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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Januar 2004
5. Jahrgang
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1. Folgen wie der Verlust der Approbation sind Auswirkungen der Strafe, die nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB als berufliche Nebenfolgen die Höhe der Strafe beeinflussen können und nicht nur bei Beamten, sondern auch bei anderen Berufsgruppen zu berücksichtigen sind (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 8, 10, 22, 23).
2. Grundsätzlich kann aus einem Fehlen der entsprechenden Strafmaßerwägung nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, der Strafrichter habe diesen Umstand bei Zumessung der Strafe nicht gesehen und gewertet (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 18, 23). Es kann sich jedoch die Notwendigkeit einer ausdrücklichen Darlegung ergeben.
1. Das Vergehen des Vollrausches (§ 323 a StGB) hat den Charakter eines Auffangtatbestandes (BGHSt 32, 48, 50, 51, 52). Die Struktur des Tatbestands zeigt zudem, dass der Gesetzgeber die Verurteilung wegen Vollrausches nicht "schärfer" gewertet wissen wollte als die Verurteilung wegen der Rauschtat. Zwischen Vollrausch und Rauschtat besteht daher ein Stufenverhältnis, das die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo rechtfertigt.
2. Für die Rechtsfolgenentscheidung bedeutet dieses Stufenverhältnis, dass dem Angeklagten kein Nachteil dadurch erwachsen darf, dass er nicht wegen der Rauschtat, sondern wegen Vollrausches verurteilt wird. Daher darf die Anwendung des Zweifelssatzes, die den Angeklagten auf der Ebenes des Schuldspruchs begünstigt, zumindest dann nicht auch auf der Ebene der Rechtsfolgen zugrunde gelegt werden, wenn sie zum Ausschluss des § 63 StGB führen würde. Denn dieser ordnet gegenüber dem § 66 StGB die mildere Maßregel an (insoweit Abweichung von BVerfG 2 BvR 366/03).
Das Tatgericht hat in den Urteilsgründen zu § 21 StGB eine Persönlichkeitsstörung so genau zu beschreiben, dass auszuschließen ist, dass lediglich Eigenschaften und Verhaltensweisen zu Unrecht als Symptome einer die Schuldfähigkeit erheblich beeinträchtigenden schweren seelischen Abartigkeit bewertet werden, die sich innerhalb der Bandbreite des Verhaltens voll schuldfähiger Menschen bewegen. Das gilt besonders dann, wenn es um die Beurteilung kaum messbarer, objektiv schwer darstellbarer Befunde und Ergebnisse geht, wie es bei einer "kombinierten Persönlichkeitsstörung" der Fall ist (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 24, 34). Dadurch ist darzulegen, ob die Störung den für die sichere Annahme des § 21 StGB erforderlichen Schweregrad erreicht und wie sie sich bei den konkreten Taten ausgewirkt hat.
1. Ein Hang im Sinne des § 64 StGB liegt nur vor, wenn entweder eine chronische, auf Sucht beruhende körperliche Abhängigkeit gegeben ist, oder wenn zwar noch keine körperliche Abhängigkeit besteht, jedoch eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol (oder andere berauschende Mittel) zu konsumieren (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 4, 5).
2. Hinzukommen müsste außerdem, dass der Angeklagte die Rauschmittel "im Übermaß" konsumiert. Dies bedeutet, dass er sie in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt wird. Gelegentliches Sich-Betrinken in Verbindung mit Straffälligkeit im Rausch genügt hierfür nicht (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 1).
Die Frage, ob eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit "erheblich" im Sinne des § 21 StGB ist, ist eine Rechtsfrage, bei der normative Erwägungen mit einfließen. Die rechtliche Erheblichkeit der Verminderung des Hemmungsvermögens hängt unter anderem von den Anforderungen ab, die die Rechtsordnung an das Verhalten des einzelnen stellt. Dies zu bewerten und zu entscheiden ist Sache des Richters, der dabei auch nicht an die Äußerungen von Sachverständigen gebunden ist. Allein zur Beurteilung der Vorfrage nach den medizinisch-psychiatrischen Anknüpfungstatsachen bedarf der Richter sachverständiger Hilfe, sofern er hierzu nicht aufgrund eigener Sachkunde befinden kann.