HRR-Strafrecht

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Juli 2003
4. Jahrgang
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IV. Nebenstrafrecht, Haftrecht und Jugendstrafrecht


Entscheidung

BGH 2 ARs 50/03 - Beschluss vom 5. März 2003

Zuständigkeit für Nebenentscheidungen zur Aussetzung der Rechtsfreiheitsstrafe zur Bewährung; Entzugstherapie; Prognoseentscheidung.

§ 36 BtMG; § 56 a StGB; § 56 b StGB; § 56 c StGB; § 56 d StGB; § 462a StPO

1. Das Gericht des ersten Rechtszugs ist nach ordnungsgemäßem Abschluss einer Drogentherapie sowohl für die Entscheidung über die Aussetzung von Restfreiheitsstrafen zur Bewährung (§ 36 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 BtMG) als auch für die damit untrennbar zusammenhängenden Nebenentscheidungen gemäß §§ 56 a bis 56 d StGB zuständig. Die erstmalige Bestimmung der Bewährungszeit (§ 56 a Abs. 1 StGB) und die Anordnungen nach §§ 56 b bis 56 d StGB sind notwendiger und untrennbarer Bestandteil der Aussetzungsentscheidung. Auch ob dem Verurteilten im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG eine günstige Prognose gestellt werden kann, kann nicht losgelöst von den Maßnahmen der §§ 56 b bis 56 d StGB beurteilt werden (Präzisierung der Rechtsprechung des Senats).

2. Im Übrigen wird die Rechtsprechung des Senats bestätigt, wonach nachträglich zu treffende Nebenentscheidungen nach der allgemeinen Regelung in § 462 a StPO in die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer fallen (vgl. BGHSt 37, 338; BGH 2 ARs 88/02; BGH NStZ-RR 2001, 343; 1996, 53; NStZ 2001, 110).


Entscheidung

BGH 3 StR 123/03 - Beschluss vom 8. Mai 2003 (LG Aurich)

Strafzumessung (Annahme minder schwerer Fälle der Abgabe an Minderjährige; unerlaubtes Handeltreiben; Bewertungseinheit).

§ 46 StGB; § 29 a Abs. 2 BtMG; § 30 Abs. 2 BtMG

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten die Grundsätze der Bewertungseinheit nicht nur beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, sondern auch bei allen Abgabedelikten, selbst wenn die Abgabe an Minderjährige erfolgt; wird dabei aus der gleichen Erwerbsmenge teils an Erwachsene verkauft und teils an Minderjährige abgegeben, führt dies zur Tateinheit zwischen unerlaubtem Handeltreiben und Abgabe an Minderjährige (vgl. BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 15). Bei der Strafzumessung ist dann allerdings die gesamte Tat zu bewerten.