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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 366

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 4/04, Beschluss v. 25.02.2004, HRRS 2004 Nr. 366


BGH 2 ARs 4/04 2 AR 9/04 - Beschluss vom 25. Februar 2004

Zuständigkeitsbestimmung (nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung; Zuständigkeitskonzentration; Gericht des Orts der Strafanstalt; Sicherungshaft; kurzzeitige und vorübergehende Einweisung).

§ 462 a Abs. 4 Satz 1 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Weder die Vollstreckung der Sicherungshaft in einer Justizvollzugsanstalt noch die dortige kurzzeitige und absehbar vorübergehende Einweisung eines Verurteilten begründen den Übergang der Zuständigkeit auf die am Ort dieser Strafanstalt zuständige Strafvollstreckungskammer im Rahmen der Zuständigkeitskonzentration gem. § 462 Abs. 4 StPO.

Entscheidungstenor

Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel.

Gründe

1. Durch Strafbefehl vom 11. Dezember 2000 verhängte das Amtsgericht Bingen gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung es für die Dauer von vier Jahren zur Bewährung aussetzte. Am 30. April 2003 ging beim Amtsgericht Bingen der Antrag der Staatsanwaltschaft Mainz ein, wegen unbekannten Aufenthalts des Verurteilten einen Sicherungshaftbefehl zu erlassen und wegen Verstoßes gegen die Bewährungsauflagen und neuer Straftaten die Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen. Das Amtsgericht erließ den Sicherungshaftbefehl am 7. Mai 2003. Am 15. Juni 2003 wurde der Verurteilte in die Justizvollzugsanstalt K. zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe von vier Monaten aufgenommen. Vom 26. September bis zum 1. Oktober 2003 wurde er aus Anlaß seiner Anhörung beim Amtsgericht Bingen in die Justizvollzugsanstalt R. überstellt. Nach anschließender vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe von vier Monaten in der Justizvollzugsanstalt K. wurde der Verurteilte am 17. Oktober 2003 wieder in der Justizvollzugsanstalt R. aufgenommen; hier wurde bis zum 10. Dezember 2003 die Sicherungshaft vollzogen. Die Strafvollstreckungskammern der Landgerichte Mainz und Kassel haben sich beide für unzuständig erklärt.

2. Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel.

Durch § 462 a Abs. 4 Satz 1 StPO wird die Zuständigkeit für die nach §§ 453, 454, 454 a und 462 StPO zu treffenden Entscheidungen bei einem Gericht konzentriert. Wird der Verurteilte in Strafhaft genommen, geht die Zuständigkeit selbst dann auf die Strafvollstreckungskammer über, wenn das erkennende Gericht mit einer Frage befaßt war, über die es noch nicht abschließend entschieden hat (BGHSt 26, 118, 120; BGHSt 30, 189, 192).

Hier war das Amtsgericht Bingen seit dem 30. April 2003 mit der Frage des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung befaßt. Mit der Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt K. am 15. Juni 2003 wurde die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel für diese Entscheidung zuständig. Die zwischenzeitliche Verlegung in die Justizvollzugsanstalt R. beendete diese Zuständigkeit nicht, weil zum einen in der Sache noch nicht abschließend entschieden war (BGHSt 26, 165, 166; 30, 189, 191) und zum anderen die Verlegung nur vorübergehend aus Anlaß der Anhörung beim Amtsgericht Bingen erfolgte (BGHSt 26, 165, 166; BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Aufnahme 1 und 2).

Schließlich entfiel die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel auch nicht durch die Verlegung in die Justizvollzugsanstalt R. zum Zwecke der Vollstreckung der Sicherungshaft, da in der Sache weiterhin nicht abschließend entschieden war und im übrigen Sicherungshaft keine die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer begründende Freiheitsstrafe im Sinne von § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO ist (vgl. BGHSt 30, 223).

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 366

Bearbeiter: Ulf Buermeyer