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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Oktober 2010
11. Jahrgang
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1. Ein Verstoß gegen § 257c StPO kann schon dann nicht geltend gemacht werden, wenn keine formelle Verständigung nach dieser Vorschrift stattgefunden hat. Eine Umgehung der formellen gesetzlichen Anforderungen des § 257c StPO durch informelle Absprachen, deren Vorliegen hier möglich, aber im Hinblick auf § 202a StPO nicht bewiesen ist, kann nicht zum Eintritt der Bindungswirkung gemäß § 257c Abs. 3 S. 4, Abs. 4 StPO führen.
2. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens liegt bei informellen Absprachen nur vor, wenn sich das erkennende Gericht in einer Weise unklar oder irreführend verhält, welche den Angeklagten über Bedeutung und Folgen seines eigenen Prozessverhaltens im unklaren ließ oder zu letztlich nachteiligem Verhalten veranlasste. Das würde jedenfalls voraussetzen, dass der Vorwurf bewiesen wäre, das Gericht habe sich stets so verhalten, als fühle es sich an eine zuvor geschlossene informelle Vereinbarung gebunden und als könne auch der Angeklagte hierauf vertrauen.
3. Es kann dahinstehen, ob ein Verfahrensbeteiligter, der nach eigener Kenntnis an einer gesetzwidrigen informellen Absprache – gegen eine wissentlich unzutreffende ausdrückliche Protokollierung gemäß § 273 Abs. 1a S. 2 und 3 StPO – teilgenommen hat, das Urteil ohne weiteres dennoch mit der Verfahrensrüge dieses Verstoßes anfechten kann.
4. Informelle Absprachen im Zwischenverfahren begründen keine endgültige Bindungswirkung, sondern veranlassen – soll eine formelle Verständigung nicht getroffen werden – nur zu klarstellenden Maßnahmen des erkennenden Gerichts.