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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Mai 2004
5. Jahrgang
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Bei der Einziehung von Betäubungsmitteln gem. § 33 Abs. 2 BtMG sind die einzuziehenden Gegenstände genau zu bezeichnen. Dazu gehört auch die Angabe von Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts.
Weder die Vollstreckung der Sicherungshaft in einer Justizvollzugsanstalt noch die dortige kurzzeitige und absehbar vorübergehende Einweisung eines Verurteilten begründen den Übergang der Zuständigkeit auf die am Ort dieser Strafanstalt zuständige Strafvollstreckungskammer im Rahmen der Zuständigkeitskonzentration gem. § 462 Abs. 4 StPO.