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HRR-Strafrecht
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Juni 2003
4. Jahrgang
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1. Sind die Voraussetzungen für die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz gegeben, ist für die Anordnung eines erweiterten Verfalls nach § 73 d StGB kein Raum. Vor der Anwendung des § 73 d muss unter Ausschöpfung aller prozessual zulässigen Mittel ausgeschlossen werden, daß die Voraussetzungen der §§ 73, 73 a StGB erfüllt sind.
2. Die Vorschrift des § 73 d StGB ist hinsichtlich der uneingeschränkten Überzeugung des Gerichts von der deliktischen Herkunft des sichergestellten Geldes verfassungskonform einengend auszulegen (vgl. BGHSt 40, 371).
Ein strafrechtlich irrelevantes Verhalten ist nicht geeignet, eine ungünstige Prognoseentscheidung zu begründen.
1. Zur Begründung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) muss die Gesamtwürdigung von Tat und Täter ergeben, dass aufgrund des zur Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderten Schuldfähigkeit führenden Zustandes eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher rechtswidriger Taten besteht (st. Rspr., z.B. BGHSt 34, 22, 27; BGH, Beschluss vom 13. November 2002 - 4 StR 438/02).
2. Die Anordnung nach § 63 StGB setzt eine eindeutige Bewertung des Zustandes des Täters zur Tatzeit der Anlasstat voraus. Hierfür muss geklärt werden, ob er noch die Fähigkeit besitzt, das Unrecht seines Tuns zu erkennen, und er lediglich nicht in der Lage ist, danach zu handeln, oder ob ihm bereits die Fähigkeit zur Einsicht in das Unerlaubte seiner Tat fehlt. Die Anwendung des § 20 StGB kann nicht auf beide Alternativen zugleich gestützt werden.
Verbüßt der Verurteilte erstmals eine Freiheitsstrafe und gibt seine Führung während des Vollzugs keinen Anlaß zu gewichtigen Beanstandungen, so kann im Regelfall (s. aber auch § 454 Abs. 2 StPO) davon ausgegangen werden, dass die Strafe ihre spezialpräventiven Wirkungen entfaltet hat und es verantwortbar ist, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen. Soweit der erstmaligen Strafverbüßung bereits ein Bewährungsbruch vorausgegangen ist, ist nicht generell ein engerer Beurteilungsmaßstab anzulegen und das Vorliegen zusätzlicher Tatsachen zu verlangen, die eine künftige straffreie Führung des Verurteilten überwiegend wahrscheinlich machen. Entscheidend für die Prognose nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB ist eine Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkungen des erlittenen Strafvollzugs für das künftige Leben des Verurteilten in Freiheit einerseits und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit andererseits. Isolierte Aussagen über die Wahrscheinlichkeit künftiger Straflosigkeit des Verurteilten sind daher wenig hilfreich.
Die Prüfung eines minder schweren Falles ist für jeden Tatbeteiligten gesondert aufgrund einer auf ihn bezogenen Gesamtwürdigung vorzunehmen. Bei einem Gehilfen hängt das Ergebnis dieser Prüfung vor allem vom Gewicht der Beihilfehandlung ab, auch wenn die Schwere der Haupttat mit zu berücksichtigen ist (st. Rspr., BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall - Gehilfe 1, 2; BGHR StGB § 250 Abs. 2 Beihilfe 1).