HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Dezember 2006
7. Jahrgang
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III. Strafverfahrensrecht (mit Gerichtsverfassungsrecht)


Entscheidung

927. BGH 3 StR 139/06 - Urteil vom 16. November 2006 (Hanseatisches OLG)

BGHSt; Fall Motassadeq (11. September); Rügepräklusion (Entscheidung des Gerichts; sachleitende Anordnung des Vorsitzenden; Beurteilungsspielraum; Ermessen); Auskunftsverweigerungsrecht; Beihilfe (objektive Förderung der Haupttat; Kausalität; Gefahrerhöhung; Bedeutung des Gehilfenbeitrags; Vorsatz; Unrechtsdimension); Mord (niedriger Beweggrund; Heimtücke).

§ 55 StPO; § 238 Abs. 2 StPO; § 129a StGB; § 211 StGB; § 27 StGB

1. Liegt einer sachleitenden Anordnung des Vorsitzenden eine strafprozessuale Regelung zugrunde, die ihm einen Beurteilungsspielraum oder Ermessen eröffnet, so kann ein Verfahrensbeteiligter die Revisionsrüge, die Maßnahme habe die Grenzen des Beurteilungsspielraums bzw. Ermessens überschritten, grundsätzlich nur dann zulässig erheben, wenn er in der Hauptverhandlung von dem Rechtsbehelf nach § 238 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht hat. (BGHSt)

2. Hat der Vorsitzende einem Zeugen unter Verletzung seines Beurteilungsspielraums zu Unrecht ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO zugebilligt, so kann ein Verfahrensbeteiligter eine Verfahrensrüge hierauf demgemäß im Allgemeinen nur dann stützen, wenn er in der Hauptverhandlung die Entscheidung als unzulässig beanstandet hat. (BGHSt)

3. Dies gilt jedenfalls für den verteidigten Angeklagten, da der Verteidiger um den Rechtsbehelf nach § 238 Abs. 2 StPO weiß; ob diese Maßstäbe auch für den unverteidigten Angeklagten gelten, lässt der Senat offen. (Bearbeiter)


Entscheidung

986. BGH 5 StR 349/06 - Beschluss vom 9. November 2006 (LG Hamburg)

BGHR; besondere Unterbrechungsfrist von elf Tagen (Konzentrationsmaxime; Recht auf Verfahrensbeschleunigung; nicht revisible Ordnungsvorschrift; ausnahmsweiser Ausschluss des Beruhens).

§ 229 Abs. 1 StPO; § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO; § 337 Abs. 1 StPO

1. Der Senat neigt zu der Auffassung, dass die besondere Unterbrechungsfrist von elf Tagen in § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO, anders als die neue Dreiwochenfrist in § 229 Abs. 1 StPO, nunmehr nur noch als nicht revisible Ordnungsvorschrift anzusehen ist. (BGHR)

2. Ein Ausschluss des Beruhens bei der geltend gemachten Verletzung der besonderen Unterbrechungsfrist von elf Tagen in § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO ist möglich, die abschließende Urteilsberatung (am 3. März 2006) sicher innerhalb der Frist des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO stattgefunden hat (vgl. RGSt 57, 422, 423; BGH StV 1982, 4, 5; 2006, 516). (Bearbeiter)


Entscheidung

974. BGH 4 StR 353/06 - Beschluss vom 26. September 2006 (LG Stralsund)

Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung (unberechtigte Abwesenheit; absoluter Revisionsgrund: Ausnahmefallgruppen; wesentlicher Teil der Hauptverhandlung); Verzicht eines Zeugen auf das Verwertungsverbot des § 252 StPO nach qualifizierter Belehrung (Protokollierungspflicht).

§ 171b Abs. 1 GVG; § 247 Satz 1 StPO; § 338 Nr. 5 StPO

1. Die Verhandlung über die Entlassung gehört nicht mehr zur Vernehmung, sondern ist ein selbständiger Verfahrensabschnitt und grundsätzlich auch ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung (st. Rspr.). Der Angeklagte, dessen Entfernung aus dem Sitzungssaal während der Vernehmung eines Zeugen durch das Gericht angeordnet worden ist, muss daher zur Verhandlung über die Entlassung des Zeugen wieder zugelassen werden.

2. Ein Ausnahmefall, in dem trotz vorschriftswidriger Abwesenheit des Angeklagten während der Verhandlung über die Entlassung der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO nicht eingreift, kann vorliegen, wenn ausnahmsweise schon denkgesetzlich jegliches Beruhen des Urteils auf der bloßen Abwesenheit des Angeklagten während der Entscheidung über die Entlassung der Zeugin auszuschließen ist.

3. Der Senat lässt offen, ob ein solcher Ausnahmefall dann anzunehmen wäre, wenn die Zeugin unter Berufung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht "schlicht" jegliche Angaben, die sich auf die Sache beziehen, unterlassen hätte. Ebenso lässt er offen, ob ein Ausnahmefall vorliegt, wenn ein Zeuge nach BGHSt 45, 203 seinen Verzicht auf das Verwertungsverbot von sich aus und ohne weitere Angaben erklärt.

4. Ein Zeuge, der trotz Zeugnisverweigerung die Verwertung seiner bei nicht richterlichen Vernehmungen gemachten Angaben gestattet, ist über die Folgen seines Verzichts auf das sonst bestehende Verwertungsverbot ausdrücklich zu belehren (BGHSt 45, 203, 208). Diese "qualifizierte" Belehrung ist - nicht anders als die "qualifizierte" Rechtsmittelbelehrung nach einer Urteilsabsprache (BGHSt - GSS - 50, 40) - eine wesentliche Förmlichkeit und deshalb nach den allgemeinen Grundsätzen zu protokollieren (§ 273 Abs. 1 StPO).


Entscheidung

907. BGH 2 StR 334/06 - Beschluss vom 27. Oktober 2006 (LG Limburg)

Zeugnisverweigerungsrecht; umfassendes Verwertungsverbot (Aussage gegenüber Sachverständigem; Zusatztat-

sache); Entscheidung des Gerichts (Zwischenrechtsbehelf; Rüge; Beschluss; keine Präklusion durch Widerspruchslösung).

§ 252 StPO; § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO; § 238 Abs. 2 StPO

1. § 252 StPO enthält nicht nur ein Verlesungs-, sondern ein Verwertungsverbot, das nach der berechtigten Zeugnisverweigerung auch jede andere Verwertung der bei einer nichtrichterlichen Vernehmung gemachten Aussage, insbesondere die Vernehmung von Verhörspersonen, ausschließt (vgl. BGHSt 46, 189, 192 = BGH 2 StR 354/00 - Urteil vom 3. November 2000; BGHSt 45, 203, 205 = BGH 4 StR 189/99 - Urteil vom 23. September 1999).

2. Mitteilungen eines gemäß § 52 StPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Zeugen gegenüber einem Sachverständigen über Zusatztatsachen, zu denen regelmäßig auch die Tatschilderung eines auf seine Glaubwürdigkeit zu begutachtenden Zeugen gehört, stehen einer Aussage im Sinne des § 252 StPO gleich (BGHSt 46, 189, 192 = BGH 2 StR 354/00 - Urteil vom 3. November 2000). Dies gilt auch dann, wenn der oder die Sachverständige außerhalb des anhängigen Strafverfahrens - etwa in einem Zivilrechtsstreit oder auch in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - tätig geworden ist (vgl. BGHSt 36, 384, 387 f. = BGH 1 StR 693/89 - Urteil vom 20. März 1990; BGH NStZ 1998, 629 = BGH 3 StR 686/97 - Urteil vom 25. März 1998).

3. Soweit die Rechtsprechung ausnahmsweise die Vernehmung der Richter zulässt, die an der früheren Vernehmung mitgewirkt haben (BGHSt 2, 99; BGHSt 27, 231), kann diese Ausnahme auf die Befragung durch die Sachverständige, die einer richterlichen Vernehmung nicht gleichgesetzt werden kann, keine Anwendung finden (BGHSt 13, 1, 4).

4. Einen Verstoß gegen § 252 StPO darf der Angeklagte auch dann rügen, wenn er selbst oder sein Verteidiger der Verwertung nicht widersprochen hat, da im Rahmen des § 252 StPO eine etwaige Einwilligung der Verfahrensbeteiligten unbeachtlich ist.

5. Eine Präklusion der Rüge wegen Verzichts auf den in § 238 Abs. 2 StPO vorgesehenen Zwischenrechtsbehelf scheidet bei Eingriffen in die Entscheidungsfreiheit eines Zeugen aus.


Entscheidung

928. BGH 3 StR 277/06 - Urteil vom 7. September 2006 (LG Düsseldorf)

Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (Zeitpunkt; letztes Wort); verweigerte Entgegennahme eines Beweisantrags; Tateinheit (Zusammentreffen in einem Handlungsteil); unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Kurier: Täterschaft, Beihilfe).

§ 24 Abs. 2 StPO; § 25 StPO; § 244 Abs. 2 StPO; § 52 StGB; § 29a BtMG; § 25 StGB; § 27 StGB

1. Der Senat lässt offen, ob und nach welchen Maßstäben eine einschränkende Auslegung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO (Unzulässigkeit einer Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nach dem letzten Wort des Angeklagten) geboten sein kann, um unerträgliche Ergebnisse zu vermeiden, wenn zwar eine Voreingenommenheit deutlich zu Tage getreten ist, die Ablehnungsgründe aber erst nach dem letzten Wort entstanden oder bekannt geworden sind. (Bearbeiter)

2. Es ist grundsätzlich nicht zulässig, einen Verteidiger, der nach Urteilsberatung, aber vor der Urteilsverkündung einen Beweisantrag stellen will, nicht zu Wort kommen zu lassen und ihn dadurch an der Stellung des Antrages zu hindern; zur Ausnahme vgl. BGH 5 StR 129/05 - Beschluss vom 14. Juni 2005 = BGH HRRS 2005 Nr. 543 m. krit. Anm. Ventzke HRRS 2005, 233. (Bearbeiter)


Entscheidung

971. BGH 4 StR 335/06 - Beschluss vom 17. Oktober 2006 (LG Saarbrücken)

Heimtückemord (konkrete Hinweispflicht; faires Verfahren).

Art. 6 EMRK; § 211 Abs. 2 StGB; § 265 Abs. 1 StPO

1. Wenn auch § 265 StPO keine ausdrückliche Bestimmung darüber enthält, in welcher Weise ein Angeklagter auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hinzuweisen ist, ergibt sich doch aus dem Zweck der Vorschrift, den Angeklagten vor Überraschungen zu schützen und ihm Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem neuen Vorwurf zu verteidigen, dass der Hinweis so gehalten sein muss, dass er es dem Angeklagten und seinem Verteidiger ermöglicht, die Verteidigung auf den neuen rechtlichen Gesichtspunkt einzurichten (BGHSt 13, 320, 323 f.; BGH MDR 1991, 1025).

2. Nennt ein Strafgesetz mehrere gleichwertig nebeneinander stehende Begehungsweisen, so ist der Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO nur dann ausreichend, wenn er angibt, welche Begehungsform nach Auffassung des Gerichts - und nicht nur etwa von Verfahrensbeteiligten (vgl. BGHSt 19, 141; 23, 95, 98; BGH NStZ 1998, 529, 530) - im gegebenen Fall in Betracht kommt (BGHSt 2, 371, 373; 23, 95; 25, 287). Das gilt - nach ständiger Rechtsprechung - sowohl bei einem Übergang von bestimmten Mordmerkmalen zu anderen (vgl. BGHSt 23, 95) als auch in dem Fall, dass die zugelassene Anklage überhaupt kein Mordmerkmal nennt (vgl. BGH StV 1998, 583; NStZ 1998, 529, 530; 2005, 111, 112).


Entscheidung

944. BGH 1 StR 180/06 - Urteil vom 16. Oktober 2006 (LG Mannheim) Rechtsfehlerhafter Freispruch (Beweiswürdigung; Erörterungsmangel: nahe liegende Schlussfolgerung in einem wieder aufgenommenen Totschlagsverfahren); Zulässigkeit der Inbegriffsrüge bei Vortrag in der Sachrüge. § 261 StPO; § 344 Abs. 2 StPO; § 359 StPO

1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Ein Rechtsfehler kann aber auch darin liegen, dass eine nach den Feststellungen nicht nahe liegende Schlussfolgerung gezogen wurde, ohne dass konkrete Gründe angeführt sind, die dieses Ergebnis stützen könnten. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu

Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine konkreten Anhaltspunkte erbracht sind (vgl. BGH NJW 2005, 1727; NStZ-RR 2005, 147, 148).

2. Mit der Verfahrensbeschwerde kann geltend gemacht werden, dass eine verlesene Urkunde oder Erklärung unvollständig oder unrichtig im Urteil gewürdigt worden sei (BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 30). Dass der Beschwerdeführer seine Beanstandung im Zusammenhang mit seinen Darlegungen zur Sachrüge und ohne ausdrücklichen Hinweis auf § 261 StPO vorgetragen hat, ist unerheblich. Ein Irrtum in der Bezeichnung der Rüge als Sach- oder Verfahrensrüge ist unschädlich, vorausgesetzt, dass der Inhalt der Begründungsschrift deutlich erkennen lässt, welche Rüge gemeint ist. Entscheidend ist die wirkliche rechtliche Bedeutung des Revisionsangriffs, wie er dem Sinn und Zweck des Revisionsvorbringens zu entnehmen ist; eine Bezeichnung der verletzten Gesetzesvorschrift ist nicht erforderlich (vgl. BGHSt 19, 273, 275, 279).


Entscheidung

967. BGH 1 StR 503/06 - Beschluss vom 24. Oktober 2006 (LG Kempten)

Darlegungsanforderungen an die Verfahrensrüge bei der Verletzung des Äußerungsrechts nach Beweiserhebungen (Bericht der Jugendgerichtshilfe; Vortrag zum Beruhen); Nichtanwesenheit der geladenen Jugendgerichtshilfe; Hinweispflicht; Anregung einer Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft.

§ 257 Abs. 2 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 265 StPO; § 347 Abs. 1 Satz 2 StPO; Nr. 162 Abs. 2 RiStBV

Dem Verteidiger ist die Befugnis, sich nach einer Beweiserhebung zu äußern nur auf Verlangen einzuräumen, § 257 Abs. 2 StPO. Dementsprechend muss derjenige, der eine Verletzung dieses Rechts rügen will, vortragen, dass er sich zu Wort gemeldet habe, um eine solche Erklärung abzugeben, ihm dies aber verwehrt worden sei. Ebenso ist vorzutragen, dass der als Voraussetzung für eine derartige Verfahrensrüge in der Regel erforderliche Gerichtsbeschluss (§ 238 Abs. 2 StPO) eingeholt wurde und warum, vor allem im Hinblick auf die Schlussausführungen (§ 258 Abs. 1 StPO), die behauptete Verletzung von § 257 Abs. 2 StPO auf das Urteil irgend einen Einfluss gehabt haben könnte.


Entscheidung

936. BGH 3 StR 370/06 - Beschluss vom 24. Oktober 2006 (LG Verden)

Telefonüberwachung (Verwertbarkeit; Anordnung; Tatverdacht; Verfahrensrüge: Darlegungsanforderungen); Anrechnungsmaßstab für im Ausland erlittene Freiheitsentziehung (Niederlande; 1:1).

§ 100a StPO; § 100b StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 51 Abs. 4 StGB

Ist eine Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation (§§ 100a, 100b StPO) im Rahmen desselben Verfahrens ergangen wie das mit der Revision angegriffene Urteil, so muss die Begründung der Verfahrensrüge, mit der die Rechtswidrigkeit der Anordnung geltend gemacht wird, gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO diejenigen Verfahrenstatsachen mitteilen, aus denen sich die Rechtswidrigkeit ergeben soll (Abgrenzung zu BGH 3 StR 122/02 - Beschluss vom 1. 8. 2002 = BGHSt 47, 362: Anordnung in einem anderen Ermittlungsverfahren).


Entscheidung

912. BGH 2 StR 417/06 - Beschluss vom 31. Oktober 2006 (LG Köln)

Indizienbeweis (Beweiswürdigung; Darlegung; Urteilsgründe); Schätzung (Grundlage; eigene Sachkunde; Kriterien).

§ 261 StPO; § 267 Abs. 3 StPO

1. Bei der Würdigung indizieller Beweisergebnisse ist es in der Regel erforderlich, in den Urteilsgründen die tatsächlichen Anknüpfungspunkte der Würdigung so mitzuteilen, dass dem Revisionsgericht eine Überprüfung möglich ist.

2. Beruhen Feststellungen auf Schätzungen, so müssen deren Grundlagen mitgeteilt werden. Des erfordert insbesondere die Angabe, aufgrund welcher Sachkunde und anhand welcher Kriterien die Beurteilung stattgefunden hat.

3. Den Angeklagten belastende Schlussfolgerungen dürfen nicht auf Vermutungen oder bloße Möglichkeiten gestützt werden.


Entscheidung

982. BGH 5 StR 303/06 - Beschluss vom 10. November 2006 (LG Hamburg)

Keine wechselseitige Überbürdung von Auslagen (beiderseits erfolglose Rechtsmittel von Angeklagten und Nebenklägern).

§ 473 Abs. 1 Satz 3 StPO

Bei beiderseits erfolglosen Rechtsmitteln von Angeklagten und Nebenklägern findet eine wechselseitige Überbürdung von Auslagen nicht statt (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).