HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

November 2004
5. Jahrgang
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IV. Wirtschaftsstrafrecht und Nebengebiete


Entscheidung

876. BGH 2 StR 523/03 - Beschluss vom 6. August 2004 (OLG Koblenz)

BGHSt; Rechtsbeschwerde (Einlegungsfrist); Urteilsverkündung (abwesender Betroffener); Zustellung des Urteils (Vollständigkeit, endgültiges Urteil); rechtliches Gehör.

Art. 103 Abs. 1 GG; § 77 b Abs. 1 Satz 3 OWiG; § 79 Abs. 4 OWiG; § 121 Abs. 2 GVG

1. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt für den bei der Urteilsverkündung abwesenden Betroffenen auch dann mit der Zustellung des Urteils, wenn das Urteil nicht mit Gründen versehen ist und die Voraussetzungen des § 77 b Abs. 1 Satz 3 OWiG nicht vorlagen. (BGHSt)

2. Die "Zustellung des Urteils" im Sinne von § 79 Abs. 4 OWiG erfordert nicht die Zustellung eines verfahrensrechtlich ordnungsgemäßen, insbesondere mit Gründen versehenen bzw. zulässigerweise nicht mit Gründen versehenen Urteils, sondern lediglich die Zustellung des vom Richter als endgültig zu den Akten gebrachten Urteils, mag es auch unvollständig sein. Die Zustellung auch der Urteilsgründe ist daher nur dann Voraussetzung einer wirksamen Zustellung, wenn solche überhaupt abgesetzt worden sind. (Bearbeiter)


Entscheidung

873. BGH 2 StR 232/04 - Urteil vom 15. September 2004 (LG Darmstadt)

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Versuch; Vollendung; verbindliches und ernsthaftes Verkaufsangebot; Umsatzgeschäft; Anfrage des dritten Strafsenats zur Neubestimmung des Handeltreibens: Aufsuchen von Bestellungen).

§ 29 BtMG; § 22 StGB; § 23 StGB

Ein vollendetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liegt bereits dann vor, wenn der Verkäufer dem Kaufinteressenten ein verbindliches und ernsthaftes Verkaufsangebot unterbreitet. Dabei ist es rechtlich unerheblich, ob es zu Umsatzgeschäften tatsächlich gekommen ist, ob der Täter über das angebotene Rauschgift verfügen konnte oder ob er eine gesicherte Lieferantenzusage hatte.