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HRR-Strafrecht
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Februar 2001
2. Jahrgang
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1. Zeugen und Mittäter betreffende Angaben können strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig die Grenzen angemessener Verteidigung überschreiten und Rückschlüsse auf eine rechtsfeindliche Einstellung des Angeklagten zulassen.
2. Eine Zeugin "als Haupttäterin vorzuschieben" vermag allein die Annahme einer rechtsfeindlichen Gesinnung nicht zu rechtfertigen, denn es ist einem eine Straftat leugnenden Angeklagten unbenommen, sich damit zu verteidigen, daß er anderen die Schuld an der Tat zuschiebt.
3. Allerdings können zusätzliche Umstände im Rahmen einer Falschbelastung, etwa eine Verleumdung oder Herabwürdigung oder die Verdächtigung mit einer besonders verwerflichen Handlung eine Strafschärfung rechtfertigen.
Die Möglichkeit, nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert auf eine Geldstrafe zu erkennen, ist kein Grund, die Zäsurwirkung einer auf Geldstrafe lautenden Vorverurteilung zu verneinen (vgl. BGHSt 32, 190, 194; 44, 179, 184; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 9).
1. Einzelfall des bedingten Tötungsvorsatzes bei Bombenanschlägen, die zur Erpressung eingesetzt werden.
2. Die rechtsfehlerfreie Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB verlangt eine Gesamtschau, die neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei insbesondere die versuchsbezogenen Gesichtspunkte einbezieht, wie Nähe zur Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und eingesetzte kriminelle Energie (vgl. BGHSt 16, 351, 353; BGHR StGB § 23 Abs. 2 - Strafrahmenverschiebung 1, 2, 4, 8, 9 und 11).