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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 347/00, Urteil v. 13.09.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 347/00 - Urteil v. 13. September 2000 (LG Düsseldorf)

Schwere körperliche Mißhandlung bei der sexuellen Nötigung

§ 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a StGB

Leitsatz BGH

Eine schwere körperliche Mißhandlung liegt nicht bereits dann vor, wenn die sexuelle Nötigung mit einer besonderen Herabwürdigung des Opfers verbunden ist.

Entscheidungstenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf von 25. November 1999 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB) in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit ihrer zum Nachteil des Angeklagten eingelegten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung des Angeklagten nach § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a StGB. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

§ 177 Abs. 4 StGB ist eine durch das 6. StrRG geschaffene Qualifikation der sexuellen Nötigung bzw. (bei Erfüllung des Regelbeispiels nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB) der Vergewaltigung. § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a StGB setzt voraus, daß der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer mißhandelt. Dieses Merkmal ist im Rahmen der Vorschriften über die sexuelle Nötigung/Vergewaltigung bereits durch das 33. StrÄndG eingefügt worden, war damals allerdings noch ein Regelbeispiel für das Vorliegen eines besonders schweren Falles der sexuellen Nötigung. Es hatte schon vorher in den Vorschriften über den sexuellen Mißbrauch von Kindern Verwendung gefunden:

Hier war es nach altem Recht Regelbeispiel (§ 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB a.F.) und ist durch das 6. StRG zur Qualifikation geworden (§ 176 a Abs. 4 Nr. 1 StGB). Zur Auslegung des Qualifikationstatbestandes kann deshalb an die für das Merkmal bislang erarbeiteten Grundsätze angeknüpft werden (so auch BGHR StGB § 250 II Nr. 3 a, Mißhandlung, körperlich schwere 1 für die Auslegung des Merkmals im Rahmen der ebenfalls neu gefaßten Raubvorschriften; so auch die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 13/7324 S. 6).

Danach genügt für die schwere körperliche Mißhandlung jede schwere Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens; ein Erfolg im Sinne der schweren Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 StGB a.F. (§ 226 Abs. 1 StGB i. d. F. des 6. StrRG) braucht nicht einzutreten; andererseits reicht eine rohe Mißhandlung i. S. von § 223 b Abs. 1 StGB a.F. (= § 225 Abs. 1 StGB i. d. F. des 6. StrRG) oder eine "nicht nur unerhebliche" Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit nicht aus (vgl. BGH bei Miebach NStZ 1994, 223; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 176 Rdn. 13; Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 177 Rdn. 12, § 250 Rdn. 4). Vielmehr muß die körperliche Integrität des Opfers schwer, das heißt in einer Weise, die mit erheblichen Schmerzen verbunden ist, beeinträchtigt sein. Streitig ist, ob auch eine Beeinträchtigung, die nur mit erheblichen Folgen für die Gesundheit verbunden ist, allein für die Annahme einer schweren körperlichen Mißhandlung ausreicht (so BGHR StGB § 250 II Nr. 3 a, Mißhandlung, körperlich schwere 1 = NStZ 1998, 461; Laufhütte in LK 11. Aufl. § 176 Rdn. 24; Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 250 Rdn. 4; a. A. wegen der Unterscheidung zur schweren Gesundheitsschädigung nach § 176 a Abs. 1 Nr. 3 StGB: Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 177 Rdn. 30, § 176 a Rdn. 11). Der Senat neigt dazu, wegen des Wortlauts der Vorschrift allein auf die Tathandlung abzustellen. Eine schwere Gesundheitsschädigung kann auch ohne schwere Mißhandlung verursacht werden. Ein Zusammenhang beider Elemente besteht zumindest insoweit, als daß eingetretene erhebliche Folgen für die Gesundheit ein Indiz dafür sein können, daß auch die vorangegangene Verletzungshandlung erheblich und deshalb mit erheblichen Schmerzen verbunden war. Der Senat braucht die Frage indes nicht zu entscheiden, denn im vorliegenden Fall sind weder erhebliche Schmerzen noch erhebliche Gesundheitsfolgen beim Opfer durch das Landgericht festgestellt worden.

Der Angeklagte hat die Nebenklägerin aus der Straßenbahn auf die Straße und in den Hinterhof eines Hauses gezerrt, sie auf den Boden gedrückt und sie, als sie sich nach einer ersten Vergewaltigung hatte entfernen können und auf die Straße zurückgerannt war, erneut mit einfacher körperlicher Gewalt zurückgezerrt. Weitere Gewalthandlungen zur Beugung des Willens hat der Angeklagte nicht begangen. Die danach vom Angeklagten erzwungenen sexuellen Handlungen gehen über ein rohes Mißhandeln des Opfers nicht hinaus. Dies gilt auch für die Feststellung, der Angeklagte habe bei der Nebenklägerin "selbst - für sie äußerst schmerzhaft - den Oralverkehr" ausgeübt. Auch bei den Tatfolgen - sofern es auf sie für die Qualifikation nach § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b StGB ankommen sollte - sind erhebliche Gesundheitsfolgen nicht festgestellt. Sowohl die Spuren am Körper als auch die Angstzustände des Opfers gehen nicht derart erheblich über das bei Sexualdelikten oft anzutreffende Maß hinaus, daß die Anwendung der mit einer mehr als doppelt so hohen Mindeststrafe bewährten Qualifikation gerechtfertigt wäre. Dabei besteht kein Zweifel daran, daß der Angeklagte bei der Gewaltanwendung zur Durchsetzung der sexuellen Handlungen jeweils eine (einfache) Körperverletzung nach § 223 StGB begangen hat. Er hat seinem Opfer durch die beiden Taten Rötungen am Hals, Druckmarken am Rücken und Schürfungen am Ellenbogen zugefügt. Diese Tatbestände hätten als in Tateinheit zu den Vergewaltigungen stehend abgeurteilt und auch straferschwerend gewertet werden können. Stattdessen hat die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung zugestimmt, daß die Verfolgung auf die Vorwürfe der Vergewaltigung beschränkt wurde (§ 154 a Abs. 2 StPO), und so die Voraussetzung geschaffen, daß diese Delikte, die Gegenstand der Anklage gewesen waren, nicht zur Aburteilung gelangen konnten. Von daher erscheint das Begehren der Beschwerdeführerin, den Angeklagten wegen schwerer körperlicher Mißhandlung zu verurteilen, widersprüchlich.

Zu Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß eine körperlich schwere Mißhandlung nicht allein deshalb vorliegen kann, weil sie mit einer besonderen Herabwürdigung des Opfers verbunden ist (so aber Horn in SK-StGB 42. Lfg. § 177 Rdn. 33). Die besondere Erniedrigung des Opfers, insbesondere diejenige, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, ist nach der Neufassung des § 177 StGB durch das 33. StrÄndG die regelmäßige Voraussetzung für die Annahme eines besonders schweren Falles der sexuellen Nötigung (Vergewaltigung) mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren. Sie kann deshalb für sich genommen nicht die Anwendung des erheblich höheren Strafrahmens nach § 177 Abs. 4 StGB rechtfertigen.

Daß der Angeklagte im Verlauf des mehrteiligen Geschehens verschiedene, das Opfer jeweils besonders erniedrigende Sexualpraktiken erzwungen hat, und dies strafschärfend gewertet werden kann (BGHR StGB § 177 II Strafzumessung 1), hat der Tatrichter nicht übersehen.

Externe Fundstellen: NJW 2000, 3655; StV 2001, 452

Bearbeiter: Rocco Beck