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HRR-Strafrecht
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
April 2001
2. Jahrgang
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1. Es ist unzulässig die Gesamtstrafe auf Grund einer Rechenformel zu bilden. Jeder Schematismus ist der Gesamtstrafenbildung fremd.
2. Bei der Gesamtstrafenbildung sind vielmehr die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend zu würdigen.
3. Hierbei kann die Erhöhung der Einsatzstrafe niedriger ausfallen, wenn zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht
1. Der Täter-Opfer-Ausgleich setzt einen kommunikativen Prozeß zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein muß.
2. Ein einseitige Wiedergutmachungsbestreben ohne den Versuch der Einbeziehung des Opfers genügt nicht.
Stehen die zwei erfüllten Mordmerkmale (Habgier und Absicht der Ermöglichung einer anderen Straftat) in ihrem sachlichen Gehalt und dem besonderen Unrechtscharakter weitgehend in inhaltlicher Deckung, sollte das Tatgericht von der Annahme eines Strafschärfungsgrundes wegen der Erfüllung zweier Mordmerkmale absehen.
1. Der Entziehung der Fahrerlaubnis steht grundsätzlich nicht entgegenstehen, daß der Täter bei Begehung der abgeurteilten Taten kein Fahrzeug geführt hat.
2. Wesentlich ist vielmehr, daß das Führen des Kraftfahrzeuges dem Täter für die Vorbereitung oder Durchführung der Straftat oder anschließend für ihre Ausnutzung oder Verdeckung dienlich sein soll.
Zwar ist für eine Entschädigungsentscheidung grundsätzlich erst Raum, wenn das gesamte Verfahren abgeschlossen ist (BGHR StrEG § 8 Verfahrensabschluß 1). Soweit sich jedoch die Taten, die gemäß § 154 StPO von der Verfolgung ausgenommen worden sind, als Teile einer stets in gleicher Weise verlaufenden Serie von Straftaten darstellen, kann dies anders sein. Hat das Gericht den Angeklagten etwa aus subjektiven Gründen freigesprochen und liegen die Gründe, die zum Freispruch geführt haben, auch bei den eingestellten Taten offenbar vor, liegt mangels hinreichendem Tatverdacht ein ausreichender Verfahrensabschluß vor.
1. Im Verhältnis zwischen der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB und dem Straferlaß gemäß § 56 g StGB kommt keiner der Vorschriften Priorität zu.
2. Der Konflikt muß im Einzelfall unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aufgelöst werden.