Alle Ausgaben der HRRS, Aufsätze und Anmerkungen ab dem Jahr 2000.
HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
August 2005
6. Jahrgang
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1. Für die Annahme einer Bandenabrede ist es nicht erforderlich, dass sich sämtliche Mitglieder einer bandenmäßig organisierten Gruppe persönlich verabredet haben und sich untereinander kennen, wenn nur jeder den Willen hat, sich zur künftigen Begehung von Straftaten mit (mindestens) zwei anderen zu verbinden. (BGHSt)
2. Die Auflösung einer Bande setzt keine ausdrückliche Erklärung voraus, sondern ist auch durch schlüssiges Verhalten möglich. Denn die Aufkündigung der Bandenabrede kann in gleicher Weise geschehen wie ihre Eingehung. Diese bedarf keiner ausdrücklichen Vereinbarung; vielmehr genügt auch eine stillschweigende Übereinkunft, die auch aus dem konkret feststellbaren wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden kann (BGH 4 StR 499/01 - Beschluss
vom 15.1.2002 = NStZ 2002, 318, 319; BGH 1 StR 146/03 - Urteil vom 11.9.2003 = NStZ 2004, 398, 399). (Bearbeiter)
3. Die Beweisanforderungen hinsichtlich der Bandenabrede sind umso geringer, je stärker die Gefährlichkeit einer Tätergruppe durch die Zahl ihrer Mitglieder, durch deren Präsenz bei der Tatausführung oder durch organisatorische Stabilität hervortritt (BGH StV 2000, 259). (Bearbeiter)
Die Kooperation eines Beschuldigten mit den Ermittlungsbehörden, wodurch bislang nicht bekannte oder an unbekanntem Ort gelagerte Betäubungsmittelmengen sichergestellt werden, kann die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 und Nr. 2 BtMG erfüllen. (BGHR)
1. Strafbefreiende Selbstanzeige: Wirksamkeitsvoraussetzung (im Anschluss an BGHSt 3, 373) und Aufhebung der Sperrwirkung nach § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO. (BGHR)
2. Verstoß gegen Belehrungspflicht nach § 393 Abs. 1 AO und Verwertungsverbot. (BGHR)
3. Um sicherzustellen, dass der Steuerpflichtige, gegen den bereits wegen einer Steuerstraftat ermittelt wird, seine Beschuldigtenrechte wahrnehmen kann, enthält das Gesetz (neben § 136 Abs. 1 StPO) in den § 393 Abs. 1, § 397 Abs. 3 AO, § 10 BpO (2000) entsprechende Belehrungspflichten. Ein Verstoß gegen diese Verfahrensvorschriften begründet grundsätzlich ein Verwertungsverbot für den Strafprozess, zu dessen Geltendmachung im Revisionsverfahren es einer Verfahrensrüge bedarf. (Bearbeiter)
4. Eine wirksame Selbstanzeige nach § 371 Abs. 1 AO setzt voraus, dass der Steuerpflichtige eine gewisse Tätigkeit entfaltet, die zu einer Berichtigung und Ergänzung der bisherigen Angaben führt. Er muss hierdurch einen wesentlichen Beitrag zur Ermöglichung einer zutreffenden nachträglichen Steuerfestsetzung leisten (vgl. BGHSt 3, 373, 375). Durch die Berichtigung und Ergänzung der bisherigen oder die Nachholung von bisher unterbliebenen Angaben durch den Steuerpflichtigen muss das Finanzamt in der Lage sein, ohne langwierige Nachforschungen den Sachverhalt vollends aufzuklären (vgl. BGHSt 49, 136, 139 m.w.N.). Für eine wirksame Selbstanzeige reicht es daher nicht aus, dass der Steuerpflichtige lediglich das von einem Außenprüfer erarbeitete Ergebnis anerkennt oder auf Vorhalt bestimmter auffälliger Sachverhalte die Unrichtigkeit seiner bisherigen Angaben einräumt (vgl. BGHSt 3, 373). Die Tatsache, dass der Prüfer des Finanzamts in diesem Zusammenhang im Rahmen der Außenprüfung gegen seine Belehrungspflichten verstoßen hat, ändert hieran nichts. (Bearbeiter)
5. Zur Frage, wann die Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO infolge der Rechtswidrigkeit des staatlichen Vorgehens entfällt. In den Fällen, in denen die dem Erscheinen des Amtsträgers zugrunde liegende Prüfungsanordnung nichtig ist, weil sie an besonders schwerwiegenden, offenkundigen Fehlern leidet (vgl. § 125 AO), wird eine Sperrwirkung nach § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO ausscheiden. (Bearbeiter)