Bearbeiter: Rocco Beck
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 314/00, Beschluss v. 25.08.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Februar 2000 wird mit der Maßgabe verworfen, daß Schuldspruch und Strafausspruch folgende Fassung erhalten:
Der Angeklagte wird wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neuen Monaten verurteilt.'
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten in 9 Fällen, davon in 8 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, außerdem 30 Kreditkarten sowie einen auf den Namen C. lautenden britischen Paß eingezogen.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt - ohne daß darin ein Erfolg erblickt werden könnte - zu einer Änderung des Schuldspruchs und des Strafausspruchs.
Den Feststellungen zufolge erhielt der Angeklagte auf dem Flug nach Frankfurt am Main von seinem Landsmann W. 30 gefälschte, auf den Namen C. lautende Kreditkarten; 6 davon benutzte er am Ankunftstag zum Einkauf von Uhren und Bekleidungsartikeln in 8 Geschäften der Frankfurter Innenstadt. Das Landgericht nimmt an, der Angeklagte habe hiernach 9 Taten der Fälschung von Zahlungskarten (§ 152 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) begangen, nämlich die erste in der Form des Sichverschaffens durch Übernahme der 30 Kreditkarten, die weiteren 8 in der Form des Gebrauchs durch jeweiligen Karteneinsatz beim Einkauf in 8 Geschäften.
Das ist rechtsfehlerhaft. Verschafft sich der Täter gefälschte Zahlungskarten in der Absicht, sie zu gebrauchen, dann bildet die Beschaffung (als Vorbereitungsakt) mit dem Gebrauch (als Ausführungsakt) eine einzige Tat der Fälschung von Zahlungskarten (§ 152 a Abs. 1 Nr. 2 StGB). Das Verhältnis zwischen den beiden tatbestandsmäßigen Handlungsformen bestimmt sich hier ebenso wie das Verhältnis zwischen dem Sichverschaffen und dem Inverkehrbringen von Falschgeld bei der Geldfälschung (§ 146 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB; hierzu: BGHSt 34, 108; 35, 21, 27; BGHR StGB § 146 Abs. 1 Konkurrenzen 4). Daher handelt es sich zunächst um eine Tat, soweit 6 Kreditkarten sowohl beschafft als auch gebraucht worden sind. Mit dem Sichbeschaffen dieser Kreditkarten fällt das der 24 weiteren zusammen, und der Gebrauch der 6 Karten steht jeweils in Tateinheit mit dem dadurch verübten Betrug und der durch Unterzeichnung des Kartenzahlungsbelegs mit dem Namen C. begangenen - Urkundenfälschung. Danach liegt insgesamt nur eine einzige Tat im Rechtssinne vor.
Der entsprechenden Änderung des Schuldspruchs steht § 265 StPO nicht entgegen; denn der geständige Angeklagte hätte sich gegen den geänderten Vorwurf nicht anders verteidigen können.
Angesichts des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, der in den verhängten Einzelstrafen (Einsatzstrafe: 3 Jahre; 7 weitere Einzelstrafen zwischen 1 Jahr und 2 Jahren 9 Monaten Freiheitsentzug) zum Ausdruck gekommen ist, trägt der Senat auch keine Bedenken; an die Stelle der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten eine gleich hohe Freiheitsstrafe zu setzen.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2001, 240; StV 2000, 666
Bearbeiter: Rocco Beck