Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 449/00, Beschluss v. 07.12.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 12. Mai 2000 im Strafausspruch dahin ergänzt, daß zum Ausgleich für die Geldbuße von 1. 100 DM, die der Angeklagte in teilweiser Erfüllung der ihm durch das Landgericht Dortmund am 18. Februar 1997 erteilten Bewährungsauflage geleistet hat, ein Monat Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten anzurechnen ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges unter Einbeziehung der durch das Berufungsurteil des Landgerichts Dortmund vom 18. Februar 1997 verhängten Einzelstrafen unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen den Angeklagten "wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei und wegen Urkundenfälschung in jeweils drei Fällen, wegen versuchten Diebstahls und wegen Betruges in acht Fällen, davon in sieben Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung", eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verhängt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur in geringem Umfang Erfolg; im. übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Das Landgericht hat der Verurteilung durch das Amtsgericht Landau vom 17. Juni 1997 zu einer Geldstrafe, deren Vollstreckung noch nicht erledigt war, rechtsfehlerhaft keine Zäsurwirkung beigemessen. Die Möglichkeit, nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert auf eine Geldstrafe zu erkennen, ist kein Grund, die Zäsurwirkung einer auf Geldstrafe lautenden Vorverurteilung zu verneinen (vg. BGHSt 32, 190, 194; 44, 179, 184; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 9). Der Senat schließt unter den hier gegebenen Umständen jedoch aus, daß die aus den Einzelstrafen in den Fällen II 2 und 3 der Urteilsgründe zu bildende gesonderte Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden wäre, so daß der Angeklagte durch die Einbeziehung auch dieser Einzelstrafen in die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten nicht beschwert ist.
2. Das Landgericht hat es versäumt, über die Anrechnung einer Geldbuße in Höhe von 1.100 DM, die der Angeklagte - wie sich aus den Urteilsgründen ergibt (vgl. UA 5, 53) - in Erfüllung der ihm zugleich mit dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 18. Februar 1997 erteilten Bewährungsauflage erbracht hat, zu entscheiden. Die ursprünglich bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung ist durch die Einbeziehung der in jenem Urteil verhängten Einzelstrafen in die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten entfallen. Der gebotene Ausgleich für die Nichterstattung der teilweise erfüllten Auflage war aber nicht - wie es das Landgericht getan hat - bei der Bemessung der neu zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe vorzunehmen, sondern durch eine deren Vollstreckung verkürzende Anrechnung zu bewirken (vgl. BGHSt 36, 378, 382 ff.; BGHR StGB § 58 Abs. 2 Satz 2 Anrechnung 3; BGH, Beschluß vom 21. Juli 1998 - 4 StR 334/98). Diese Entscheidung holt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach. Er schließt aus, daß die Strafkammer unter Berücksichtigung des von ihr bereits vorgenommenen Härteausgleichs mehr als einen Monat angerechnet hätte.
3. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten - auch nur teilweise - von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 473 Rdn. 25 ff.).
Bearbeiter: Karsten Gaede