hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 795

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 193/10, Beschluss v. 20.07.2010, HRRS 2010 Nr. 795


BGH 3 StR 193/10 - Beschluss vom 20. Juli 2010 (LG Osnabrück)

Vereidigung eines Zeugen (mehrfache Vernehmung; mehrfache Entscheidung über die Vereidigung).

§ 60 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Wird ein Zeuge in einem späteren Abschnitt der Hauptverhandlung nochmals vernommen, so bedarf es einer neuen Entscheidung über die Vereidigung.

2. Jede Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen bezieht sich grundsätzlich auf alle bis dahin erstatteten Aussagen. Denn der Tatrichter kann frühestens nach dem Abschluss der gesamten Aussagen alle diejenigen Umstände überblicken, die für die Ausübung seines Ermessens von Bedeutung sein können; dabei bindet ihn seine frühere Entscheidung über die Vereidigung nicht.

3. Eine unterschiedliche Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen kommt - auch bei einer wiederholten Vernehmung - nur für Teile seiner Aussagen in Betracht, die verschiedene Taten betreffen. Selbst dabei ist aber zu beachten, dass eine Teilvereidigung dann nicht statthaft ist, wenn die Taten in einem inneren Zusammenhang miteinander stehen, insbesondere ein nicht oder nur schwer trennbares Gesamtgeschehen bilden. Ebenso kann ein Eid weder auf einzelne Bekundungen noch auf zeitlich getrennte Abschnitte eines Tatsachenkomplexes beschränkt werden.

4. Verzichtet der Tatrichter nach der letzten Vernehmung eines Zeugen auf dessen Vereidigung, so sind die Angaben des Zeugen grundsätzlich insgesamt als uneidlich anzusehen, auch wenn er früher vereidigt worden war. Anderes kann nur gelten, soweit hinsichtlich früher gemachter Angaben eine Teilvereidigung aufgrund hinreichender inhaltlicher Trennbarkeit überhaupt in Betracht käme und der Zeuge insoweit auch tatsächlich vereidigt wurde.

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 27. November 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Zu der von beiden Angeklagten erhobenen Verfahrensrüge bemerkt der Senat ergänzend:

Die Beanstandung, die Zeugen F. und B. seien vereidigt worden, obwohl sie der Nichtanzeige einer geplanten Straftat nach § 138 Abs. 1 Nr. 5 StGB verdächtig gewesen seien und deshalb ein Vereidigungsverbot nach § 60 Nr. 2 StPO bestanden habe, hat keinen Erfolg. Beide Zeugen sind in der Hauptverhandlung mehrfach vernommen und zunächst vereidigt, nach ihrer letzten Vernehmung jedoch unvereidigt entlassen worden. Hinsichtlich der Vereidigung eines mehrfach vernommenen Zeugen gilt:

Wird ein Zeuge in einem späteren Abschnitt der Hauptverhandlung nochmals vernommen, bedarf es einer neuen Entscheidung über die Vereidigung. Diese bezieht sich grundsätzlich auf die gesamte bis dahin erstattete Aussage. Denn der Tatrichter kann frühestens nach dem Abschluss der gesamten Aussage alle diejenigen Umstände überblicken, die für die Ausübung seines Ermessens von Bedeutung sein können; dabei bindet ihn seine frühere Entscheidung über die Vereidigung nicht. Eine unterschiedliche Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen kommt - auch bei einer wiederholten Vernehmung - nur für Teile einer Aussage in Betracht, die verschiedene Taten betreffen. Selbst dabei ist aber zu beachten, dass eine Teilvereidigung dann nicht statthaft ist, wenn die Taten in einem inneren Zusammenhang miteinander stehen, insbesondere ein nicht oder nur schwer trennbares Gesamtgeschehen bilden. Ebenso kann ein Eid weder auf einzelne Bekundungen noch auf zeitlich getrennte Abschnitte eines Tatsachenkomplexes beschränkt werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 - 3 StR 222/02, BGHSt 48, 221, 232 mwN).

Es besteht auch mit Blick auf die Neufassung der Vereidigungsregeln durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198, vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - 3 StR 429/08, NStZ 2009, 343; Beschluss vom 12. März 2009 - 3 StR 568/08, NStZ 2009, 397) kein Anlass, von diesen Grundsätzen abzuweichen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 59 Rn. 7, § 60 Rn. 26; KK-Senge, 6. Aufl., § 59 Rn. 4; SK-StPO/Rogall § 59 Rn. 11; LR-Ignor/Bertheau, StPO, 26. Aufl., § 59 Rn. 13 f.). Danach sind die Aussagen der Zeugen - der maßgebenden letzten Entscheidung des Landgerichts entsprechend - insgesamt als uneidlich zu werten. Hiermit in Einklang steht, dass die Strafkammer ausweislich der schriftlichen Urteilsgründe bei der Beweiswürdigung nicht darauf abgestellt hat, dass die Zeugen unter Eid Angaben gemacht haben. Soweit die Revision versucht, durch die Mitteilung eines Instanzverteidigers darzutun, dass die Aussagen der Zeugen in ihren letzten Vernehmungen lediglich ergänzenden Charakter gehabt hätten, steht einer entsprechenden Bewertung durch den Senat bereits das revisionsrechtliche Rekonstruktionsverbot entgegen. Im Übrigen wären die Ausführungen der Revision nicht geeignet, einen Ausnahmefall zu belegen, der eine Teilvereidigung rechtfertigen könnte; denn Gegenstand des Verfahrens war mit der Tötung des M. K. nur eine Tat.

Es kommt deshalb nicht entscheidungserheblich darauf an, ob ein Verbot der Vereidigung nach § 60 Nr. 2 StPO bestanden hat und gegebenenfalls das Urteil des Landgerichts auf einem Verstoß gegen diese Vorschrift beruht.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 795

Bearbeiter: Ulf Buermeyer