Alle Ausgaben der HRRS, Aufsätze und Anmerkungen ab dem Jahr 2000.
HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Juli 2005
6. Jahrgang
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1. Das Fehlen eines Nachweises einer innergemeinschaftlichen Lieferung führt jedenfalls dann nicht zu einer Steuerbefreiung, wenn dadurch das Steueraufkommen in einem anderen Mitgliedstaat der EU gefährdet wird. (BGHR)
2. Bei der richtlinienkonformen Auslegung im Strafrecht ist der auch gemeinschaftsrechtlich geltende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. (Bearbeiter)
1. Erhebliche Umstände im Sinne des § 264a Abs. 1 StGB sind nur solche Gesichtspunkte, die nach Art des Geschäfts für einen durchschnittlichen Anleger von Bedeutung sein können; maßgeblich sind dabei die Erwartungen des Kapitalmarkts. (BGHR)
2. Die Erheblichkeit eines anlagerelevanten Umstands ist ein normatives Tatbestandsmerkmal, bezüglich dessen ein Täter nicht nur die tatsächlichen Umstände kennen, sondern zugleich die rechtliche Wertung der Erheblichkeit nachvollziehen muss, um vorsätzlich zu handeln. (Bearbeiter)
3. Bei komplexen Entscheidungsprozessen kann gerade im Zusammenhang mit Kreditgewährungen bei der Prüfung der insoweit allein in Betracht kommenden Vorsatzform des "dolus eventualis" nicht allein auf die Wahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritts abgestellt werden. Maßgeblich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls, bei denen insbesondere die Motive und die Interessenlage der Angeklagten zu beachten sind (BGHSt 46, 30, 34 f.; 48, 331, 346 ff.). (Bearbeiter)
Die rechtliche Einordnung von Betäubungsmittelerwerbsvorgängen mit unterschiedlicher Zweckbestimmung - teilweise Weiterveräußerung, teilweiser Eigenverbrauch - richtet sich nach den jeweiligen Einzelmengen, so dass die Teilmengen und ihre Wirkstoffgehalte - notfalls unter Beachtung des Zweifelssatzes im Wege der Schätzung - festzustellen sind. Denn bei einer nicht geringen Handelsmenge liegt Handeltreiben mit einer nicht geringen Menge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG vor. Ist auch die restliche Eigenverbrauchsmenge nicht gering, ist Tateinheit mit Besitz einer nicht geringen Menge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG gegeben, bei einer darunterliegenden Eigenverbrauchsmenge dagegen Tateinheit mit Erwerb nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG.