HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Mai 2005
6. Jahrgang
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Hervorzuhebende Entscheidungen des BGH

I. Materielles Strafrecht

1. Schwerpunkt Allgemeiner Teil des StGB

In dieser Ausgabe kein Eintrag.

2. Schwerpunkt Besonderer Teil des StGB


Entscheidung

351. BGH 3 StR 233/04 - Urteil vom 10. März 2005 (KG Berlin)

BGHSt; Fall "Landser"; kriminelle Vereinigung (Rädelsführer); öffentliche Auforderung zu Straftaten; effektive Verteidigung (unüberwachte Kommunikation mit dem Mandanten); fair trial; faires Verfahren (Ermittlungen im Freibeweisverfahren; Bekanntwerden des Verteidigungskonzepts); Telefonüberwachung (Mandantengespräche; Abbruch der Überwachung; inhaltliche Auswertung zufällig mitgeschnittener Gespräche); öffentliche Aufforderung zu Straftaten (hinreichend konkrete Aufforderung); Volksverhetzung.

§ 129 StGB; § 111 StGB; § 100 a Satz 1 und 2 StPO; § 148 Abs. 1 StPO; Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK; § 100 h Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 StPO; 111 StGB; § 130 StGB

1. Zur Strafbarkeit einer Musikgruppe nach § 129 Abs. 1 StGB, die auf die Veröffentlichung von Liedern mit Texten strafbaren Inhalts ausgerichtet ist. (BGHR)

2. Im Hinblick auf § 148 Abs. 1 StPO ist es im Rahmen einer laufenden Telefonüberwachung grundsätzlich geboten, die Aufzeichnung eines Telefonats sofort abzubrechen, wenn sich ergibt, dass es sich um ein Mandantengespräch zwischen dem Beschuldigten, Angeschuldigten bzw. Angeklagten und seinem Verteidiger handelt. Dies gilt auch dann, wenn die Überwachung des Anschlusses des Mandanten in dem Verfahren gegen einen Dritten (vgl. § 100 a Satz 2 StPO) angeordnet wurde. (Bearbeiter)

3. Ist der Abbruch der Aufzeichnung nicht möglich, weil die Telefonüberwachung automatisch durchgeführt wird, so hat jede inhaltliche Auswertung des Gesprächs zu unterbleiben (vgl. § 100 h Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 StPO). Denn wenn es danach schon unzulässig ist, die unter Missachtung des § 100 h Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 1 Nr. 2 StPO gewonnenen bloßen Daten über Telekommunikationsverbindungen zwischen dem Verteidiger und seinem Mandanten zu verwerten, muss die Auswertung des durch eine Überwachungsmaßnahme zufällig bekannt gewordenen Inhalts einer derartigen Kommunikation erst recht ausgeschlossen sein. (Bearbeiter)

4. Die Aus- und Verwertung des Inhalts eines zufällig abgehörten Mandantengesprächs ist nicht nur im Hinblick auf die unmittelbare Schuld- und Straffrage, sond-

ern auch für sonstige verfahrensrechtlichen Zwecke unzulässig. Der Gesprächsinhalt darf daher auch nicht als Grundlage für einen Ablehnungsantrag gegen einen der erkennenden Richter herangezogen werden. (Bearbeiter)

5. Die Ermittlungen zur Frage des Vorliegens eines Verstoßes gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens unterliegen den Regeln des Freibeweises. (Bearbeiter)

6. Der Senat lässt offen, ob das Abhören und Auswerten eines Mandantengesprächs einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens darstellt, wenn der Staatsanwaltschaft dadurch das Verteidigungskonzept bekannt wird. (Bearbeiter)

7. Für eine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 StGB ist nicht erforderlich, dass die Vereinigung über die unmittelbaren kriminellen Handlungen hinausgehende gesellschaftsgefährdende Ziele verfolgt. (Bearbeiter)

8. Der Tatbestand der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten setzt voraus, dass zumindest erkennbar wird, in welcher strafrechtlich relevanten Weise konkret vorgegangen werden soll. Fremdenfeindliche Äußerungen allein genügen hierfür selbst dann nicht, wenn ein Text nach seinem Gesamtzusammenhang allgemein zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen eine Bevölkerungsgruppe auffordert. (Bearbeiter)


Entscheidung

393. BGH 5 StR 72/05 - Beschluss vom 16. März 2005 (LG Braunschweig)

Betrug (Erklärungswert bei der Vorlage einer Post-Card; Irrtum; Divergenz zur Rechtsprechung des ersten Strafsenats; Absehen von einer Anfrage nach § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG).

§ 263 StGB; § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG

Die Erwägungen des Senats zum Umfang des Erklärungswerts eines Überweisungsauftrags (BGHSt 46, 196, 198 ff.) legen es nahe, bei der Vorlage einer "Post-Card" ebenfalls keine schlüssige Erklärung anzunehmen, das Girokonto der Angeklagten verfüge zum Zeitpunkt eines späteren Lastschrifteinzugs über eine ausreichende Deckung.


Entscheidung

327. BGH 2 StR 537/04 - Beschluss vom 7. April 2005 (LG Frankfurt)

Landfriedensbruch (Subsidiarität; besonders schwerer Fall; Qualifikation; Strafzumessungsregel).

§ 125 StGB; § 125a StGB

Die Subsidiaritätsklausel des § 125 StGB greift auch dann ein, wenn ein besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs nach § 125 a StGB vorliegt, denn diese Vorschrift ist kein qualifizierender Tatbestand, sondern eine Strafzumessungsregel.