HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Januar 2005
6. Jahrgang
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Schrifttum

Detlef Burhoff: Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren (3., aktualisierte und wesentlich erweiterte Aufl. 2003 mit CD-ROM, 1298 Seiten, ZAP-Verlag, 97,- €) und Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung (4., aktualisierte und wesentlich erweiterte Aufl. 2003, 1008 Seiten, ZAP-Verlag, 86,- €).

1. Einem Rezensenten der aktuellen Auflagen der strafverfahrensrechtlichen Handbücher von Detlef Burhoff fällt eine denkbar undankbare Aufgabe zu. Zwar muss sich der Rezensent weder durch schwer lesbare Ausfüh-rungen kämpfen, noch muss er etwa einen geringen Informationswert beklagen. Ganz im Gegenteil. Die Handbücher von Burhoff bieten - um das Ergebnis vorweg zu nehmen - ein Maß an Komfort und Information bei der Darstellung der wesentlich erscheinenden Rechtsfragen des Ermittlungsverfahrens und der Hauptverhandlung, das nur schwerlich zu übertreffen ist. Nur, was soll ein Rezensent zu Folgeauflagen noch ausführen, der nicht nur Eulen nach Athen tragen und ebenso wenig - stets nach subjektiven Vorlieben mögliche - Hinweise auf vereinzelt denkbare Erweiterungen oder Präzisierungen

geben will, die bei ihrer Hervorhebung in einer gerafften Rezension über 2300 Seiten Gesamtdarstellung doch nur ein falsches Bild abgeben müssten? Vielleicht sollte der Rezensent zunächst knapp erinnern, was der Nutzer der Handbücher von Burhoff konzeptionell an die Hand bekommt, um sodann kurz den Stand der aktuellen Auflagen zu kennzeichnen (vgl. 2). Darüber hinaus sollten Eindrücke zur Einsetzbarkeit der Handbücher hervorgehoben werden, die sich beim Rezensenten eingestellt haben und zum Teil bislang vielleicht eher wenig herausgestellt worden sind. (vgl. 3). Vom untauglichen Versuch, die rechtlichen Darlegungen vollständig zu würdigen, wird jeweils Abstand zu nehmen sein.

2. Sowohl das Handbuch zum Ermittlungsverfahren als auch dasjenige zur Hauptverhandlung streben ausdrücklich an, eine praxistaugliche Arbeitshilfe sein zu wollen, die insbesondere Verteidigern eine zügige Information ermöglicht. Hierzu wird - abweichend vom System der Kommentare aber auch der Lehrbücher - die "ABC-Form" gewählt und damit anhand von Darstellungen zu - oftmals näher untergliederten (vgl. etwa Berufung, Allgemeines und Berufungseinlegung etc.) - Ausgangsschlagworten themenbezogen das im Ermittlungsverfahren oder in der Hauptverhandlung relevante Strafverfahrensrecht dargestellt. Dies geschieht jeweils auf aktuellem Stand einschließlich des umfassenden Nachweises von Rechtsprechung und Schrifttum, wobei insbesondere auch oft - unter Verwendung übersichtlicher Aufzählungspunkte - praktisch hilfreiche Fallgruppen der Rechtsprechungskasuistik aufgefächert werden. Die zitierten Entscheidungen werden in einem umfassenden Register mit Nachweis von Parallelfundstellen und Entscheidungsanmerkungen gesondert ausgewiesen. Mustertexte für etwaige Verteidigerschriftsätze bzw. Anträge sind aufgenommen. Wesentliches wird optisch, im Wege der Gliederung und insbesondere auch über Zusammenfassungen und Übersichten äußerst benutzerfreundlich hervorgehoben, wobei freilich die kleinste eingesetzte Schriftgröße jedenfalls nicht noch kleiner sein sollte.

a) Das Ermittlungsverfahren stellt Burhoff auf insgesamt 1298 Seiten dar. Beigefügt ist eine zitierte Entscheidungen und weitere Materialien (insbes. Antragsmuster) umfassende CD-ROM, die den Bearbeitungskomfort auch im Vergleich zu herkömmlichen Kommentaren nochmals steigert. Die dritte Auflage bringt dabei nicht wenige neue Schlagwörter (vgl. EV VI). Aktualisiert wurden insbesondere die Ausführungen zur Akteneinsichtsrecht (vgl. EV Rn. 58 ff). Burhoff hat rund 700 Entscheidungen eingearbeitet und dabei insbesondere auch die Rechtsprechung des BVerfG aus der von der Aktualisierung betroffenen Zeit eingebracht.

b) Der vom Ermittlungsverfahren vorgeprägten strafrechtlichen Hauptverhandlung widmet Burhoff in der nunmehr bereits vierten Auflage seines zweiten Handbuchs 1008 Seiten. Die - leider ohne CD-ROM - konzipierte vierte Auflage bringt im Vergleich zur vorherigen vor allem einen Ausbau der Darstellung zur Berufung (HV Rn. 178 ff.). Auch in ihr sind nochmals einzelne neue Stichworte aufgenommen worden (vgl. HV VII). Einzuarbeiten waren hier 600 Entscheidungen.

3. Die Arbeit mit den so konzeptionierten Handbüchern lässt sich nur als äußerst angenehm beschreiben. Burhoff eröffnet mit diversen Registern und eben auch über die Schlagworte der ABC-Form zahlreiche Suchstrategien, die zu oftmals eingehenden Darstellungen des heutigen Strafprozessrechts unter der für ein Praxishandbuch erforderlichen Betonung der Rechtsprechung führen. Hinzu kommt, dass die Handbücher über die Hompepage Burhoffs (http://www.burhoff.de ) eine Art kostenlose Aktualisierung erfahren. Obschon der Rezensent die Handbücher mangels entsprechender Möglichkeiten kaum inmitten des "Pulverdampfs strafrechtlicher Verfahren" testen konnte, ist ihm doch besonders aufgefallen, wie klar und deutlich die vom Rezensenten gesuchten Problembereiche in den Handbüchern von Burhoff dargestellt werden, so dass gerade auch für den Einsatz der Bücher etwa im Rahmen der Hauptverhandlung beste Bedingungen bestehen. Die gewählte ABC-Form ist dabei gleichsam nur eine zusätzliche Option auf dem Weg zur Information: Das umfassende Paragraphenregister und das ebenso eingehende allgemeine Stichwortverzeichnis ermöglichen es auch auf jedem sogleich vertrauten Wegen, zur gewünschten Information durchzudringen. Die von Burhoff gewählte ABC-Form bzw. ihre Schlagworte haben sich aber auch für den Rezensenten als vorteilhafte und zuverlässige Suchoption dargestellt.

Gerade für Berufseinsteiger, gelegentlich strafverteidigende Anwälte und auch für Referendare erscheinen dabei die zahlreichen praktischen Hinweise Burhoffs als ganz besonders hilfreich (vgl. beispielhaft HV 94, 177, 296, 1063d f.; EV Rn. 3, 11, 18, 62, 98 f., 115, 414 usw.; für einen problematischen Ratschlag vgl. aber auch EV Rn. 51: Aufforderung zur Distanzierung vom Mandanten zur Wahrung eigener Glaubwürdigkeit). An vielen Stellen hebt Burhoff in beiden Büchern solche Tipps hervor, die für den Mandanten bzw. zur Vermeidung von Verteidigungsfehlern besonders bedeutsam scheinen. Zwar mag so mancher Hinweis dem versierten und erfahrenen Kenner der StPO geradezu banal erscheinen. Burhoff wählt hingegen für seine Bücher stets eine auf die sichere Information seiner Leser abzielende Darstellung, die jedem die zu beachtenden Rechtsmaßstäbe in leicht zugänglicher Form eröffnet und er dürfte genau damit den Bedürfnissen des typischen Praktikers entgegen kommen, mehr noch einen wesentlichen Grundstein für den begründeten Erfolg seiner Handbücher legen.

Doch auch derjenige (Verteidiger), dessen strafprozessuale Kenntnisse bereits bestens sind, kann aus den Handbüchern Burhoffs Gewinn ziehen. Zwar sind die Abhandlungen des OLG-Richters Burhoff gewiss und erklärtermaßen nicht so zu verstehen, dass er die letzten Grenzen möglicher Verteidigung ausloten will. Die "Konfliktverteidigung" nimmt er etwa in seine Darstellungen sogleich als von vornherein außerhalb jeder Diskussion liegendes Phänomen auf (HV, V; vgl. aber etwa auch den Hinweis zu EV Rn. 1, der exemplarisch dafür stehen darf, dass

Burhoff selbst in beiden Handbüchern durchweg gerade nicht vorschnell von einer so kategorisierten "Konfliktverteidigung" ausgeht!). Man spürt durchaus, dass mit Burhoff ein "echter Richter" schreibt, der sich jedoch kritisch hinterfragt und für die Anliegen der Strafverteidigung und der von ihr regelmäßig ins Feld geführten freiheitlich-rechtsstaatlichen Positionen offen ist (vgl. nur HV VII unten). Insoweit lassen sich die Darlegungen Burhoffs zu streitigen Rechtsfragen wohl auch als Indizien dafür heranziehen, wann ein Insistieren der Verteidigung in der Richterschaft praktische Durchsetzungschancen haben könnte. Es besteht insofern für den statistischen Normalfall von Verteidigung vielleicht eher ein Vor- als ein Nachteil darin, dass kein Verteidiger, sondern ein Richter die Handbücher verfasst. Mehr noch liegen bei einem nicht nur durch diese beiden umfassenden Veröffentlichungen ausgewiesenen Autor wie Burhoff auch für die wissenschaftliche Aufarbeitung streitiger Fragen beachtliche Stellungnahmen vor. Die Handbücher sollten gerade auch auf Grund der anhand der Publikationen reflektierten breiten praktischen Erfahrungen des Autors verstärkt neben den herkömmlichen Kommentaren in die Diskussion einbezogen werden, die keineswegs notwendig (eingehendere) Begründungen für die in ihnen vertretenen Auffassungen vorweisen können. Wenn auch der herausragende Service bei der Information über den heute vorherrschenden Auslegungsstand das zentrale Kennzeichen der Burhoffschen Handbücher bleibt, so sollte doch über die angenehm unprätentiöse Darlegung in ABC-Form nicht vergessen werden, das Burhoff umfassende Gesamtdarstellungen zu den Kernstücken des deutschen Strafverfahrensrechts aus einer Feder gelungen sind, die in dieser Breite und in diesem Detailreichtum kaum ein zweiter deutscher Strafprozessautor aufzuweisen hat. Wenn sich Burhoff etwa kritisch zur Rechtsprechung des BGH äußert, so führt dies oftmals zu wegweisenden und praxistauglichen Differenzierungen (vgl. etwa zum gebotenen Umgang mit der Widerspruchslösung Sicht HV, Rn. 1166a ff., insbes. 1166c; darüber hinaus etwa Rn. 82a, 156, 195, 293a, 298a, 576a, 724d, 1113 f. und 324 zur Verwertbarkeit privater rechtswidriger Ermittlungen; siehe auch EV Rn. 178, 326, 630, 900 und 945). Zu allem kommt noch hinzu, dass - obschon Burhoff selbst bescheiden eine etwa im Vergleich mit Kommentaren eher zurückgenommene Literaturauswahl ankündigt - die Handbücher letztlich mit ihren Nachweisen eher den Eindruck hinterlassen, dass Burhoff hinsichtlich der Einarbeitung von neuer Literatur an Akribie etwa den Heidelberger Kommentar und bisweilen auch den Meyer-Goßner hinter sich lässt: Wer nähere Prüfungen streitiger Rechtsfragen in Praxis und/oder Wissenschaft zu unternehmen hat, findet hierfür in den jeweils sorgsam aktualisierten Handbüchern Burhoffs oftmals eine breitere Ausgangsbasis.

4. So bleibt auch für diesen Rezensenten letztlich nur festzuhalten, dass die besprochenen Handbücher bestechend komfortable Informationsquellen darstellen, die vor allem für Verteidiger äußerst empfehlenswert sind. Es handelt sich um vielseitig ertragreiche Kompendien, deren Preis von insgesamt 183 Euro jedem Preis-Leistungsvergleich standhält. Allen weiteren Strafrechtlern ist vom Kauf ebenfalls nicht abzuraten, es sei denn, die bereits vor einiger Zeit erschienenden Bände stehen längst im dafür vorgesehenen Regal.

Wiss. Ass. Karsten Gaede, Hamburg/Zürich

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B. Sharon Byrd, Joachim Hruschka, Jan C. Joerden (Hrsg./Ed.), Jahrbuch für Recht und Ethik - Annual Review of Law and Ethics, Band/Volume 11 (2003): Strafrecht und Rechtsphilosophie/Criminal Law and Legal Philosophy, Duncker&Humblot, Berlin 2003, 559 S., ISBN 3-428-11227-X, € 104;- / sFr 175,-

I. Der 11. Band des Jahrbuchs für Recht und Ethik, der dem Themenschwerpunkt "Strafrecht und Rechtsphilosophie / Criminal Law and Legal Philosophy" gewidmet ist, hat es sich zur Aufgabe gemacht, einen Überblick über den gegenwärtigen Diskussionsstand zum Verhältnis von Strafrecht und Rechtsphilosophie zu geben. Nicht nur die einzelnen, in das Jahrbuch aufgenommenen Beiträge von namhaften Wissenschaftlern für sich betrachtet, sondern auch der Gesamtaufbau und die Gliederung des Sammelbandes sowie die Aneinanderreihung und Zusammenstellung der verschiedenen Einzelbeiträge in thematischen Unterabschnitten macht deutlich, dass sich der Frage nach dem Wechselverhältnis von Strafrecht und Rechtsphilosophie von ganz verschiedenen Richtungen her genähert werden kann. Angesichts der Fülle einschlägiger Themen erhebt das vorliegende Jahrbuch - wie dem Vorwort zu entnehmen ist - kein Anspruch auf Vollständigkeit, sondern verdeutlicht vielmehr umgekehrt, dass "die Debatte keineswegs als abgeschlossen betrachtet werden kann" (Vorwort). In jedem der einzelnen Unterabschnitte mit den in diesen zusammengefassten Einzelbeiträgen wird gezeigt, dass "das Strafrecht nach wie vor von seiner traditionellen Nähe zur Rechts- und Moralphilosophie profitiert" (Vorwort) wie auch umgekehrt die rechtsphilosophischen Fragestellungen im Strafrecht umfassendes Anschauungs- und Beispielsmaterial finden, anhand dessen diese zu stets neuartigen Diskussionen und Auseinandersetzungen anregen.

II. Das Jahrbuch gliedert sich in drei thematische Unterabschnitte, wobei der erste den "Philosophische(n) Grundlagen des Strafrechts" (S. 3-218), der zweite Abschnitt verschiedenen "Einzelprobleme(n) des Strafrechts im Lichte der Rechtsphilosophie" (S. 219-434) und der dritte Abschnitt der "Internationalisierung des Strafrechts und ihre philosophischen Grenzen" (S. 435- 490) gewidmet ist. Es folgen ein Diskussionsforum (S. 491-534) und anschließend einige thematisch einschlägige Rezensionen (S. 535-542).

Eine inhaltlich nähere Darstellung sämtlicher, immerhin insgesamt 26 Einzelbeiträge würde den Rahmen der Rezension übersteigen, weshalb im folgenden zwar alle

Autorenbeiträge aufgeführt werden, jedoch nur in bezug auf zwei dieser Beiträge auf dort angesprochene und behandelte Aspekte eingegangen werden kann. Um etwaigen Missverständnissen vorzubeugen, sei darauf hingewiesen, dass mit der getroffenen Auswahl der näher erörterten Autorenbeiträge allein versucht werden soll, die inhaltliche Bandbreite und den Facettenreichtum, die im Wechselverhältnis von Strafrecht und Rechtsphilosophie bestehen, aufzuzeigen, damit aber keineswegs eine (Be-)Wertung der anderen, nur kurz genannten Autorenbeiträge einhergeht. Vielmehr lässt sich gerade umgekehrt sagen, dass alle Autorenbeiträge eine inhaltlich tiefgehende Bearbeitung und eine gründliche argumentative Auseinandersetzung mit dem einschlägigen Themenbereich belegen, wenn sich diese der zu untersuchenden Frage nach dem Verhältnis von Strafrecht und Rechtsphilosophie auch aus jeweils unterschiedlichen Richtungen und bezogen auf zum Teil ganz verschiedene strafrechtliche Problempunkte nähern.

III. 1.) Im ersten Abschnitt zu den "Philosophische(n) Grundlagen des Strafrechts" befasst sich - im Anschluss an die drei vorangehenden Beiträge von Gert, "Obey the Law" as a Moral Rule (S. 3 ff.), Hill, Jr., Treating Criminals as Ends in Themselves (S. 17 ff.) und Potter, Applying the Categorical Imperative in Kant`s Rechtslehre (S. 37 ff.) - Küpper mit dem Thema "Richtiges Strafen - Fragestellungen zwischen Strafrechtsdogmatik und Rechtsphilosophie" (S. 53 ff.): Küpper stellt in einer umgreifend durchdachten Weise verschiedene Bereiche dar, hinsichtlich derer die eng miteinander verbundenen Disziplinen Rechtsphilosophie und Strafrechtswissenschaft sich gegenseitig anregen und im Dialog stehen (S. 53, 81). So untersucht er im ersten Gliederungspunkt "Grundfragen" das beide Disziplinen seit jeher beschäftigende Thema nach Grund und Grenzen der Strafbarkeit (S. 53 ff.). Der zweite Gliederungspunkt widmet sich einigen "Dogmatischen Fragen", die sich auf den drei Stufen des strafrechtlichen Deliktsaufbaus wieder finden, wobei Küpper aus jeder der drei Stufen eine Fragestellung herausgreift und dessen Bezug zu rechtsphilosophischen Gedankengängen aufzeigt (S. 63 ff.), so zur Zurechnungslehre auf Tatbestandsebene, den Notrechten auf Rechtswidrigkeitsebene und der Willensfreiheit auf Schuldebene.

Auch im dritten Gliederungspunkt "Einzelfragen" (S. 72 ff.) offenbart sich der fruchtbare interdisziplinäre Dialog zwischen Moralphilosophie und Strafrecht, indem Küpper Fragestellungen, "die Anfang und Ende des menschlichen Lebens berühren" (S. 72) aufgreift und sich zum einen dem Suizid und der Tötung auf Verlangen und zum anderen der Humangenetik und dem Embryonenschutz widmet.

Es folgen Beiträge von Hilgendorf, Naturalismus im (Straf-)Recht - Ein Beitrag zum Thema "Recht und Wissenschaft" (S. 83 ff.), Duttge, Zum typologischen Denken im Strafrecht - Ein Beitrag zur "Wiederbelebung" der juristischen Methodenlehre (S. 103 ff.), Alwart, Grundzüge einer Theorie des Protostrafrechts (S. 127 ff.), Merle, Was ist Hegels Straftheorie? (S. 145 ff.), Westphal, Objektive Gültigkeit zwischen Gegebenem und Gemachten - Hegels kantischer Konstruktivismus in der praktischen Philosophie (S. 177) und Wolf, Strafe als Wiederherstellung eines Gleichgewichts (S. 199 ff.).

III. 2.) Der zweite Gliederungsabschnitt zu "Einzelprobleme(n) des Strafrechts im Lichte der Rechtsphilosophie" enthält Beiträge von Kühl, "Sozialethische" Argumente im Strafrecht (S. 219 ff.), Aichele, Was ist und wozu taugt das Brett des Karneades? Wesen und ursprünglicher Zweck des Paradigmas der europäischen Notrechtslehre (S. 245 ff.), Renzikowski, Entschuldigung im Notstand (S. 269 ff.), Pawlik, Eine Theorie des entschuldigenden Notstandes: Rechtsphilosophische Grundlagen und dogmatische Ausgestaltung (S. 287 ff.), Koriath, Über rechtsfreie Räume in der Strafrechtsdogmatik (S. 317 ff.), Bottke, Gehöre ich mir? Oder: Hat jeder Mensch als Person Eignerhoheit über sein Selbst? (S. 337 ff.), Cohen, Insider Trading: Searching for Similes (S. 361 ff.), Campagna, Gibt es ein Recht auf Begnadigung? Benjamin Constants Paradigmenwechsel in der Problematik des Gnadenrechts (S. 373 ff.), Chartier, Victims and Parole Decisions (S. 405 ff.).

III. 3.) Der dritte Gliederungsabschnitt zur "Internationalisierung des Strafrechts und ihre philosophischen Grenzen" umfasst die zwei Beiträge von Köhler, Zum Begriff des Völkerstrafrechts (S. 435 ff.) und von Prittwitz, Internationales Strafrecht: Die Zukunft einer Illusion? (S. 469 ff.).

Prittwitz widmet sich in seinem ansprechenden und interessant gestalteten Beitrag der Suche nach den tatsächlichen Zukunftschancen des internationalen Strafrechts und stellt in den Mittelpunkt die Frage, ob das internationale Strafrecht eine "Zukunft als Realität" (S. 471) hat. Unter Aufgreifen des Illusionsbegriffes von Freud und des Titels seiner kulturtheoretischen Schrift "Die Zukunft einer Illusion" (S. 470) setzt sich Prittwitz mit der Realität (S. 469 f.) als auch der "Zukunft des internationalen Strafrechts als "Zukunft einer Illusion"?" (S. 471 ff.) auseinander. Anschlie ße nd beschäftigt er sich mit Begriffen, Phänomenen und Entwicklungen im Zusammenhang mit dem internationalen Strafrecht (S. 474 ff.) und fragt nach dessen Rolle in der internationalisierten Welt, den Koordinatensystemen und Linien der Auseinandersetzung (S. 478 ff.). Zum Abschluss erörtert Prittwitz in umfassender Weise die Bedingungen funktionierenden Strafrechts (S. 482 ff.) und stellt heraus, dass noch nicht feststehe, ob sich "das Internationale Strafrecht tatsächlich als Illusion oder als Illusion mit Zukunft - also in Wirklichkeit keine Illusion - herausstellt" (S. 486). Vielmehr hänge dies vom Überwiegen der rationalen oder illusionären Elemente des Umgangs mit Strafrecht und Strafe ab (S. 486) und Bedingung dafür, dass das internationale Strafrecht ein zukunftsträchtiges Projekt bleibt, sei die Beachtung der in den nationalen Kontexten des Strafrechts gelernten Lektionen (S. 482, 486 f.).

III. 4.) Im vierten Abschnitt, dem Diskussionsforum (S. 491 ff.) finden sich die Beiträge von Maultzsch, Greifen Steuern in moralische Rechte der Besteuerten ein? Eine

Erwiderung auf Liam Murphy und Thomas Nagel: The Myth of Ownership: Taxes and Justice (S. 491 ff.) und Joerden, Gibt es "Supererogationslöcher"? Eine Auseinandersetzung mit: Ulla Wessels, Die gute Samariterin (S. 513 ff.).

Der fünfte Abschnitt enthält Rezensionen (S. 535 ff.) der Bücher von Bernat/Kröll, Recht und Ethik der Arzneimittelforschung (S. 535 ff.), Cohen-Almagor, Speech, Media, and Ethics: The Limits of Free Expression (S. 537 ff.) und Türkdogan, Der Einzige und das Nichts. Essays zu Max Stirner (S. 540 f.).

IV. Das vorliegende Jahrbuch mit den dort aufgenommenen, sorgfältig aufbereiteten und gut lesbaren Autorenbeiträgen leistet einen wertvollen Beitrag nicht nur für die Darstellung des aktuellen Diskussionsstandes zum Verhältnis von Strafrecht und Rechtsphilosophie, sondern auch als eine den interdisziplinären Diskurs in der Zukunft verstärkt anregende reichhaltige Quelle zahlreicher Anknüpfungs- und Verbindungspunkte zwischen rechtsphilosophischen und strafrechtlichen Fragestellungen. Es bereitet Freude, sich in die einzelnen Beiträge einzulesen, so dass dieses Jahrbuch jedem zum empfehlen ist, der sich zum eigenen Nach- und Weiterdenken anregen lassen und sich auf den fruchtbaren interdisziplinären Diskurs einlassen möchte.

Dr. Daniela Demko, LLM, Oberassistentin, Universität Zürich

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Freiheitsentzug - Die Empfehlungen des Europarates 1962-2003. Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz in Deutschland (Berlin), Bundesministerium für Justiz in Österreich (Wien), Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (Bern). Mit einem Vorwort von Prof. Dr. Hans-Jürgen Kerner und Wiss. Mit Frank Czerner. 369 Seiten. Kartoniert. € 20,00. ISBN: 3-9369-9907-4. Forum-Verlag Godesberg 2004.

I. Der Freiheitsentzug stellt einen der massivsten Eingriffe in die Grundrechte eines jeden Bürgers dar. Dies erkannte auch der 1949 gegründete Europarat und maß der mit dem Freiheitsentzug verbundenen Problematik von Beginn seiner Tätigkeit an eine große Bedeutung zu. Da die Probleme, mit denen der Strafvollzug zu kämpfen hat, in den - mittlerweile 45 - Ländern, die dem Europarat angehören, ähnlich sind, sind einheitliche Empfehlungen zur Setzung von Mindeststandards wichtig und förderlich. Ziel ist es, für ganz Europa faktisch vergleichbare Verhältnisse im Strafvollzug herzustellen. Schon seit jeher ist es ein besonderes Anliegen des Europarates, menschenwürdige Haftbedingungen in einem gut funktionierenden Strafvollzug zu gewährleisten. Dazu hat er bisher nicht weniger als 32 Empfehlungen herausgegeben, die zwar rechtlich nicht verbindlich sind, jedoch einen von allen Mitgliedsstaaten getragenen Mindeststandart bilden. Dieses sog. "soft-law" entfaltet sowohl rechtspolitische, als auch rechtspraktische Kraft. Es schafft einen Orientierungsrahmen für die Rechtspolitik, die Praxis und die Wissenschaft. Sie geben einen Maßstab für die Praxis, wobei im Falle der Nichteinhaltung eben dieser Grundsätze zumindest eine "faktische Begründungspflicht" für das Abweichen besteht (Kerner / Czerner, S. 2 f.).

II. Das Bundesministerium der Justiz in Deutschland und in Österreich sowie das Eidgenössiche Justiz- und Polizeidepartement der Schweiz haben nunmehr gemeinsam alle bisher vom Europarat herausgegebenen Empfehlungen zum Freiheitsentzug in deutscher Sprache herausgebracht. Zwar liegen die vom Europarat verabschiedeten Mindestgrundsätze für die Behandlung der Gefangenen im Strafvollzug sowie die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze schon seit langem in deutscher Übersetzung vor. Die darüber hinaus jedoch in den letzten Jahrzehnten durch den Europarat verabschiedeten einschlägigen Empfehlungen zum Freiheitsentzug lagen bisher als Sammelwerk nicht vor. Dieses Defizit ist durch die Herausgeber jetzt behoben worden, indem sie erstmals seit der Existenz des Europarates seine einschlägigen Empfehlungen zum Freiheitsentzug in deutscher Übersetzung als Gesamtwerk der breiten Öffentlichkeit zur Verfügung stellen.

III. Die in diesem insgesamt 369seitigen Werk gesammelten Empfehlungen repräsentieren die über 40jährige Arbeit des Europarates im Bereich des Strafvollzuges und der Freiheitsentziehung. Nach Geleitworten des Generalsekretärs des Europarates sowie der drei Herausgeber sowie einem gemeinsamen Vorwort von Christian Lehman, Dr. Michael Neider und Dr. Priska Schürmann folgt eine Einführung von Prof. Dr. Hans-Jürgen Kerner sowie seinem Mitarbeiter Frank Czerner über den Europarat an sich, seine Entstehung und Aufgaben, ferner über die Stellung der Empfehlungen und ihre praktische Bedeutung, die Menschenrechte als Ausgangspunkt und die EMRK sowie eine Einführung in die grundlegenden Rechte im Bereich der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung sowie des Strafvollzuges, die eine gelungene Einleitung in diesen Themenbereich darstellt. Die Verfasser führen dem Leser so die praktische Bedeutung der vorliegenden Empfehlungen vor und helfen ihm seine Anwendung in der Praxis anzustreben.

Hiernach folgen die Empfehlungen des Europarates in deutscher Sprache. Ihr Inhalt ist vielfältig. Die insgesamt 32 Empfehlungen gliedern sich grob in folgende neun Fachbereiche:

1.                    Allgemeine Grundsätze des Strafvollzuges

Empfehlung R (87) 3 - Europäische Strafvollzugsgrundsätze

Empfehlung R (99) 19 - Mediation in Strafsachen

2.                    Besondere Regelungen für die Ausgestaltung des Strafvollzuges

Empfehlung R (62) 2 - Wahlrechte, Bürgerliche und Soziale Rechte des Häftlings

Empfehlung R (75) 25 - Gefängnisarbeit

Empfehlung R (89) 12 - Weiterbildung im Strafvollzug

Empfehlung R (89) 14 - Ethische Auswirkungen der HIV-Infektion auf das Gesundheits- und Sozialwesen

Empfehlung R (93) 6 - Strafvollzugsbezogene und kriminologische Aspekte der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten einschließlich AIDS und damit zusammenhängender Gesundheitsprobleme im Strafvollzug

Empfehlung R (98) 7 - Ethische und organisatorische Aspekte der gesundheitlichen Versorgung in Vollzugsanstalten

3.                    Grundsätze zur Ausgestaltung der Untersuchungshaft

Empfehlung R (65) 11 - Untersuchungshaft

Empfehlung R (80) 11 - Untersuchungshaft

4.                    Besondere Gefangenengruppen

Empfehlung R (66) 25 - Kurzfristiger Strafvollzug für jugendliche Strafgefangene unter 21 Jahren

Empfehlung R (75) 25 - Kurzfristiger Strafvollzug für erwachsene Straftäter

Empfehlung R (76) 2 - Behandlung von Strafgefangenen mit langen Freiheitsstrafen

Empfehlung R (82) 17 - Unterbringung und Behandlung gefährlicher Gefangener

Empfehlung R (84) 12 - Ausländische Gefangene

Empfehlung Rec (2003) 20 - Neue Wege im Umgang mit Jugenddelinquenz und der Rolle der Jugendgerichtsbarkeit

Empfehlung Rec (2003) 23 - Die Behandlung der zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten und anderen Langzeitgefangenen durch die Strafvollzugsverwaltungen

5.                    Grundsätze für das Vollzugspersonal

Empfehlung R (66) 26 - Stellung, Rekrutierung und Ausbildung von Vollzugsbediensteten

Empfehlung R (68) 24 - Stellung, Auswahl und Schulung von Führungspersonal in Strafanstalten

Empfehlung R (70) 1 - Praktische Gestaltung von Maßnahmen der Aufsicht und Fürsorge für bedingt verurteilte und bedingt entlassene Personen

Empfehlung R (97) 12 - Bedienstete, die mit der Durchführung von Sanktionen und Maßnahmen befasst sind

Empfehlung Rec (2001) 1 - Sozialarbeiter

Empfehlung Rec (2001) 10 - Europäischer Kodex für die Polizeiethik

6.                    Grundsätze zur Vermeidung von Überbelegung und Haft

Empfehlung R (92) 16 - Europäische Grundsätze betreffend "community sanctions and measures"

Empfehlung R (99) 22 - Überbelegung in den Strafanstalten sowie zahlenmäßiger Anstieg der Zahl inhaftierter Personen

Empfehlung Rec (2000) 22 - Verbesserung der Durchführung der Europäischen Grundsätze betreffend die "community sanctions and measures"

7.                    Gestaltung des Übergangs in die Freiheit

Empfehlung R (82) 16 - Gefangenenurlaub

Empfehlung Rec (2003) 22 - Bedingte Entlassung

8.                    Grundsätze zur Überstellung von Gefangenen

Empfehlung R (84) 11 - Orientierung Verurteilter betreffend das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

Empfehlung R (88) 13 - Vollzug des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen

Empfehlung R (92) 18 - Praktische Anwendung des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen

9.                    Forschung im Strafvollzug

Empfehlung R (67) 5 - Forschung in Bezug auf Strafgefangene als Einzelpersonen und im Hinblick auf die Strafvollzugsgemeinschaft

Hierauf folgt - und das ist besonders hervorzuheben - ein knapp 100seitiges ausführliche Stichwortverzeichnis, das dem Leser erlaubt, über Suchbegriffe auf konkrete Stellen in den Empfehlungen verwiesen zu werden. Und genau hier liegt die praktische Bedeutung. Das Werk kann so als Nachschlagewerk fungieren, in dem über konkrete Fragestellungen zum Strafvollzug die einschlägige Empfehlung des Europarates gefunden wird. Der Rezensent hat so selbst stichprobenartig auf die unterschiedlichsten Fragestellungen angefangen von "Drogen im Strafvollzug" bis hin zu "verspäteter Rückkehr aus dem Hafturlaub" die entsprechenden Stellen in den Empfehlungen genannt bekommen.

Ein über 30seitiges Quellen- und Literaturverzeichnis über ausgewählte, vornehmlich jüngere Literaturstellen aus Deutschland, Österreich und der Schweiz, sowie Europäischen und Internationalen Institutionen, das ebenfalls Prof. Dr. Hans-Jürgen Kerner und Frank Czerner zusammengestellt haben, schließen das Werk ab. Hierbei ist insbesondere hervorzuheben, dass sämtliche vorhandenen Internetadressen ebenso genannt werden, so dass ein schnelles Nachschlagen ermöglicht wird.

IV. Das Werk stellt eine gelungene Sammlung von Grundsätzen beim Freiheitsentzug dar, dessen Publikation längst fällig war. Es stellt für sämtliche mit einer Freiheitsentziehung befassten Personengruppen ein wichtiges Arbeitsinstrument dar, sowohl in der Wissenschaft, als auch in der Praxis. Dem Kriminologen ermöglicht es, nicht nur der historischen Reihenfolge wegen, eine Bewertung der Arbeit des Europarates und der Akzentuierung im Umgang mit Strafgefangenen. Für die im Strafvollzug tätigen Bediensteten stellt das Regelwerk eine Leitlinie für die Ausgestaltung ihrer Arbeitstätigkeit dar, dem mit dem Strafvollzug befassten Richter gestattet es eine über das StVollzG sowie die Rechtsprechung hierzu hinausgehende Erweiterung des Horizonts, die etwa bei der Bescheidung von Beschwerden nützlich sein kann. Letztlich fungiert das Werk für den als Strafverteidiger tätigen Rechtsanwalt als wirksames Werkzeug, um ins-

besondere Forderungen und Anliegen seines Mandanten im Strafvollzug mit zwar weichen, weil unverbindlichen, aber dennoch einzuhaltenden Normen zu untermauern.

V. Fazit: Die Publikation stellt eine ordentliche Sammlung von europäischen Grundsätzen bei Freiheitsentzug und damit insbesondere im Strafvollzug dar. Dem geringen Anschaffungspreis liegt ein zu erwartender hoher Nutzen für die in diesem Fachbereich tätigen Personen gegenüber. Kurzum: Das Buch sollte zumindest bei keinem Strafverteidiger in der Bibliothek fehlen.

Nikolaos Gazeas, Köln / Thessaloniki

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Antje Kroß , Notwehr gegen Schweigegelderpressung. Zugleich ein Beitrag zu den Grundprinzipien der Notwehr. Schriften zum Strafrecht Heft 147, Duncker & Humblot GmbH, Berlin 2004, 243 Seiten, 74,00 €, ISBN 3-428-11181-8.

I. Darf sich das Opfer mit den Mitteln der Notwehr gegen einen Erpresser verteidigen, wenn dieser mit einer Strafanzeige oder der öffentlichen Bekanntgabe kompromittierenden Verhaltens droht? - Diese Frage wird seit ihrer "Entdeckung" durch den Rechtsanwalt Winfried Haug Mitte der 1960er Jahre (vgl. MDR 1964, S. 548-554) lebhaft diskutiert und hat, wie bereits ein oberflächlicher Blick auf die Rechtsprechung der vergangenen Jahre belegt (vgl. nur BGH, NStZ 2003, S. 425-428), auch heute nichts von ihrer praktischen Relevanz eingebüßt. Allerdings konnten die mit der Notwehr gegen Schweigegelderpressung verbundenen Problembereiche bislang weder umfassend noch zufrieden stellend gelöst werden. Diese Lücke versucht Antje Kroß mit ihrer Dissertation aus dem Jahr 2003 zu schließen. Abzüglich des Inhalts- und Literaturverzeichnisses setzt sich die Verfasserin auf 199 Seiten "Nettotext" ausführlich mit der Frage einer Rechtfertigung von Verteidigungshandlungen gegen Schweigegelderpressung auseinander.

II. Die Arbeit ist neben einer Einleitung und einer Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse in zwei Teile gegliedert. Beschäftigt sich die Autorin im nicht ganz 50 Seiten umfassenden ersten Teil abstrakt mit den Grundprinzipien der Notwehr, folgt im zweiten Teil die konkrete Auseinandersetzung mit der Frage, ob § 32 StGB die wehrhafte Verteidigung gegen eine Schweigegelderpressung rechtfertigt.

1. In der knappen Einleitung (S. 17-19) umreißt die Autorin das zu bearbeitende Themengebiet. In der gebotenen Kürze werden die mit der Notwehr gegen Schweigegelderpressung verbundenen Problemfelder skizziert und der aktuelle Meinungsstand dargestellt.

2. Der anschließende erste Teil (S. 20-65) entfernt sich zunächst von der konkreten Fragestellung der Arbeit. Stattdessen beschäftigt sich Kroß ausführlich mit den Grundprinzipien der Notwehr. Diese abstrakte Diskussion eines der wohl am intensivsten diskutierten Probleme des Notwehrrechts soll, so betont die Verfasserin ausdrücklich, kein von der eigentlichen Problemstellung losgelöster Bestandteil des Buches sein, sondern als eine dogmatisch widerspruchsfreie Konzeption des Notwehrrechts die Grundlage für den weiteren Verlauf der Arbeit bilden. Obwohl in nahezu jeder Monographie zum Notwehrrecht eine Auseinandersetzung mit den tragenden Prinzipien des Notwehrrechts zu finden ist, gelingt es der Verfasserin, sich deutlich von den üblichen Darstellungen abzuheben. Klar strukturiert stellt sie die unterschiedlichen Konzepte dar und entscheidet sich mit überzeugenden Argumenten gegen die herrschende dualistische und für eine rein individualistische Begründung des Notwehrrechts.

a) Zielsicher arbeitet Kroß die Schwächen an der dualistischen Notwehrkonzeption heraus: Es gelänge der herrschenden Meinung nicht, die zum Teil gegenläufigen Strukturen von Individualschutz- und Rechtsbewährungsinteresse dogmatisch überzeugend zu vereinigen. Unabhängig von der Frage, wie der überindividuelle Aspekt dieses Notwehransatzes inhaltlich überhaupt ausgestaltet sein soll, könne die herrschende Ansicht nicht erklären, in welchem Verhältnis Rechtsbewährung und Individualschutz zueinander stehen. Dadurch gehe die für den Normadressaten notwendige Klarheit über das "Ob" und "Wie" der Verteidigung verloren.

b) Auch eine monistisch überindividualistische Notwehrkonzeption könne nach Ansicht der Verfasserin das Notwehrrecht nicht überzeugend erklären. Ausgehend von den rechtsphilosophischen Grundlagen dieses Notwehransatzes weist Kroß nach, dass weder die These, Notwehr diene der "Selbstbehauptung des Rechts", noch ein Verständnis der Notwehr als Instrument der "Verteidigung der normativen Geltung der Rechtsordnung" die ratio dieses Rechtfertigungsgrundes widerspruchsfrei begründen können.

c) Trotz der plausiblen Ablehnung sowohl der dualistischen als auch der rein überindividualistischen Notwehrkonzeption, untersucht Kroß ausführlich, ob mittels einer monistisch individualistischen Notwehrkonzeption die Schwächen der beiden anderen Ansätze vermieden werden können. Dabei stellt sie einleitend deutlich klar, welche Anforderungen ein derartiger rein individualistischer Begründungsansatz dennoch erfüllen müsse: Zum einen sei es erforderlich, dass die besondere Schneidigkeit und die damit verbundene fehlende Ausweichpflicht widerspruchsfrei erklärt werden könne. Zum anderen müsse eine derartige Konzeption auch Möglichkeiten der Notwehrhilfe erfassen. Im Rahmen einer tiefgründigen Auseinandersetzung mit unterschiedlichen individualistischen Begründungsversuchen zeigt die Verfasserin auf, dass Argumente, die allein in der Sphäre des Angreifers wurzeln, die weitreichenden Verteidigungsbefugnisse des § 32 StGB nicht erklären können. Dennoch gelangt Kroß zu dem Ergebnis, dass eine vom Selbstschutzgedanken ausgehende Erklärung des Notwehr-

rechts widerspruchsfrei möglich sei. Ihr Ergebnis begründet die Verfasserin damit, dass neben materiellen Individualrechtsgütern zugleich immer das Persönlichkeitsrecht des Opfers (mit-)angegriffen werde. Nur ein solches Verständnis der Notwehr erkläre einerseits die besondere Härte der Selbstverteidigungsbefugnisse und ermögliche gleichzeitig eine Einschränkung der Notwehrbefugnisse unter sozialethischen Gesichtspunkten. Auch lasse sich die Notwehrhilfe unproblematisch in eine solche Konzeption einordnen.

3. Den umfangreichsten Teil des Buches (S. 66-211) nimmt die Beantwortung der Frage ein, ob unter Rückgriff auf die Notwehrvorschrift Abwehrhandlungen gegen Schweigegelderpressungen gerechtfertigt werden können. Didaktisch überzeugend setzt sich Kroß in diesem Abschnitt zunächst mit generellen Einwänden gegen die Zulässigkeit der Notwehr bei Schweigegelderpressungen auseinander, bevor sie dann die einzelnen Merkmale des § 32 StGB mit Blick auf die besonderen Eigenheiten der Abwehr von Schweigegelderpressung untersucht.

a) Grundsätzliche Einwände, die gegen die Zulässigkeit der Notwehr gegen Schweigegelderpressung sprechen, vermögen nach Ansicht Kroß' nicht zu überzeugen (vgl. S. 69-80). So spreche die zwangsläufige Heimlichkeit der Abwehrhandlung eines mit der Veröffentlichung kompromittierender Sachverhalte bedrohten Erpressten nicht von vornherein gegen eine Notwehrrechtfertigung. Denn anders als die in älteren Rechtsordnungen verankerten Verteidigungsbefugnisse beinhalte das heutige Notwehrrecht keine Pflicht zur Verklarung der Notwehrhandlung. Auch ein "Kampf im Dunklen" sei grundsätzlich von § 32 StGB erfasst. Auch die Behauptung, dass der Erpresste jedenfalls dann keinen Schutz durch die Notwehrregelung verdiene, wenn er mit einer legalen Strafanzeigeerstattung bedroht wird, widerlegt die Verfasserin schlüssig. Selbst bei der Unterstellung, dass das Interesse an der Verhinderung einer Strafanzeige nicht schutzwürdig sei, bedrohe der Erpresser zugleich andere schützenswerte Individualrechtsgüter des Angegriffenen, wie die Willensfreiheit und das Vermögen. Ferner beinhalte auch § 154c StPO keine generelle Entscheidung des Gesetzgebers gegen ein Notwehrrecht des Erpressten. Und auch sonstige kriminalpolitische Erwägungen könnten eine vollständige Versagung der Verteidigungsbefugnisse nicht begründen.

b) Mit diesem Zwischenergebnis wendet sich die Verfasserin anschließend der Frage zu, ob die Verteidigung gegen eine Schweigegelderpressung die Voraussetzungen des § 32 StGB erfüllt. Dem klassischen Prüfungsschema folgend untersucht sie dabei zunächst das Vorliegen einer Notwehrlage (vgl. S. 80-128).

Den Ausgangspunkt bildet die Definition des Merkmals "Angriff". Zwar beschränkt Kroß den Angriff weder auf ausschließlich gewalttätiges Vorgehen des Angreifers noch auf unmittelbare Rechtsgutsverletzungen. Anders als die überwiegende Ansicht in der Literatur verzichtet sie bei der Begriffsbestimmung jedoch auf jegliche zeitliche Komponente und definiert diese Notwehrvoraussetzung als Beeinträchtigung notwehrfähiger Interessen. Kroß führt an, dass durch die Drohung mit der Offenbarung eines Geheimnisses zur Erzielung eines Vermögensvorteils unterschiedliche Interessen des Erpressungsopfers berührt sein können. Als solche kommen neben der Ehre und dem Vermögen grundsätzlich auch die Willensfreiheit sowie das Interesse an der Vermeidung staatlicher Strafverfolgung in Betracht. Mit dieser Aufzählung beschränkt sich die Verfasserin jedoch nicht, sondern untersucht in zwei klar strukturierten Schritten, welches dieser Interessen überhaupt rechtlich geschützt ist und ob das grundsätzlich notwehrfähige Interesse durch die Drohung mit der Offenbarung eines wahren Geheimnisses konkret beeinträchtigt wird. Als Ergebnis hält die Verfasserin fest, dass der Wunsch nach Vermeidung von Strafverfolgung kein rechtlich geschütztes Interesse darstelle. Die Ehre sei hingegen zwar grundsätzlich notwehrfähig, werde jedoch durch die Drohung mit der Offenbarung kompromittierender wahrer Tatsachen regelmäßig nicht tangiert. Etwas anderes gelte nur für die Fälle, in denen die Chantage eine Formalbeleidigung darstelle. Grundsätzlich notwehrfähig und auch konkret beeinträchtigt seien hingegen sowohl die Willensentschließungs- und Willensbetätigungsfreiheit als auch das Vermögen.

In einem nächsten Schritt untersucht die Verfasserin die Gegenwärtigkeit des Angriffs. Dabei weist sie nach, dass die grundsätzlich anerkannte isolierte Bestimmung der Gegenwärtigkeit in Abhängigkeit vom jeweils beeinträchtigten Rechtsgut bei der Chantage nicht in Betracht komme. Da die beeinträchtigten Interessen des Erpressungsopfers nicht losgelöst nebeneinander stünden, der Eingriff in die Willensfreiheit vielmehr ein notwendiges Mittel für die über das Opfer vermittelte Beeinträchtigung des Vermögens darstelle, müsse die Gegenwärtigkeit des Angriffs im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ermittelt und bejaht werden.

Schließlich setzt sich die Verfasserin mit der Rechtswidrigkeit des gegenwärtigen Angriffs auseinander. Da die Auseinandersetzung um die inhaltliche Bestimmung dieses Notwehrmerkmals keinen unmittelbaren Einfluss auf die von Kroß untersuchte Fragestellung hat, fällt die Darstellung des Streitstandes jedoch etwas zu ausführlich aus.

c) Nachdem sie das Vorliegen einer Notwehrlage bejaht hat, wendet sich die Verfasserin der Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung zu (vgl. S. 128-211). Sie erörtert in diesem Zusammenhang zunächst die Eignung bestimmter Abwehralternativen, bevor sie sich der Bestimmung des relativ mildesten Mittels widmet.

Zielsicher blendet Kroß alle für ihre Arbeit irrelevanten Probleme im Zusammenhang mit der Frage der Eignung einer bestimmten Verteidigungshandlung aus. In der gebotenen Kürze erläutert sie abstrakt, warum die Geeignetheit ein unabdingbarer Bestandteil des Merkmals der Erforderlichkeit ist, welche inhaltlichen Anforderungen an dieses Merkmal zu stellen sind und welche Sichtweise bei ihrer Bestimmung einzunehmen ist. Deutlich ausführ-

licher erfolgt hingegen die Auseinandersetzung mit den konkreten Abwehrmöglichkeiten des Erpressten. Konsequent untersucht sie in diesem Zusammenhang, ob sich für die jeweilige Verteidigungshandlung (etwa die Aufnahme eines erpresserischen Anrufs auf Tonband) überhaupt die Frage der Rechtfertigung stellt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Abwehrhandlung den Tatbestand eines Strafgesetzes (etwa § 201 StGB) erfüllt. Die Verfasserin ordnet dafür die denkbaren Verteidigungsmöglichkeiten für den Leser gut nachvollziehbar in drei Gruppen ein, nämlich Einwirkungen zum Auffinden von Erpresser und Beweismaterial, Einwirkungen auf das Fundament der Drohung sowie (physische und psychische) Einwirkungen auf den Erpresser selbst.

Nach der Bestimmung der tauglichen Verteidigungshandlungen des Chantageopfers, wirft Kroß die Frage auf, ob diese eigenhändigen Abwehrmöglichkeiten angesichts des mit der Schweigegelderpressung verbundenen zeitlichen Spielraums die relativ mildesten Mittel sind. Als Alternative führt die Verfasserin die Inanspruchnahme staatlicher Hilfe an. In Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen der Erforderlichkeit müsse das Erpressungsopfer staatliche Hilfe grundsätzlich dann in Anspruch nehmen, wenn die staatlichen Organe über mildere Abwehrmöglichkeiten verfügten. Nach dem Grundsatz vom Vorrang staatlicher Gefahrenabwehr gelte Entsprechendes für die Fälle, in denen dem Erpressten und dem Staat gleich intensive Abwehrmittel zur Verfügung stehen. Allerdings, so führt die Verfasserin weiter aus, könnte dieser Grundsatz dann nicht eingreifen, wenn die mit der Einbeziehung der staatlichen Organe zwangsläufig verbundene Offenbarung des kompromittierenden Geheimnisses in der konkreten Situation nicht mit der unzumutbaren Preisgabe rechtlich geschützter Interessen des Angegriffenen verbunden wäre. In Abhängigkeit davon, ob der Erpresser mit der Offenbarung strafbaren oder sonst kompromittierenden Verhaltens drohe, komme zum einen eine Beeinträchtigung des Interesses, sich nicht selbst belasten zu müssen, und zum anderen des Interesses, sich nicht selbst demütigen zu müssen, in Betracht. Kroß erörtert in diesem Zusammenhang, dass im ersten Fall die Verpflichtung zur Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe zugleich mit einer Selbstbelastung des Erpressungsopfers einherginge. Allerdings sei die durch den Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare abgesicherte Freiheit, nicht durch Zwang zu einer Selbstbelastung genötigt zu werden, nicht als absolutes Recht garantiert. Eingriffe in die Selbstbelastungsfreiheit seien vielmehr bei angemessener Kompensation zulässig. Eine derartige Kompensationsmöglichkeit sieht Kroß insbesondere darin, dass hinsichtlich der vom Erpressten offenbarten belastenden Tatsachen ein Verwertungsverbot anzunehmen sei. Folglich stelle die mit der Selbstbezichtigung verbundene Inanspruchnahme staatlicher Hilfe keine unzumutbare Aufopferung rechtlich geschützter Interessen des Erpressten dar. Gleiches gelte angesichts der besonderen Verschwiegenheitspflichten der staatlichen Organe und der sonstigen prozessualen Schutzmöglichkeiten des Erpressungsopfers erst recht für den Fall der Drohung mit der Offenbarung eines bloß kompromittierenden Sachverhaltes. Folglich habe der Erpresste staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen; ein eigenhändiges Vorgehen gegen den Erpresser sei nicht durch § 32 StGB gerechtfertigt.

4. Den Abschluss der Arbeit bildet schließlich eine Zusammenfassung (S. 212-215), in der Kroß noch einmal übersichtlich alle gefundenen Resultate mit den entscheidenden Argumenten darstellt.

III. Kroß gelingt es mit ihrer Arbeit nicht nur, die Problematik der Notwehr gegen Schweigegelderpressung systematisch und überzeugend aufzuarbeiten. Besonders gelungen ist zugleich auch die Auseinandersetzung mit den Grundprinzipien der Notwehr. Plausibel gelingt es der Verfasserin, Schwachstellen und Widersprüche in den Konzepten von Gegenansichten aufzuzeigen und einen in sich stimmigen eigenen Lösungsansatz zu entwickeln. Durch ihre punktgenaue und klar strukturierte Argumentation gewinnt sie den Leser für sich.

Wissenschaftlicher Mitarbeiter René Sengbusch, Universität Rostock

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Otto Triffterer (Hg.), Gedächtnisschrift für Theo Vogler, C.F. Müller, Heidelberg, 2004, X, 283 S., gebunden, ISBN 3-8114-5229-0, EUR 92,00.

I. Die hier anzuzeigende Gedächtnisschrift ist dem im Jahre 1997 verstorbenen Gießener Strafrechtslehrer Theo Vogler gewidmet, der im April 2004 75 Jahre alt geworden wäre. Den wissenschaftlichen Interessen Voglers entsprechend vereinigt die Gedächtnisschrift - neben zwei ad personam sehr einfühlsamen und ad rem sehr interessanten Erinnerungsbeiträgen zu Person und Werk von Theo Vogler aus der Feder seines Lehrers Jescheck sowie von Kühl - dreizehn Beiträge aus den Bereichen Strafrecht (mit Rechtsvergleichung), Kriminalpolitik/Schutz der Menschenrechte sowie Völkerstrafrecht.

II. 1. Der strafrechtliche Abschnitt wird von einem Beitrag von Hirsch "Zur Behandlung des ungefährlichen 'Versuchs' de lege lata und de lege ferenda" eröffnet (vgl. S. 31 ff.). Hirsch stellt dabei als "Alternative zur subjektiven Theorie (...) eine bereits die objektive Seite des Handlungsgeschehens stärker berücksichtigende versuchsspezifische Auffassung" dar, wie er sie schon andernorts früher entwickelt hat. Mehr als nur zwischen den Zeilen wird der Beitrag dabei vor allem auch zu einer Auseinandersetzung mit einschlägigen Stellungnahmen von Herzberg, dem Hirsch ein (von ihm offenbar in einem negativen Sinn verstandenes) "akzentuiert gesetzespositivistisches Verständnis von Strafrechtswissenschaft" vorwirft. Dieser Vorwurf mag - auch in anderen Zusammenhängen - einen berechtigten Kern haben; gleichwohl erscheint mir fraglich, ob man es sich wirklich "zu einfach (macht), wenn man die Problematik als positiv rechtlich erledigt ansieht", statt "wissenschaftlich die Sachfrage im Vordergrund" zu sehen (vgl. S. 35).

Vor dem Hintergrund dieser Auseinandersetzung muss man kein Schelm sein, um (mit Blick auf die Kommentierungstätigkeit von Herzberg zum Versuch im Münchner Kommentar) auch in dem - als solchen gewiss richtigen - Fazit von Hirsch ebenfalls einen kleinen Seitenhieb zu sehen: "Greift man abschließend noch einmal zur Kommentierung von Vogler, so wird einem sehr bewusst, welche Lücke dessen früher Tod gerissen hat. Seine Ausführungen bestechen durch umfassende Sachkenntnis, zuverlässige, nicht nur einseitige Dokumentation, Vornehmheit der Auseinandersetzung und gedankliche Qualität." (S. 48).

Letzgus greift mit seinem Betrag über "Vorstufen der Beihilfe" einen Teil des Themas seiner ähnlich lautenden Monographie über "Vorstufen der Beteiligung" aus dem Jahre 1972 noch einmal auf. Dabei konzentriert er sich auf Vorstufen und Versuchsformen der Beihilfe und ihre mögliche Strafwürdigkeit, wobei auf der obersten Ebene zwischen erfolgreichen Beihilfeversuchen und erfolglosen Beihilfeversuchen unterschieden wird. Dabei kommt er zu dem Ergebnis, dass nicht nur die zugesagte (aber unter Umständen nicht geleistete) Beihilfe schon de lege lata nach der heute herrschenden Dogmatik oft als vollendete psychische Beihilfe erfasst wird, sondern ist darüber hinaus der Ansicht, "dass die versprochene und ermöglichende Beihilfe infolge der psychischen Stärkung des Täters und der dadurch bewirkten gruppenspezifischen Stärkung des Gefährlichkeitsmoments" grundsätzlich als ebenso strafwürdig eingestuft werden kann wie die sog. erfolglose Anstiftung oder die Verabredung im Sinne des § 30 StGB; daher verdienen nach seiner Ansicht in der Sache (wenngleich gesetzessystematisch und dogmatisch m.E. fragwürdig) gewisse Tendenzen durchaus Beifall, "in der Praxis die versprochene Beihilfe schon de lege lata durch die Figur der Verbrechensverabredung" mit zu erfassen (vgl. S 65).

Heine beschäftigt sich mit dem Thema "Die Schweiz, das Bankgeheimnis und die Rechtshilfe, insbesondere bei Fiskaldelikten". Es geht hierbei um das fast schon sprichwörtlich sichere Schweizer Bankgeheimnis, das als Thema gerade vor dem aktuellen Hintergrund der geplanten weitgehenden Nivellierung eben dieses Bankgeheimnisses zugunsten der Steuerbehörden in Deutschland ein besonders interessanter Betrachtungsgegenstand ist. Heine stellt dar, dass eine Rechtshilfe in Strafsachen in der Schweiz bei Fiskaldelikten bzw. bei Straftaten wegen der Verletzung währungs-, handels- oder wirtschaftspolitischer Maßnahmen regelmäßig ausgeschlossen ist. Eine Ausnahme bildet insoweit - zumindest in Gestalt der "kleinen" Rechtshilfe - der Abgabebetrug. Die Voraussetzungen dieses Deliktes, das sich als eine Art Mischform aus Urkundendelikt und Betrug darstellt, werden näher entfaltet. Ein Ausblick behandelt die Frage, ob die relativ restriktive Handhabung des Bankgeheimnisses in der Schweiz aufgrund von internationalem Druck mittelfristig wohl modifiziert wird.

In einem strafprozessualen Beitrag widmet sich Schünemann dem gegenwärtigen Modethema des "partizipatorischen Ermittlungsverfahrens" (vgl. S. 81 ff.), dem er sein eigenes Modell einer "kontradiktorischen Ausbalancierung" gegenüber stellt. Seine kritische Haltung gegenüber einem Partizipationsmodell begründet Schünemann - der die Defizite bei der Verteidigung im gegenwärtigen Strafverfahren durchaus sieht - damit, dass aufgrund der Vorverlagerung von bisher in der Hauptverhandlung angesiedelten Teilnahmerechten nicht nur eine "Aufblähung" des Ermittlungsverfahrens zu einem vorgezogenen Hauptverfahren droht, sondern dass in der Konsequenz auch die Position des Beschuldigten und seines Verteidigers in der Hauptverhandlung selbst verschlechtert werden könnten. Ziel muss nach Schünemann vielmehr sein, "die Stellung der Verteidigung im Ermittlungsverfahren zu stärken, ohne das Verfahrensziel der Verdachtsklärung zu beeinträchtigen" (vgl. S. 87), wofür er unter anderem die Videoaufzeichnung sämtlicher Zeugenvernehmungen im Ermittlungsverfahren, die Einräumung eigener Ermittlungsmöglichkeiten an den Verteidiger sowie die Möglichkeit einer konsensualen Beendigung des Verfahrens auf der Grundlage eines solchermaßen gestärkten Ermittlungsverfahrens (durchaus auch mit einer Sanktion auf der Grundlage eines förmlichen Strafzumessungsvorschlags der Staatsanwaltschaft) vorschlägt.

Hans Jürgen Schroth stellt in seinem Beitrag die im Detail wenig bekannten strafähnlichen Sanktionsvorschriften samt entsprechenden Verfahren vor, die nach geltendem EU-Recht auch gegen die Mitgliedstaaten (auf der Grundlage von Art. 228 II EGV) verhängt werden können.

Der strafrechtlich-strafrechtsvergleichende Teil der Gedächtnisschrift endet mit einem Beitrag von Appl, in dem dieser die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 54 SDÜ kritisch hinterfragt. Ungeachtet einer gewissen Vernünftigkeit des Ergebnisses, zu dem der EuGH im Zusammenhang einer Verfahrenseinstellung nach § 153 a I 2 kommt, fragt Appl, ob man "einen deutschen Amtsrichter, der sich über den Wortlaut eines Gesetzes, dessen Systematik und dem Willen des Gesetzgebers bewusst hinwegsetzt, um seine eigene Vorstellung von Recht zum Durchbruch zu verhelfen", wohl ein gutes Zeugnis ausstellen würde, und wagt die Prognose, dass ein "Prüfer im Zweiten Juristischen Staatsexamen (...) - würde er danach fragen, was unter einer 'rechtskräftigen Aburteilung' zu verstehen ist - nicht eben positiv überrascht (wäre), würde ihm ein Prüfling eine staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung ohne richterliche Beteiligung als Antwort anbieten." Schroth ist daher der Ansicht, das an sich durchaus wünschenswerte Ergebnis des EuGH hätte der Errichtung eines Zusatzprotokolls bedurft, hat dabei aber Zweifel, ob die Schengen-Staaten zu einem solchen bereit gewesen wären (vgl. S. 120).

2. Der folgende, mit drei Beiträgen kürzeste Abschnitt der Gedächtnisschrift über den "Schutz der Menschenrechte" wird mit einem Beitrag von Heinz über Menschenhandel und Menschenschmuggel eingeleitet (vgl. S. 127 ff.). Er betont, dass die "deutschsprachige Kriminologie (...) dieses Thema (fast) noch nicht entdeckt" habe und dass insbesondere zum Dunkelfeld empirische

Befunde noch weitgehend fehlen (vgl. S. 128 f.). Die aussagkräftigsten und umfangreichsten Nachweise zum Menschhandel (i. e. S. der §§ 180 b, 181 StGB) sollen auf der Ebene der Polizei vorliegen, deren Lagebilder "Menschenhandel" Heinz im Anschluss darstellt und nach einigen, ihm wichtig erscheinenden Gesichtspunkten analysiert. Hinsichtlich der "strafrechtlichen Sozialkontrolle des Menschenhandels" (vgl. S. 138 ff.) weist Heinz auf die Schwierigkeiten hin, die daraus entstehen, dass die Straftaten meist nur durch Aussagen der Opferzeuginnen zur Anklage bzw. Verurteilung gebracht werden, welche aus verschiedenen Gründen jedoch oft gerade nicht aussagebereit sind. Den Abschluss bilden kriminalpolitische Perspektiven, die Heinz auf internationaler und nationaler Ebene nachzeichnet (vgl. S. 143 ff.) und um Konsequenzen der kriminologischen Grundlagen für eine rationale Kriminalpolitik ergänzt (vgl. S. 146 ff.).

Im Anschluss untersucht Peukert den (letzten Endes nicht zur Entscheidung gekommenen) Fall Sholam Weiss./. Österreich vor dem EGMR, in dem es um die Frage nach einer Auslieferung zur Verbüßung einer Gefängnisstrafe von 845 Jahren wegen reiner Vermögensdelikte in die USA ging, welche von den österreichischen Behörden für möglich gehalten wurde, ohne darin einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK (Verbot der unmenschlichen Strafe) zu sehen. Peukert, der in dem Fall im Verfahren vor dem österreichischen OGH als Berater der österreichischen Verfahrensbevollmächtigten von Weiss tätig war, skizziert den Verlauf der unterschiedlichen Verfahren und tritt nach einer Reihe von verfahrensrechtlichen Bemerkungen in eine vertiefte Prüfung von Art. 3 EMRK ein. Er kritisiert dabei insbesondere die vom OLG Wien (als Vorinstanz zum OGH) angestellten Überlegungen, dass nach dem einschlägigen nationalen Recht die Verweigerung der Auslieferung nur für den Fall der Androhung oder Vollstreckung der Todesstrafe vorgesehen sei. Der nationale Gesetzgeber könne nämlich die Tragweite der Konventionsrechte nicht willkürlich einschränken; ob eine Auslieferung mit Art. 3 EMRK vereinbar sei, entscheide sich vielmehr "allein aufgrund einer autonomen Auslegung dieser Vorschrift, zu der in letzter Instanz der EGMR berufen ist", der sich im konkreten Fall seiner Verantwortung jedoch aus Peukert nicht überzeugenden verfahrensrechtlichen Erwägungen entzogen habe.

Den Abschluss der menschenrechtlichen Erwägungen bildet die Beleuchtung "aktueller Aspekte der Todesstrafe" durch Kreuzer. Er schildert aus verschiedenen Blickwinkeln, welche grundsätzlichen (z. B. fehlende Nachweisbarkeit einer wirklich generalpräventiven Wirkung) und praktischen Probleme hinsichtlich der Durchführung der Todesstrafe in einer Reihe von Staaten in den USA bestehen. Auch wenn die Argumente zu dieser Frage auf den ersten Blick bereits hinlänglich bekannt erscheinen, bringt Kreuzers Beitrag nicht nur aufgrund der ungebrochenen Aktualität der Fragestellung, sondern auch aufgrund der vielen von ihm einbezogenen Aspekte Gewinn; insbesondere die zahlreichen Fallschilderungen aus der amerikanischen Literatur sowie Entwicklungen und Zahlen (z. B. über die mit der Vollziehung der Todesstrafe verbundenen Kosten oder über die Entwicklung der Einstellung zur Todesstrafe in der deutschen sowie der amerikanischen Bevölkerung) beleuchten manchen neuen Aspekt und machen den Beitrag zu einem eindrucksvollen Plädoyer gegen das Institut der Todesstrafe.

3. Den abschließenden dritten Teil der Gedächtnisschrift bilden vier Beiträge zum Völkerstrafrecht, dem der geehrte Vogler - zeitlich bedingt vor allem in den Bereichen des Auslieferungs- und Rechtshilferechts - ebenfalls besonders zugeneigt war.

Torsten Stein beschäftigt sich mit "vorbehaltenden" Erklärungen zum Rome Statute des internationalen Strafgerichtshofes, welche grundsätzlich nach Art. 120 des Statutes nicht zulässig sind. Im Grenzbereich zu solchen Vorbehalten befinden sich jedoch auslegende (interpretative) Erklärungen und Erklärungen zur Rechtsverwahrung. Eine solche Erklärung hatte bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Uruguay abgegeben, welcher sieben Mitgliedstaaten der europäischen Union (darunter auch die Bundesrepublik Deutschland) und Norwegen widersprochen haben. Stein geht der Frage nach, warum ausgerechnet der Erklärung Uruguays widersprochen wurde, während andere - letztlich wesentlich weitergehende - Erklärungen (z. B. Australiens oder Frankreichs) nicht entgegentreten worden ist.

In seinem Beitrag über "Das Völkerstrafgesetzbuch - nationale Kodifikation internationalen Rechts" gibt Weigend nach einigen Einleitungen einen Überblick über die Umsetzung des "materiellen IStGH-Strafrechts" im "Besonderen" und insbesondere "Allgemeinen Teil".

Den umfangreichsten Beitrag des Buches liefert eine Untersuchung von Triffterer über die Vorgesetzten-Verantwortlichkeit (Command Responsibility) nach Art. 28 des Rome Statutes (vgl. auch § 4 VStGB). In seinem im Wesentlichen englischsprachigen Aufsatz geht Triffterer insbesondere der Frage nach, ob Art. 28 (den er als "one of the most discussed articles of the Rome Statute" bezeichnet, vgl. S. 215) mit dem ebenfalls im Statut (Art. 22) verankerten Grundsatz "nullum crimen sine lege" vereinbar ist.

Den Abschluss des völkerstrafrechtlichen Abschnitts und damit der gesamten Gedächtnisschrift bildet ein Beitrag von Wilkitzki über "Deutsche Vollstreckungshilfe für den internationalen Jugoslawien-Gerichtshof".

III. Der thematische Zuschnitt dieser Gedächtnisschrift unterscheidet sich - nicht zuletzt in Anlehnung an die Hauptarbeitsgebiete von Theo Vogler - deutlich von demjenigen der meisten anderen Gedächtnis- und Festschriften der letzten Jahre. Vor allem die weitgehende Konzentration auf im weiteren Sinn internationale Themen mag (obwohl diese gegenwärtig sicher viel mehr Konjunktur haben, als sie es in der Zeit hatten, in der Vogler sich mit ihnen zu befassen begann) dazu geführt, dass das Werk gemessen an Umfang und Zahl der Beiträge verglichen mit den mittlerweile gängigen ausufernden Festschriften mit "nur" gut 280 S. geradezu schmal wirkt. Dieses Urteil gilt jedoch bestimmt nicht

für die Qualität der Beiträge; vielmehr handelt es sich um eine Sammlung ausgesprochen interessanter und z. T. origineller Aufsätze, die jedem Leser ein Vergnügen bereiten dürften, der etwas über die Grenzen der nationalen Dogmatik hinaus am Strafrecht interessiert ist.

Professor Dr. Hans Kudlich, Universität Erlangen

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