HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

April 2011
12. Jahrgang
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IV. Strafverfahrensrecht (mit Gerichtsverfassungsrecht)


Entscheidung

428. BGH 1 StR 663/10 - Beschluss vom 18. Januar 2011 (LG Stuttgart)

BGHSt; Verwertbarkeit von Telekommunikationsdaten nach der einstweiligen Anordnung des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung.

§ 100g StPO; § 113a TKG; § 113b TKG; Art. 10 GG; Art. 8 EMRK

1. Telekommunikationsdaten, die vor dem 2. März 2010 auf der Grundlage der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008 im Verfahren 1 BvR 256/08 (BGBI. I 2008, 659, wiederholt und erweitert mit Beschluss vom 28. Oktober 2008 - BGBI. I 2008, 2239 -, zuletzt wiederholt mit Beschluss vom 15. Oktober 2009 - BGBI. 2009, 3704) rechtmäßig erhoben und an die ersuchenden Behörden übermittelt wurden, bleiben auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2010 zu §§ 113a, 113b TKG, 100g StPO (1 BvR 256/08 u.a. - BGBI. I 2010, 272) in einem Strafverfahren zu Beweiszwecken verwertbar. (BGHSt)

2. Die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008 im Verfahren 1 BvR 256/08 (BGBl. I 2008, 659, wiederholt und erweitert mit Beschluss vom 28. Oktober 2008 - BGBl. I 2008, 2239 -, zuletzt wiederholt mit Beschluss vom 15. Oktober 2009 - BGBl. I 2009, 3704) ist eine fortwirkende Legitimationsgrundlage für vor dem abschließenden Urteil des BVerfG

vom 2. März 2010 abgeschlossene Beweiserhebungen. (Bearbeiter)

3. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Grundsatz, dass bei einer Änderung strafprozessualer Bestimmungen für das weitere Verfahren auf die neue Rechtslage abzustellen ist. Denn die Änderung erfasst das Verfahren in der Lage, in der es sich bei Inkrafttreten der veränderten Rechtslage befindet. Für ein wie hier hinsichtlich der Speicherung der Daten und deren Übermittlung an die Strafverfolgungsbehörden bereits beendetes prozessuales Geschehen gilt eine Verfahrensänderung nicht (vgl. BGH NJW 1969, 887, OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2007, 180). (Bearbeiter)

4. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob bereits die hier die Beweiserhebung rechtfertigende – normersetzende – einstweilige Anordnung zugleich die Rechtsgrundlage für die spätere Verwertung ist. Hierfür spricht, dass Beweise gleich ob be- oder entlastend nur deshalb erhoben werden (dürfen), damit sie im weiteren Verfahren Verwendung finden können. Der Zulassung der Beweiserhebung ist somit die spätere Verwertung immanent. Jedenfalls rechtfertigt der (ergänzende) Rückgriff auf die Vorschrift des § 244 Abs. 2 StPO die Verwertung rechtmäßig erlangter Beweismittel. Denn nach dieser Vorschrift ist das Gericht zur Erforschung der Wahrheit nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (vgl. BGH NJW 1984, 247). (Bearbeiter)

5. Es besteht kein Rechtssatz des Inhalts, dass ein Beweiserhebungsverbot in jedem Fall ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht. Vielmehr wäre bei der nach gefestigter Rechtsprechung in einem solchen Fall gebotenen Abwägung zwischen den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen und dem Interesse der Allgemeinheit an einer funktionsfähigen Strafrechtspflege und effektiven Strafverfolgung (vgl. BVerfG NStZ 2011, 103; NJW 2008, 3053) auch in den Blick zu nehmen, dass jedes Beweisverbot die Beweismöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden zur Erhärtung oder Widerlegung des Verdachts strafbarer Handlungen einschränkt und so die Findung einer materiell richtigen und gerechten Entscheidung beeinträchtigt; ein Beweisverwertungsverbot stellt von Verfassungs wegen mithin eine begründungsbedürftige Ausnahme dar (vgl. BVerfG NJW 2010, 287 mwN; BVerfG wistra 2009, 425). (Bearbeiter)


Entscheidung

481. BGH 3 StR 332/10 - Urteil vom 13. Januar 2011 (LG Hannover)

BGHSt; Verwendung von Vorratsdaten; Beweisverwertungsverbot; Verfassungswidrigkeit der Vorratsdatenspeicherung; Aufklärungspflicht; Telekommunikationsgeheimnis (Eingriff; verfassungsrechtliche Rechtfertigung); einstweilige Anordnung; Hauptsacheentscheidung; Urteilsfindung; Inbegriff der Hauptverhandlung.

§ 32 BVerfGG; Art. 10 Abs. 1 GG; § 113 TKG; § 113a TKG; § 113b TKG; § 100g StPO; § 261 StPO; § 244 Abs. 2 StPO; § 78 BVerfGG

1. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2010 (1 BvR 256/08 u.a. - HRRS 2010 Nr. 134) hat der Erhebung von Telekommunikationsdaten und deren Übermittlung zum Zweck der Strafverfolgung während der Geltungsdauer und nach Maßgabe der einstweiligen Anordnung vom 11. März 2008 nicht nachträglich die Rechtsgrundlage entzogen. Die Verwendung solcher Daten im Strafverfahren durch ihre Einführung in die Hauptverhandlung und Verwertung im Rahmen der Urteilsfindung bleibt auch nach dem 2. März 2010 rechtmäßig. (BGHSt)

2. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Hauptsacheentscheidung die §§ 113a, 113b TKG insgesamt und § 100g Abs. 1 Satz 1 StPO insoweit wegen Verstoßes gegen Art. 10 Abs. 1 GG für nichtig erklärt, als danach Verkehrsdaten nach § 113a TKG erhoben werden dürfen. Dadurch wird jedoch die Rechtmäßigkeit eines von der einstweiligen Anordnung gedeckten, in der Datenerhebung und -übermittlung liegenden und insoweit abgeschlossenen Grundrechtseingriffs nicht berührt. (Bearbeiter)

3. Auch wenn eine nachfolgende Feststellung der Nichtigkeit der Norm (§ 78 BVerfGG) auf den Zeitpunkt deren Inkrafttretens zurückwirkt, so regelt eine einstweilige Anordnung (§ 32 BVerfGG), die gesetzesvertretendes Übergangsrecht schafft, die Rechtslage für die Zeit ihrer Geltung gleichwohl endgültig. Rechtsakte auf der Grundlage und während der Geltung einer vom Bundesverfassungsgericht erlassenen einstweiligen Anordnung behalten deshalb unabhängig vom Inhalt der späteren Hauptsacheentscheidung grundsätzlich ihren rechtlichen Bestand. (Bearbeiter)

4. Werden Telekommunikationsdaten eines Beschuldigten für ein gegen ihn geführtes Strafverfahren herangezogen und genutzt, so erschöpft sich der Eingriff in sein Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG nicht in der Erhebung der Daten beim Diensteanbieter und in deren Übermittlung an die Strafverfolgungsbehörden. Vielmehr sind sämtliche nachfolgenden Verwendungen und Verwertungen der so erhobenen Daten nicht nur als Fortsetzung des Ersteingriffs, sondern als neue Grundrechtseingriffe zu bewerten, die jeweils einer eigenen gesetzlichen Ermächtigung bedürfen und am Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG zu messen sind. (Bearbeiter)

5. Die Einführung von auf der Grundlage der einstweiligen Anordnung des BVerfG übermittelten Daten in die Hauptverhandlung sowie deren Verwertung sind nicht deshalb unzulässig, weil jede weitere Verwendung erhobener Daten als eigenständiger Grundrechtseingriff zu werten und die Rechtsgrundlage für die Erhebung und Übermittlung der Daten zum Zeitpunkt der Beweisverwertung vom Bundesverfassungsgericht durch seine Hauptsacheentscheidung vom 2. März 2010 für nichtig erklärt worden ist. (Bearbeiter)

6. Dem Senat erscheint zweifelhaft, ob die fortdauernde Wirkung der - die Beweiserhebung rechtfertigenden - einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts auch die Beweisverwertung legitimiert, weil die §§ 113a, 113b TKG, § 100g Abs. 1 StPO allein die Erhebung und die Speicherung der Daten beim Diensteanbieter und deren Übermittlung an die Strafverfolgungsbehörden,

nicht jedoch weitere Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG regeln. (Bearbeiter)

7. Die weiteren Eingriffe finden ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung jedoch in § 244 Abs. 2 StPO, der das Gericht verpflichtet, zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme auf alle im Verfahren gewonnenen Beweismittel von Bedeutung zu erstrecken, sowie bei der Urteilsfindung in § 261 StPO, der dem Tatrichter gebietet, sich seine Überzeugung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu bilden, also insbesondere die dort erhobenen Beweise zu würdigen. § 244 Abs. 2 StPO und § 261 StPO legen Anlass, Verwendungszweck und Grenzen des weiteren Grundrechtseingriffs hinreichend bereichsspezifisch, präzise und normenklar fest, um als Grundlage der Eingriffe in Art. 10 Abs. 1 GG herangezogen zu werden. (Bearbeiter)


Entscheidung

421. BGH 1 StR 490/10 - Beschluss vom 8. Februar 2011 (LG Koblenz)

BGHSt; Ruhensvorschrift des § 78b Abs. 4 StGB (Bewertung der Tat in der Anklage oder im Eröffnungsbeschluss; abstrakte Strafschärfung für besonders schwere Fälle); Vorteilsannahme; Vorteilsgewährung; Steuerhinterziehung.

§ 78b Abs. 4 StGB; § 331 Abs. 1 StGB; § 333 Abs. 1 StGB; § 370 AO

1. Die Vorschrift des § 78b Abs. 4 StGB knüpft nicht an die rechtliche Bewertung der Tat in der Anklage oder im Eröffnungsbeschluss an; maßgeblich ist vielmehr, ob der vom Gericht der Verurteilung zugrunde gelegte Straftatbestand eine abstrakte Strafschärfung für besonders schwere Fälle vorsieht. (BGHSt)

2. Die Unterbrechungswirkung von Untersuchungshandlungen erstreckt sich auch beim Vorwurf der Steuerhinterziehung grundsätzlich auf alle verfahrensgegenständlichen Taten, wenn in einem Verfahren wegen mehrerer Taten im prozessualen Sinn ermittelt wird. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Verfolgungswille des tätig werdenden Strafverfolgungsorgans erkennbar auf eine oder mehrere Taten beschränkt ist. Für die Bestimmung des Verfolgungswillens der Strafverfolgungsorgane ist maßgeblich, was mit der jeweiligen Handlung bezweckt wird. Dabei sind neben dem Wortlaut der Verfügung auch der Sach- und der Verfahrenszusammenhang entscheidend. Sofern sich die Reichweite nicht aus der Handlung selbst ergibt, ist der sonstige Akteninhalt zur Auslegung heranzuziehen (vgl. BGH wistra 2000, 219). (Bearbeiter)


Entscheidung

422. BGH 1 StR 52/11 - Beschluss vom 1. März 2011 (LG Nürnberg-Fürth)

BGHR; kein Verwertungsverbot hinsichtlich des Geständnisses des Angeklagten nach unzulässiger Verständigung über den Schuldspruch.

§ 257c StPO; § 261 StPO

1. Allein die unzulässige Verständigung über den Schuldspruch führt nicht zu einem Verbot, das auf Grund der Verständigung abgegebene Geständnis des Angeklagten zu verwerten. (BGHR)

2. Der Schuldspruch darf nicht Gegenstand einer Verständigung sein (§ 257c Abs. 2 Satz 3 StPO). Auch die Staatsanwaltschaft hat darauf hinzuwirken, dass das Gesetz beachtet wird (vgl. RiStBV Nr. 127 Abs. 1 Satz 1). Schwerer Bandendiebstahl ist eine Qualifikation und betrifft daher den Schuldspruch. Eine Verständigung darüber, dass keine bandenmäßige Begehung vorliegt, ist in diesem Fall, in dem es nicht nur um eine strafzumessungsrelevante Feststellung geht, unzulässig. (Bearbeiter)

3. Auch wenn in den Urteilsgründen, ohne dass dies erforderlich wäre Einzelheiten der Verständigung mitgeteilt werden, bedarf es zur Beanstandung der Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 257c StPO der Erhebung einer formgerechten (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) Verfahrensrüge. Der Umstand, dass das Revisionsgericht im Rahmen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO bei zugleich erhobener umfassender Sachrüge den Urteilsinhalt ergänzend berücksichtigen kann, befreit nicht von der Anbringung einer Verfahrensrüge. Da eine solche nicht erhoben ist, ist die Beweiswürdigung schon deshalb nicht auf eine Verletzung des Verwertungsverbots des Geständnisses zu überprüfen. (Bearbeiter)

4. Bei einer wenn auch fehlerhaften Verständigung, besteht ein Verwertungsverbot nach dem Gesetz nur „in diesen Fällen“, d.h. in den in § 257c Abs. 4 Sätze 1 und 2 StPO aufgeführten Fällen. Gemeint sind Konstellationen, in denen sich das Gericht von der Verständigung lösen will. (Bearbeiter)


Entscheidung

433. BGH 2 StR 338/10 - Urteil vom 26. Januar 2011 (LG Köln)

Vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts bei Mitwirkung einer der deutschen Sprache unkundigen Schöffin; Grundsatz der Mündlichkeit; Grundsatz der Unmittelbarkeit.

§ 338 Nr. 1 StPO; § 193 GVG; § 31 Satz 2 GVG; § 33 Nr. 5 GVG; § 261 StPO

1. Es ist anerkannt, das Mängel in der Person eines Richters oder Schöffen, die seine Unfähigkeit zur Teilnahme an Verhandlungen begründen, zu einer vorschriftswidrigen Gerichtsbesetzung i.S.v. § 338 Nr. 1 StPO führen. So ist, obwohl dies gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist, ein hör- oder sprechunfähiger Richter regelmäßig nicht fähig, an Verhandlungen teilzunehmen. Dies folgt aus dem die Hauptverhandlung beherrschenden Grundsatz der Mündlichkeit, der die Fähigkeit voraussetzt, Gesprochenes akustisch wahrzunehmen und sich in dem durch Rede und Gegenrede gekennzeichneten Gang der Hauptverhandlung mündlich zu äußern (vgl. BGHSt 4, 191, 193).

2. Nach ständiger Rechtssprechung kann auch ein blinder Richter nicht an einer tatrichterlichen Hauptverhandlung in Strafsachen mitwirken, da dies gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz verstößt (BGHSt 4, 191, 193 f.; 34, 236, 238; 35, 164, 166). Das Bundesverfassungsgericht hat die Streichung eines blinden Schöffen von der Schöffenliste unter Hinweis auf den strafprozessualen Unmittelbarkeitsgrundsatz als verfassungsrechtlich nicht zu

beanstanden angesehen (BVerfG NJW 2004, 2150). Entsprechendes gilt für einen Schöffen, der der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist.


Entscheidung

406. BGH 5 StR 501/10 - Beschluss vom 8. Februar 2011 (LG Dresden)

Begründung der Verfahrensrüge; Protokollverlesung; Vernehmung eines Zeugen (Gliederung der Zeugenvernehmung in Themenkomplexe); Zwischenrechtsbehelf.

§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 69 StPO; § 253 StPO; § 238 Abs. 2 StPO

1. Im Sinne bestmöglicher Wahrheitsermittlung ist ein Zeuge zunächst zu veranlassen, im Zusammenhang anzugeben, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StPO). Erst daran anschließend ist er zu vernehmen (§ 69 Abs. 2 StPO).

2. Diese Vorgaben verbieten es aber nicht, die Zeugenvernehmung im Interesse des Zeugen sowie einer zügigen Verfahrensführung angemessen zu strukturieren, namentlich komplexen Verfahrensstoff in einzelne Abschnitte zu gliedern. Umfasst eine Anklageschrift mehrere Taten im prozessualen oder materiellrechtlichen Sinne und damit naheliegenderweise verschiedene Beweisthemen im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 StPO, so ist eine daran orientierte Vernehmungsgestaltung regelmäßig sogar geboten. Der Zeuge hat dann sein Wissen jeweils für das einzelne Beweisthema im Zusammenhang vorzutragen.

3. Kann ein Zeuge sich nach einer vollständigen, auch unter Einsatz von Vorhalten durchgeführten Vernehmung an einzelne Tatsachen nicht erinnern, so begründet eine daran anknüpfende Protokollverlesung einen Verstoß gegen § 253 Abs. 1 StPO grundsätzlich auch dann nicht, wenn anschließend die Vernehmung – bezogen auf weitere Beweisthemen – fortgeführt wird.

4. Vor diesem Hintergrund ist Voraussetzung einer zulässigen Verfahrensrüge, die eine Verletzung des § 253 Abs. 1 StPO geltend machen will, auch der Vortrag (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), ob und in welcher Weise die Vernehmung durch die Strafkammer gegliedert wurde. Anderenfalls ist dem Revisionsgericht eine Überprüfung verschlossen, ob das Erfordernis einer der Verlesung vorangehenden vollständigen Zeugenvernehmung durch das Tatgericht erfüllt worden war.

5. Der Senat lässt ausdrücklich offen, ob der Revisionsführer zum Erhalt seiner Verfahrensrüge bei sämtlichen einzelnen Anordnungen nach § 253 Abs. 1 StPO vom Zwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 StPO Gebrauch machen muss und ob auf einem etwaigen Verstoß mit dieser Zielrichtung ein Urteil überhaupt beruhen könnte.


Entscheidung

401. BGH 5 StR 387/10 - Urteil vom 9. Februar 2011 (LG Göttingen)

Entfernung des Angeklagten; Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen; wesentlicher Teil der Hauptverhandlung; Bild-Ton-Übertragung.

§ 247 StPO; § 338 Nr. 5 StPO

1. Die Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen in Anwesenheit des Angeklagten ist grundsätzlich als wesentlicher Teil der Hauptverhandlung anzusehen, weil der von der Entlassungsverhandlung ausgeschlossene Angeklagte unmittelbar nach der Zeugenvernehmung keine Fragen oder Anträge stellen kann, die den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können.

2. Dies gilt jedoch nicht, wenn der die Vernehmung über eine Bild-Ton-Übertragung zeitgleich mitverfolgende Angeklagte nach ausdrücklicher Befragung des Vorsitzenden über eine Gegensprechanlage von seinem Fragerecht keinen Gebrauch machen will. Es wäre bloße Förmelei, wenn ihm in Anwesenheit ein weiteres Mal die Möglichkeit gegeben werden müsste, Fragen zu stellen.

3. Nach ständiger Rechtsprechung bestimmt sich die Frage der Wesentlichkeit eines Verfahrensteils nach dem Zweck der jeweils betroffenen Vorschriften sowie danach, in welchem Umfang deren sachliche Bedeutung betroffen sein kann.


Entscheidung

460. BGH 4 StR 583/10 - Beschluss vom 8. Februar 2011 (LG Augsburg)

Unmittelbarkeitsgrundsatz (Verlesung eines Arztbriefes; mangelnder Beschluss; mangelndes Beruhen); Aufklärungspflicht.

§ 250 StPO; § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO; § 256 StPO; § 337 StPO; § 244 Abs. 2 StPO

1. Grundsätzlich begründet es die Revision, wenn der nach § 251 Abs. 4 StPO geforderte Gerichtsbeschluss nicht ergangen ist (vgl. BGH NStZ 1988, 283; 1993, 144; NStZ 2010, 649). Der Beschluss dient der Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten über den Grund der Verlesung und der eindeutigen Bestimmung des Umfangs der Verlesung. Bei Kollegialgerichten soll er zudem unter Beachtung der Aufklärungspflicht die Meinungsbildung des gesamten Gerichts und nicht nur des Vorsitzenden über das einzuschlagende Verfahren sicherstellen und insbesondere den Schöffen im Hinblick auf den Grundsatz der Unmittelbarkeit den Ausnahmecharakter der Verlesung deutlich machen. Entscheidend ist insoweit, ob die persönliche Vernehmung des Zeugen zur weiteren Aufklärung erforderlich ist oder ob die Verlesung der Niederschrift genügt (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 261 und NStZ-RR 2007, 52).

2. Das Urteil kann auf dem nicht ergangenen Gerichtsbeschluss beruhen, wenn sich den Verfahrensbeteiligten der Grund der Verlesung nicht erschlossen hat und damit die der Anordnung der Verlesung zu Grunde liegenden Erwägungen rechtlich nicht überprüfbar sind bzw. das Gericht die Verlesungsvoraussetzungen (im Gegensatz zum Vorsitzenden) möglicherweise verneint hätte (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 52, 53).

3. Zu einem Einzelfall des mangelnden Beruhens.


Entscheidung

418. BGH 1 StR 408/10 - Urteil vom 1. Februar 2011 (LG Nürnberg-Fürth)

Anforderungen an die Begründung eines Freispruches (Revisibilität der Beweiswürdigung; überspannte Anforderungen an die Überzeugsbildung und lückenhaf-

tes Urteil; Erörterungsmangel bei der Beurteilung des Beweiswerts der Alibibehauptung: Vorwegverteidigung mit Täterwissen).

§ 261 StPO

Einzelfall einer wegen Lückenhaftigkeit rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung (Alibibehauptung als Vorwegverteidigung mit Täterwissen). Hat der Angeklagte eine Zeugin zur Falschaussage veranlasst, noch bevor ihm die Tatzeit bekannt sein konnte, wenn er nicht der Täter war, und sie sodann als Alibizeugin benannt, dann wäre die so erlogene Alibibehauptung ein stärkeres Belastungsindiz. Es käme ernsthaft in Betracht, dass es sich hierbei um eine Vorwegverteidigung mit Täterwissen handelte (vgl. BGH NStZ 1999, 423, 424).


Entscheidung

439. BGH 2 ARs 56/11 (2 AR 33/11) - Beschluss vom 2. März 2011

Ablehnung der Bestimmung des zuständigen Gerichts (Ergreifen).

§ 13a StPO; § 9 StPO

Die Festhaltung des Beschuldigten und seine anschließende Vernehmung als Beschuldigter mit der Unterzeichnung einer Zustellungsvollmacht stellt ein Ergreifen im Sinne von § 9 StPO dar. Ergibt sich bei der Kontrolle einer Person, dass gegen diese ein Ermittlungsverfahren läuft und eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung vorliegt, werden sich nicht nur Maßnahmen zur Ermittlung des Wohn- und Aufenthaltsortes des Beschuldigten (vgl. § 163b StPO) anschließen. Darüber hinaus wird es regelmäßig zur Prüfung kommen, ob die Durchführung des weiteren Strafverfahrens durch besondere Vorkehrungen gesichert werden kann. Dies gilt etwa in besonderer Weise dann, wenn der Beschuldigte im Geltungsbereich der Strafprozessordnung keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat und Maßnahmen nach § 132 StPO in Frage kommen. Während dieser Zeit wären polizeiliche Maßnahmen, die dazu dienten, eine mögliche Flucht des Beschuldigten zu verhindern, nicht zu beanstanden; sie rechtfertigen die Annahme, dass der Beschuldigte (zumindest vorübergehend) zum Zweck der Strafverfolgung festgehalten und damit „ergriffen“ ist (vgl. BGHSt 44, 347, 349 zum weitergehenden Fall, dass ein Betroffener erst im Rahmen einer Kontrolle einer Straftat verdächtigt wird und daraufhin Ermittlungen gegen ihn eingeleitet werden).


Entscheidung

463. BGH 4 StR 612/10 - Beschluss vom 8. Februar 2011 (LG Paderborn)

Verfahrenshindernis des mangelnden wirksamen Einbeziehungsbeschlusses (Nachtragsanklage).

§ 266 Abs. 1 StPO

Auf die Verkündung des Einziehungsbeschlusses in der Hauptverhandlung und dessen Aufnahme in das Hauptverhandlungsprotokoll kann grundsätzlich nicht verzichtet werden, weil es sonst an einer schlüssigen und eindeutigen Willenserklärung des Gerichts mangelt, dass es die Nachtragsanklage zum Gegenstand der Hauptverhandlung macht. Ist ein solcher Einziehungsbeschluss nicht ergangen, fehlt es an einer von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensvoraussetzung, was zur Einstellung des Verfahrens führen muss, indessen der Erhebung einer neuen Anklage nicht entgegen steht (vgl. BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 3). Es bleibt aber zu prüfen, das Fehlen des Einziehungsbeschlusses ausnahmsweise als unschädlich angesehen werden kann, weil das Gericht in anderer Weise klar zu erkennen gegeben hat, dass es die Nachtragsanklage zum Gegenstand der Verhandlungsentscheidung machen wollte.


Entscheidung

403. BGH 5 StR 418/10 - Urteil vom 25. Januar 2011 (LG Neuruppin)

Beweiswürdigung; Aussagekonstanz; Aussage gegen Aussage; Urteilsgründe (Wiedergabe aussagepsychologischer Gutachten).

§ 261 StPO; § 267 Abs. 3 StPO

1. Eine im Wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses eines Gutachtens beschränkte Darstellung der Überzeugungsbildung des Tatgerichts kann aus revisionsrechtlicher Sicht ausreichen, wenn es sich um ein allgemein anerkanntes und weithin standardisiertes Verfahren handelt. Hierzu gehört jedoch ein - stets höhere Anforderungen stellendes - Glaubhaftigkeitsgutachten nicht.

2. Bei beurteilungsrelevanten Divergenzen zwischen verschiedenen belastenden Aussagen sind auch die Anknüpfungstatsachen der Sachverständigen darzulegen, um deren Bewertung nachvollziehbar zu machen.