HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Januar 2005
6. Jahrgang
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IV. Wirtschaftsstrafrecht und Nebengebiete


Entscheidung

58. BGH 5 StR 206/04 - Beschluss vom 24. November 2004 (LG Frankfurt a.M.)

BGHSt; einheitliche Tat bei der Umsatzsteuerhinterziehung (Umsatzsteuervoranmeldungen und anschließende Umsatzsteuerjahreserklärung; Anklageschrift; materiellrechtliche Tatmehrheit); Recht auf Verfahrensbeschleunigung (rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung; überlange Verfahrensdauer; Gesamtbetrachtung).

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; § 370 Abs. 1 AO; § 53 StGB; § 199 StPO; § 264 StPO

1. Bei der Umsatzsteuerhinterziehung bilden die Umsatzsteuervoranmeldungen eines Jahres und die anschließende Umsatzsteuerjahreserklärung des nämlichen Jahres eine einheitliche Tat im Sinne des § 264 StPO. (BGHSt)

2. Grundsätze des BGH zur überlangen Verfahrensdauer. (Bearbeiter)


Entscheidung

52. BGH 4 StR 59/04 - Urteil vom 28. Oktober 2004 (LG Münster)

BGHSt; nicht geringe Menge bei Khat-Pflanzen (Wirkstoffgehalt; Cathinon; allgemeine Grundsätze der Bestimmung geringer Mengen im Betäubungsmittelstrafrecht); Beihilfe hinsichtlich selbständiger Taten, die sich nicht jeweils allein schon auf eine nicht geringe Menge beziehen.

§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; § 27 StGB; § 52 StGB

1. Bei Khat-Pflanzen beginnt die "nicht geringe Menge" bei einem Wirkstoffgehalt von 30 g Cathinon. (BGHSt)

2. Unterstützt der Gehilfe durch eine Handlung mehrere je für sich selbständige Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, die sich erst in ihrer Gesamtheit auf eine "nicht geringe Menge" beziehen, so macht er sich nur wegen einer Beihilfe zu einem Vergehen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG strafbar. (BGHSt)

3. Die nicht geringe Menge eines Betäubungsmittels ist grundsätzlich nicht anders festzusetzen als durch ein Vielfaches des zum Erreichen eines Rauschzustandes erforderlichen jeweiligen Wirkstoffs (Konsumeinheit). Dabei müssen die Grenzwerte für die verschiedenen Betäubungsmittel gerade wegen ihrer qualitativ unterschiedlichen Wirkung aufeinander abgestimmt sein (BGHSt 42, 1, 10). (Bearbeiter)