HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

April 2011
12. Jahrgang
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Schrifttum

Marcus Boettger (Hrsg.): Wirtschaftsstrafrecht in der Praxis, 1.218 Seiten, gebunden, 98 €, ZAP Verlag, Münster 2011.

In der Reihe "Schriften für die Strafrechtspraxis" aus dem ZAP-Verlag ist mit "Wirtschaftsstrafrecht in der Praxis" ein neues Werk erschienen. Damit hat sich die Schriftenreihe um ein Thema erweitert, das in den letzten Jahren aus unterschiedlichen Gründen erheblich an Bedeutung gewonnen hat. Dies dürfte durch die Wirtschaftskrise noch deutlich zunehmen.

In dem Buch haben sich unter dem Herausgeber und Wirtschaftsstrafverteidiger Dr. Marcus Böttger aus Düsseldorf vornehmlich im Wirtschaftsstrafrecht tätige Rechtsanwälte zusammengefunden, um auf über 1000 Seiten wesentliche Fragen dieses Rechtsgebietes in materieller und strafprozessrechtlicher Hinsicht darzulegen. Das Werk beinhaltet insgesamt fünfzehn Kapitel, in denen nach Tatbeständen oder Sachgebieten die wesentlichen Bereiche des Wirtschaftsstrafrechts dargestellt werden. Dabei erfolgt die Orientierung nicht an den Tatbeständen, für die nach § 74 c GVG die Wirtschaftsstrafkammer zuständig ist, sondern danach, welche Vorschriften und Bereiche in der Praxis bedeutsam sind. Konsequenterweise beschäftigen sich die ersten drei Kapitel mit den wichtigen und häufig vorkommenden Vorschriften des Betruges gemäß § 263 StGB und jeweils in einem eigenen Kapitel zusätzlich mit der besonderen Vorschrift des Subventionsbetruges gemäß § 264 StGB sowie der Untreue gemäß § 266 StGB. Das Kapitel über den Betrug ist der Bedeutung in der Praxis entsprechend das umfangreichste. Der Verfasser behandelt dabei kompakt und konsequent die einzelnen Tatbestandsmerkmale und zeigt Besonderheiten anhand von zahlreichen Beispielen auf. Außerdem stellt er neben wichtigen Beteiligungsfragen u.a. häufig vorkommende Einzelprobleme dar.

Diese übersichtliche und der guten Lesbarkeit dienende Vorgehens- und Darstellungsweise wird im Wesentlichen in den anderen Kapiteln beibehalten. Diese widmen sich den Themenbereichen des Insolvenzstrafrechts, der Korruption, des Kapitalmarkt-, Bilanz- und Wettbewerbsstrafrechts, des strafrechtlichen Schutzes des geistigen Eigentums, des IT-Strafrecht, des Arbeits-, Medizin- und Arzneimittel- und Produktstrafrechts. Abgerundet wird das Werk von einem Kapitel über Besonderheiten im Wirtschaftsstrafverfahren sowie einem über interne Ermittlungen in Unternehmen. Es werden also nicht nur – vermeintlich – gängige Themen, sondern auch viele nicht so geläufige Bereiche, die selbst bei im Wirtschaftsstrafrecht tätigen Juristen nicht zum Allgemeingut gehören dürften, behandelt.

Die einzelnen Kapitel sind in der Regel gegliedert in Einleitung, Allgemeiner Teil, Besonderer Teil und außerdem Besonderheiten und/oder besondere Fallkonstellationen, wobei diese sowohl prozessualer als auch materiell-rechtlicher Natur sein können. Dadurch wird bei guter Übersichtlichkeit sowohl eine grundsätzliche Auseinandersetzung mit einzelnen Tatbeständen oder Themen ermöglicht als auch das schnelle Nachschlagen nach einzelnen Problemen oder Fragestellungen. Gerade letzteres macht das Buch in der täglichen Arbeit zur punktuellen Einarbeitung oder Vertiefung interessant.

Dem Leser wird anhand der neuesten Rechtsprechung und der wichtigsten Literaturstellen in kompakter Form das Wesentliche an die Hand gegeben, um zu praktischen Ergebnissen zu gelangen oder jedenfalls anhand der Zitate sich tiefgreifender mit bestimmten Fragen auseinandersetzen zu können. Dabei werden - wie in der Schriftenreihe üblich – die Ausführungen angereichert mit ganz konkreten Tipps zur Vorgehensweise in den verschiedenen Verfahrensstadien.

Das vorliegende Handbuch eröffnet dem Praktiker die Möglichkeit, sich schnell und effizient mit der oft schwierigen und speziellen Materie des Wirtschaftsstrafrechtes vertraut zu machen. Durch seine klare Struktur ist es insbesondere als Nachschlagewerk sehr gut geeignet.

Zwar richtet sich das Werk in erster Linie - wie insgesamt die Schriftenreihe – vornehmlich an Verteidiger. Dies gilt insbesondere für die strafprozessualen Ausführungen und die Tipps. Trotzdem ist es auch für andere mit dem Wirtschaftsstrafrecht befasste Personen, wie z.B. Richter und Staatsanwälte, ein wertvoller Begleiter für die tägliche Praxis.

Der Herausgeber Dr. Böttger hat in seinem Vorwort als Zielsetzung dieses Buches formuliert: "Das vorliegende Werk hat es sich zur Aufgabe gemacht, als eine Art Vademecum dem Nutzer einen kompakten Überblick über die zahlreichen, in der Praxis des Wirtschaftsstrafrechts auftretenden Probleme zu verschaffen, ohne dabei den wissenschaftlichen Anspruch aus den Augen zu verlieren."

Das ist den Verfassern gut gelungen. Dieses Buch hat das Zeug, ein Standardwerk für den Bereich des Wirtschaftsstrafrechts zu werden.

VorsRiLG Werner Richter, Münster

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Fedor Strasser: Die Zurechnung von Retter-, Flucht- und Verfolgerverhalten im Strafrecht (Schriften zum Strafrecht, Heft 198). Diss. Konstanz 2007, 478 Seiten, 88 €, Duncker & Humblot, Berlin 2008.

I. Die Frage, inwieweit ein Schädiger Verantwortung für ein späteres Verhalten eines Dritten trägt, stellt sich in der Strafrechtsdogmatik in unterschiedlichen Konstellationen. Mit der hier rezensierten Konstanzer Dissertation, die von Rudolf Rengier betreut wurde, legt Fedor Strasser ein Werk vor, das sich der genannten Problematik in einer beeindruckenden Spannweite – nämlich bezogen auf Retter-, Flucht- und Verfolgerverhalten – widmet. Die Arbeit widmet sich der Zurechnungsproblematik sowohl im Rahmen der allgemeinen Fahrlässigkeitsdogmatik als auch bei erfolgsqualifizierten Delikten. Entsprechend gliedert sich Strassers Arbeit: Während es im ersten Teil um die Zurechnung von Retter-, Flucht und Verfolgerverhalten in der allgemeinen Fahrlässigkeitsdogmatik geht, befasst sich der zweite Teil der Arbeit mit den entsprechenden Problemen bei erfolgsqualifizierten Delikten.

Unter dem Begriff des Retterverhaltens versteht Strasser "zum einen[…]die Zweitschädigung des Opfers durch den Retter – speziell durch den behandelnden Arzt – beim Versuch der Abwendung der vom Primärschädiger gesetzten Gefahr, andererseits[…]die Schädigung des Retters selbst bei der Durchführung der Hilfsmaßnahme" (S. 32). Die Konstellation des Fluchtverhaltens soll demgegenüber diejenigen Fälle erfassen, in denen das Opfer einer Straftat vor dem Täter flieht und hierbei entweder selbst geschädigt wird oder einen Dritten schädigt. In analoger Weise erstreckt sich die von Strasser untersuchte Gruppe der Verfolgerfälle sowohl auf solche Konstellationen, in denen der Verfolger eines Straftäters geschädigt wird, als auch auf solche Fälle, in denen jener einen Dritten schädigt.

II. Strasser eröffnet seine Ausführungen im ersten Teil mit den Grundlagen der Zurechnung bei Opfer- und Drittverhalten (1. Kapitel, 1. Abschnitt[S. 38-71]). Hierbei erörtert er zunächst die Dogmatik des Kausalzusammenhangs und kommt zu dem Ergebnis, dass für die Annahme einer Kausalität im Rechtssinne für den Einzelfall zu klären ist, "ob der zu beurteilende Sachverhalt unter ein allgemeines Naturgesetz subsumiert werden kann oder ein erfahrungswissenschaftlich gesicherter Motivationszusammenhang festzustellen ist" (S. 70). Hinsichtlich der Grundlagen der objektiven Zurechnung diskutiert Strasser die Adäquanztheorie, das Versari-Prinzip, das Regressverbot, den Schutzzweckzusammenhang, den Vertrauensgrundsatz und die Risikoverwirklichung. Der Autor kommt zu dem Ergebnis: "Gegenstand strafrechtlicher Zurechnung ist nicht eine reine Außenweltveränderung, sondern Objektivationen von Personen, deren Sinn bezogen auf die Strafrechtsordnung zu ermitteln ist. […]Mittel dieser Betrachtung ist die Frage nach der Risikoverwirklichung, d.h. es muss eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen worden sein, die sich in tatbestandskonformer Weise im Erfolg niedergeschlagen hat. Dies ist eine Frage der Erfolgszurechnung, nicht des Handlungsunrechts. Neben der Bestimmung des Zurechnungszusammenhangs steht ergänzend und nachfolgend die Prüfung der objektiven Vorhersehbarkeit in Form der Adäquanz" (S. 70 f.).

III. Hieran anschließend wendet sich Strasser der Frage der Zurechnung in solchen Konstellationen zu, in denen der Retter das Tatopfer oder einen Dritten schädigt, wobei der Autor anhand von Beispielsfällen eine erhebliche Spannbreite von Fallgruppen abdeckt (1. Teil, 2. Kapitel, 2. Abschnitt[S. 72-158]). Nach einer kritischen Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung untersucht Strasser mit sorgfältiger Begründung die Fallgruppe des allgemeinen Lebensrisikos, für die er die objektive Zurechnung ablehnt. Kritisch ist hier hervorzuheben, dass Strasser den – im Ergebnis überzeugenden – Ausschluss der Fallgruppe der Inanspruchnahme von Sonderrechten im Straßenverkehr aus dem Komplex des allgemeinen Lebensrisikos überwiegend unter Hinweis auf Gefährdungsgesichtspunkte begründet (S. 91). Insoweit ist zu fragen, ob die Verneinung des allgemeinen Lebensrisikos bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten nicht eher normativ – nämlich unter Hinweis auf die Sonderberechtigung und nicht auf die durchschnittliche Gefährlichkeit – zu begründen ist. Der Hinweis von Strasser, Fahrten unter Einsatz von Blaulicht und Martinshorn begründeten ein signifikant höheres Unfallrisiko als andere Fahrten, dürfte insoweit zu pauschal sein, da der Autor hierdurch völlig unterschiedliche Fallgestaltungen zusammenfasst. Überdies findet die Fallgruppe des allgemeinen Lebensrisikos ihre normative Grundlage nach Ansicht des Rezensenten weniger in Gefährdungsgesichtspunkten als vielmehr in gesellschaftlichen Übereinkünften.

Sodann wendet sich Strasser den Lösungsmodellen des Schrifttums zu den Fallgruppen jenseits des allgemeinen Lebensrisikos zu, die er im Einzelnen diskutiert, um daran anschließend ein eigenes Lösungsmodell zu entwickeln. Den Prüfungsstandort dieser Zurechnungsfrage sieht Strasser für die Fahrlässigkeitsdogmatik bei der Frage des Risikozusammenhangs (S. 123). Maßstab zur Beurteilung der Zurechnung schädigenden fahrlässigen Retterverhaltens soll im Ergebnis das Fortwirken der geschaffenen Gefahrenlage sein: "Für die Zurechnung entscheidend muss[…]sein, ob sich im Erfolg noch das pflichtwidrige Verhalten des Primärschädigers verwirklicht, wobei[…]danach zu fragen ist, ob das nachfolgende Verhalten gleichsam eine neue Angriffsrichtung aufweist, die das Fortwirken des Ausgangsrisikos überlagert" (S. 98). Daraus folgend soll es für die Frage der Zurechnung nicht darauf ankommen, ob das Verhalten des Zweitschädigers in einem aktiven Tun oder einem Unterlassen besteht (S. 148). Sogenannte überschießende Zweitschäden, "die nur bei Gelegenheit des Kontaktes mit dem[eine Rettungshandlung entfaltenden]Arzt entstehen, sind[…]nicht zurechenbar. Dasselbe gilt für Zweitschäden, die nach vollständig behobener Ausgangsgefahr eintreten" (S. 149). Solange das schädigende Verhalten jedoch "katechontisch geprägt" ist, sei eine Zurechnung grundsätzlich zu bejahen (S. 148). So sollen leichte und auch grobe Behandlungsfehler dem Primärschädiger zuzurechnen sein (S. 130-132, 149). Die gleichen Grundsätze fordert Strasser auch für die Beurteilung von gröblichstem Fehlverhalten, doch befürwortet er in diesen

Fällen eine Straflosigkeit aufgrund fehlender objektiver Voraussehbarkeit (S. 132-135, 149). Unklar bleibt jedoch, warum die Voraussehbarkeit (die nach Strasser eine Frage der normativen Bewertung ist, S. 133) gerade bei gröblichsten Behandlungsmängeln fehlen soll, während sie bei (noch) groben Fehlern affirmativ zu behandeln sein soll. Bejaht man die Anwendbarkeit der Voraussehbarkeit als Zurechnungskriterium, so stellt sich nämlich die Frage, warum dieses nicht losgelöst von der Frage der Schwere des Behandlungsfehlers ist, zumal die Unterscheidung zwischen gröblichsten und noch groben Behandlungsmängeln in der Praxis ohnehin schwer durchzuführen sein dürfte.

IV. Sodann geht Strasser der Frage nach, inwieweit Schädigungen, die der Retter erleidet, dem Primärschädiger zuzurechnen sein sollen (1. Teil, 2. Kapitel, 3. Abschnitt[S. 158-245]). Auch diese Untersuchung erfolgt anhand von Fallbeispielen. Nach umfassender Diskussion der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung entwickelt Strasser ein Lösungsmodell, das sich an der Rechtsfigur der normativen Korrespondenz orientiert: Diese "begründet eine Zuständigkeit des Verursachers und damit eine Zurechnung, wenn der Retter sich innerhalb des rechtlichen Handlungsgebots bewegt" (S. 235). Besteht also für den Retter ein rechtliches Gebot zum Einschreiten aufgrund einer Garantenstellung, einer Amtspflicht oder einer Hilfeleistungspflicht nach § 323c StGB, so soll eine im Rahmen der Rettungshandlung erlittene Schädigung des Retters dem Erstschädiger grundsätzlich zuzurechnen sein, wenn die Rettungshandlung zur Schadensabwendung offensichtlich geeignet war und wenn die Schädigung nicht aus dem allgemeinen Lebensrisiko resultiert (S. 236 f.). Strasser lehnt eine objektive Zurechnung in denjenigen Fällen ab, in denen die Rettungsaktivität nicht in Erfüllung einer Rechtspflicht erfolgte, woran sich grundsätzlich auch dann nichts ändern soll, wenn der Retter in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt ist, solange der Defekt nicht in die Zuständigkeit des Gefahrverursachers fällt (S. 245).

Gegen diese Abgrenzung der Reichweite der objektiven Zurechnung anhand der durch die Rechtsordnung aufgestellten Pflichten lassen sich grundsätzlich keine zwingenden Bedenken anmelden, wenn auch aus Sicht des Rezensenten eine weiterreichende Zurechenbarkeit nicht unvertretbar erscheint. Jedoch ist es inkonsequent, wenn sich Strasser in Fällen der Rettung eigener Güter von dem Rechtspflichterfordernis löst: "Wenn wir eine Zurechnung in Bezug auf den rechtlich verpflichteten Retter im Wege einer normativen Korrespondenz etablieren, müsste die Zurechnung im Falle der Rettung eigener Güter ausscheiden, denn deren Rettung ist gesetzlich nicht vorgegeben. Da es für den Verursacher der Gefahrenquelle aber oftmals vom Zufall abhängen und nicht steuerbar sein wird, ob rettereigene oder retterfremde Güter betroffen sind, müssen wir unser Modell für diese Fallgruppe erweitern. Um eine Friktion zu vermeiden, muss das rettereigene Gut fiktiv als fremde Sache angesehen werden und nun die Subsumtion dahingehend erfolgen, ob die Rettung einem gesetzlichen Handlungsgebot unterfallen würde" (S. 241). Der bloße Hinweis auf den Zufall dürfte insoweit als Argument nicht ausreichen. Zudem vermag Strasser nicht zu erklären, warum die Rettung fremder Güter in Fällen, in denen mangels Zumutbarkeit keine Hilfeleistungspflicht nach § 323c StGB besteht, anders behandelt werden soll als die Rettung eigener Güter, die auch nicht durch eine Rechtspflicht geboten ist.

V. Im Anschluss hieran untersucht Strasser in knapper Weise die Zurechnung von Fluchtverhalten (1. Teil, 3. Kapitel, 4. und 5. Abschnitt[S. 246-255]), ehe er auf die Zurechnung von Verfolgerverhalten zu sprechen kommt. Auch insoweit unterscheidet der Verfasser Fälle, in denen der Verfolger einen Schaden erleidet (1. Teil, 4. Kapitel, 6. Abschnitt[S. 256-292]) und solche, in denen dieser seinerseits schädigende Wirkung entfaltet (1. Teil, 4. Kapitel, 7. Abschnitt[S. 292 f.]). Im zuletzt genannten Fall soll der Erstschädiger für Schädigungen, die durch den Verfolger verursacht werden, in keinem Fall haften (S. 293). In dem anderen Fall – der Schädigung des Verfolgers – soll eine Zurechnung nur dem Grunde nach ausgeschlossen sein. Insoweit argumentiert Strasser mit dem Selbstbegünstigungsprinzip, aus dem sich ergebe, dass das bloße Fluchtverhalten nicht rechtswidrig sei. Eine Ausnahme soll allein in den Fällen gelten, in denen die Flucht des Erstschädigers eine andauernde Gefährdung unbeteiligter Personen darstelle (S. 291 f.).

VI. Der zweite Teil der rezensierten Arbeit beschäftigt sich laut seiner Überschrift mit der Zurechnung von Retter-, Flucht- und Verfolgerverhalten bei den erfolgsqualifizierten Delikten, jedoch setzt sich Strasser letztlich vor allem mit Konstellationen des Retter- und Fluchtverhaltens auseinander. In diesem Teil untersucht Strasser zunächst das sogenannte Unmittelbarkeitskriterium der erfolgsqualifizierten Delikte (2. Teil, 5. Kapitel, 8. Abschnitt[S. 295-305]), welches er im Ergebnis als eigenständiges Merkmal zur Einschränkung der objektiven Zurechnung sieht (S. 427).

Nach der Wiedergabe der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur zur Frage der Zurechnung von Fluchtverhalten bei erfolgsqualifizierten Delikten (2. Teil, 5. Kapitel, 9. und 10. Abschnitt[S. 306-360]) entwickelt Strasser ein eigenes Lösungsmodell zu diesem Themenkomplex (2. Teil, 6. Kapitel, 11. Abschnitt[S. 361-373]). Anders als im ersten Teil seiner Arbeit unterteilt er im zweiten Teil seine Ausführungen nicht mehr danach, ob der Flüchtende Geschädigter oder Schädiger ist. Überwiegend geht es dem Autor in seinen Ausführungen offensichtlich um Letzteres. Ausgehend von der Prämisse, wonach es grundsätzlich ausreichend sein soll, dass die schwere Folge aus der Ausführungshandlung des Grunddelikts resultiere (S. 330-335, 364), fordert Strasser für das Vorliegen der objektiven Zurechnung der schweren Folge in Form des Todes: "Entscheidend ist, dass die letztlich zum Tode führende fluchtbedingte Verletzung innerhalb des Konfrontationszusammenhanges begründet wird" (S. 367), wobei Strasser mit dem Merkmal des Konfrontationszusammenhangs ein Beherrschungsverhältnis zwischen Täter und Opfer im Sinne eines geschlossenen Systems sieht. Die Voraussetzung der fluchtbedingten Verletzung innerhalb des Konfrontationszusammenhangs sei dann erfüllt, wenn "sich das Opfer der ständigen Bemächtigung oder der naheliegenden Zugriffsmöglichkeit durch den Täter ausgesetzt sieht und damit in erheblichem Maße in seinem Integritätsinteresse bedroht ist" (S. 372). Die schwere Folge "muss damit

in strenger örtlicher und zeitlicher Konnexität mit dem Täterverhalten bzw. mit der vom Täter begründeten Zwangswirkung stehen" (S. 372). Eine Zurechnung der schweren Folge zum Grunddelikt sei dabei insbesondere dann möglich, wenn jene Folge im Zusammenhang mit dem Versuch des Opfers stehe, aus dem Konfrontationsbereich des Täters auszubrechen (S. 372).

VII. Mit der Frage der Zurechnung von Retterverhalten befasst sich Strasser sodann im 7. Kapitel des zweiten Teils. Auch hier stellt der Autor zunächst die einschlägige Rechtsprechung (12. Abschnitt[S. 374-382]) und Literatur (13. Abschnitt[S. 382-395]dar, ehe er seinen eigenen Lösungsvorschlag entfaltet (14. Abschnitt[S. 395-412]). Insoweit unterscheidet der Autor danach, ob der Retter Geschädigter ist oder seinerseits schädigende Wirkung entfaltet. Für die zuletzt genannte Fallgruppe greift Strasser wiederum auf das Modell des geschlossenen Systems zurück, welches er bereits für die Frage der Zurechnung von Fluchtverhalten im zweiten Teil nutzbar gemacht hatte. Soweit die schwere Folge im Verlauf einer fehlerhaften Heilbehandlung eintritt, fehle es dem Autor zufolge am Vorliegen eines geschlossenen Systems: "Durch die Hinzuziehung eines fehlerhaft behandelnden Arztes oder eines sonstigen Helfers tritt eine weitere Person in das durch die Ausgangsgefahr gesetzte System hinzu. Es hat bei einer Verurteilung wegen des allgemeinen Fahrlässigkeitsdelikts zu verbleiben" (S. 411 f.). Entsprechendes soll dann gelten, wenn die schwere Folge infolge eines fehlgehenden Rettungsschusses eines Dritten eintritt oder wenn der Täter sich selbst um die Rettung bemüht (S. 412). Schließlich soll es am notwendigen Konfrontationszusammenhang fehlen, wenn der Retter bei seinen Hilfsbemühungen zu Tode kommt. Dies habe sogar dann zu gelten, wenn der Retter zur Hilfeleistung verpflichtet war (S. 411 f.) – eine These, die zumindest diskussionswürdig ist. Die Arbeit schließt mit einem Exkurs zu der Frage, inwieweit die ermittelnden Ergebnisse auf solche Straftatbestände übertragbar sein, die eine strafbegründende schwere Folge normieren (2. Teil, 8. Kapitel, 15. Abschnitt[S. 413-419]).

VIII. Insgesamt ist festzuhalten, dass Strasser in einer sehr übersichtlichen Gliederung eine beeindruckende Vielfalt an Fallgestaltungen objektiver Zurechnung untersucht. Kritisch anzumerken ist allerdings, dass es fraglich ist, ob die von ihm durchgeführte Unterteilung in Fallgruppen stets tragfähig ist. Dieses Problem stellt sich schon bei der relativ pauschalen Abgrenzung zwischen Retter- und Verfolgerverhalten. So kann spätestens in den Fällen, in denen ein Täter unter Mitnahme einer Geisel flieht, fraglich sein, ob ein nacheilender Dritter primär die Rolle des Retters oder die des Verfolgers einnimmt. Darüber hinaus darf bezweifelt werden, dass es Strasser gelungen ist, seine Ankündigung, eine "umfassende[…] Theorie zur Verfügung zu stellen" (S. 35), einzulösen. Angesichts der Vielgestaltigkeit der von Strasser untersuchten Sachverhalte wäre ein anderes Ergebnis aber vermutlich auf eine nicht hinnehmbare Simplifikation hinausgelaufen. Löst sich der Leser von dem Anspruch, eine einheitliche Theorie geboten zu bekommen, findet er in Strassers Dissertation insgesamt ein lesenswertes und für die wissenschaftliche Durchdringung der objektiven Zurechnung äußerst hilfreiches Werk.

Wiss. Mit. Dr. Milan Kuhli, M.A., Assessor jur., Univ. Frankfurt am Main