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HRR-Strafrecht
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Oktober 2002
3. Jahrgang
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Der Inhaber einer in einem EU- oder EWR-Staat erworbenen Fahrerlaubnis mit Wohnsitz im Inland, dem die deutsche Fahrerlaubnis von einem Gericht rechtskräftig entzogen worden war und der nach dem 31. Dezember 1998 im Inland ein Kraftfahrzeug führt, macht sich nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG i.V.m. § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV strafbar, und zwar auch dann, wenn er aufgrund der ausländischen Fahrerlaubnis vor dem 1. Januar 1999 im Inland (wieder) Kraftfahrzeuge führen durfte. (BGHSt)
1. Zur Strafbarkeit falscher Versprechungen, mit denen zur Teilnahme an entgeltlichen "Kaffeefahrten" gelockt werden soll. (BGHR)
2. Eine nachträgliche Einschränkung kann die Unwahrheit der Angabe im Werbeschreiben nicht mehr beseitigen. (Bearbeiter)
3. Ein Interessent wird den tatsächlichen Wert eines Gutscheins höher bewerten, wenn er davon ausgehen kann, allein er - unter einer größeren Anzahl von Teilnehmern - erhalte diese Vergünstigung. (Bearbeiter)
4. Eine Eignung zur Irreführung besteht bei jeder Angabe, die einen nicht ganz unbeachtlichen Teil der durch die Werbung angesprochenen Verkehrskreise veranlassen kann, sie für wahr zu halten und dadurch getäuscht zu werden; dabei genügt - ebenso wie bei § 3 UWG - die Gefahr einer Irreführung. (Bearbeiter)
5. Der in den §§ 3 und 4 UWG identisch verwendete Begriff der geschäftlichen Verhältnisse ist in einem weiten Sinne zu verstehen und umfasst alle mit dem Geschäftsbetrieb unmittelbar oder mittelbar in Beziehung stehenden Umstände; lediglich persönliche Verhältnisse des Werbenden ohne Verbindung mit den Belangen des Betriebs u. ä. werden nicht erfaßt (BGHSt 36, 389, 392 m. w. N.). (Bearbeiter)
6. Für die Annahme des Unrechtsbewusstseins genügt es, dass der Täter bei der Tat mit der Möglichkeit rechnet, Unrecht zu tun, und dies billigend in Kauf nimmt (BGHSt 4, 1, 4; BGH NJW 1996, 1604 f.). (Bearbeiter)
7. Der Senat teilt den rechtlichen Ausgangspunkt, wonach der Tatbestand des § 263 StGB erfüllt sein kann, wenn es dem Betreiber lediglich auf das "Abkassieren" ankommt, ohne dass er bereit ist, die in Aussicht gestellten Informationsleistungen zu erbringen. Dies kann auch gegeben sein, wenn sich der Betreiber darauf beschränken will, bereits erteilte Informationen zu wiederholen, den Anrufenden jedoch Antworten auf die sie wirklich interessierenden Fragen vorzuenthalten. (Bearbeiter)
1. Ein Drittausländer, der als Beschäftigter einer niederländischen Spedition mit einem in den Niederlanden zugelassenen Fahrzeug Fracht aus Deutschland nach Österreich verbringt oder im Transitverkehr von Spanien nach Österreich Deutschland durchquert und keine niederländische Arbeitsgenehmigung ("Tewerkstellingsvergunning") besitzt, ist von der Visumpflicht nicht befreit. (BayObLG)
2. Ein Lkw-Fahrer, der sich im Bundesgebiet im Rahmen einer Transitfahrt aufhält, geht in gleicher Weise einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 DVAuslG nach wie jener Fahrer, der vom Ausland Waren in das Bundesgebiet befördert oder solche aus dem Bundesgebiet in das Ausland verbringt.
3. Anträge, die auf die Ermittlung ausländischen Rechts abzielen, unterliegen nicht den Regeln des Strengbeweisverfahrens (BGH NJW 1994, 3364/3366).
1. Zwar sieht § 7 JGG vor, dass auch in einem Strafverfahren gegen einen Jugendlichen eine Unterbringung nach § 63 StGB angeordnet werden kann. In einem solchen Verfahren, das sich an den Zielen von Schutz, Förderung und Integration des Jugendlichen ausrichtet, ist aber stets besonders eingehend und sorgfältig zu prüfen, ob die Maßregel erforderlich ist oder eine weniger einschneidende Maßnahme ausreicht (BGHSt 37, 373, 374 m.w.N.); nichts anderes gilt im Verfahren gegen einen Heranwachsenden, der nach seiner sittlichen und geistigen Reife einem Jugendlichen gleichsteht.
2. Ein Jugendgericht ist bei der Bemessung der Jugendstrafe nicht an die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gebunden (§ 18 Abs. 1 Satz 3 JGG); es darf aber die gesetzliche Bewertung des Tatunrechts, wie sie in den Strafdrohungen des allgemeinen Strafrechts ihren Ausdruck gefunden hat, nicht außer Betracht lassen (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 1 Satz 2 minder schwerer Fall 2, 3).
Die tatsächliche Verfügungsmacht im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 3 BtMG besteht nicht nur dann, wenn der Täter das Rauschgift in Händen hält, sondern auch dann, wenn er es ohne Schwierigkeiten erhalten kann (vgl. BGHSt 31, 374, 376 m.w.N.). Eine solche Möglichkeit kann nicht ohne nähere Feststellungen bei einer Umladung des Reisegepäcks am Ort der Zwischenlandung als regelmäßig gegeben erachtet werden.
1. Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist ein Tätigkeits- und kein Erfolgsdelikt (Bestätigung von BGHSt 30, 277, 278), so dass für die Bestimmung des Tatorts i.S.d. § 9 Abs. 1 StGB allein auf den Handlungsort abzustellen ist.
2. Das Zusammenwirken zwischen Veräußerer und Erwerber von Betäubungsmitteln stellt grundsätzlich für beide selbständige Täterschaft dar, da sich beide als Geschäftspartner gegenüberstehen und gegenteilige Interessen verfolgen, so dass ihr Zusammenwirken allein durch die Art der Deliktsverwirklichung notwendig vorgegeben ist (Bestätigung von BGHSt 42, 255, 259). Daher kommt regelmäßig weder Mittäterschaft noch Beihilfe des Veräußerers zur Tat des Erwerbers in Betracht, es sei denn, dass sich aus Besonderheiten des Einzelfalles ein besonderes Interesse des Veräußerers am Gelingen der Tat des Erwerbers ergibt (Abgrenzung zu BGHSt 40, 208, 210).
1. Eine Schusswaffe führt schon mit sich, wer sie - samt Munition - in Griffweite hat. Der Wille, diese gegebenenfalls einzusetzen, ist nicht erforderlich. Für die subjektive Seite genügt das Bewusstsein, über den gefährlichen Gegenstand jederzeit verfügen zu können.
2. Je ferner die Gefahr des Einsatzes der Waffe liegt, desto höhere Anforderungen sind an die Prüfung und Darlegung des subjektiven Merkmals des Bewusstseins der Verfügbarkeit der Waffe zu stellen (BGH NStZ 2000, 433).