HRR-Strafrecht

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Juni 2001
2. Jahrgang
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II. Strafzumessungs- und Maßregelrecht


Entscheidung

BGH 4 StR 106/01 - Beschluß v. 5. April 2001 (LG Rostock)

Besondere Schwere der Schuld; Zweifelsgrundsatz; In dubio pro reo; Doppelverwertungsverbot

§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB; § 46 Abs. 3 StGB; § 261 StPO

1. Auch für die Gewichtung der Strafzumessungsschuld, die Grundlage auch der Schuldschwerebeurteilung nach § 57 a StGB ist (BGHSt 42, 226, 228 f.), gilt der Zweifelsgrundsatz uneingeschränkt.

2. Das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB ist auch im Rahmen der Schuldschwerebeurteilung nach § 57 a StGB zu beachten.


Entscheidung

BGH 4 StR 562/00 - Beschluß v. 13. Februar 2001 (LG Halle)

Mord; Besondere Schwere der Schuld; Schuldschwere; Strafzumessung (Fehlende Reue)

§ 211 StGB; § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB; § 46 StGB

Die besondere Schwere der Schuld ist entsprechend den Regeln zu ermitteln, die für die Strafzumessungsschuld im Sinne des § 46 Abs. 1 StGB gelten (BGHSt 42, 226, 228 f.). Daher darf auch in diesem Zusammenhang fehlende Reue weder einem die Tat leugnenden Angeklagten nachteilig angelastet werden (BGH StV 1993, 639) noch einem solchen, der versucht, sie in einem wesentlich milderen Licht darzustellen.


Entscheidung

BGH 2 StR 82/01 - Beschluß v. 28. März 2001 (LG Aachen)

Verbot der Doppelverwertung bei der Strafzumessung

§ 46 Abs. 3 StGB

1. Der Unrechtsgehalt der Tötung eines Menschen wird vom Strafrahmen der einschlägigen Strafvorschrift (Tötungsdelikt) erfaßt.

2. Der Wert des verletzten Rechtsgutes ist kein selbständiger Faktor für die Strafhöhe.


Entscheidung

BGH 4 StR 576/00 - Beschluß v. 20. März 2001 (LG Münster)

Strafzumessung bei Vergewaltigung in der Ehe (Generalprävention); Sexuelle Nötigung;

§ 177 Abs. 2 StGB; § 177 StGB; § 46 Abs. 2 StGB

Generalpräventive Erwägungen setzen die Notwendigkeit allgemeiner Abschreckung für den Gemeinschaftsschutz voraus (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 2 und 3 m.w.N.). Bei Konfliktstaten liegen solche Überlegungen eher fern.


Entscheidung

BGH 1 StR 109/01 - Beschluß v. 26. April 2001 (LG Regensburg)

Teilweiser Vorwegvollzug; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

§ 67 StGB; § 63 StGB

Richtschnur für die Frage des Vorwegvollzuges der Strafe ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Rehabilitationsinteresse des Verurteilten. Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 67 Abs. 1 StGB soll möglichst umgehend mit der Behandlung des süchtigen oder kranken Rechtsbrechers begonnen werden, da dies am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht. Gerade bei längerer Strafdauer muß es darum gehen, den Angeklagten frühzeitig zu heilen und seine Persönlichkeitsstörung zu behandeln, damit er im Strafvollzug an der Verwirklichung des Vollzugszieles arbeiten kann (vgl. dazu BGHSt 37, 160, 162; BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 4, 10, 11, 12; NStZ 1999, 613 f.). Eine Abweichung von der Regelabfolge des Vollzuges bedarf eingehender Begründung (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 10). Will der Tatrichter darauf stützen, daß der an die Maßregel anschließende Strafvollzug den Maßregelerfolg wieder zunichte machen könnte, so müssen dafür überzeugende Gründe vorliegen (BGH NStZ 1986, 428; BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 7, Vorwegvollzug, teilweiser 13).