HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Juni 2007
8. Jahrgang
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IV. Wirtschaftsstrafrecht und Nebengebiete


Entscheidung

516. BGH 1 StR 159/07 - Beschluss vom 25. April 2007 (LG Nürnberg-Fürth)

BGHSt; Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe beim unerlaubten Handeltreiben (Behauptung des Transports im Auftrag Dritter; reine Kuriertätigkeit); Schweigerecht.

§ 29 BtMG; § 25 StGB; § 27 StGB; § 261 StPO; Art. 6 EMRK; Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG

Behauptet der Transporteur von Betäubungsmitteln, sein Tatbeitrag habe sich darin erschöpft, die Betäubungsmittel im Auftrag eines Dritten zu transportieren, und individualisiert er seinen Auftraggeber nicht, so ist der Tatrichter nicht auf Grund des Zweifelssatzes gehalten, diese auf eine Beihilfe zum Handeltreiben abzielende Einlassung zugrunde zu legen, wenn keine zuverlässigen Anhaltspunkte für Auftrag und Person des Auftraggebers vorliegen. (BGHSt)


Entscheidung

517. BGH 1 StR 52/07 - Urteil vom 24. April 2007 (LG München I)

BGHSt; unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (nicht geringe Menge; nur grundsätzliche Orientierung an der äußerst gefährlichen Dosis oder der durchschnittlichen Konsumeinheit).

§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG

1. Für Buprenorphin beginnt die "nicht geringe Menge" im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 sowie § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG bei 450 mg Buprenorphin-Hydrochlorid. (BGHSt)

2. Grundsätzlich liegt die nach ständiger Rechtsprechung vorrangig anzuwendende Methode zur Festlegung des Grenzwerts der nicht geringen Menge darin, diesen mittels einer äußerst gefährlichen Dosis oder durchschnittlichen Konsumeinheit und einer an der Gefährlichkeit orientierten Maßzahl zu bestimmen (vgl. BGHSt 32, 162, 164; 33, 8, 14; 35, 43, 49; 42, 1, 3 ff.; 42, 255, 265; 49, 306, 312). Dies kann aber nach den Eigenheiten eines Betäubungsmittels anders zu beurteilen sein. (Bearbeiter)


Entscheidung

474. BGH 2 StR 81/07 - Beschluss vom 30. März 2007 (LG Frankfurt)

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Kurier; Mittäterschaft; Beihilfe); maßgebliche Mitzugestaltung des Geschäfts; Strafzumessung (Beruhen).

§ 29 BtMG; § 29a BtMG; § 25 Abs. 2 StGB; § 27 StGB

1. Als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sind alle Tätigkeiten anzusehen, die auf den Umsatz von Rauschgift gerichtet sind. Als tatbestandliche Handlungen sind damit dem Grundsatz nach auch unterstützende Tätigkeiten erfasst (vgl. BGH GSSt 1/05 - Beschluss vom 26. Oktober 2005 = BGHSt 50, 252 f.).

2. Es sind aber die allgemeinen Regeln zur Abgrenzung von (Mit-)Täterschaft und Beihilfe anzuwenden. Für eine zutreffende Einordnung der Beteiligung eines Betäubungsmittel-Kuriers muss der konkrete Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft insgesamt und nicht allein für den Teilbereich des Transports bewertet werden. Strafbar ist nach

§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, nicht - isoliert - das Transportieren derselben. Daher kommt es für die Annahme täterschaftlicher Verwirklichung dieses Tatbestands nicht entscheidend darauf an, welches Maß an Selbständigkeit und Tatherrschaft der Beteiligte hinsichtlich eines isolierten Teilakts des Umsatzgeschäfts innehat, sondern darauf, welche Bedeutung seinem Beitrag im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt (vgl. bereits Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06).

3. Beihilfe ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Tathandlung sich auf den Transport von Rauschgift zwischen selbständig handelnden Lieferanten und Abnehmern oder innerhalb der Sphäre von Lieferanten- oder Abnehmer-Organisationen beschränkt und der Beteiligte nicht in der Lage ist, das Geschäft insgesamt maßgeblich mitzugestalten.

4. Einer Tätigkeit als Kurier, die sich in bloßem Transport von Rauschgift erschöpft, kommt eine täterschaftliche Gestaltungsmöglichkeit in der Regel nicht zu; sie stellt zumeist eine untergeordnete Hilfstätigkeit dar (vgl. bereits Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06).

5. Bei der Abgrenzung kommt es nicht darauf an, ob der Kurier ein erhebliches Honorar zu erwarten hat oder zeitweise faktische Verfügungsgewalt über das von ihm transportierte Rauschgift erlangt.

6. Eine Bewertung von Transporttätigkeit als mittäterschaftliches Handeltreiben wird vor allem dann in Betracht kommen, wenn der Beteiligte erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet, etwa am An- und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder dem zu erzielenden Gewinn erhalten soll. Der Senat würde jedoch einer Ansicht nicht folgen, wonach täterschaftliches Handeln nur dann vorliegt, wenn der Transporteur auch unmittelbar am Erwerb oder Absatz der Betäubungsmittel beteiligt ist.


Entscheidung

546. BGH 5 StR 74/07 - Beschluss vom 10. Mai 2007 (LG Berlin)

Täterschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Abgrenzung zur bloßen Kuriertätigkeit; minder schwerer Fall bei besitzlosem Betäubungsmittelhandel).

§ 29 BtMG; § 25 StGB; § 29a Abs. 2 BtMG; § 46 StGB

Bei einem besitzlosen Betäubungsmittelhandel, einer erheblich zurückliegenden Tatzeit und weiteren gewichtigen Milderungsgründen ist das alleinige Abstellen auf eine hohe Grenzwertüberschreitung im Betäubungsmittelstrafrecht zur Ablehnung einer Strafrahmenverschiebung auch vor dem Hintergrund des eingeschränkten Prüfungsmaßstabes des Revisionsgerichts (vgl. BGHSt 3, 179; 24, 268) Ausdruck einer defizitären, durchgreifend bedenklichen Gesamtabwägung (vgl. BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung, unvollständige 2; BGH NStZ-RR 1997, 50, 51).


Entscheidung

558. BGH 5 StR 446/06 - Beschluss vom 17. April 2007 (LG Chemnitz)

Vorsätzliches Betreiben von Bankgeschäften ohne Erlaubnis (Begriff der Einlage und bankgeschäftlicher Bezug; Schutzziele des Kreditwesengesetzes); Betrug durch "Lastschriftreiterei" (Konkurrenzen).

§ 263 StGB; § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG; § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG

1. Lastschriftgeschäfte sind keine Einlagengeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KWG. Um Einlagen handelt es sich, wenn jemand von einer Vielzahl von Geldgebern, die keine Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 KWG sind, fremde Gelder aufgrund typisierter Verträge zur unregelmäßigen Verwahrung, als Darlehen oder in ähnlicher Weise ohne Bestellung banküblicher Sicherheiten laufend annimmt und die Gelder nach Fälligkeit von den Gläubigern jederzeit zurückgefordert werden können (BGHR KWG § 1 Einlage 1 m.w.N.). Ein solches Einlagengeschäft ist regelmäßig dadurch geprägt, dass eingelegte fremde Gelder der Gewinnerzielung im damit finanzierten Aktivgeschäft dienen.

2. Das Kreditwesengesetz sichert die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts. Es schützt das Publikum vor nicht ausreichend seriösen Unternehmen und will gewährleisten, dass im Kreditgewerbe Verhältnisse herrschen, die das Vertrauen der Bevölkerung verdienen.


Entscheidung

564. BGH 5 StR 549/06 - Beschluss vom 19. April 2007 (LG Verden)

Unzureichende Berechnungsdarstellung bei Steuerhinterziehung (Steuerstrafrecht als Blankettstrafrecht bei tatbestandsausfüllenden Steuergesetzen der EU-Mitgliedstaaten; eigenverantwortliche Überprüfung der Wertansätze aus Steuererlassen anderer EU-Mitgliedstaaten; eigenverantwortliche Schätzung durch das Gericht).

§ 370 AO; § 373 AO; Art. 103 Abs. 2 GG; § 15 StGB; § 16 StGB; § 261 StPO

1. Steuerstrafrecht ist Blankettstrafrecht. Erst das Blankettstrafgesetz und die blankettausfüllenden Normen zusammen bilden hier die maßgebliche Strafvorschrift. Deshalb muss sich der im Steuerstrafverfahren tätige Richter selbst mit den blankettausfüllenden Normen des materiellen Steuerrechts befassen und diese auf den Einzelfall anwenden. Werden Blankettstraftatbestände - wie in den Fällen des § 370 Abs. 6 AO und des § 374 Abs. 2 AO - nicht nur durch deutsche Steuergesetze und die Vorschriften des Zollkodexes, sondern auch durch Verbrauchsteuergesetze anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ausgefüllt, gilt nichts anderes.

2. Auch aus Erlassen der Finanzbehörden anderer EU-Mitgliedstaaten dürfen Wertansätze nicht ungeprüft übernommen werden. Insbesondere bei der Zollwertbestimmung gilt nichts anderes als für die entsprechenden Erlasse des Bundesministers der Finanzen in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 10; BGH wistra 2004, 348, 349).

3. Die Übernahme einer Schätzung der Finanzbehörden

kommt auch bei der Anwendung der Steuergesetze von EU-Mitgliedstaaten nur in Betracht, wenn der Tatrichter diese eigenverantwortlich nachgeprüft hat und von ihrer Richtigkeit auch bei Zugrundelegung der strafrechtlichen Verfahrensgrundsätze überzeugt ist (st. Rspr.; vgl. nur BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 10).


Entscheidung

559. BGH 5 StR 461/06 - Urteil vom 14. März 2007 (LG Landshut)

Einfuhr unverzollter Zigaretten in die Europäische Gemeinschaft; gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Schmuggel und Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Tabaksteuer; Verbringer; Mittäterschaft bei Steuerhinterziehung; Strafzumessung); Darlegungsanforderungen an die Rüge der rechtswidrigen Verwertung der Ergebnisse von Telekommunikationsüberwachungen.

§ 373 AO; § 370a AO; § 100a StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 AO; § 19 TabStG; Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a, Abs. 2, Art. 40, 38 ZK; § 46 StGB

1. Der Tatbestand des Schmuggels (§ 373 AO) erfasst diese Tabaksteuer als Einfuhrabgabe nur dann, wenn die Zigaretten unmittelbar aus einem Nicht-Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - 5 StR 372/06, zur Veröffentlichung bestimmt).

2. Als Verbringer sieht der Gerichtshof bei einer Einfuhr mit einem Kraftfahrzeug denjenigen an, der bei der Einfuhr die Herrschaft über das Transportfahrzeug hat (EuGH wistra 2004, 376, 378). Wegen der Ähnlichkeit der Sachverhalte und der inneren Verzahnung der Regelungssysteme des Zollrechts und des Verbrauchsteuerrechts im europäischen Gemeinschaftsrecht (vgl. § 21 TabStG; Art. 5 Systemrichtlinie), die gemeinsam der Verwirklichung des Europäischen Binnenmarkts dienen (vgl. Art. 14 EGV), liegt es nahe, in dem durch die System-, Struktur- und Steuersatzrichtlinien weitgehend harmonisierten Verbrauchsteuerrecht dieselben Maßstäbe anzulegen (vgl. BGHSt 48, 52, 63).

3. Eine "Schmuggeltat" ist erst dann beendet, wenn das geschmuggelte Gut in Sicherheit gebracht und "zur Ruhe gekommen" ist (BGH wistra 2000, 425; BGHSt 3, 40, 44). Wann dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich für die Beendigung des Schmuggels ist, ob die Schmuggelware die gefährliche Phase des Grenzübertritts passiert und der Schmuggler sein Unternehmen insgesamt erfolgreich abgeschlossen hat (BGHSt 3, 40, 44 f.). In der Regel wird der Schmuggel erst dann beendet sein, wenn das Schmuggelgut seinen Bestimmungsort erreicht hat.


Entscheidung

560. BGH 5 StR 505/06 - Urteil vom 19. April 2007 (LG Berlin)

Vorsätzliches Unterlassen der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Begriff der Zahlungsunfähigkeit: liquide, frei verfügbare Mittel, Aussonderungsrechte).

§ 17 Abs. 2 InsO; § 64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG; § 19 InsO

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedeutet Zahlungsunfähigkeit das nach außen in Erscheinung tretende, auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende, voraussichtlich dauernde Unvermögen des Unternehmens, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im Wesentlichen zu begleichen (BGHR GmbHG § 64 Abs. 1 Zahlungsunfähigkeit 1). Maßgeblich für die Frage der Zahlungsunfähigkeit ist, was dem Schuldner an flüssigen Mitteln zur freien Verfügung steht. Für den Schuldner wäre eine freie Verfügung in diesem Sinne dann nicht mehr gegeben, wenn er die Gelder nur um den Preis einer neuerlichen Straftat für die Begleichung fälliger Verbindlichkeiten einsetzen könnte. Jedenfalls aber liegt eine Zahlungsunfähigkeit in den Fällen vor, in denen am Vermögenswert, der für die Begleichung der fälligen Verbindlichkeiten eingesetzt werden könnte, ein nach §§ 47 ff. InsO liquides Recht des Gläubigers fortbestehen würde, das ihm auch im Insolvenzfalle den Zugriff sichern würde.

2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind sämtliche Einkünfte bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit heranzuziehen. Dies gilt grundsätzlich selbst dann, wenn sie aus Straftaten herrühren (BGH NJW 1982, 1952, 1954 m.w.N.). Anders ist es hingegen, wenn die Gelder noch nicht in das Betriebsvermögen integriert waren und daher noch nicht für die Erfüllung fremder Verbindlichkeiten zur Verfügung standen.


Entscheidung

476. BGH 2 StR 107/07 - Beschluss vom 11. April 2007 (LG Frankfurt am Main)

Prüfung der tatrichterlichen Zuständigkeit durch das Revisionsgericht (Sachrüge; Verfahrensrüge); Schwerpunkt der Taten.

§ 344 StPO; § 338 Nr. 4 StPO; § 32 JGG

1. Der Umstand, dass nicht die gemäß § 108 JGG zuständige Jugendkammer, sondern die allgemeine Strafkammer entschieden hat, ist im Revisionsverfahren nur aufgrund einer Verfahrensrüge gemäß § 338 Nr. 4 StPO zu beachten.

2. Die Frage nach dem "Schwerpunkt der Taten" und damit der Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts stellt sich auch dann, wenn mehrere strafrechtlich bedeutsame Vorgänge, die im Rechtssinne als nur eine Tat zu werten sind, sich über mehrere Altersstufen hinziehen, denn § 32 JGG i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG ist auch in diesem Fall anwendbar.