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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
November 2004
5. Jahrgang
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1. Hinsichtlich der Zurechnung nach § 73 Abs. 3 StGB bedarf es keiner Organstellung. Auch Taten von Angestellten einer betrieblichen Organisation können dieser im Sinne des § 73 Abs. 3 StGB zugeordnet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Unternehmensleitung gutgläubig ist (vgl. zum Ganzen bereits BGHSt 45, 235). Der Senat sieht keinen Anlass, von dieser Entscheidung abzuweichen.
2. Die Anwendung der Härteregelung des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB ist in erster Linie Sache des Tatrichters (BGH wistra 2003, 424, 425). Die Gewichtung der für das Vorliegen einer unbilligen Härte maßgeblichen Umstände ist daher der revisionsrechtlichen Beanstandung nicht zugänglich. Mit der Revision kann aber angegriffen werden, dass das Tatbestandsmerkmal "unbillige Härte" selbst unzutreffend ausgelegt wird (BGH aaO).
3. Nach ständiger Rechtsprechung sind die Voraussetzungen des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB nur erfüllt, wenn die Härte "ungerecht" wäre und das Übermaßverbot verletzen würde (BGH aaO; BGH NStZ-RR 2002, 9). Die Auswirkungen der Maßnahme müssen daher im konkreten Einzelfall außer Verhältnis zu dem vom Gesetzgeber damit angestrebten Zweck stehen. Es müssen dabei besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer mit der Vollstreckung des Verfalls eine außerhalb des Verfallszwecks liegende zusätzliche Härte verbunden wäre, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung des Zwecks des Verfalls nicht zugemutet werden kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird in der Regel das Vertrauen auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges dann zu verneinen sein, wenn der vorgestellte Ablauf eines Geschehens einem tödlichen Ausgang so nahe ist, dass nur noch ein glücklicher Zufall diesen verhindern kann (vgl. nur BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 38).
1. Wenn der Täter eines objektiv unbeendeten Versuchs nach seiner letzten Ausführungshandlung zunächst den Eintritt des angestrebten Erfolgs für möglich hält, aber unmittelbar darauf diesen Irrtum erkennt, so erlangt seine korrigierte Vorstellung für den "Rücktrittshorizont" maßgebliche Bedeutung. Daher kann er in diesem Fall durch bloßes Abstandnehmen von weiteren Ausführungshandlungen mit strafbefreiender Wirkung zurücktreten, sofern seine Handlungsmöglichkeiten unverändert fortbestehen, der Versuch also nicht fehlgeschlagen ist.
2. Die Freiwilligkeit des Rücktritts wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Täter nicht aus einem sittlich billigenswerten Motiv von weiteren Angriffen auf sein Opfer absah, sondern aus verbrecherischem Kalkül (st. Rspr.).
1. Der Schuldspruch soll den Unrechtsgehalt der Tat umfassend kennzeichnen. Dementsprechend liegt Gesetzeseinheit nur vor, wenn rechtsgutbezogen der Unrechtsgehalt einer Handlung schon durch einen von mehreren, dem Wortlaut nach anwendbaren Straftatbeständen erschöpfend erfasst wird; ist dies nicht der Fall, liegt Tateinheit vor (BGHSt 44, 196, 198; 39, 100, 108 m.w.Nachw.). Dies kann dazu führen, dass zwar Gesetzeseinheit vorliegt, wenn die beiden in Rede stehenden Delikte vollendet sind, aber Tateinheit vorliegt, wenn das schwerere Delikt lediglich versucht und nur das minder schwere vollendet ist.
2. Diese Grundsätze gelten auch im Verhältnis zwischen § 306c StGB und § 306a StGB. Bei einem vollendeten Delikt gemäß § 306c StGB tritt gegebenenfalls § 306a StGB hinter § 306c StGB im Hinblick auf Gesetzeseinheit zurück (BGH NStZ-RR 2000, 209 <LS>). Anders verhält es sich, wenn nur ein Versuch von § 306c StGB vorliegt. Dies ist sowohl dann der Fall, wenn der Branderfolg nicht eingetreten ist, aber bereits die versuchte Brandstiftung den Tod zurechenbar verursacht hat, als auch dann, wenn der Täter, mit dem Tod des Opfers rechnet, dieser jedoch ausbleibt, obwohl die (hier schwere) Brandstiftung vollendet ist.
1. Hehlerei in der Begehungsform des "Sich-Verschaffen" im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter aufgrund einer Übertragungshandlung des Vortäters einverständlich eine eigene tatsächliche Herrschaft und Verfügungsgewalt über die Sache erwirbt, so dass der Vortäter jede Möglichkeit verliert, auf die Sache einzuwirken.
2. Bei einem der Hehlerei schuldigen Angeklagten legt die strafschärfende Erwägung, dass der Täter sich bewusst gewesen sei, rechtswidrige Vermögenszustände aufrechtzuerhalten und damit eigene Geschäfte zu machen, einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB nahe.