Alle Ausgaben der HRRS, Aufsätze und Anmerkungen ab dem Jahr 2000.
HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
November 2004
5. Jahrgang
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1. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt für den bei der Urteilsverkündung abwesenden Betroffenen auch dann mit der Zustellung des Urteils, wenn das Urteil nicht mit Gründen versehen ist und die Voraussetzungen des § 77 b Abs. 1 Satz 3 OWiG nicht vorlagen. (BGHSt)
2. Die "Zustellung des Urteils" im Sinne von § 79 Abs. 4 OWiG erfordert nicht die Zustellung eines verfahrensrechtlich ordnungsgemäßen, insbesondere mit Gründen versehenen bzw. zulässigerweise nicht mit Gründen versehenen Urteils, sondern lediglich die Zustellung des vom Richter als endgültig zu den Akten gebrachten Urteils, mag es auch unvollständig sein. Die Zustellung auch der Urteilsgründe ist daher nur dann Voraussetzung einer wirksamen Zustellung, wenn solche überhaupt abgesetzt worden sind. (Bearbeiter)
Ein vollendetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liegt bereits dann vor, wenn der Verkäufer dem Kaufinteressenten ein verbindliches und ernsthaftes Verkaufsangebot unterbreitet. Dabei ist es rechtlich unerheblich, ob es zu Umsatzgeschäften tatsächlich gekommen ist, ob der Täter über das angebotene Rauschgift verfügen konnte oder ob er eine gesicherte Lieferantenzusage hatte.