HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Juli 2012
13. Jahrgang
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V. Wirtschaftsstrafrecht und Nebengebiete


Entscheidung

612. BGH GSSt 2/11 – Beschluss vom 29. März 2012 (BGH)

BGHSt; Strafbarkeit von Vertragsärzten wegen Korruptionsdelikten (Verordnung von Arzneimitteln; Bestechung; Bestechlichkeit; Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr: Beauftragter); Amtsträger (Krankenkasse als sonstige Stelle der öffentlichen Verwaltung).

§ 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB; § 73 Abs. 2 SGV V; § 331 StGB; § 332 StGB; § 333 StGB; § 334 StGB; § 299 StGB

1. Ein niedergelassener, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassener Arzt handelt bei der Wahrnehmung der ihm in diesem Rahmen übertragenen Aufgaben (§ 73 Abs. 2 SGB V, hier: Verordnung von Arzneimitteln) weder als Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB noch als Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen im Sinne des § 299 StGB. (BGHSt)

2. Gesetzliche Krankenkassen sind jedenfalls sonstige Stellen der öffentlichen Verwaltung i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB. Jedoch ist das in den §§ 72 ff. SGB V geregelte System der vertragsärztlichen Versorgung so ausgestaltet, dass der einzelne Vertragsarzt keine Aufgabe öffentlicher Verwaltung wahrnimmt. Eine Zuordnung zu diesem Bereich setzt im Rahmen einer wertenden Betrachtung regelmäßig das Fehlen von Elementen individuell begründeten Vertrauens, der Gleichordnung und der Gestaltungsfreiheit voraus, so dass der die handelnde Person als ausführendes Organ hoheitlicher Gewalt erscheint. (Bearbeiter)

3. Die Zulassung eines Arztes zur vertragsärztlichen Versorgung (§ 95 SGB V) ist schon deshalb keine Bestellung im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB, weil es insoweit an einer der Krankenkasse unmittelbar zurechenbaren Entscheidung fehlt. (Bearbeiter)

4. Es kann dahinstehen, ob eine gesetzliche Krankenkasse die Merkmale eines geschäftlichen Betriebes im Sinne von § 299 Abs. 1 StGB erfüllt, da der Vertragsarzt jedenfalls nicht als deren Beauftragter handelt. Dies folgt bereits aus dem Wortsinn, wonach ein „Beauftragter“ regelmäßig durch den Auftraggeber ausgewählt und von ihm bei der Ausübung seiner Tätigkeit angeleitet wird. Weiterhin steht der Annahme einer Beauftragtenstellung des Vertragsarztes entgegen, dass dieser den gesetzlichen Krankenkassen im System des § 72 Abs. 2 Satz 1 SGB V auf einer Ebene der Gleichordnung gegenübertritt. Im Übrigen ist die Rechtsmacht des Vertragsarztes zur Konkretisierung des Anspruchs des gesetzlich Versicherten eingeschränkt. (Bearbeiter)

5. Der Große Senat verkennt nicht die grundsätzliche Berechtigung des Anliegens, Missständen, die – allem Anschein nach – gravierende finanzielle Belastungen des Gesundheitssystems zur Folge haben, mit Mitteln des Strafrechts entgegenzutreten. Die Anwendung von Strafvorschriften, deren Tatbestandsstruktur und Wertungen der Erfassung entsprechender Verhaltensweisen jedoch entgegenstehen, auf der Grundlage allein dem Gesetzgeber vorbehaltener Strafwürdigkeitserwägungen ist der Rechtsprechung jedoch versagt. (Bearbeiter)


Entscheidung

617. BGH 1 StR 103/12 – Urteil vom 22. Mai 2012 (LG Hamburg)

BGHSt; Strafzumessung bei gewerbsmäßiger Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben in Millionenhöhe (Umsatzsteuerhinterziehung; minder schwerer Fall des gewerbsmäßigen Schmuggels; Freiheitsstrafe auf Bewährung; besonders gewichtige Milderungsgründe; Mehrheit von gleichgelagerten Einzeltaten; gebotene Berechnungsdarstellung); Aufhebungsumfang bei einem zum Strafausspruch widersprüchlichem Urteil (Aufhebung des Schuldausspruchs trotz Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch).

§ 370 Abs. 1 und 3 AO; § 373 Abs. 1 AO; § 46 StGB; § 353 StPO; § 261 StPO

1. Auch bei einer gewerbsmäßigen Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach § 373 AO in Millionenhöhe kommt eine zwei Jahre nicht überschreitende Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe in Betracht. (Fortführung von BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 – 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71 und BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 – 1 StR 525/11). (BGHSt)

2. Sowohl beim Schmuggel nach § 373 AO wie auch bei der Steuerhinterziehung nach § 370 AO ist es dabei ohne Bedeutung, ob die Millionengrenze durch eine einzelne Tat oder erst durch mehrere gleichgelagerte Einzeltaten erreicht worden ist. (Fortführung von BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 – 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71 und BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 – 1 StR 525/11). (BGHSt)

3. Die Beschränkung eines Rechtsmittels allein auf den Rechtsfolgenausspruch ist grundsätzlich zulässig. Die in der Regel gegebene Trennbarkeit zwischen Schuld- und Strafausspruch ist jedoch – ausnahmsweise – zu verneinen, wenn die Schuldfeststellungen eine getrennte Überprüfung des angefochtenen Urteils nicht ermöglichen, ohne dass der nicht angefochtene Teil mitberührt würde. Dies ist hier jedoch der Fall, wenn die Feststellungen zur Tat so knapp, unvollständig, unklar und zudem widersprüchlich sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden. (Bearbeiter)

4. Zwar erfordert ein lediglich den Schuldumfang betreffender Rechtsfehler regelmäßig nicht die Aufhebung

auch des Schuldspruchs, da sich die Verurteilung jedenfalls im Ergebnis rechtfertigt. So lässt es bei Steuerhinterziehung den Schuldspruch grundsätzlich unberührt, wenn lediglich der Verkürzungsumfang, etwa durch eine fehlerhafte Schätzung, unrichtig bestimmt ist, die Verwirklichung des Tatbestandes aber sicher von den Feststellungen getragen wird. Der Schuldspruch ist jedoch aufzuheben, wenn wesentliche Modalitäten zu dem auch den Schuldumfang determinierenden Tathergang unklar bleiben und dem neuen Tatrichter die Möglichkeit zu geben ist, eine Entscheidung ohne Bindung an die bisherigen – widersprüchlichen – Feststellungen zu treffen. (Bearbeiter)

5. Auf eine bloße Vermutung kann eine Verurteilung auch nach einer vorausgegangenen Verständigung insbesondere bei der Steuerhinterziehung nicht gestützt werden. Für die Tat des § 373 AO ist der konkreten Tatzeitpunkt festzustellen. Es darf nicht der anzunehmende Gesamtschaden mitgeteilt werden. (Bearbeiter)

6. Bei Schmuggel gemäß § 373 AO handelt es sich um einen Qualifikationstatbestand gegenüber dem Grundtatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 AO). Liegen Qualifikationsmerkmale nicht vor, ist die Hinterziehung von Einfuhrabgaben eine Steuerhinterziehung. (Bearbeiter)

7. Für gewerbsmäßiges Handeln genügt bereits die Absicht, sich durch wiederholte Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. (Bearbeiter)


Entscheidung

610. BGH 5 StR 567/11 – Beschluss vom 24. Mai 2012 (LG Berlin)

BGHSt; Durchbrechung der Verwaltungsrechtsakzessorietät im Aufenthaltsstrafrecht (formell bestandskräftige Visa von Drittstaatsangehörigen; Vorabentscheidungsverfahren).

§ 95 Abs. 6 AufenthG; § 96 AufenthG; § 97 AufenthG

1. Durch arglistige Täuschung der zuständigen Behörden des Ausstellermitgliedstaats über den wahren Reisezweck erlangte, jedoch formell bestandskräftige Visa von Drittstaatsangehörigen schließen deren Strafbarkeit wegen illegaler Einreise und illegalen Aufenthalts (§ 95 Abs. 1 Nr. 2, 3 AufenthG) sowie eine Strafbarkeit gemäß den hieran anknüpfenden Schleusungstatbeständen der §§ 96, 97 AufenthG nach § 95 Abs. 6 AufenthG verfassungsrechtlich unbedenklich nicht aus; Unionsrecht steht dem nicht entgegen (im Anschluss an die Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union durch Urteil vom 10. April 2012 in der Rechtssache C-83/12 PPU). (BGHSt)

2. Bei § 95 Abs. 6 AufenthG handelt es sich nicht um einen eigenständigen Straftatbestand, sondern um eine Gleichstellungsklausel in Bezug auf das in § 95 Abs. 1 Nr. 2, 3 AufenthG normierte negative Tatbestandsmerkmal des Fehlens eines erforderlichen Aufenthaltstitels. Die Vorschrift bewirkt bei Vorliegen ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen trotz Vorhandensein eines verwaltungsrechtlich formell bestandskräftigen Aufenthaltstitels eine Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG, die ihrerseits den Anknüpfungspunkt für die „Schleusungstatbestände“ nach §§ 96, 97 AufenthG bilden können. (Bearbeiter)

3. Aus der Gleichstellung des Handelns auf Grund eines erschlichenen Aufenthaltstitels mit dem Handeln ohne Aufenthaltstitel folgt, dass im Rahmen der Strafvorschriften des § 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG die mit einem erschlichenen Aufenthaltstitel erfolgte Einreise als unerlaubt und die Ausreisepflicht somit als vollziehbar anzusehen ist (vgl. § 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG). Dies gilt unbeschadet der Tatsache, dass § 95 Abs. 6 AufenthG für die entsprechenden Fälle des § 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG keine ausdrückliche Regelung über eine solche Ausreisepflicht enthält. (Bearbeiter)

4. § 95 Abs. 6 AufenthG lockert die Akzessorietät der betroffenen Strafrechtsbestimmungen zum – unionsrechtlich ausgeformten – Verwaltungsrecht. Dies ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da ein verfassungsrechtlich anzuerkennender Vertrauensschutz mangels schutzwürdigen Vertrauens der geschleusten Personen und der diese unterstützenden Mitglieder der Schleuserorganisationen offensichtlich nicht gegeben ist. Auch der Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung (vgl. dazu etwa BVerfGE 116, 164 mwN) steht der (rückwirkenden) „Annullierung“ einer durch die Beteiligten rechtsmissbräuchlich erlangten rechtswidrigen Erlaubnis nicht entgegen. (Bearbeiter)


Entscheidung

577. BGH 3 StR 472/11 – Beschluss vom 27. März 2012 (LG Wuppertal)

Betrugsrelevanter Irrtum innerhalb von Personenmehrheiten (erforderliche Feststellungen).

§ 263 StGB

1. Bei einem Betrug zum Nachteil einer Personenmehrheit bedarf es konkreter Feststellungen in den Urteilsgründen darüber, wer innerhalb der Organisationsstruktur auf welcher Grundlage und mit welchen Vorstellungen die Verfügung vorgenommen hat.

2. Leiten Personen auf der unteren Hierarchieebene ihre Befugnis zur Verfügung über das Vermögen der Personenmehrheit ausschließlich von ihren Vorgesetzten ab, kommt es regelmäßig auf deren Gutgläubigkeit an, nicht auf diejenige der die Verfügung ausführenden Mitarbeiter. Auf den unteren Hierarchieebenen einer Organisation scheidet ein Irrtum zudem dann häufig aus, wenn die handelnden Personen keinerlei Prüfungskompetenzen haben und sie ihre Verfügungen vielmehr rein „mechanisch“ vornehmen.


Entscheidung

605. BGH 5 StR 499/11 – Beschluss vom 9. Mai 2012 (LG Leipzig)

Betrug als uneigentliches Organisationsdelikt (Betrugsvorsatz: Vertrauen des Angeklagten in die Realisierbarkeit des Anlagemodells bei vermeintlichem „Schneeballsystem“); Notwendigkeit der Feststellung des konkreten Inhalts von Beratungsgesprächen bei vermeintlicher Täuschung durch (gutgläubige) Anlagevermittler; Gewerbsmäßigkeit.

§ 263 StGB; § 52 StGB; § 53 StGB; § 16 StGB; § 15 StGB

1. Will das Gericht von einem uneigentlichen Organisationsdelikt ausgehen, muss es immerhin Feststellungen treffen, nach denen der Angeklagte kausal durch die Einwirkung auf Untergebene bzw. Mitarbeiter für die Tat kausal wurde oder kausal werden konnte. Handlungen im Vorfeld genügen nicht. Es bedarf insbesondere bei einer betrügerischen Anlagevermittlung Feststellung dazu, welche Vorgaben der Angeklagte den Vermittlern gemacht hat.

2. Glaubt der Angeklagte möglicherweise an die Realisierbarkeit seines Anlagenmodells, muss sich das Tatgericht unter dem Gesichtspunkt eines möglicherweise entfallenden Betrugsvorsatzes mit den dafür bestehenden Indizien auseinandersetzen. Es bedarf einer tatsachenfundierten Festlegung, wann und aufgrund welcher Umstände der Angeklagte nicht mehr von einer Realisierung hat ausgehen können und wie er eine solche Erkenntnis in eine Täuschung der Anleger umgesetzt hat. Das Gericht muss sich mit dem Anlagekonzept näher befassen.

3. Je weniger der Angeklagte selbst an Mitteln für die Realisierung einer von ihm initiierten (Stromerzeugungs-)Anlage aufgewendet hat, umso eher drängt sich der Schluss auf, dass ihre Errichtung gar nicht beabsichtigt war und es dem Angeklagten allein darum ging, die Gelder ohne Gegenleistung betrügerisch zu erlangen.


Entscheidung

653. BGH 4 StR 381/11 – Beschluss vom 9. Mai 2012 (LG Bielefeld)

Untreue bei Vertretung von Schadensersatzansprüchen (tatsächliche Begründung der Vermögensbetreuungspflicht und Geschäftsführung ohne Auftrag; Pflichtverletzung; Vermögensnachteil: wirtschaftliche Herleitung; Betrug; Prozessführung ohne Mandat; Gesetzlichkeitsprinzip).

§ 266 StGB; § 263 StGB; Art. 103 Abs. 2 GG

1. Es bleibt offen, ob und in welchem Umfang die Begründung von Vermögensbetreuungspflichten aus faktischen Gegebenheiten im Hinblick auf den Gewährleistungsgehalt von Art. 103 Abs. 2 GG nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2010 überhaupt noch in Betracht kommt.

2. Eine Geschäftsführung ohne Auftrag begründet für sich genommen kein Treueverhältnis, das Grundlage für eine Verurteilung wegen Untreue bilden könnte.


Entscheidung

651. BGH 4 StR 122/12 – Beschluss vom 10. Mai 2012 (LG Bielefeld)

Zuwiderhandlung gegen eine bestimmte vollstreckbare Anordnung nach § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG (Feststellungsvoraussetzungen bezüglich der vollstreckbaren Anordnung: Zustellung, einstweilige Verfügung, Vollstreckbarkeit vor Zustellung).

§ 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG; § 935 ZPO; § 216 Abs. 2 S. 1 FamFG

1. Die wirksame Zustellung ist Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 4 Satz 1 GewSchG; die bloße Kenntnis vom Inhalt der Anordnung steht dem nicht gleich.

2. Dies gilt auch, soweit Gewaltschutzsachen nach den §§ 1 und 2 GewSchG gemäß § 111 Nr. 6, § 210 FamFG seit dem 1. September 2009 uneingeschränkt Familiensachen geworden sind und keine Vollstreckbarkeit vor Zustellung nach § 216 Abs. 2 S. 1 FamFG belegt wird.


Entscheidung

568. BGH 3 StR 131/12 – Beschluss vom 17. April 2012 (LG Lüneburg)

Handeltreiben bzw. Erwerb mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Voraussetzungen der Mittäterschaft beim Erwerb von Betäubungsmitteln in einer „Einkaufsgemeinschaft“.

§ 29a Abs. 1 Nr. 2BtMG; § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG; § 25 Abs. 2 StGB

Allein der Umstand, dass sich Beteiligte durch gemeinsamen Bezug der von ihnen jeweils zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmittel günstigere Einkaufsbedingungen verschaffen („Einkaufsgemeinschaft“), macht diese noch nicht im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB zu Mittätern des Handeltreibens des jeweils anderen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn kein Mitbesitz des einzelnen Beteiligten an der Gesamtmenge vorliegt. Ein täterschaftliches Handeltreiben folgt in diesen Fällen auch nicht ohne weiteres daraus, dass durch den gemeinsamen Erwerb ein niedrigerer Einkaufspreis angestrebt wird, da dieser Vorteil nicht den notwendigen Umsatzbezug aufweist.


Entscheidung

621. BGH 1 StR 178/12 – Beschluss vom 29. Mai 2012 (LG Traunstein)

Ermittlungsaufwand bei möglicher Bewertungseinheit bei unerlaubtem Handeltreiben und Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige (Einfuhr; Voraussetzungen einer Schätzung).

§ 29 BtMG; § 29a BtMG; § 30 BtMG

Der Zweifelssatz gebietet es nicht, festgestellte Einzelverkäufe (hier: Abgaben an Minderjährige) zu einer Bewertungseinheit zusammenzufassen, nur weil eine nicht näher konkretisierte Möglichkeit besteht, dass diese ganz oder teilweise aus einer einheitlich erworbenen Menge stammen. Auch wenn es nahe liegt, dass jeweils eine gewisse – freilich kaum konkret quantifizierbare – Anzahl der abgeurteilten Verkaufs- bzw. Abgabemengen aus einheitlichen Vorräten stammten, kann kein unverhältnismäßiger Aufwand verlangt werden, um eventuell eine Bewertungseinheit festzustellen (st. Rspr.).


Entscheidung

631. BGH 2 StR 66/12 – Beschluss vom 16. Mai 2012 (LG Koblenz)

Aufklärungshilfe beim unerlaubten Betäubungsmittelhandel (minder schwerer Fall).

§ 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG; § 29a Abs. 2 BtMG; § 29 Abs. 3 BtMG

Die Würdigung der Aufklärungshilfe darf sich nicht allein am Schuldumfang der vom Angeklagten begangenen Taten und nicht an dem Gewicht des von ihm geleisteten Aufklärungsbeitrags orientieren.