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HRR-Strafrecht
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
September 2003
4. Jahrgang
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Das Gericht des ersten Rechtszugs ist auch dann gemäß § 36 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 BtMG für die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung zuständig, wenn die Therapiezeit nicht auf die Strafe angerechnet wird, weil der Verurteilte bereits vor der Therapie zwei Drittel der Strafe verbüßt hatte. (BGHSt)
1. Die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts auf Taten nach § 92 a Abs. 2 Nr. 2 AuslG ergibt sich aus § 9 Abs.1 i.V.m. § 3 StGB, denn § 92 a Abs. 2 Nr. 2 AuslG beschreibt keine Beihilfehandlung im Sinne des § 27 StGB, sondern eine zur Täterschaft verselbständigte Tathandlung. § 9 Abs. 2 Satz 2 StGB ist daher auf diese Taten unanwendbar. (Abweichung von der Rechtsprechung des 3. Strafsenats, Urteil vom 11. Februar 2000 - 3 StR 308/99).
2. Das Merkmal "mehrere Ausländer" i.S.d. § 92 a Abs. 1 Nr. 2, 2. Alternative, AuslG ist bereits bei einer Anzahl von zwei Personen gegeben.