HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Aug./Sept. 2007
8. Jahrgang
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Hervorzuhebende Entscheidungen des BGH

I. Materielles Strafrecht

1. Schwerpunkt Allgemeiner Teil des StGB


Entscheidung

727. BGH 4 StR 549/06 - Urteil vom 5. Juli 2007 (LG Halle)

Hypothetische Einwilligung bei ärztlichen Operationen (ärztlicher Heileingriff); fahrlässige Tötung; vorsätzliche Körperverletzung mit Todesfolge; Anwesenheit des Angeklagten (eigenmächtiges Ausbleiben).

§ 228 StGB; § 223 StGB; § 222 StGB; § 15 StGB; § 16 Abs. 1 StGB; § 227 StGB; § 338 Nr. 5 StPO; § 231 Abs. 2 StPO

1. Ärztliche Heileingriffe stellen (vorsätzliche) Körperverletzungshandlungen dar und bedürfen deshalb grundsätzlich der Einwilligung des Patienten, um rechtmäßig zu sein. Diese Einwilligung kann aber wirksam nur erteilt werden, wenn der Patient in der gebotenen Weise über den Eingriff, seinen Verlauf, seine Erfolgsaussichten, Risiken und mögliche Behandlungsalternativen aufgeklärt worden ist (vgl. BGHR StGB § 223 Abs. 1 Heileingriff 4 m.w.N.).

2. Die Rechtswidrigkeit eines ärztlichen Heileingriffs kann auch dann entfallen, wenn im Falle eines Aufklärungsmangels der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die tatsächlich durchgeführte Operation eingewilligt hätte (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 16 = BGHR StGB § 223 Abs. 1 Heileingriff 7).

3. Eine Einwilligung in einen ärztlichen Heileingriff bezieht sich - jedenfalls bei Fehlen einer weitergehenden Aufklärung - nur auf eine lege artis, d.h. nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft durchgeführte Heilbehandlung. Aus einer früheren ersten Einwilligung kann schon daher nicht auf eine hypothetische Einwilligung bezüglich einer späteren zweiten Operation geschlossen, werden die von vornherein nicht dem medizinischen Standard entsprach.

4. Im Falle des Fehlens einer (hypothetischen) Einwilligung stellt sich der bewusste operative Eingriff eines Arztes als tatbestandsmäßige und rechtswidrige Körperverletzung dar. Eine vorsätzliche Tat könnte dem Arzt in diesem Fall nur dann nicht vorgeworfen werden, wenn er irrig vom Vorliegen eines rechtfertigenden Sachverhalts ausgegangen wäre (vgl. hierzu BGHR StGB § 223 Abs. 1 Heileingriff 4 m.w.N.).


Entscheidung

682. BGH 3 StR 221/07 - Urteil vom 26. Juli 2007 (LG Düsseldorf)

Tötungsvorsatz (billigendes In-Kauf-Nehmen; Todeseintritt als unerwünschtes Zwischenziel); unzulässige Revision der Nebenklage (Begründung; zum Anschluss berechtigende Rüge).

§ 212 StGB; § 211 StGB; § 15 StGB; § 395 StPO; § 400 Abs. 1 StPO; § 344 StPO

1. Bedingter Tötungsvorsatz setzt voraus, dass der Täter es als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, sein Tun werde zum Tode eines anderen führen. Diese Folge muss er darüber hinaus zumindest in der Weise billigend in Kauf nehmen, dass er sich zum Erreichen des mit seinem Handeln verbundenen Endziels mit dem Tod des anderen abfindet, ihn hinnimmt, mag er ihm auch isoliert betrachtet unerwünscht sein (Billigen im Rechtssinne).

2. Die Begründung der Revision des Nebenklägers muss erkennen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen

Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, die die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluss an das Verfahren begründet. Wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht vorgenommen, so ist das Rechtsmittel unzulässig. Denn gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt.

2. Schwerpunkt Besonderer Teil des StGB


Entscheidung

700. BGH 2 StR 203/07 - Beschluss vom 22. Juni 2007 (LG Darmstadt)

Konkurrenzen zwischen Schwangerschaftsabbruch und gefährlicher Körperverletzung (Tateinheit; besonders schwerer Fall).

§ 52 StGB; § 218 StGB; § 224 StGB

1. Wird der Schwangerschaftsabbruch durch eine gefährliche Körperverletzung in der Alternative der lebensgefährdenden Behandlung herbeigeführt, so stehen beide Delikte in Tateinheit zueinander. (BGHR)

2. Dies gilt unabhängig davon, ob der Schwangerschaftsabbruch versucht oder vollendet ist. (Bearbeiter)


Entscheidung

663. BGH 2 StR 469/06 - Beschluss vom 25. Mai 2007 (LG Frankfurt am Main)

Untreue (Vermögensgefährdung durch unzureichende Kreditsicherung); voluntatives Vorsatzelement (Darlegung; Erörterung; Vorteile des Täters; Nachteile des Täters; Haftungsrisiko).

§ 266 StGB; § 261 StPO; § 267 StPO

1. In den Fällen der schadensgleichen Vermögensgefährdung ist der Tatbestand der Untreue im subjektiven Bereich dahin zu begrenzen, dass der bedingte Vorsatz eines Gefährdungsschadens nicht nur die Kenntnis des Täters von der konkreten Möglichkeit eines Schadenseintritts und das Inkaufnehmen dieser konkreten Gefahr voraussetzt, sondern darüber hinaus eine Billigung der Realisierung dieser Gefahr, und sei es auch nur in der Form, dass der Täter sich mit dem Eintritt des ihm unerwünschten Erfolgs abfindet (BGHSt 51, 100 Rdn. 63).

2. In der Urteilsfeststellungen bedarf die Feststellung des voluntativen Elements des Untreuevorsatzes einer näheren Begründung und Erörterung. Dabei ist darzulegen, warum sich der Angeklagte mit der Realisierung des Gefährdungsschadens zumindest abgefunden habe, wobei die Vor- und Nachteile für den Angeklagten, namentlich sein persönliches Haftungsrisiko, in die Beweiswürdigung einzustellen sind. Jedenfalls darf nicht allein aus dem kognitiven auf das voluntative Element geschlossen werden.


Entscheidung

692. BGH 3 StR 54/07 - Urteil vom 28. Juni 2007 (LG Osnabrück)

Besonders schwere Brandstiftung (Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient; Entwidmung; Einverständnis minderjähriger Bewohner); Versicherungsmissbrauch.

§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 306b StGB; § 265 StGB

1. Ob ein Gebäude im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB der Wohnung von Menschen dient, beurteilt sich nicht danach, ob ein Gebäude nach seiner objektiven Beschaffenheit für Wohnzwecke geeignet oder vom Eigentümer hierfür bestimmt ist. Maßgeblich ist allein, ob es rein tatsächlich von Bewohnern zumindest vorübergehend als Mittelpunkt ihrer privaten Lebensführung zu Wohnzwecken genutzt wird.

2. Wer das von ihm bewohnte Gebäude in Brand setzt, gibt dessen Zweckbestimmung als Wohnung auch dann auf, wenn er bei seinem Tun von der Absicht geleitet ist, das Gebäude neu zu errichten oder zu renovieren, um es danach wieder zu bewohnen, oder wenn er zwar beabsichtigt, nur einen Teil des von ihm bewohnten Gebäudes durch das Feuer zu zerstören, es im Hinblick auf die mangelnde Kontrollierbarkeit der Brandentwicklung aber hinnimmt, dass auch die übrigen Räumlichkeiten durch den Brand unbewohnbar werden.


Entscheidung

666. BGH 2 StR 69/07 - Urteil vom 18. Juli 2007 (LG Frankfurt am Main)

Betrug (Vermögensverfügung; Inhaberscheck; Orderscheck); Diebstahl eines Sparbuchs und einer Kreditkarte (mitbestrafte Nachtat; Betrug); Computerbetrug; unberechtigte Abhebung von Geldautomaten (Geschädigter; mangelnder Aufwendungsersatzanspruch); Wahlfeststellung, Stufenverhältnis und Postpendenz; Verletzung des Briefgeheimnisses.

§ 263 StGB; § 242 StGB; § 263a StGB; § 670 BGB; § 675 Abs. 1 BGB; § 665 BGB; § 1 StGB; Vor § 1 StPO; § 205 StGB

1. Bei einem Inhaberscheck wird der Einreicher regelmäßig schon durch dessen Besitz legitimiert. In diesem Fall fehlt es für die Verwirklichung des Betrugstatbestandes durch bloßes Einlösen an einer für die Vermögensverfügung relevanten Täuschungshandlung im Hinblick auf die Person des Einlösenden.

2. Der in der Vorlage eines entwendeten Sparbuches nebst fremden Ausweispapiers liegende Betrugsversuch ist eine mitbestrafte Nachtat zu dem vorhergehenden Diebstahl des Sparbuchs. Denn eine rechtswidrige und

schuldhafte Handlung, durch die der Täter den Erfolg der Vortat oder die durch diese erlangte Position sichert, ausnutzt oder verwertet, bleibt als mitbestrafte Nachtat straflos, wenn die Bewertung des konkreten Sachverhalts ergibt, dass dieser nachfolgenden, an sich strafbaren Handlung wegen ihres inneren funktionalen Zusammenhangs mit der Haupttat kein eigener Unwertgehalt zukommt, so dass auch kein Bedürfnis besteht, sie neben der Haupttat selbständig zu bestrafen. Voraussetzung für die Straflosigkeit der Nachtat ist, dass die Geschädigten der beiden Straftaten identisch sind, die Nachtat kein neues Rechtsgut verletzt und der Schaden qualitativ nicht über das durch die Haupttat verursachte Maß hinaus erweitert wird.

3. Demgegenüber liegt in der unbefugten Verwendung einer gestohlenen Kreditkarte keine mitbestrafte Nachtat zum Diebstahl, denn mit der Entwendung einer Kreditkarte und ihrer Zueignung durch den Täter tritt noch kein Vermögensschaden ein, weil die Karte den Wert, auf den mit ihrer Nutzung zurückgegriffen werden kann, nicht selbst verkörpert und keine Forderung verbrieft.

4. Bei einer unberechtigten Abhebung von Geldautomaten wird nicht der Kontoinhaber, sondern die Bank geschädigt. Denn das durch den Geldautomaten ausgezahlte Bargeld wird aus dem Vermögen des Geldinstituts geleistet, ohne dass die auszahlende Bank gegenüber dem Kontoinhaber, auf dessen Konto ohne seinen Auftrag oder sonstigen Rechtsgrund Belastungsbuchungen vorgenommen werden, einen Aufwendungsersatzanspruch nach den §§ 670, 675 Abs. 1 BGB hätte, weil die Auszahlung nicht aufgrund wirksamer Weisung des Berechtigten (§ 665 BGB), sondern durch das Handeln eines Unbefugten erfolgt ist.

5. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch der auszahlenden Bank gegen den Kontoinhaber auf Grund seines vorwerfbaren Verhaltens im Umgang mit der EC-Karte ist regelmäßig keine Kompensation im oben genannten Sinne (vgl. BGH NStZ 2001, 316, 317).

6. Eine Verurteilung auf mehrdeutiger Tatsachengrundlage ist dann gegeben, wenn der Richter davon überzeugt ist, dass einer der mehreren möglichen Geschehensabläufe mit Sicherheit gegeben ist, die Unsicherheit darüber, welcher es ist, allein in der gedanklichen Vorstellung liegt, dass es auch der andere von ihnen sein könnte (BGHSt 12, 386, 388 f.).

7. Ist ungewiss, ob der Angeklagte sich bereits (auch) im Rahmen einer etwaigen Vortat strafbar gemacht hat, dann kann die Tatbestandsmäßigkeit des Nachtatverhaltens auch nicht entfallen. Es behält seine ursprüngliche Bedeutung (BGHSt 35, 86, 90; BGHR StGB § 1/Wahlfeststellung Postpendenz 5).


Entscheidung

763. BGH 5 StR 92/07 - Urteil vom 17. Juli 2007 (LG Leipzig)

Versuchter Totschlag (Tötungsvorsatz bei systematischen gefährlichen Gewalthandlung gegenüber einem kleinen Kind); versuchter Mord (Grausamkeit); Misshandlung von Schutzbefohlenen (Quälen; tatbestandliche Handlungseinheit bei auf Dauer angelegtem Quälen; schwere Gesundheitsschädigung).

§ 211 StGB; § 212 StGB; § 22 StGB; § 225 Abs. 1 und 3 Nr. 1 und 2 StGB

1. Quälen im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB bedeutet das Verursachen länger dauernder oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden (BGHR StGB § 225 Misshandlung 1; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 225 Rdn. 8a). Dieses Tatbestandsmerkmal wird typischerweise durch Vornahme mehrerer Handlungen verwirklicht; oft macht erst die ständige Wiederholung den besonderen Unrechtsgehalt aus (BGHSt 41, 113, 115; BGHR StGB § 225 Misshandlung 1). Deswegen stellt jedenfalls das auf Dauer angelegte Quälen als Handlungskomplex eine Handlungseinheit dar.

2. Eine schwere Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 225 Abs. 3 Nr. 1 zweite Variante StGB liegt schon dann vor, wenn die Gesundheit des Betroffenen ernstlich, einschneidend oder nachhaltig beeinträchtigt ist. Diese Voraussetzung ist jedenfalls immer dann zu bejahen, wenn intensivmedizinische Maßnahmen oder umfangreiche und langwierige Rehabilitationsmaßnahmen zur Wiederherstellung der Gesundheit und/oder zur sonstigen Beseitigung der Tatfolgen notwendig sind.


Entscheidung

759. BGH 5 StR 532/06 - Urteil vom 21. Juni 2007 (LG Göttingen)

Betrug (Vorsatz: Beweiswürdigung; besonders schwerer Fall); Urkundenfälschung; Steuerhinterziehung (Umsatzsteuer: erschlichene Vorsteuererstattung; Regelbeispiel der fortgesetzten Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege; Gewerbsmäßigkeit).

§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB; § 267 StGB; § 370 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 AO; § 261 StPO

1. Die bloße Hoffnung, später zahlungsfähig zu werden, lässt den Täuschungsvorsatz hinsichtlich der Erklärung uneingeschränkter Zahlungsfähigkeit nicht entfallen.

2. Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn der Tatrichter einen Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters; die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob diesem Rechtsfehler unterlaufen sind. Ein Rechtsfehler kann auch darin liegen, dass eine nach den Feststellungen nicht nahe liegende Schlussfolgerung gezogen wurde, ohne dass konkrete Gründe angeführt sind, die dieses Ergebnis stützen könnten. Denn es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine zureichenden Anhaltspunkte erbracht sind (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 25. April 2007 - 1 StR 159/07; BGH NStZ 2004, 35, 36).


Entscheidung

721. BGH 4 StR 184/07 - Beschluss vom 5. Juni 2007 (LG Magdeburg)

Schwerer Raub (Drohen mit einer objektiv nicht gefährlichen Schusswaffe: Gaspistole); Tenorierung bei besonders schweren Fällen.

§ 250 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1b StGB; § 260 StPO

Das bloße Drohen mit einer objektiv nicht gefährlichen Schusswaffe (hier: Gaspistole) erfüllt nicht die Voraus-

setzungen, die an das Merkmal des Verwendens einer Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu stellen sind (BGHSt 45, 249 ff.), sondern nur diejenigen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB.


Entscheidung

697. BGH 1 StR 157/07 - Urteil vom 20. Juni 2007 (LG München)

Geiselnahme (eingeschränkte Auslegung in Zweipersonenverhältnissen); Nötigung (Teilerfolge).

§ 239b Abs. 1 StGB; § 240 StGB

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 239b StGB - schon wegen der hohen Mindeststrafe von fünf Jahren - einschränkend auszulegen. Zwischen der Entführung eines Opfers und einer beabsichtigten Nötigung muss ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang derart bestehen, dass der Täter das Opfer während der Dauer der Entführung nötigen will und die abgenötigte Handlung auch während der Dauer der Zwangslage vorgenommen werden soll (vgl. BGH NJW 1997, 1082; NStZ 2006, 36). Zweck dieser Strafvorschrift besteht gerade darin, das Sich-Bemächtigen oder die Entführung des Opfers deshalb besonders unter Strafe zu stellen, weil der Täter seine Drohung während der Dauer der Zwangslage jederzeit realisieren kann (BGH StV 1997, 302; NStZ 2006, 36). Allerdings kann auch das Erreichen eines Teilerfolges des Täters, der mit Blick auf ein weitergehendes Ziel jedenfalls vorbereitend wirkt, eine Nötigung darstellen (BGH NJW 1997, 1082; NStZ 2006, 36). Jedenfalls solche Handlungen des Opfers, die eine nach der Vorstellung des Täters eigenständig bedeutsame Vorstufe des gewollten Enderfolgs darstellen, führen zur Vollendung der mit der qualifizierten Drohung erstrebten Nötigung (BGH aaO).


Entscheidung

733. BGH 5 StR 132/07 - Urteil vom 4. Juli 2007 (LG Potsdam)

Gewerbsmäßige Geldfälschung; Strafzumessung (Beurteilungsspielraum des Tatrichters bei der Aussetzung zur Bewährung; Bewährungsbruch; Gesamtwürdigung).

§ 146 Abs. 2 StGB; § 56 StGB

Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 146 Abs. 2 StGB setzt keinen tatsächlichen wirtschaftlichen Erfolg voraus. Vielmehr reicht es aus, wenn die Absicht, sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen, bereits bei der Begehung der ersten Tat besteht.