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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 564/00, Beschluss v. 16.01.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 564/00 - Beschluß v. 16. Januar 2001 (LG Mannheim)

Voraussetzungen für den Täter-Opfer-Ausgleich

§ 46a Nr. 1 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Der Täter-Opfer-Ausgleich setzt einen kommunikativen Prozeß zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein muß.

2. Ein einseitige Wiedergutmachungsbestreben ohne den Versuch der Einbeziehung des Opfers genügt nicht.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 4. September 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Nach den getroffenen Feststellungen stellt es keinen Rechtsfehler dar, daß das Landgericht auf § 46a Nr. 1 StGB nicht eingegangen ist. Diese Bestimmung, die sich vor allem auf den Ausgleich der immateriellen Folgen einer Straftat bezieht, kann zwar auch bei Vermögensdelikten zur Anwendung kommen (BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 1). Sie setzt jedoch, wie sich insbesondere aus dem Klammerzusatz "Täter-Opfer-Ausgleich" ergibt, einen kommunikativen Prozeß zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein muß; das einseitige Wiedergutmachungsbestreben ohne den Versuch der Einbeziehung des Opfers genügt nicht (BGHR StGB § 46a Wiedergutmachung 1). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dem Angeklagten ging es bei seinem "Bemühen um Schadensregulierung" ersichtlich nicht um den Ausgleich immaterieller Folgen seiner Taten, sondern um Schadensersatz. Dieses Bemühen hat das Landgericht nach § 46 StGB strafmildernd berücksichtigt; für eine Anwendung des § 46a Nr. 1 StGB reicht es nicht aus.

Bearbeiter: Rocco Beck