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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 327

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 537/04, Beschluss v. 07.04.2005, HRRS 2005 Nr. 327


BGH 2 StR 537/04 - Beschluss vom 7. April 2005 (LG Frankfurt)

Landfriedensbruch (Subsidiarität; besonders schwerer Fall; Qualifikation; Strafzumessungsregel).

§ 125 StGB; § 125a StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Die Subsidiaritätsklausel des § 125 StGB greift auch dann ein, wenn ein besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs nach § 125 a StGB vorliegt, denn diese Vorschrift ist kein qualifizierender Tatbestand, sondern eine Strafzumessungsregel.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. April 2004 wird mit der Maßgabe, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich zur gefährlichen Körperverletzung begangenen Landfriedensbruchs entfällt, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; im übrigen wird davon abgesehen, die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens dem Angeklagten aufzuerlegen.

Gründe

Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Landfriedensbruchs im Fall II 3 der Urteilsgründe (Tat vom 2. Mai 2003) kann aus Rechtsgründen keinen Bestand haben. Die Subsidiaritätsklausel des § 125 StGB greift auch dann ein, wenn ein besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs nach § 125 a StGB vorliegt. Diese Vorschrift ist kein den Landfriedensbruch qualifizierender Tatbestand, sondern eine Strafzumessungsregel (BGHR StGB § 125 a Konkurrenzen 1).

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 327

Bearbeiter: Ulf Buermeyer