Alle Ausgaben der HRRS, Aufsätze und Anmerkungen ab dem Jahr 2000.
HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Mai 2005
6. Jahrgang
PDF-Download
1. Die Bestimmung des § 51 Abs. 1 BZRG setzt nach ihrem klaren Wortlaut eine Verurteilung voraus. Eine erweiternde Auslegung dieser Ausnahmevorschrift auf Fälle, in denen eine Verurteilung nicht erfolgt ist, verbietet sich. Zweck des Verwertungsverbots in § 51 Abs. 1 BZRG ist es, den Verurteilten vom Strafmakel zu befreien und dadurch seine Resozialisierung zu fördern.
2. Der Senat braucht hier nicht die Frage zu entscheiden, ob § 51 Abs. 1 BZRG auch der Berücksichtigung von getilgten oder tilgungsreifen Verurteilungen bei der Beurteilung des Hanges im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB entgegensteht.
1. Ein erheblicher Arbeits- und Kostenaufwand bei der Anbahnung eines betrügerischen Geschäfts lässt die Entgegennahme der Tatbeute nicht etwa in milderem Licht erscheinen, sondern deutet auf eine strafschärfend zu berücksichtigende große besonders kriminelle Energie hin.
2. Im Vordergrund der Gesamtstrafenbildung steht nicht die Summe der Einzelstrafen, sondern die Gesamtwürdigung der Person des Täters und seiner Taten sowie die Frage, welche Auswirkungen die Strafe auf das Leben des Angeklagten haben wird.
3. Die Erhöhung der Einsatzstrafe hat bei der Bildung der Gesamtstrafe in der Regel niedriger auszufallen, wenn zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht.
Bei der Anordnung des Vorwegvollzuges eines Teils der Freiheitsstrafe ist regelmäßig zu prüfen, ob es ausreicht, nur soviel Freiheitsstrafe vorweg zu vollziehen, dass ihre Dauer zusammen mit der voraussichtlichen Dauer des Maßregelvollzugs zwei Drittel der Strafe ausmacht. Denn anderenfalls kann sich allein aus der Anordnung des Vorwegvollzuges ergeben, dass der Verurteilte über den Zweidrittelzeitpunkt hinaus nicht aus dem Maßregelvollzug entlassen werden kann. Anders kann es liegen, wenn eine vorzeitige Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zu diesem Zeitpunkt ohnehin nicht in Betracht käme.
1. Hang im Sinne von § 64 StGB ist nicht nur eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit, sondern es genügt eine eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Diese Neigung muss jedoch noch nicht den Grad physischer Abhängigkeit erreicht haben.
2. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt setzt eine hinreichende Aussicht auf einen Therapieerfolg voraus. Mangelnde Therapiemotivation kann zwar ein Indiz dafür sein, dass eine Entwöhnungsbehandlung keine Erfolgschancen bietet. Ob aber der Schluss vom Mangel an Therapiebereitschaft auf das Fehlen einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht der Behandlung gerechtfertigt ist, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller insoweit maßgeblichen Umstände beurteilen, denn Ziel der Behandlung im Maßregelvollzug kann es gerade sein, die Therapiebereitschaft überhaupt erst zu wecken.