hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 982

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 303/06, Beschluss v. 10.11.2006, HRRS 2006 Nr. 982


BGH 5 StR 303/06 - Beschluss vom 10. November 2006 (LG Hamburg)

Keine wechselseitige Überbürdung von Auslagen (beiderseits erfolglose Rechtsmittel von Angeklagten und Nebenklägern).

§ 473 Abs. 1 Satz 3 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Bei beiderseits erfolglosen Rechtsmitteln von Angeklagten und Nebenklägern findet eine wechselseitige Überbürdung von Auslagen nicht statt (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).

Entscheidungstenor

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. Februar 2006 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2. Die Revision des Nebenklägers gegen das genannte Urteil wird aus den Gründen der Antragsschrift der Bundesanwaltschaft vom 21. Juli 2006 nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

3. Der Angeklagte T. und der Nebenkläger haben jeweils die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

4. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten G. Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG).

Gründe

Bei beiderseits erfolglosen Rechtsmitteln von Angeklagten und Nebenklägern findet eine wechselseitige Überbürdung von Auslagen nicht statt (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 982

Bearbeiter: Karsten Gaede