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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Juli 2004
5. Jahrgang
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1. Für den Rücktritt vom Versuch ist ein Verhalten des Täters erforderlich, das auf die Verhinderung des tatbestandlichen Erfolgs gerichtet ist und diesen auch tatsächlich verhindert.
2. Hat der Täter eine neue Kausalkette in Gang gesetzt, die für die Nichtvollendung der Tat ursächlich geworden ist, so ist es für den Rücktritt vom Versuch unerheblich, ob er mehr als von ihm getan zur Verhinderung des Taterfolgs hätte leisten können. Auch ist nicht notwendig, dass der Täter jede Gefahr für das zunächst angegriffene Rechtsgut beseitigt, solange sich das darin liegende Risiko schließlich nicht realisiert.
3. Soweit die Entscheidung BGHSt 31, 46, 49 dahingehend verstanden worden ist, dass auch bei kausaler Erfolgsverhinderung "bestmögliche" Bemühungen des Täters erforderlich seien, um einen strafbefreienden Rücktritt annehmen zu können, handelt es sich um eine nicht zutreffende Interpretation dieser Entscheidung (vgl. BGHSt 48, 147 m. w. N.).
4. Der Zweifelssatz gilt auch für die Anwendung der Rücktrittsvorschriften.
5. Hält das Gericht eine erhebliche entlastende Beweisbehauptung nicht für erwiesen und sieht es keine Möglichkeit, sie durch Beweiserhebung oder nach ergebnisloser Beweiserhebung argumentativ zu widerlegen, so kann es durch Wahrunterstellung seiner Vorauswürdigung Rechnung tragen. Besteht hingegen begründete Aussicht, dass die behauptete, dem Angeklagten günstige Fallgestaltung durch eine Beweisaufnahme ausgeschlossen werden kann, so ist es dem Tatgericht nicht gestattet, diese als unwiderlegbar seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
1. Strafrechtliche Verantwortlichkeit für eine im Jahre 1944 während der Besetzung Italiens durchgeführte Massenerschießung italienischer Gefangener als Vergeltungsmaßnahme nach einem gegen deutsche Soldaten gerichteten Partisanenangriff. (BGHSt)
2. An die subjektiven Voraussetzungen des Mordmerkmals der Grausamkeit sind höhere Anforderungen zu stellen als an den bloßen Beleg des Bewusstseins vom verbrecherischen Charakter des erteilten Befehls im Rahmen der Schuldfrage. (Bearbeiter)
3. Einzelfall der Einstellung eines Verfahrens wegen Mordes infolge außergewöhnlicher Umstände, welche insbesondere eine Behandlung des Angeklagten als Objekt befürchten lassen (Fall Engel). (Bearbeiter)
1. Das bloße Benutzen fremder Telefonkarten löst regelmäßig nur einen technischen Vorgang aus, indem die gebührenpflichtige Verbindung hergestellt wird. Eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung liegt darin nicht. Ein betrügerisches Verhalten kann danach allenfalls in Betracht kommen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Mobiltelefonvertrages, wobei über die eigene Einschätzung der Zahlungsfähigkeit und Zahlungsbereitschaft getäuscht wird, aber auch dadurch, dass dem berechtigten Karteninhaber die Telefonkarte durch Täuschung "abgeschwindelt" wird (vgl. BGHR StGB § 263a Anwendungsbereich 1).
2. Der Computerbetrug in der Alternative des "unbefugten Verwendens von Daten" erfasst die Verwendung gefälschter, manipulierter oder mittels verbotener Eigenmacht erlangter Karten durch einen Nichtberechtigten (BGHSt 47, 160). Nicht tatbestandsmäßig ist hingegen die missbräuchliche Verwendung durch den berechtigten Karteninhaber; denn die Strafvorschrift ist "betrugsspezifisch" auszulegen, so dass nur täuschungsäquivalente Handlungen unbefugt im Sinne des Tatbestandes sind (vgl. BGHSt 47, 160). Ein Computerbetrug liegt schließlich auch dann nicht vor, wenn der berechtigte Inhaber die Karte einem anderen überlässt und dieser die Karte abredewidrig nutzt (BGHR StGB § 263a Anwendungsbereich 1; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Konkurrenzen 6). Die Fragen eines rechtswidrigen Vermögensvorteils und des Vermögensschadens hängen maßgeblich von der Risikoverteilung im Innenverhältnis der an dem Vorgang Beteiligten ab.
3. Das Tatbestandsmerkmal des Erschleichens erfordert bei der Inanspruchnahme von Leistungen des Telekommunikationsnetzes eine Umgehung von Sicherungseinrichtungen im Sinne einer Einflussnahme auf den technischen Ablauf. Die unbefugte Inanspruchnahme einer Leistung zu Lasten eines Dritten reicht dazu nicht.
4. Grundsätzlich steht allein die Existenz tatbedingter Schadensersatzansprüche dem Verfall entgegen (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. BGHR StGB § 73 Tatbeute 1; BGH NStZ 1996, 332; 2003, 533). Anders kann es dann liegen, wenn der Verletzte keinen Anspruch geltend macht und darauf verzichtet, dem Angeklagten also keine doppelte Inanspruchnahme droht und der Geschädigten auch keine Ersatzmöglichkeit entzogen wird.
In den Fällen unordentlicher Buchführung kann ein Nachteil im Sinne des § 266 StGB als schadensgleiche Vermögensgefährdung angenommen werden, soweit die Durchsetzung berechtigter Ansprüche erheblich erschwert, wenn nicht gar verhindert worden ist (vgl. BGHSt 47, 8, 11 m.w.N.).