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HRR-Strafrecht
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Februar 2001
2. Jahrgang
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"Gerade vollstreckt" wird eine Sanktion im Sinne von Art. 54 SDÜ (wie Art. 1 EG-ne bis in idem-Übk) auch dann, wenn ihre Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist. (BGHSt)
1. Das Fehlen einer Unterschrift oder eines Verhinderungsvermerks im Urteil macht dessen Zustellung nicht unwirksam, wenn das zugestellte Schriftstück der Urschrift entspricht. (BGHSt)
2. Ein solcher Mangel des Urteils ist nur auf eine Verfahrensbeschwerde, nicht aber auf Sachrüge zu beachten. (BGHSt)
3. Im Blick auf die Differenzierung zwischen Verfahrens- und Sachrüge erstreckt das Revisionsgericht auch die Urteilsaufhebung gemäß § 357 StPO auf Nichtrevidenten nur bei völligem Fehlen der Gründe (BGHR StPO § 338 Nr. 7 Entscheidungsgründe 2), nicht aber bei bloßem Fehlen einer Unterschrift (BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 1 Unterschrift 3). (Bearbeiter)
(4) Die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit ist in Fällen der Beeinträchtigung höchstpersönlicher Rechtsgüter verschiedener Personen dann gerechtfertigt, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs willkürlich und gekünstelt erschiene (BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit Entschluß, einheitlicher 1 und 9).