HRR-Strafrecht

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

April 2001
2. Jahrgang
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Hervorzuhebende Entscheidungen des BGH

I. Materielles Strafrecht

1. Schwerpunkt Allgemeiner Teil des StGB


Entscheidung

BGH 3 StR 372/00 - Urteil v. 21. Februar 2001 (OLG Düsseldorf)

Völkermordtatbestand; Absicht, eine nationale, rassische oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören; Tatbezogenes Merkmal; Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts auf im Ausland von Ausländern begangene Straftaten anwendbar (Völkerrechtliche Verpflichtung); IV. Genfer Abkommen vom 12. August 1949; Schwere Verletzung; Folter; Unmenschliche Behandlung; Weltrechtsprinzip; Subjektives Unrechtsmerkmal; Legitimierenden Anknüpfungspunkt im Einzelfall; Nichteinmischungsprinzip

§ 220 a StGB; § 6 Nr. 1 StGB; § 6 Nr. 9 StGB; IV. Genfer Abkommen vom 12. August 1949 Art. 146, 147; § 28 StGB; Art. 7 Abs. 2 e) des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH-Statut)

1. Die im Völkermordtatbestand des § 220 a Abs. 1 StGB vorausgesetzte Absicht, eine nationale, rassische oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, ist ein tatbezogenes Merkmal und fällt deshalb nicht unter § 28 StGB. (BGHSt)

2. Nach § 6 Nr. 9 StGB ist deutsches Strafrecht auf im Ausland von Ausländern begangene Straftaten anwendbar, wenn die Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines zwischenstaatlichen Abkommens völkerrechtlich zur Verfolgung dieser Auslandstaten verpflichtet ist. Eine Verfolgungspflicht ergibt sich aus dem IV. Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten jedenfalls dann, wenn ein internationaler bewaffneter Konflikt vorliegt und die Straftaten die Voraussetzungen einer "schweren Verletzung" dieses Abkommens i.S.d. Art. 147 erfüllen. (BGHSt)

3. Der bewaffnete Konflikt in Bosnien-Herzegowina zwischen den bosnischen Serben und der zentralen Regierung in Bosnien-Herzegowina war zumindest im Jahre 1992 auch nach dem offiziellen Rückzug der Jugoslawischen Armee am 19. Mai 1992 ein bewaffneter internationaler Konflikt (Anschluß an das Urteil der Berufungskammer des Internationalen Gerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien vom 15. Juli 1999 in der Sache v. Dusko Tadic IT-94-1-A). (BGHSt)

4. Der Begriff der Folter des Art. 147 der IV. Genfer Konvention erfaßt jedes zweckbezogene Zufügen schwerer körperlicher oder seelischer Leiden, das durch staatliche Organe oder mit staatlicher Billigung begangen wird. Die Folter ist gegenüber der "unmenschlichen Behandlung", die keine auf das Quälen eines Menschen gerichtete Absicht voraussetzt, der engere Begriff. (BGHSt)

5. Bei der Abgrenzung der Folter von der unmenschlichen Behandlung ist aber zu beachten, daß die zunehmend höheren Anforderungen an den Schutz der Menschenrechte und die Grundfreiheiten es erforderlich machen, die herkömmliche Definition der UN-Anti-Folterkonvention "im Lichte der heutigen Verhältnisse" auszulegen. Dies kann zur Folge haben, daß in der Vergangenheit nur als "unmenschliche oder erniedrigende Behandlung" eingestufte Verhaltensweisen künftig als "Folter" qualifiziert werden können. Ob dies der Fall ist, insbesondere, ob das "Mindestmaß an Schwere" erreicht ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (Bearbeiter)

6. Der Senat neigt dazu, jedenfalls bei § 6 Nr. 9 StGB, zusätzliche legitimierende Anknüpfungstatsachen für nicht erforderlich zu halten. Wenn nämlich die Bundesrepublik Deutschland in Erfüllung einer völkerrechtlich bindenden, aufgrund eines zwischenstaatlichen Abkommens übernommenen Verfolgungspflicht die Auslandstat eines Ausländers an Ausländern verfolgt und nach deutschem Strafrecht ahndet, kann schwerlich von einem Verstoß gegen das Nichteinmischungsprinzip die Rede sein. (Bearbeiter)

2. Schwerpunkt Besonderer Teil des StGB


Entscheidung

BGH 4 StR 421/00 - Urteil v. 22. Februar 2001 (LG Hagen)

Täterschaftsvoraussetzungen beim Bankrott (Reduktion auf Unternehmer?); Vereiteln der Zwangsvollstreckung; Beiseite schaffen; Zahlungsunfähigkeit (Rechtslage vor / nach der InsO); Objektive Bedingung der Strafbarkeit; Zahlungseinstellung (Erkennbarkeit gegenüber einem Gläubiger); Strafzumessung (Doppelverwertungsverbot, Tatumstände und bei der Tat aufgewendeter Wille; Verfolgungshindernis Strafantrag); Äußerer Zusammenhang; Insolvenzdelikte; Überindividuelle Interessen; Überindividuelle Rechtsgüter

§ 283 StGB; § 288 StGB; § 283 Abs. 6 StGB; § 46 Abs. 2 StGB; § 46 Abs. 3 StGB; § 17 Abs. 2 InsO

1. Täter eines Bankrotts können nur Schuldner, also Personen sein, die einem anderen zu einer vermögenswerten Leistung oder zur Duldung einer Zwangsvollstreckung verpflichtet sind. Im übrigen kann jeder Schuldner Täter sein, auch wenn er nicht Kaufmann ist. Daß die Täter keine selbständige wirtschaftliche, insbesondere auch keine unternehmerische, Tätigkeit ausgeübt haben, hindert nicht die Anwendung des § 283 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB. Die Insolvenzdelikte sind nicht im Hinblick auf § 288 StGB auf Täter zu beschränken, die sich selbständig wirtschaftlich betätigen.

2. Der § 283 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB ist auch dann anwendbar, wenn durch die Bankrotthandlungen im Ergebnis lediglich die Befriedigung eines "singulären Anspruchs" vereitelt werden soll. Auch dann, wenn nur ein Gläubiger vorhanden ist, ist die Anwendung des Bankrottatbestandes des § 283 StGB nicht ausgeschlossen.

3. Geschütztes Rechtsgut der Insolvenzstraftatbestände ist neben überindividuellen Interessen in erster Linie die Sicherung der Insolvenzmasse im Interesse der gesamten Gläubigerschaft (vgl. BGHSt 28, 371, 373). An der Durchführung des Insolvenzverfahrens kann aber auch bei Vorhandensein nur eines Gläubigers ein rechtlich geschütztes Interesse bestehen (so schon RGZ 11, 40, 42). Daß der einzige Gläubiger eines Schuldners seine Forderung auch im Wege der Einzelzwangsvollstreckung befriedigen kann und insoweit durch § 288 StGB geschützt ist, macht die Vorschrift des § 283 StGB nicht unanwendbar.

4. Soweit für die Berücksichtigung fälliger Verbindlichkeiten bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit nach dem zur Tatzeit geltenden Rechtszustand erforderlich war, daß sie ernsthaft geltend gemacht werden, kommt es nunmehr nach § 17 Abs. 2 InsO darauf nicht mehr an.

5. Zwischen Bankrotthandlung und Zahlungseinstellung ist ein äußerer Zusammenhang erforderlich (BGHSt 28, 231, 234).

6. Eine wegen Fehlens des rechtzeitig gestellten Strafantrages nicht verfolgbare Tatbestandserfüllung kann, wenn auch mit geringerem Gewicht, bei der Strafzumessung berücksichtigt werden (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 9, 12).


Entscheidung

BGH 4 StR 23/01 - Beschluß v. 13. Februar 2001 (LG Paderborn)

Sexueller Mißbrauch von Kindern; Minder schwerer Fall (Gesamttatbild, Gesamtwürdigung); Prüfungspflicht; Strafmilderungsgesichtspunkt der Verfahrensverzögerung; Strafzumessung; Sexuelle Handlung; Erheblichkeitsschwelle

§ 176 Abs. 1 StGB; §§ 21, 49 Abs. 1 StGB; § 46 Abs. 2 StGB; § 184 c Nr. 1 StGB

1. Für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist entscheidend, ob das Gesamttatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (st. Rspr., vgl. BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Prüfungspflicht 1). Dabei ist bei § 176 StGB zu berücksichtigen, wie weit die sexuellen Handlungen die Erheblichkeitsschwelle (§ 184 c Nr. 1 StGB) überschreiten (im Fall nur "knapp").

2. Bereits der lange zeitliche Abstand zwischen Taten und Urteil führt zu einem wesentlichen Strafmilderungsgesichtspunkt (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 6, 13).


Entscheidung

BGH 1 StR 512/00 - Beschluß v. 30. Januar 2001 (LG Mannheim)

Diebstahl einer Scheckkarte; Computerbetrug; Tatmehrheit; Gesetzeseinheit; Gesetzeskonkurrenz; Mitbestrafte Vortat; Verletzter; Rechtsgut; Gewahrsamsinhaber; Vermögensschaden

§§ 263a, 242, 53 StGB

1. Der Diebstahl einer Scheckkarte kann zu einem Computerbetrug (durch unberechtigtes Bewirken einer Bargeldauszahlung an einem Geldautomaten) in Tatmehrheit stehen. (BGHR)

2. Auch der bloße Gewahrsamsinhaber ist aber Verletzter im Sinne des Diebstahlstatbestandes (BGHSt 10, 400, 401). (Bearbeiter)

3. Mit dem Gewahrsamsbruch und der Zueignung einer Scheckkarte durch den Täter tritt noch kein Vermögensschaden ein, weil die Scheckkarte den wirtschaftlichen Wert, auf den mit ihrer Nutzung zugegriffen werden kann, nicht selbst verkörpert; sie "verbrieft" keine Forderung. Insoweit verhält es sich anders als etwa bei einem Sparkassenbuch (vgl. BGHSt 35, 152, 156/157; vgl. zum Diebstahl eines Sparkassenbuches mit anschließender Abhebung als "mitbestrafter Nachtat": BGH StV 1992, 272). (Bearbeiter)


Entscheidung

BGH 2 StR 524/00 - Urteil v. 21. Februar 2001 (LG Koblenz)

Tatbestand der Geldfälschung (Inverkehrbringen); Begründungsumfang des Tatrichters bei Freispruch aus tatsächlichen Gründen

§ 146 StGB; § 267 Abs. 5 StPO

1. Der Tatbestand des § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfordert aber über das Inverkehrbringen hinaus, daß der Täter hinsichtlich des Falschgelds zuvor eine Handlung nach Nr. 1 oder 2 dieser Vorschrift begangen hat, das heißt, der Täter muß sich das Falschgeld in der Absicht verschafft haben, daß es als echt in Verkehr gebracht oder ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder daß der Täter es in dieser Absicht nachgemacht oder verfälscht hat.

2. Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muß der Tatrichter nach dem Anklagevorwurf zunächst die Tatsachen mitteilen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen - zusätzlichen - Feststellungen nicht getroffen werden können. Die Begründung muß so abgefaßt sein, daß das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind, insbesondere, ob der den Entscheidungsgegenstand bildende Sachverhalt erschöpfend gewürdigt ist und der Freispruch auf rechtlich einwandfreien Erwägungen beruht (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2-5. 7, 8). Bei aller Pflicht zur umfassenden Darstellung ist der Tatrichter aber nicht gehalten alle Umstände, die ihn an einer Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gehindert haben, in den Urteilsgründen lückenlos anzuführen (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 11, 12).


Entscheidung

BGH 3 StR 244/00 - Beschluß v. 21. Februar 2001 (BayObLG)

Völkermordabsicht; Öffentlichkeit (Ausschluß neben §§ 170 ff. GVG); Zeugenausschluß; Verhandlungsleitung; Zulässigkeit der Verfahrensrüge (Widerspruch, Herbeiführung der Entscheidung nach § 238 Abs. 2 StPO); Vertreibung; Völkermordhandlung; Auferlegung von Lebensbedingungen, die geeignet sind, die körperliche Zerstörung der Gruppe ganz oder teilweise herbeizuführen; Niedrige Beweggründe; Zuständigkeit; Gesetzesverletzung; Überschießende Innentendenz; Beihilfe

§ 220 a StGB; § 338 Nr. 6 StPO; § 58 Abs. 1 StPO; § 238 Abs. 2 StPO; § 211 Abs. 2 StGB; § 6 Nr. 9 StGB; § 27 StGB

1. Zur täterschaftsbegründenden Völkermordabsicht des § 220 a StGB. (BGHR)

2. Die Vorschriften §§ 170 ff. GVG, die die Voraussetzungen und die Verfahrensweise eines Ausschlusses der Öffentlichkeit regeln, zählen die Gründe für einen zulässigen Öffentlichkeitsausschluß nicht erschöpfend auf (BGHSt 3, 386, 388). (Bearbeiter)

3. Nach § 238 Abs. 1 StPO steht dem Vorsitzenden bei der Frage, ob ein Zuhörer als Zeuge zu behandeln ist, ein Beurteilungsspielraum zu, der überschritten wird, wenn der Ausschluß eines Zuhörers auf sachwidrigen Erwägungen beruht. Daß der Ausschluß eines Zuhörers allein aus sachwidrigen Erwägungen erfolgt und deshalb unzulässig ist, muß gemäß § 238 Abs. 2 StPO von einem Beteiligten in der Verhandlung beanstandet und auf diese Weise eine Entscheidung des Gerichts herbeigeführt werden. Anderenfalls ist eine in der Revision berufbare Gesetzesverletzung ausgeschlossen (Bearbeiter)

4. Die bloße Vertreibung stellt für sich genommen noch keine unter § 220 a Abs. 1 Nr. 3 StGB fallende Völkermordhandlung dar. Die Voraussetzungen der Tatbestandsalternative - Auferlegung von Lebensbedingungen, die geeignet sind, die körperliche Zerstörung der Gruppe ganz oder teilweise herbeizuführen - werden vielmehr erst durch die Gesamtheit der gegen die betroffenen Bevölkerung gerichteten Terror- und Vernichtungsmaßnahmen erreicht (vgl. BGHSt 45, 64, 81 f.). (Bearbeiter)

5. Die unter § 220 a Abs. 1 StGB fallenden objektiven Tathandlungen erhalten ihren besonderen Unrechtsgehalt als Völkermord erst durch die von § 220 a Abs. 1 StGB vorausgesetzte Absicht, eine von dieser Vorschrift geschützte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören (BGHSt 45, 64, 86), wobei das erstrebte Ziel, die völlige oder wenigstens teilweise Zerstörung der Gruppe, nicht erreicht zu werden braucht. Dieses Ziel muß aber durch die entsprechende Täterabsicht im Subjektiven gleichsam als überschießende Innentendenz vorweg erfaßt werden. Diese den Tatbestand des Völkermordes erst begründende Absicht setzt voraus, daß es dem Täter im Sinne eines zielgerichteten Wollens auf die Zerstörung der von § 220 a StGB geschützten Gruppe ankommt. (Bearbeiter)

6. Für die Beihilfe zum Völkermord genügt, daß der oder die Haupttäter die tatbestandlich vorausgesetzte Absicht hatten und der Gehilfe dies weiß. (Bearbeiter)