 S. 2 a.F. StGB (bzw. des § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB) noch der gesetzgeberische Wille entgegen.

aa) Für eine Beschränkung auf ein täterschaftliches Vorgehen ist kein gesetzgeberischer Wille erkennbar und insbesondere aus den Gesetzesmaterialien nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die unterschiedlichen Formulierungen in §§ 177 Abs. 2 S. Nr. 2 StGB a.F., 176 Abs. 2 Nr. 2 StGB einerseits und in § 224 Abs. 1 Nr. 4 mit Bedacht gewählt hat. Die mit dem Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StGB wortlautidentische Qualifikation des § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB wurde – wie auch § 224 Abs. 1 Nr. 4 – mit dem 6. StrRG vom 26.01.1998 geschaffen, ohne die geringfügige Wortlautabweichung gegenüber der Körperverletzungsqualifikation auch nur thematisiert worden wäre. Eine Erklärung für diesen Wortlautunterschied lässt sich auch den Gesetzgebungsmaterialien zu der mit dem 33. Strafrechtsänderungsgesetz vom 01.07.1997 geschaffenen Strafzumessungsregel nicht entnehmen; die Gesetzesbegründung beschränkt sich auf die indifferente teleologische Strafschärfungserwägung, dass bei der Mitwirkung mehrerer Personen die Abwehrchancen des Opfers geringer sind und es in solchen Fällen regelmäßig zu besonders massiven sexuellen Handlungen kommt.[30] Eine Stellungnahme zu der im Raum stehenden Problematik, die sich für die nunmehr vom BGH präferierte Mittäterschaftslösung als gesetzgeberisch gewollt in Stellung bringen ließe, kann den Materialien damit nicht entnommen werden.

bb) Auch wortlautmäßig kann – entgegen der überwiegenden Auffassung, der sich nunmehr auch zu § 177 Abs.

2 S. 2 Nr. 2 StGB der BGH angeschlossen hat[31] – ein täterschaftliches Zusammenwirken (das zu § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB wegen der Eigenhändigkeit des in Bezug genommenen § 176 Abs. 1 StGB ohnehin nicht in strikt technischen Sinne als mittäterschaftlich i.S. des § 25 Abs. 2 StGB verstanden werden könnte[32]) für das Eingreifen der Strafzumessungsregel des § 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StGB a.F. nicht verlangt werden. Im Gegenteil fällt bereits das aktiv-einvernehmliche Zusammenwirken eines sexuellen Nötigungstäters bzw. Vergewaltigungstäters mit einem entsprechenden Gehilfen ohne Weiteres unter den Wortsinn des gemeinschaftlichen Handelns.

Es begründet insbesondere keinen Verstoß gegen das auch für strafschärfende Regelbeispiele geltende[33] Gesetzlichkeitsprinzip (Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB), dass die Vokabel "gemeinschaftlich" im Kontext des § 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StGB anders – nämlich die Voraussetzungen eines aktiv-einvernehmlichen Zusammenwirkens beschreibend – verstanden wird als zu § 25 Abs. 2 StGB. Für diesen Befund kommt es auf die methodentheoretische Debatte um das Verhältnis von Alltags- und juristischer Fachsprache[34] nicht an. Denn auch wenn man einen Vorrang des juristisch-fachsprachlichen Wortsinns propagiert, kommt man nicht daran vorbei, dass der Terminus "gemeinschaftlich” in beiden Vorschriften – § 25 Abs. 2 StGB einerseits, § 177 Abs. 2 S. Nr. 2 StGB a.F. andererseits – fundamental unterschiedliche Funktionen erfüllt. Während § 25 Abs. 2 StGB eine Verhaltenszurechnungsnorm darstellt und damit dafür sorgt, dass ein Mittäter, der die Tathandlung nicht selbst (vollständig) vorgenommen hat, unter den nach dieser Funktion zu bemessenden Voraussetzungen für das Tatganze verantwortlich gemacht werden kann, ist über die Anwendung des § 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StGB a.F. erst zu entscheiden, wenn die ggf. (auch) nach Maßgabe des § 25 Abs. 2 StGB zu beurteilende Beteiligungslage, bezogen auf § 177 Abs. 1 StGB a.F. (bzw. in casu § 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB a.F.), feststeht. Von dieser Festlegung der Beteiligungsrollen auf die von der Strafschärfungsregel in Bezug genommenen Vorschrift des § 177 Abs. 1 StGB a.F. (bzw. in casu § 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB a.F.), die sich nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils richtet (§§ 25-27 StGB), ist die Subsumtion unter die Strafzumessungsregel des § 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StGB a.F., die der mit der Beteiligung mehrerer typischerweise einhergehenden abstrakten Gefährlichkeit Rechnung trägt, zu unterscheiden. Bei dieser Subsumtion geht es nicht mehr darum, ob und in welcher Weise eine Person für eine eingetretene Rechtsverletzung nach Maßgabe der §§ 25-27 StGB verantwortlich gemacht werden kann, sondern um das nachgelagerte regelbeispielinterne Problem der Auslegung des Regelbeispiels selbst und damit "um eine Interpretationsfrage des Besonderen Teil"[35]. Die strafschärfende Vorschrift des § 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StGB a.F. entscheidet dementsprechend nicht darüber, ob und in welcher (Beteiligungs-)Form die Beteiligten für die (auch gemeinschaftlich begangene) sexuelle Nötigung (bzw. in casu: Vergewaltigung) strafbar sind, sondern regelt die Strafzumessung als Rechtsfolge täterschaftlicher Verantwortlichkeit für eine besonders gefährliche sexuelle Nötigung (oder in casu: für eine Vergewaltigung), ist also für ihr unmittelbares Eingreifen von der Voraussetzung abhängig, dass die sexuelle Nötigung (bzw. Vergewaltigung) täterschaftlich begangen wird. Demgegenüber wird der sich als Gehilfe in einvernehmlich-aktiver (und in diesem Sinne "gemeinschaftlicher"), mithin typischerweise gefährlichkeitserhöhender Weise Beteiligende nicht aus dem auf die täterschaftliche Begehung zugeschnittenen Strafrahmen des § 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StGB bestraft, sondern aus dem nach §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 Nr. 3 Var. 2 geminderten Strafrahmen. Daraus folgt, dass in der auf eine generelle Gefährlichkeit der Tatbegehung abstellenden Rechtsfolgenvorschrift des § 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StGB verwendeten Begriffe "gemeinschaftlich" und "Begehung" nicht im fachsprachlichen Sinne der Beteiligungsvorschriften verstanden, sondern in ihrem je eigenen Regelungskontext ausgelegt werden können und müssen. Nach dem kontextgebundenen Wortsinn des § 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StGB steht folglich einer Einbeziehung auch einvernehmlich-aktiven Gehilfenhandeln nicht nur nichts entgegen, sondern erweist sich dieses Verständnis sogar als vorzugswürdig.

cc) Dass bei dieser Sicht teleologisch-systematische Überlegungen in die nach grammatischen Gesichtspunkten zu treffende Ermittlung der Wortlautgrenze (Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB) einfließen, stellt im Übrigen keine Konfundierung verschiedener Methoden des Auslegungskanons dar, sondern liegt daran, dass das hier verworfene herrschende mittäterschaftsspezifische Gefährdungsverständnis zur Begründung des wortlautmäßig angeblichen zwingenden Ergebnisses mit dem sprachlich angeblich gebotenen Auslegungsgleichlauf des Begriffs "gemeinschaftlich" in § 25 Abs. 2 StGB und in § 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StGB a.F. seinerseits auf fachsprachlich-systematische Erwägungen rekurriert und damit das methodentheoretische Scheinproblem der grammatischen Auslegung von theoriesprachlich geprägten Fachtermini auf den Plan tritt.[36] Der Zweck einer Fachsprache besteht in der Schaffung eines von der Alltagssprache abweichenden (vermeintlich) präzisen Wortverständnisses. Wegen der damit einhergehenden (auch) teleologischen Aufladung von Begriffen der Fach- und Theoriesprache liegt es in ihrem Wesen begründet, dass sie nur unter Berücksichtigung dogmatischer Grundlagen und

der Gesetzessystematik verstanden werden können.[37] Maßgeblich für die grammatische Auslegung von Begriffen der juristischen Fachsprache ist deshalb der "mögliche Wortsinn (…), wie er sich aus dem Kontext des Gesetzes erschließt"[38], und der Kontext der Strafschärfungsvorschrift des § 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StGB spricht wie gesehen nicht gegen, sondern gerade für ein beteiligungsformenindifferentes Verständnisses der dort genannten gemeinschaftlichen Tatbegehung. – Ob und in welchem Umfang man einen absoluten "Vorrang der Fachsprache" gegenüber einer gesetzeskontextunabhängigen, alltagssprachlich orientierten Wortlautauslegung vertreten möchte oder ob man trotz eines solchen Vorrangs das alltagssprachliche Begriffsverständnis als Korrektiv eines abweichenden fachsprachlichen Begriffsverständnisses auffasst,[39] kann für die vorliegende Problematik auf sich beruhen. Denn lässt man außer Betracht, dass sowohl in § 25 Abs. 2 StGB als auch in § 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StGB a.F. das Gesetz übereinstimmend die Vokabel "gemeinschaftlich" verwendet, und konzentriert man sich insofern "alltagssprachlich" allein auf § 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StGB a.F., so wird niemand daran zweifeln wollen, dass gemeinschaftlich – etwa im Sinne von einverständlich gemeinsam – auch ein Täter einer sexuellen Nötigung (bzw. in casu einer Vergewaltigung) und ein Gehilfe dieser Tat handeln können. Dies entspricht der hier vorgeschlagenen beteiligungsformenindifferenten Auslegung des Regelbeispiels.

c) § 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StGB als täterschaftserzeugende Sonderregelung?

Das Ergebnis des 3. Strafsenats lässt sich schließlich auch nicht mit der im Schrifttum anzutreffenden Erwägung gewissermaßen "hilfsweise" aufrechterhalten, am Erfordernis einer mittäterschaftlichen Begehung der sexuellen Nötigung (bzw. in casu der Vergewaltigung) des § 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StGB a.F. müsse schon deshalb festgehalten werden, weil gleichsam automatisch Mittäter sei, "wer den Täter am Tatort auf eine Weise unterstützt, die die Abwehrchancen des Opfers relevant beeinträchtigen"[40].

aa) Diese vor allem zu § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB n.F. vorgebrachte Argumentation, es ergebe sich das Erfordernis (mit)täterschaftlicher Tatbegehung gleichsam von selbst, wenn zumindest zwei Personen am Tatort einvernehmlich-aktiv zusammenwirken,[41] ist allerdings schon zu der Konvergenzqualifikation der gemeinschaftlichen Körperverletzung nicht zu halten, weil sich die Beteiligungsform der Qualifikationsverwirklichung "grunddeliktsakzessorisch" nach der Beteiligungsform richtet, in der auch das Grunddelikt verwirklicht wurde. Daher ist die Frage falsch gestellt, "wie jemand absprachegemäß den Täter am Tatort auf eine Weise unterstützen soll, die die Abwehrchancen des Opfers relevant beeinträchtigt, ohne Mittäter (woran? J.D.-N.) zu sein"[42]. Aus einer Beihilfe zur Körperverletzung (§§ 223, 27 StGB) wird nicht etwa deshalb eine mittäterschaftlich begangene gefährliche Körperverletzung (§§ 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB), weil der Grunddeliktsgehilfe bezogen auf die Qualifikation tatherrschaftlich handelt; die Konvergenten sind nicht schon allein wegen ihrer Konvergenzbeteiligung (Mit-)Täter,[43] wie auch im Bereich der Ban­dendelikte (§§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) nicht schon jede Mitwirkung zur Täterschaft führt.[44] Vielmehr sind auch und insbesondere bei dem Konvergenzdelikt der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB die Tatbeiträge nach allgemeinen Regeln abzugrenzen; derjenige, der nur Unterstützungshandlungen für einen Körperverletzungstäter ausführt, ist lediglich einer Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung schuldig, und zwar unabhängig davon, wie stark seine Rolle bei der Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist.[45] Dass das Zusammenwirken eines Täters mit einem Gehilfen zur Erfüllung des Qualifikationsmerkmals "mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich” i.S. des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ausreichen kann, wenn die Beteiligten bei der Begehung der Körperverletzung einverständlich-aktiv zusammenwirken, besagt folglich nicht, dass in diesen Fällen eine "Hochstufung" der Körperverletzungsbeihilfe zur mittäterschaftlichen gefährlichen Körperverletzung erfolgen würde und der Gehilfe wegen der gemeinschaftlichen Begehung i.S. des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB als Mittäter zu bestrafen wäre; eine (täterschaftsbegründende) Sonderregelung der Täterschaft beinhaltet die Gemeinschaftlichkeit der Tatbegehung gerade nicht. Das gegenteilige Verständnis läuft nicht nur auf eine Konfundierung der allgemeinen Zurechnungsvoraussetzung gemeinschaftlicher Tatbegehung i.S. des § 25 Abs. 2 StGB mit dem konvergenzdeliktsspezifischen Gefährlichkeitserfordernis

eines einverständlich-aktiven (und in diesem Sinne "gemeinschaftlichen") Zusammenwirkens und damit auf ein konvergenzspezifisches Einheitstäterverständnis hinaus, sondern gibt unter der Hand auch die analytische Trennung von Grunddelikt (§ 223 Abs. 1 StGB) und Qualifikation (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB n.F.) sowie die damit einhergehende dogmatische Errungenschaft einer teleologisch-systematisch eigenständigen Auslegung des Gemeinschaftlichkeitsmerkmals je nach Gesetzeskontext preis.

bb) All diese Erwägungen gelten in gleicher Weise auch für die gemeinschaftliche sexuelle Nötigung (bzw. in casu gemeinschaftliche Vergewaltigung) gemäß § 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StGB. Speziell zu dieser Problematik kommt aber noch hinzu, dass es sich bei diesem Regelbeispiel anders als bei § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht um eine Qualifikation und damit nicht um einen schuldspruchrelevanten Tatbestand handelt, sondern um eine ausschließlich die Rechtsfolge betreffende Strafzumessungsvorschrift. Bevor über die Rechtsfolge auch nur nachgedacht werden kann, müssen der Schuldspruch und damit auch die jeweilige Beteiligungsform feststehen. Deshalb kann die "quasimittäterschaftliche" Verwirklichung eines Regelbeispiels keinen Einfluss auf darauf haben, ob hinsichtlich des von der Strafzumessungsvorschrift in Bezug genommen Delikts (§ 177 Abs. 1 StGB a.F. bzw. in casu § 177 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StGB a.F.) die Voraussetzungen mittäterschaftlicher Tatbegehung vorliegen. Aus dem regelbeispielhaften Strafzumessungscharakters des § 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 a.F. ergibt sich also ein zusätzlicher Grund dafür, dass die Hilfserwägung der "Mittäterschaftslösung", bei einvernehmlich-aktivem Zusammenwirken der Beteiligten liege Mittäterschaft und damit eine gemeinschaftliche Begehung vor, nicht zutreffen kann.

III. Zusammenfassung

Es besteht nach alledem kein Grund, für eine strafschärfungsauslösende gemeinschaftliche Tatbegehung i.S. des § 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StGB eine mittäterschaftliche Begehung der von dem Regelbeispiel betroffenen sexuellen Nötigung (bzw. in casu der Vergewaltigung) zu verlangen. Folglich war in dem vom 3. Strafsenat entschiedenen Fall entgegen der Meinung des BGH das Regelbeispiel einschlägig. Dieser Befund gilt unabhängig davon, ob man auf der Grundlage des nur sehr kursorisch mitgeteilten Sachverhalts die – die Verteilung der Beteiligungsrollen nach den allgemeinen Regeln der §§ 25, 27 StGB betreffende – Bewertung des Senats billigt, der Angeklagte B. habe durch das (offenbar penetrationserleichternde) Leuchten mit der Taschenlampenfunktion seines Mobiltelefons "nicht als Täter des Sexualdelikts (scil. § 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB, J.D.-N.) gehandelt" sondern "mit seinem Beitrag lediglich die Tat des Angeklagten J." unterstützt.


[1] BGH NStZ 2017, 580 = HRRS 2017 Nr. 414 Rn. 10.

[2] Fischer Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 65. Aufl. 2018, § 177 Rn. 73; Lackner/Kühl/He­ger StGB, 28. Aufl. 2014, § 177 Rn. 11; Kieler Tatbestandsprobleme der sexuellen Nötigung, Vergewaltigung sowie des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen, 2003, S. 130 f.; Laubenthal Handbuch Sexualstraftaten, 2012, Rn. 177; Renzikowski NStZ 1999, 377, 382, 388; MüKo-StGB/Renzikowski 3. Aufl. 2017, § 177 a.F. Rn. 74 u. § 177 n.F. Rn. 149; Schönke/Schröder/Lenckner/Perron/Eisele StGB, § 177 Rn. 24; Wetzel Die Neuregelung der §§ 177-179 StGB unter besonderer Berücksichtigung des ehelichen Bereichs und ausländischer Rechtsordnungen, 1998, S. 199; a.M., nämlich für die Einbeziehung auch von Gehilfen NK-StGB/Frommel, 5. Aufl. § 177 Rn. 64; LK/Hörnle 12. Aufl. 2009, § 177 Rn. 225; Habenicht Die Beteiligung an sexuellen Gewalttaten, 2009, S. 189 f.

[3] BGH NStZ 2017, 580 f. = HRRS 2017 Nr. 414 Rn. 11 ff.

[4] BGH NStZ 2017, 580, 581 = HRRS 2017 Nr. 414 Rn. 12.

[5] Eingehende Darstellung des Streitstandes bei Hillenkamp 40 Probleme aus dem Strafrecht Besonderer Teil, 12. Aufl. 2013, 5. Problem S. 21 ff.

[6] Grdl. BGHSt 47, 383, 386 = NStZ 2003, 86 Rn. 1 f. m. zust. Anm. B. Heinrich JR 2003, 213; zust. Bspr. Küper GA 2003, 363, 376; abl. Anm. Paeffgen StV 2004, 77; abl. Anm. Schroth JZ 2003, 215; zust. Anm. Stree NStZ 2003, 203 f.; BGH NStZ-RR 2009, 10 = HRRS 2009 Nr. 17 Rn. 4; BGH NStZ-RR 2016, 139 = HRRS 2016 Nr. 485 Rn. 6; Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf Strafrecht Besonderer Teil. 3. Aufl. 2015, § 6 Rn. 56; BeckOK-StGB/Eschelbach, 38. Ed. Mai 2018, § 224 Rn. 37 f.; Fischer StGB und Nebengesetze, 65. Aufl. 2018, § 224 Rn 11; Gössel/Dölling Strafrecht Besonderer Teil 1, 2004 § 13 Rn 45 f; MüKo-StGB/Hardtung 3. Aufl. 2017, § 224 Rn. 35; Hörnle Jura 1998, 169, 178; Küper GA 1997, 301, 303 ff., 319 ff.; Lesch JA 1998, 474; LK/Lilie 11. Aufl. 2005, § 224 Rn. 34 f; Otto Grundkurs Strafrecht - Die einzelnen Delikte, 7. Aufl. 2005, § 16 Rn. 10; Rengier ZStW 111 (1999), 1, 9 f.; Schönke/Schröder/Stree/Sternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl. 2014, § 224 Rn. 11b; Wolters JuS 1998, 582, 584; dagegen nach wie mittäterschaftliche Begehung des § 223 StGB für erforderlich haltend Schroth NJW 1998, 2861 f.; ders. JZ 2003, 215; NK-StGB/Paeffgen/Böse, 5. Aufl. 2017, § 224 Rn. 24 f.

[7] So BGHSt 59, 28, 32 = HRRS 2013 Nr. 1045 Rn. 8; Fischer Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 65. Aufl. 2018, §  176a Rn. 9; Schönke/Schröder/ Ei­sele § 176a Rn. 9; MüKo-StGB/Renzikowski, 3. Aufl. 2017, § 176a Rn. 24; SK-StGB/ Wolters § 176a Rn. 19; a.M. (auch Beihilfe genüge) Matt/Renzi­kows­ki/Eschelbach, StGB, 2013, § 176a Rn. 20; LK/Hörnle, 12. Aufl. 2015, § 176a Rn. 34.

[8] BGH NStZ 2017, 580, 581 = HRRS 2017 Nr. 414 Rn. 12.

[9] So konsequent Renzikowski NStZ 1999, 377, 382.

[10] Näher dazu Küper GA 2003, 363, 372 f. m.w.N. in Fn. 43, der allerdings von Wortlautoffenheit ausgeht.

[11] Vgl. Renzikowski NStZ 1999, 377, 382, der jedoch das Gemeinschaftlichkeitserfordernis als Verweis auf § 25 Abs. 2 StGB versteht (dagegen sogleich im Text) und bereits aus grammatisch-systematischen Gründen eine Beschränkung auf mittäterschaftliche Tatbegehung vertritt.

[12] Zum beteiligungsrollenübergreifenden, nämlich sowohl die mittäterschaftliche Begehung als auch die Täter-Gehilfe-Verbindung betreffende Erfordernis des einverständlich-aktiven Zusammenwirkens Küper GA 2003, 363, 376 f.

[13] RGSt 5, 306, 307; BGH StV 1994, 542, 543; BGHR StGB § 223a I gemeinschaftlich/Zusammenwirken.

[14] Vgl. etwa LK-StGB/ Hirsch, 10. Aufl., § 223a Rn. 18; weitere Nachweise bei Küper GA 1997, 307 m. Fn. 30; ausführliche Darstellung des Diskussionsstandes bei M. Heinrich Die gefährliche Körperverletzung, 1993, S. 295 ff.

[15] In der Judikatur wurden berechtigte Zweifel an der Beschränkung auf die mittäterschaftliche Begehung der Körperverletzung bereits – jeweils obiter – geäußert von BGHSt 23, 122 f.; OLG Düsseldorf NStZ 1989, 530; im Schrifttum für die Einbeziehung der einvernehmlich-aktiven Beihilfe etwa Deutscher NStZ 1990, 125, 126 ff.; M. Heinrich Die gefährliche Körperverletzung, 1993, S. 723 f.; Küper GA 1997, 301, 311 ff.; Otto NStZ 1989, 531 f.; Sick Sexuelles Selbstbestimmungsrecht und Vergewaltigungsbegriff, 1993, S. 358 f.; Stree Jura 1980, 281, 290. – Die Frage, ob unter die gemeinschaftliche Tatbegehung auch die bloße Anstiftung ohne situative Beteiligung an der Körperverletzung fiel (zu § 223a Abs. 1 Var. 3 StGB a.F. bejahend Deutscher NStZ 1990, 125, 127; Stree Jura 1980, 281, 290; mangels Erzeugung einer typischerweise erhöhten Gefährdungslage zu Recht verneinend Küper GA 1997, 301, 321), bedarf hier keiner Erörterung.

[16] So zu der praktisch gleichlautenden Qualifikationsvorschrift des § 223a Abs. 1 Var. 3 StGB a.F. auch Deutscher NStZ 1990, 125, 127.

[17] Demgegenüber dürfte der weitergehende Standpunkt von NK-StGB/Frommel 3. Auf. 2017, § 177 Rn. 63a f., wonach bereits die passive Nichthinderung der sexuellen Nötigung bzw. Vergewaltigung das Regelbeispiel erfüllt, mit dem Wortlauterfordernis einer gemeinschaftlichen Begehung nicht zu vereinbaren sein.

[18] Schroth NJW 1998, 2861, 2862; ders. JZ 2003, 215, 216.

[19] So auch Küper GA 2003, 363, 378, der die Steigerung der abstrakten Gefährdungslage gerade und nur durch eine mittäterschaftliche Begehung für "gänzlich spekulativ" hält.

[20] Küper GA 2003, 363, 378, der von "umstrittenen, schwankenden Wertungen" spricht. – Diesem Befund entspricht es, dass gerade die Rechtsprechung, die zu § 223a Abs. 1 Var. 3 StGB a.F. das Erfordernis der Mittäterschaft propagiert hat, auf der Grundlage der von ihr vertretenen subjektiven Teilnahmelehre in weitem Umfang Fälle der – materiell-objektiv betrachtet – Beihilfe als mittäterschaftlich ausgegeben und sich dem hier vertretenen "mittäterschaftsneutralen Gafährlichkeitsverständnis" (vgl. Küper GA 1997, 301, 308; ders. GA 2003, 363, 371) immerhin im Ergebnis stark angenähert hat, vgl. BGH VRS 14, 286, 288; BGH GA 1986, 229 f.; vgl. aber auch den umgekehrten Fall BGH LM § 223a StGB Nr. 2; zu alledem näher Deutscher NStZ 1990, 125, 128.

[21] Zum Streitstand etwa Kieler Tatbestandsprobleme der sexuellen Nötigung, Vergewaltigung sowie des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen, 2003, S. 128 ff., die für die Mittäterschaftslösung optiert, a.a.O. S. 130 f.

[22] Vgl. die Gesetzesbegründung BT-Drs. 13/2463, S. 7 und BT-Drs. 13/7324, S. 6.

[23] Lackner/Kühl/Heger StGB § 177 Rn. 11; LK/Hörnle, 12. Aufl. 2015, § 177 Rn. 223; MüKo-StGB/Renzikowski 3. Aufl. 2017, § 177 a.F. Rn. 74 u. § 177 n.F. Rn. 149; Wetzel Die Neuregelung der §§ 177-179 StGB unter besonderer Berücksichtigung des ehelichen Bereichs und ausländischer Rechtsordnungen, 1998, S. 199.

[24] Eingeräumt auch von MüKo-StGB/Renzikowski 3. Aufl. 2017, § 177 a.F. Rn. 74 u. § 177 n.F. Rn. 149, der aber gleichwohl die Mittäterschafts­lösung vertritt.

[25] Zu dieser beteiligungsformenübergreifenden Voraussetzung (zu den Konvergenzqualifikationen der §§ 223a Abs. 1 Var. 3 StGB a.F., 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) Küper GA 2003, 363, 371, 377 f.

[26] BT-Drs. 13/8587 S. 31 f.

[27] BT-Drs. 13/2463 S. 7.

[28] LK/Hörnle 12. Aufl. 2009, § 176a Rn. 32

[29] LK/Hörnle § 176a Rn. 32; Fischer Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 65. Aufl. 2015, § 176a Rn. 9; MüKo-StGB/Renzikowski 3. Aufl. 2017, § 176a Rn. 24; dass spezifisch durch die Mitwirkung mehrerer an einem sexuellen Missbrauch eine zusätzlich erhöhte Gefährdung für die ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes droht, wie Schönke/Schröder/Eisele StGB, 29. Aufl. 2014, § 176a Rn. 9 meint, wäre ungeachtet der vordergründigen Plausibilität der These empirisch noch zu belegen.

[30] BT-Drs. 13/2463, S. 7

[31] BGH NStZ 2017, 580 f. = HRRS 2017 Nr. 414 Rn. 11 f.; zu § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB vgl. bereits BGHSt 59, 28, 32 = HRRS 2013 Nr. 1045 Rn. 8; anders aber LK/Hörnle 12. Aufl. 2009, § 176a Rn. 34; Matt/Renzikowski/Eschelbach, StGB, 2013, § 176a Rn. 20.

[32] Vgl. insofern zutreffend BGHSt 59, 28, 32 = HRRS 2013 Nr. 1045 Rn. 8 f.

[33] BVerfG NStZ 2009, 83, 84 Rn. 14 = HRRS 2008 Nr. 830 Rn. 12; NK-StGB/Hassemer/Kargl 5. Aufl. 2017, § 1 Rn. 73.

[34] Vgl. dazu MüKo-StGB/Schmitz 3. Aufl. 2017, § 1 Rn. 81; Simon Gesetzesauslegung im Strafrecht, 2005, S. 82 ff., 111 ff., 118 ff., 134 ff. und passim.

[35] So Küper GA 2003, 362, 375 zur Neufassung der gemeinschaftlichen Körperverletzung in § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB; vgl. auch ders. GA 1997, 301, 309 ff., 319 f. zur mit § 177 Abs. 2 S. Nr. 2 StGB a.F. praktisch identischen Gesetzesformulierung in § 223a Abs. 1 Var. 3 StGB a.F.

[36] Kategorial abweichend Küper NStZ 2008, 597, 599 m. Fn. 23, der von der Problematik der Wortlautauslegung von Fachbegriffen den hier einschlägigen Fall der von gesetzlichen Systemvorgaben abweichenden Auslegung gesetzlicher Tatbestandsbegriffe unterscheidet.

[37] Dehne-Niemann Jura 2008, 135, 136 f.

[38] BVerfG NJW 2007, 1666, 1667 Rn.. 20 = HRRS 2007 Nr. 326 Rn. 20 (Hervorhebung von Verf.)

[39] So im Grundsatz etwa LK- Dannecker 12. Aufl. 2007, § 1 Rn. 303 f.; MüKo-StGB/ Schmitz 3. Aufl. 2017, § 1 Rn. 81.

[40] MüKo-StGB/Renzikowski 3. Aufl. § 177 a.F. Rn. 74, § 177 n.F. Rn. 149; allgemein zu den Konvergenzdelikten Maurach/Gössel/Zipf/Renzikowski Strafrecht Allgemeiner Teil Teilband 2, 8. Aufl. 2014, § 49 Rn. 130.

[41] Zu § 223a Abs. 1 Var. 3 StGB a.F. finden sich Anklänge an ein solches Verständnis auch bei Otto NStZ 1989, 531, nach dem es "[n]ur ausnahmsweise[…]möglich" sei, "das Verhalten von zwei am Tatort anwesenden Gegnern des Tatopfers als Tätigkeit des Täters und eines Gehilfen zu beurteilen" und "im Regelfall[…]die gemeinschaftlich Tätigen als Mittäter anzusehen" seien; zust. Deutscher NStZ 1990, 125, 127 m. Fn. 23, nach dem die "problematisierte Fallgestaltung[…]Ausnahmecharakter" trage; vgl. auch Schroth NJW 1998, 2861, 2862 nach dem "keine Beihilfe mehr vor, sondern Mittäterschaft" vorliege, wenn "sich ein Gehilfe intensiver, etwa durch arbeitsteiliges Zusammenwirken mit dem Täter am Tatort" beteiligt; anders akzentuierend zu § 177 Abs. 2 S. Nr. 2 StGB Kieler Tatbestandsprobleme der sexuellen Nötigung, Vergewaltigung sowie des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen, 2003, S. 131, wonach das Problem "vielfach rein theoretischer Natur" sei, weil wegen der "weiten Fassung des § 177 Abs. 1 (StGB a.F.) bei der Mitwirkung mehrerer Personen vielfach bereits Mittäterschaft" vorliege.

[42] Maurach/Gössel/Zipf/Renzikowski Strafrecht Allgemeiner Teil Teilband 2, 8. Aufl. 2014, § 49 Rn. 130, Hervorhebung original.

[43] Küper GA 2003, 363, 377 f. (zu § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB).

[44] BGHSt 47, 214, 216 = NStZ 2002, 318 Rn. 6 ff.; BGH BeckRS 2012, 10714 Rn. 17 = HRRS 2012 Nr. 488 Rn. 20; NK-StGB/Kindhäuser 5. Aufl. 2017, § 244 Rn. 41 m.w.N.

[45] So zwar begründungslos, aber im Ergebnis zutreffend BGH NStZ-RR 2009, 10. - Abschluss des Manuskripts: 18.07.2018.