Alle Ausgaben der HRRS, Aufsätze und Anmerkungen ab dem Jahr 2000.
HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Mai 2006
7. Jahrgang
PDF-Download
Von Dr. Frank Meyer, LL.M. (Yale), Referent am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht, Freiburg i. Br.
Das Vorgehen der amerikanischen Regierung im sog. war on terror hat rechtliche Fragen aufgeworfen, die seit dem 11. September 2001 Heerscharen von Juristen nicht nur in den USA, sondern weltweit beschäftigen. Im Zentrum des Interesses steht die Internierung vermeintlicher Terroristen als enemy combatants in Lagern und Gefängnissen, unter denen Guantánamo und Abu Ghraib nur die bekanntesten sind. Inhaltlich orientiert sich der Begriff des enemy combatant nicht an der historisch gewachsenen Bezeichnung als Angehöriger der Streitkräfte oder anderer bewaffneter Gruppen eines feindlichen Staates bei kriegerischer Auseinandersetzung. Er wird vielmehr spezifisch für Angehörige und Unterstützer von al Qaida und der Taliban verwendet.
Die im Juli 2004 eingerichteten Combatant Status Review Tribunals (CSRT) des Militärs, deren Aufgabe darin besteht, die faktische Grundlage der Internierung zu überprüfen, legen ihrer Tätigkeit eine sehr weite Definition zu Grunde. Danach ist ein enemy combatant eine Person die Mitglied der Taliban, al Qaida oder verbündeter Kräfte war oder diese unterstützt hat.[1] Diese Kategorie entspricht nach Ansicht der US-Regierung weder der Gruppe der lawful combatants, die als Kriegsgefangene vom Schutz der Third Geneva Convention als Kriegsgefangene profitieren, noch den unlawful combatants, die zumindest in den Schutzbereich der Fourth Geneva Convention fallen.[2]
Die rechtliche Diskussion kreist in den USA zunächst um die grundsätzliche Frage der Autorität des Präsidenten zur Anordnung dieser Maßnahme. Ein weiterer fundamentaler Streitpunkt ist, ob und, wenn ja, auf welchem Weg die Internierten die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung gerichtlich überprüfen lassen können. Dabei sind sowohl die prozessuale als auch die materiell-rechtliche Seite heftig umstritten. Die Bush-Administration bestreitet nicht nur die Zulässigkeit solcher Rechtsbehelfe generell, sondern spricht den mutmaßlichen Helfern des Terrors auch jedes subjektiv-öffentliche Recht grundsätzlich ab.
Diese Rechtsfragen haben bereits Dutzende von Gerichten beschäftigt. Insbesondere die Verfahren vor dem Supreme Court, namentlich "Rasul", "Hamdi" und "Padilla", haben große Aufmerksamkeit erfahren. Klarheit haben diese Gerichtsentscheidungen gleichwohl nicht gebracht. Nach wie vor kreist eine intensive, bisweilen leidenschaftliche Debatte um die grundsätzliche Legalität des präventiven Wegsperrens.
Dies ist aber nicht die ganze Geschichte. Eine größere Anzahl mutmaßlicher Terroristen wird fernab der großen Öffentlichkeit in normalen Strafverfahren abgeurteilt. Die Staatsanwaltschaften setzen dabei die Drohung, den Beschuldigten als enemy combatant einzustufen und in militärischen Gewahrsam zu überstellen, gezielt als Mittel zur Erzwingung von Absprachen ein. Diese Geschehnisse bilden den Gegenstand des vorliegenden Beitrags.
Um dem deutschen Leser ein besseres Bild der aktuellen Vorgänge vermitteln zu können, werden diese eingangs des Beitrags beispielhaft und lediglich beschreibend dargestellt (II.). Im Anschluss folgt eine knappe Einführung in Mechanismen, Strukturen und rechtliche Grenzen von Absprachen in amerikanischen Strafverfahren (III.). Diese grundsätzlichen Erkenntnisse gilt es dann im Kontext der Verfahren mit Terrorismusbezug zu spezifizieren, um die Legalität der Drohung beurteilen und deren besondere Eigenheiten herausarbeiten zu können (IV.). Dabei ist es erforderlich, nochmals die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zu den Internierungsfällen zu erörtern, um erfassen zu können, wie schwer die Drohung, als enemy combatant eingestuft zu werden, tatsächlich wiegt. Abschließend wird dann die fatale Wechsel-
wirkung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung mit der strafverfahrensrechtlichen Situation Terrorverdächtiger an einem aktuellen Fall nochmals verdeutlicht (V.).
II. Beispielsfälle
Amerikanische Printmedien haben in den letzten Jahren wiederholt berichtet, dass die Regierung ihre behauptete Kompetenz, Terrorverdächtige einseitig und ohne richterliche Kontrolle als enemy combatant im Militärgewahrsam inhaftieren zu können, in Strafverfahren instrumentalisiert hat, um Angeklagte zur Kooperation, vor allem aber zu guilty pleas, zu zwingen.[3]
John Walker Lindh, der sog. American taliban, gilt als der erste öffentlich bekannt gewordene Fall, in dem ein unmittelbarer innerer Zusammenhang zwischen dem Status als enemy combatant und plea bargaining zu Tage trat. Das plea agreement hält explizit fest, dass die USA Lindh unverzüglich in militärischen Gewahrsam überführen werden, falls dieser erneut illegal gegen die Vereinigten Staaten aktiv wird.[4]
Im Fall des Iyman Faris, dem sog. "Brooklyn Bridge Saboteur”, beschwerte sich die Verteidigung, dass man ihrem Mandanten bei den Abspracheverhandlungen zeitlich unbegrenzte Haft in Guantánamo Bay in Aussicht gestellt hatte, was diesen schließlich nachgeben ließ und zu einem guilty plea führte. [5]
Ähnliches widerfuhr Ahmed Omar Abu Ali. [6] Der US-Bürger befand sich 20 Monate in saudischer Haft, bevor er zum Zwecke der Strafverfolgung in die USA ausgeliefert wurde. Als er sich dort auf seine verfassungsmäßigen Verfahrensrechte berief, wurde ihm von Vernehmungsbeamten verdeutlicht, dass diese Form der mangelnden Kooperation auch einen Rücktransfer zur Strafverfolgung in Saudi-Arabien oder Militärgewahrsam als enemy combatant zur Folge haben könnte.[7]
Eine etwas subtilere Strategie traf die "Lackawanna Six”. Dort erfolgten zwar keine offenen Drohungen, doch berichten die Anwälte der sechs Jemeniten, die in Buffalo im Staat New York Terroranschläge geplant haben sollen, dass die drohende Klassifizierung als enemy combatant die Entscheidung der Angeklagten, ein plea of guilty abzugeben, maßgeblich beeinflusst hat.[8] Das zuständige U.S. Attorney’s office hatte zuvor dafür Sorge getragen, dass Verfügbarkeit und Tragweite dieser Option, welche die Strafverfolger selbst freimütig als einen "hammer" bezeichneten, allen Seiten bewusst war.[9]
Die Ernsthaftigkeit des Staates, von diesem "hammer" tatsächlich Gebrauch zu machen, wird durch Verfahren wie dasjenige gegen Ali Saleh Kahlah al-Marri unterstrichen.[10] Wenige Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung in seinem Strafverfahren, wurde al-Marri von den US- Behörden als enemy combatant eingestuft und vom Militär auf unbestimmte Zeit inhaftiert.
Die Botschaft, die dieses gezielt bekannt gemachte Vorgehen an potentiell betroffene Beschuldige sendet, ist unmissverständlich: Plädiere auf schuldig oder werde auf unbestimmte Zeit im Militärgewahrsam eingesperrt! Das Druckmittel der Einstufung als enemy combatant hat sich damit zum Damoklesschwert entwickelt, das über jedem Beschuldigten in Strafverfahren mit Terrorismusbezug schwebt.
Die Strafrechtspflege wird in diesem Kriminalitätsbereich entscheidend von einem eigentlich systemfremden Faktor bestimmt. Dies wirft zum einen die Frage auf, ob die Heranziehung alternativer Sanktionen zur Erleichterung von Absprachen grundsätzlich zulässig ist. Wenn ja, wäre zum anderen zu prüfen, ob dies auch für die hier instrumentalisierte Etikettierung als enemy combatant gilt. Es ist daher notwendig, die Wirkung und Funktionsweise des plea bargaining als desjenigen Verfahrensinstruments, dessen sich die Regierung zur effektiven Umsetzung der Drohung bedient, kurz aufzuzeigen. Darauf aufbauend ist die Legalität der skizzierten Praxis zu untersuchen, um dadurch zugleich ermitteln zu können, wie schwer eine solche Drohung den Betroffenen tatsächlich trifft.
III. Mechanismen, Strukturen und rechtliche Grenzen des plea bargaining
Ein Angeklagter genießt nach amerikanischem Strafverfahrensrecht grundsätzlich das Recht auf Durchführung von zwei Prozessen zur Bestimmung von Schuld und Strafe (bifurcation). Zunächst wird in einem Parteiprozess vor einer criminal jury über die Schuldfrage gestritten, bevor das Gericht, d. h. der Berufsrichter, daran anknüpfend das Strafmaß bestimmt.[11] Im Verfahrensalltag des modernen amerikanischen Strafverfahrens ist plea bargaining zum Hauptentscheidungsmodus geworden und hat Wahrheitsfindung und Strafbemessung auf
der Grundlage eines adversatorischen Verfahrens verdrängt.[12]
Plea bargaining ist gesetzlich nicht geregelt, wurde aber durch den Supreme Court 1970 in Brady v. United States als legales Verfahrensinstrument anerkannt.[13] Die Vereinbarung von Schuld und Strafe im Wege quasi-vertraglicher Verhandlung wurde damit offiziell zulässig. Üblicherweise kommt es zu einem Ausverkauf der Verfahrensrechte gegen Strafnachlass. Die Vorteile und Schattenseiten dieser Verfahrensweise sind in der Literatur bereits eingehend erörtert worden.[14] An dieser Stelle sollen deshalb nur die wenigen rechtlichen Grenzen interessieren, die durch die Rechtsprechung in der Vergangenheit errichtet wurden.
Plea bargaining darf danach nicht dazu führen, dass die Wahrnehmung der Verfahrensrechte anstelle einer Absprache einen faktischen Strafzuschlag im späteren streitigen Verfahren zur Folge hat.[15] Zur Wirksamkeit muss ein plea freiwillig (voluntary) erfolgen. Ist sich der Angeklagte über die unmittelbaren Konsequenzen des plea bewusst, entfällt dessen Wirksamkeit nur dann, wenn es durch körperlichen Zwang, Bedrohung mit nötigendem Verhalten (threat of harassment), Täuschung oder in Aussicht stellen von unzulässigen Vorteilen (misrepresentation) veranlasst war. { "@context": "http://schema.org", "@graph": [ { "@id": "#issue5", "@type": "PublicationIssue", "datePublished": "2006-05", "issueNumber": "5" }, { "@id": "#volume7", "@type": "PublicationVolume", "volumeNumber": "7", "datePublished": "2006" }, { "@id": "#periodical", "@type": "Periodical", "name": "HRRS", "publisher": "RA Dr.iur. Gerhard Strate", "issn": "1865-6277" }, { "@id": "#article", "@type": "ScholarlyArticle", "author": "Dr. Frank Meyer, LL.M. (Yale)", "image": "https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/_bilder/ausgabe.png", "isPartOf": [ { "@id": "#periodical" }, { "@id": "#volume7" }, { "@id": "#issue5" } ], "name": "Plea bargaining im Krieg gegen den Terror", "headline": "Plea bargaining im Krieg gegen den Terror", "pageStart": "178", "pageEnd": "185", "datePublished": "2006-05-22" } ] }