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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Mai 2005
6. Jahrgang
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1. Dem Großen Senat für Strafsachen wird die folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Reicht es für die Annahme vollendeten Handeltreibens aus, wenn der Täter bei einem beabsichtigten Ankauf von zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln in ernsthafte Verhandlungen eintritt, aber keine Einigung mit dem Lieferanten erzielt?
2. Der Senat schlägt vor zu entscheiden: Vollendetes Handeltreiben ist beim Ankauf von zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln erst mit der Einigung zwischen Händler und Lieferanten gegeben. Denn mit dieser Einigung wird im Hinblick auf den beabsichtigten Güterumsatz ein Gefährdungspotential erreicht, das es rechtfertigt, von vollendetem Handeltreiben auszugehen.
3. Mit der Anordnung der Versuchsstrafbarkeit für das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 2 BtMG) hat der Gesetzgeber einerseits Handlungen im Versuchsstadium des Handeltreibens unter Strafe gesellt. Zugleich hat er damit jedoch implizit auch die Vorteile angeordnet, die dem Täter aus den §§ 23, 49 Abs. 1 StGB (fakultative Milderung) und § 24 StGB (strafbefreiender Rücktritt) ggf. erwachsen. Hieraus und aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz schuldangemessenen, also differenzierenden Strafens folgt das Gebot, die Reichweite des Tatbestands des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln so zu bestimmen, dass ein Bereich der Versuchsstrafbarkeit verbleibt und typische Vorbereitungshandlungen lediglich als Versuch mit Strafe bedroht sind.
1. Eine unbeabsichtigte Irreführung unterfällt § 136a StPO nicht (vgl. BGHSt 31, 395, 400).
2. Unzulässiger Zwang im Sinne des § 136a StPO kommt nur in Betracht, wenn Zwang gezielt als Mittel zur Herbeiführung einer Aussage angewandt wurde (vgl. BGHR StPO § 136a Abs. 1 Zwang 3 m.w.N.).
3. Aus dem Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare kann die Straflosigkeit der Wiederholung unrichtiger Angaben aus Umsatzsteuervoranmeldungen in der zugehörigen Jahreserklärung nicht hergeleitet werden. In der Wiederholung der falschen Angaben aus den Umsatzsteuervoranmeldungen in der Umsatzsteuerjahreserklärung liegt die Begehung neuen Unrechts, wozu weder das Recht auf Selbstschutz (vgl. BGH wistra 1993, 66, 68) noch das Zwangsmittelverbot (vgl. BGHSt 47, 8, 15; BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 2 und 3) berechtigen.
4. Der Beschuldigte unterliegt zwar keiner Wahrheitspflicht, hat aber auch kein "Recht zur Lüge". Verletzt der Beschuldigte im Rahmen seiner Vernehmung durch unwahre Angaben die allgemeinen Strafgesetze, kann er deswegen bestraft werden (vgl. BGHSt 18, 204).
Zur Verpflichtung des besonderen Vollstreckungsleiters (§ 85 Abs. 2 JGG), bei Änderung der Umstände die gemäß § 85 Abs. 5 JGG übertragene Vollstreckung zurückzunehmen. (BGHR)
1. § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG setzt nicht voraus, dass der Täter durch seine Unterstützungshandlung im konkreten Fall tatsächlich einen Erfolg erzielt. Es genügt, wenn sein Handeln auf die Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhalts abzielt und geeignet ist, eine für diesen vorteilhafte Wirkung hervorzurufen. (BGHR)
2. Zur Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts durch das Verteilen von Vereinszeitungen. (BGHR)
Es bleibt offen, ob bereits die schlichte zahlenmäßige Angabe der saldierten Betriebsausgaben in den Erklärungsvordrucken dann eine falsche Erklärung im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO darstellen würde, wenn gefälschte Rechnungen lediglich in die Buchhaltung des Steuerpflichtigen eingestellt und daher nur für eine etwaige Überprüfung des Finanzamtes vorgehalten werden.