HRR-Strafrecht

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

November 2000
1. Jahrgang
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Hervorzuhebende Entscheidungen des BGH

I. Materielles Strafrecht

1. Schwerpunkt Allgemeiner Teil des StGB


Entscheidung

BGH 2 StR 213/00 - Beschluß v. 28. Juni 2000 (LG Aachen)

Verurteilung auf wahldeutiger Tatsachengrundlage; Anwendung des Zweifelssatzes

vor § 1 StGB Wahlfeststellung

Bleibt offen, ob der sexuelle Mißbrauch einer Schutzbefohlenen vor oder nach dem 14. Geburtstag des Tatopfers begangen wurde, so ist der Täter auch dann auf wahldeutiger Tatsachengrundlage unter Anwendung des Zweifelssatzes nach § 174 StGB zu verurteilen, wenn bei Annahme des früheren Tatzeitraums für dieses Delikt - nicht jedoch für den tateinheitlich verwirklichten sexuellen Mißbrauch eines Kindes - das Verfahrenshindernis der Verjährung eingreift. (BGHSt)


Entscheidung

BGH 2 StR 204/00 - Urteil v. 30. August 2000 (LG Bonn)

Kausalität zwischen Tötungshandlung und Erfolg bei Hinzutreten von Dritten; Aufgabe der Rechtsprechung im "Blutrauschfall"; Mordmerkmale niedrige Beweggründe und Verdeckungsabsicht; Condicio sine qua non; Vorsatz; Unbeachtlicher Irrtum über den Kausalverlauf; Versuch; Objektive Zurechnung

§ 212 StGB; 211 StGB; § 16 StGB; § 22 StGB

1. Es schließt die Ursächlichkeit des Täterhandelns nicht aus, daß ein weiteres Verhalten, sei es des Täters, sei es des Opfers, sei es auch Dritter, an der Herbeiführung des Erfolgs mitgewirkt hat.

2. Ursächlich bleibt das Täterhandeln selbst dann, wenn ein später handelnder Dritter durch ein auf denselben Erfolg gerichtetes Tun vorsätzlich zu dessen Herbeiführung beiträgt, sofern er nur dabei an das Handeln des Täters anknüpft, dieses also die Bedingung seines eigenen Eingreifens ist.

3. Abweichungen vom vorgestellten Kausalverlauf sind rechtlich bedeutungslos, wenn sie sich innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren halten und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigen (BGHSt 38, 32, 34 mit Nachweisen. aus Rechtsprechung und Schrifttum). Der beschleunigte Eintritt des Todes des Opfers auf Grund einer vorsätzlichen Einwirkungen eines Dritten ist keine Folge einer außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegenden Verkettung unglücklicher Umstände, bei der immer eine Haftung der Angeklagten für den Erfolg ausscheiden würde.



2. Schwerpunkt Besonderer Teil des StGB


Entscheidung

BGH 3 StR 339/99 - Urteil v. 09. August 2000 (LG Hannover)

Täterschaftliche Beteiligung am Bandendiebstahl (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung in BGHSt 8, 205)

§ 244 Abs. 1 Nr. 2; § 244a Abs. 1 StGB

Ein Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, kann nicht nur dann Täter eines Bandendiebstahls sein, wenn es am Tatort an der Ausführung des Diebstahls unmittelbar beteiligt ist. Es reicht aus, daß es auf eine andere als täterschaftlicher Tatbeitrag zu wertende Weise daran mitwirkt und der Diebstahl von mindestens zwei weiteren Bandenmitgliedern in zeitlichem und örtlichem Zusammenwirken begangen wird. (BGHSt)


Entscheidung

BGH 3 StR 347/00 - Urteil v. 13. September 2000 (LG Düsseldorf)

Schwere körperliche Mißhandlung bei der sexuellen Nötigung

§ 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a StGB

Eine schwere körperliche Mißhandlung liegt nicht bereits dann vor, wenn die sexuelle Nötigung mit einer besonderen Herabwürdigung des Opfers verbunden ist. (BGH)


Entscheidung

BGH 3 StR 139/00 - Urteil v. 09. August 2000 (LG Osnabrück)

Besonders schwere Brandstiftung; Merkmal "andere Straftat" (Abs. 2 Nr. 2); Ermöglichen einer anderen Straftat (Betrugs zum Nachteil der Versicherung); Begriff der Absicht; Besonderes persönliches Merkmal

§ 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB; § 28 Abs. 2 StGB

Andere Straftat i.S. des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB ist auch die Straftat einer anderen Person. (BGH)


Entscheidung

BGH 4 StR 284/00 - Urteil v. 21. September 2000 (LG Detmold)

Gewerbsmäßige Fälschung von Zahlungskarten; Tatmehrheit; Warenumtauschbetrug; Einzugsermächtigung; Minder schwerer Fall; Anwendbarkeit bei einer Zahlungskarte; Vollendung beim Betrug; Feststellung des Irrtums beim Betrug im Rahmen des Lastschriftverfahrens; Strafzumessung nach weitgehender Aufgabe des Fortsetzungszusammenhangs

§ 152a Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 263 StGB; § 53 StGB

1. Zum objektiven und subjektiven Tatbestand des § 152a Abs. 1 Nr. 1 StGB. (BGHSt)

2. Zu einem Fall des "Warenumtauschbetruges" beim Lastschriftverfahren. (Bearbeiter)

3. Die ec-Karte ist eine Zahlungskarte i.S.d. § 152a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 StGB. § 152 a StGB setzt nicht voraus, daß der Täter beabsichtigt, die falsche Zahlungskarte gerade im Rahmen des (vorgeblichen) Garantieversprechens der kartenausgebenden Bank einzusetzen. Daher ist auch der Einsatz im Rahmen des elektronischen Lastschriftverfahren erfaßt. (Bearbeiter)

4. Der § 152a Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt nicht voraus, daß mehrere ec-Karten manipuliert werden, der Tatbestand ist bereits dann erfüllt, wenn sich die Tathandlungen auf eine Zahlungskarte beziehen. Bei geringer Stückzahl ist das Vorliegen eines minder schweren Falles zu prüfen. (Bearbeiter)

5. Auch bei elektronisch gespeicherten Daten der Zahlungskarte setzt eine Verfälschung voraus, daß der Täter den Inhalt einer echten Karte verändert. (Bearbeiter)

6. Das Nachmachen einer Zahlungskarte ist gleichbedeutend mit dem Herstellen einer falschen Zahlungskarte. Hierzu zählt auch die Manipulation an einem durch das (erstmalige) Verfälschen hergestellten Falsifikat. (Bearbeiter)

7. Der Umstand, daß der Angeklagte den Entschluß zur Begehung mehrerer Taten gleichzeitig gefaßt hat, ein einheitliches Ziel oder Motiv; eine Teilidentität von Vorbereitungshandlungen oder eine Gleichzeitigkeit von Geschehensabläufen vermögen Tateinheit nicht zu begründen. (Bearbeiter)

8. Eine natürliche Handlungseinheit setzt einen engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang der einzelnen Betätigungsakte voraus. Die Gewerbsmäßigkeit begründet keine (rechtliche) Handlungseinheit. (Bearbeiter)

9. § 152 a Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. und § 263 StGB stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit. (Bearbeiter)


Entscheidung

BGH 5 StR 349/00 - Beschluß v. 31. August 2000 (LG Berlin)

Einmalige Verwendung der umprogrammierten Bankkarte; Gebrauchen einer Zahlungskarte als sonstiger Karte; Minder schwerer Fall

§ 152a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 StGB; § 152a Abs. 3 2. Alt. StGB

1. Die einmalige Verwendung der umprogrammierten Bankkarte stellt ein Gebrauchen einer Zahlungskarte als sonstiger Karte im Sinne des § 152a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 StGB dar.

2. Das Strafgesetzbuch enthält seit seinem Inkrafttreten in vielen Vorschriften des Besonderen Teils die Mehrzahl statt der Einzahl (z.B. in §§ 130, 133, 145, 148, 149, 306, 314, 315, 315b, 318 StGB), ohne daß damit gesagt sein soll, es müsse sich um eine Mehrheit handeln. Dies gilt auch für § 152a StGB.


Entscheidung

BGH 2 StR 314/00 - Beschluß v. 25. August 2000 (LG Frankfurt/Main)

Fälschung von Zahlungskarten; Tateinheit

§ 152a Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 52 StGB

Verschafft sich der Täter gefälschte Zahlungskarten in der Absicht, sie zu gebrauchen, dann bildet die Beschaffung (als Vorbereitungsakt) mit dem Gebrauch (als Ausführungsakt) eine einzige Tat der Fälschung von Zahlungskarten (§ 152 a Abs. 1 Nr. 2 StGB).


Entscheidung

BGH 5 StR 252/00 - Urteil v. 20. September 2000 (LG Frankfurt/Oder)

Vortat bei der Geldwäsche; Gewerbsmäßige Steuerhehlerei; Notwendige Teilnahme;: Deliktstypen mit Sonderbeteiligung; Strafausschließungsgrund; Postpendenzfeststellung; Gewerbsmäßiger Schmuggel; Begünstigung; Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

§ 261 StGB; § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB; § 374 AO; § 373 AO; § 257 StGB; § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG

1. Zum Begriff der Vortat bei der Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB. (BGH)

2. Der neu eingeführte persönliche Strafausschliessungsgrund des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB bildet zugleich eine Konkurrenzregel, die eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche immer dann ausschließt, wenn der Angeklagte bereits wegen der Beteiligung an einer Katalogtat strafbar ist. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob sich die Strafbestimmung bei den Tathandlungen nach § 261 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB auf Maßnahmen im Hinblick auf einen aus der Vortat bereits erlangten Gegenstand bezieht oder wie im Fall des Abs. 2 Nr. 1 der Vorschrift schon den Erwerbsvorgang selbst betrifft. (Bearbeiter)

3. Bei Steuerdelikten nach §§ 373, 374 AO kann die Geldwäsche sich gemäß § 261 Abs. 1 Satz 3 StGB auch auf einen Gegenstand beziehen, hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen wurden. (Bearbeiter)

4. Zwischen Vortat und Geldwäschehandlung muß keine erhebliche zeitliche Zäsur vorliegen. Maßgeblich ist allein, daß die Gegenstände überhaupt durch die Hehlerei erworben sind. Auf eine Vollendung oder gar Beendigung der Vortat kommt es für eine Anwendung des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB nicht an. Dies gilt auch dann, wenn der Katalogvortat der Steuerhehlerei mit der Straftat des gewerbsmäßigen Schmuggels gemäß § 373 Abs. 1 AO selbst wiederum eine Katalogtat nach § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB vorgelagert ist. (Bearbeiter)


Entscheidung

BGH 3 StR 218/00 - Beschluß v. 02. August 2000 (LG Lübeck)

Gewahrsam eines LKW-Fahrers an der Fracht; Gewerbsmäßige Bandenhehlerei

§§ 242; 260a StGB

1. Ob die Ladung eines Lkw im Alleingewahrsam des LKW-Fahrers oder auch im Mitgewahrsam des Frachtunternehmens steht, hängt von den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls ab, insbesondere ob die Transportfirma in der Lage ist, über die beförderte Ware die tatsächliche Sachherrschaft auszuüben.

2. Hat ein LKW-Fahrer den Auftrag erhalten, die Ware über eine größere Strecke zu transportieren, ohne daß irgendwelche Vorkehrungen der Transportfirma zur Ausübung einer tatsächlichen Sachherrschaft über die Ladung während dieser Fernfahrt getroffen wurden, ist grundsätzlich vom Alleingewahrsam des LKW-Fahrers auszugehen.