HRR-Strafrecht

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

September 2000
1. Jahrgang
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Hervorzuhebende Entscheidungen des BGH

I. Materielles Strafrecht

1. Schwerpunkt Allgemeiner Teil des StGB


Entscheidung

BGH 5 StR 624/99 - Urteil v. 1. August 2000 (LG Wuppertal)

Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Mitarbeiter von Geldinstituten in Form des Kapitaltransfers ins Ausland; Sog. neutrale oder berufstypische Handlungen; Professionelle Adäquanz; Beihilfevorsatz; Objektive Zurechnung bei der Beihilfe; Kausalität der Beihilfe; Hilfeleisten; Psychische Beihilfe bei fest entschlossenen Haupttätern; Vortat und unmittelbarer Vermögensvorteil bei der Begünstigung; Strafzumessung; Gerechter Schuldausgleich; Verwarnung mit Strafvorbehalt

§ 27 StGB; § 370 AO; § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB; § 257 Abs. 1 StGB; § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Nr. 3 StGB

1. Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Mitarbeiter von Geldinstituten in Form des Kapitaltransfers ins Ausland. (BGHSt)

2. Als Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB ist grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolges des Haupttäters objektiv fördert (BGHSt 42, 135, 136), ohne daß sie für den Erfolg selbst ursächlich sein muß (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 8, 390). Es ist ausreichend, daß ein Gehilfe die Haupttat im Vorbereitungsstadium fördert (vgl. BGH NJW 1985, 1035, 1036), solange die Teilnahmehandlung mit dem Willen und dem Bewußtsein geleistet wird, die Haupttat zu fördern (vgl. BGHR StGB § 27 Abs. 1 - Vorsatz 9).

3. Gehilfenvorsatz liegt vor, wenn der Gehilfe die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen kennt und in dem Bewußtsein handelt, durch sein Verhalten das Vorhaben des Haupttäters zu fördern (BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 2); Einzelheiten der Haupttat braucht er nicht zu kennen (BGHR aaO Vorsatz 7). Ob der Gehilfe den Erfolg der Haupttat wünscht oder ihn lieber vermeiden würde, ist nicht entscheidend. Es reicht, daß die Hilfe an sich geeignet ist, die fremde Haupttat zu fördern oder zu erleichtern, und der Hilfeleistende dies weiß. Unter dieser Voraussetzung ist der Vorsatz selbst dann nicht in Frage gestellt, wenn der Gehilfe dem Täter ausdrücklich erklärt, er mißbillige die Haupttat (BGHR aaO Vorsatz 5 m.w.N.).

4. Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung zu werten. Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, daß sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, daß er sich mit seiner Hilfeleistung "die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein" ließ (vgl. HRR-Strafrecht.de, 5 StR - 729/98).

5. Mehrere Beihilfehandlungen zu einer Tat rechtfertigen grundsätzlich lediglich die Annahme einer Beihilfe, da sich das Unrecht des Gehilfen nur aus dem Unrecht der Rechtsgutsverletzung der Haupttat ableiten läßt (vgl. BGH NStZ 1999, 513, 514 m.w.N.).

6. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in die Strafzumessung des Tatgerichts ist möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind oder wenn sich die Strafe so weit nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des Spielraums liegt, der dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumt ist (BGHSt 29, 319, 320).

7. Die Unmittelbarkeit des Vorteils, der keine Steuererstattung voraussetzt, ist gewahrt, wenn zum Zeitpunkt der Begünstigungshandlung die erlangten Steuerersparnisse als geldwerte Vorteile im Vermögen des Vortäters noch vorhanden sind, ohne daß es auf die Sachidentität ankommt (BGHR StGB 257 Abs. 1 - Tatvorteil, unmittelbarer 3 zur Untreue).


Entscheidung

BGH 1 StR 162/00 - Urteil v. 25. Juli 2000 (LG Stuttgart)

Betrug; Garantenpflicht bei vertraglichen Pflichtverletzungen; Gemeindliches Einvernehmen; Objektive Zurechnung; Kausalität; Unrecht des Unterlassensdelikts; Erkennbarkeit der Täuschung; Täuschung durch aktives Tun, Vorspiegeln falscher Tatsachen

§ 263 Abs. 1 StGB; § 13 Abs. 1 StGB; § 36 Abs. 1 BauGB

1. Zur Garantenpflicht bei Verkauf eines Grundstücks als Bauland. (BGH Nachschlagewerk)

2. Während bei den Begehungsdelikten die objektive Zurechnung auf der Verursachung des tatbestandsmäßigen Erfolgs beruht, reicht bei den unechten Unterlassungsdelikten die Tatsache, daß eine mögliche Handlung den Erfolg verhindert hätte, nicht aus, um die Beeinträchtigung des Rechtsguts jedem Handlungsfähigen als von ihm zu verantwortendes Unrecht zur Last legen zu können. Vielmehr muß ein besonderer Rechtsgrund nachgewiesen werden, wenn jemand ausnahmsweise dafür verantwortlich gemacht werden soll, daß er es unterlassen hat, zum Schutz fremder Rechtsgüter positiv tätig zu werden.

3. Alle Erfolgsabwendungspflichten beruhen auf dem Grundgedanken, daß eine bestimmte Person in besonderer Weise zum Schutz des gefährdeten Rechtsguts aufgerufen ist und daß sich alle übrigen Beteiligten auf das helfende Eingreifen dieser Person verlassen und verlassen dürfen.

4. Ob eine Garantenposition besteht, die es rechtfertigt, das Unterlassen der Schadensabwendung dem Herbeiführen des Schadens gleichzustellen, ist nicht nach abstrakten Maßstäben zu bestimmen, mögen sich auch in der Rechtsprechung verschiedene Entstehungsgründe für eine Garantenpflicht herausgebildet haben. Die Entscheidung hängt letztlich von den Umständen des Falles ab; dabei bedarf es einer Abwägung der Interessenlage und des Verantwortungsbereichs der Beteiligten. Vertragliche Pflichten aus gegenseitigen Rechtsgeschäften reichen demgemäß nicht ohne weiteres zur Begründung einer strafbewehrten Garantenpflicht aus (BGHSt 39, 392, 399). Das gilt erst recht für vorvertragliche Pflichten in Fällen, in denen das Gesetz wie § 313 Satz 1 BGB den Vertragsabschluß selbst einer besonderen Form unterwirft, die dem Schutz der Beteiligten vor Übereilung dient.

5. Im Rahmen vertraglicher Beziehungen setzt eine strafrechtlich relevante Aufklärungspflicht voraus, daß besondere Umstände vorliegen wie etwa ein besonderes Vertrauensverhältnis oder eine ständige Geschäftsverbindung - Situationen, in denen der eine darauf angewiesen ist, daß ihm der andere die für seine Entschließung maßgebenden Umstände offenbart (BGH GA 1967, 94 f.; BGH NJW 1985, 1563 f.).

6. An der Erfüllung des Betrugstatbestandes ändert sich nichts dadurch, daß die Geschädigte bei hinreichend sorgfältiger Prüfung die Täuschung hätte erkennen können (BGHSt 34, 199, 201).


Entscheidung

BGH 4 StR 185/00 - Urteil v. 27. Juli 2000 (LG Saarbrücken)

Anforderungen an ein freisprechendes Urteil; Freispruch; Beweiswürdigung; Bestimmen zur Tat; Versuch der Anstiftung zu einem Verbrechen; Verbrechensverabredung; Bedingter Vorsatz; Ernstlichkeit

§ 267 Abs. 5 StPO; § 261 StPO; § 30 StGB; § 26 StGB

1. Wird der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, so muß der Tatrichter im Urteil zunächst die Tatsachen feststellen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen - zusätzlichen - Feststellungen nicht getroffen werden können. Die Begründung muß so abgefaßt werden, daß das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, insbesondere, ob er den den Entscheidungsgegenstand bildenden Sachverhalt erschöpfend gewürdigt hat. Bei einem Freispruch aus subjektiven Gründen ist hierbei regelmäßig zunächst der äußere Tathergang aufzuklären und darzustellen (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 6).

2. Die Anwendung des § 30 Abs. 1 StGB setzt voraus, daß die geplante Tat bereits hinreichend konkretisiert war.

3. Für die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes des § 30 Abs. 1 StGB genügt es, daß der Anstifter es für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, daß der präsumtive Täter die Aufforderung ernst nimmt und durch sie zu der als Verbrechen mit Strafe bedrohten Handlung bestimmt wird. Einer darüber hinausgehenden "Ernstlichkeit" bedarf es - anders als bei der Verbrechensverabredung nach § 30 Abs. 2 StGB (vgl. hierzu BGHR StGB § 30 Abs. 2 Verabredung 5; BGH NStZ 1998, 403) - nicht (vgl. BGHSt 44, 99).



2. Schwerpunkt Besonderer Teil des StGB


Entscheidung

BGH 4 StR 271/00 - Beschluß v. 13. Juli 2000 (LG Ulm)

Schwerer Fall der Untreue; Ausschluß der Indizwirkung eines Regelbeispiels; Täterschaft wegen Untreue begründender Vermögensfürsorgepflicht kraft "behördlichen Auftrags"; Doppelverwertungsverbot; Täter-Opfer-Ausgleich; Wiedergutmachung; Erhebliche persönliche Leistungen; Erheblicher persönlicher Verzicht

§ 266 Abs. 1 StGB; § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB; § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB; § 46a Nr. 2 StGB

1. Der Senat teilt nicht die in der Literatur vertretene Auffassung, die Verweisung in § 266 Abs. 2 StGB auf § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB laufe letztlich auf eine Verletzung des Doppelverwertungsverbots hinaus, weil die Stellung als Amtsträger in der Regel überhaupt erst die in § 266 Abs. 1 StGB vorausgesetzte Täterqualifikation (kraft "behördlichen Auftrags") begründe. Für eine korrigierende Auslegung, die im Ergebnis die das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB betreffende Verweisung in § 266 Abs. 2 StGB leerlaufen ließe, sieht der Senat keinen Anlaß.

2. Es bleibt - wie § 28 StGB ausweist - dem Gesetzgeber unter Beachtung des Willkürverbots unbenommen, im Rahmen seines Gestaltungsspielraums besondere persönliche Merkmale sowohl zur Strafbegründung als auch zur Strafschärfung heranzuziehen. Deshalb hätte die "Amtsträger-Untreue" gegenüber dem "jedermann-Delikt" des § 266 Abs. 1 StGB auch als selbständiger qualifizierter Tatbestand ausgestaltet werden können.

3. Das Vorliegen "vertypter" Strafmilderungsgründe kann bei der Strafrahmenwahl Anlaß geben kann, jedenfalls im Zusammenwirken mit den allgemeinen Strafmilderungsgründen (wenn diese hierfür allein nicht ausreichen) trotz Vorliegens eines Regelbeispiels einen besonders schweren Fall zu verneinen und die Strafe dem Regelstrafrahmen zu entnehmen.


Entscheidung

BGH 4 StR 91/00 - Beschluß v. 6. Juni 2000 (LG Potsdam)

Verletzung des Rechts auf gerichtliche Entscheidung in angemessener Zeit; Verfahrenshindernis; Verfahrensverzögerung; Strafzumessung; Tateinheit; Natürliche Handlungseinheit beim Bandendiebstahl (Höchstpersönlichkeit); Vollendung beim Diebstahl; Zueignungsabsicht; Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr; Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs; Schwerer Bandendiebstahl bei Jugendbanden

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK; § 52 StGB; § 244a StGB; § 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB; § 315 c Abs. 1 Nr. 2 a und 2 b, Abs. 3 Nr. 1 StGB

1. Die Verletzung des in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK garantierten Rechts auf gerichtliche Entscheidung in angemessener Zeit begründet kein Verfahrenshindernis (vgl. BGHSt 35, 137, 139 f.).

2. Beruhen Handlungen zu einem Bandendiebstahl jeweils auf einer Willensentschließung und besteht zwischen den Betätigungen ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang, der das gesamte Handeln objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheinen läßt, liegt nur jeweils eine natürliche Handlungseinheit vor (vgl. BGH NStZ 1996, 493, 494), auch wenn sich die die Angriffe gegen verschiedene Eigentümer richten.

3. Ist für den Täter nur der Inhalt eines Behältnisses von Interesse und entledigt er sich des Behälters nach Entnahme des Inhalts, eignet er sich das Behältnis selbst nicht zu (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1975, 543). Den Inhalt eignet er sich ebenfalls nicht zu, wenn es ihm - wie hier - auf die Erlangung von Verwertbarem ankommt und er ihn sogleich als nicht brauchbar wegwirft (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1976, 16).

4. Nur wenn im fließenden Verkehr ein Fahrzeugführer das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewußt zweckwidrig einsetzt, er mithin in der Absicht handelt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu "pervertieren", und es ihm darauf ankommt, durch diesen in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen, kommt § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB in Betracht (BGHSt 41, 231, 234; BGH NJW 1999, 3132 f.).

5. Der Tatbestand des schweren Bandendiebstahls (§ 244a StGB) gilt auch für sog. Jugendbanden.


Entscheidung

BGH 1 StR 93/00 - Urteil v. 11. Juli 2000 (LG Würzburg)

Untreue (Treubruchstatbestand, Mißbrauchstatbestand bei Konkursverwaltung / Insolvenzverwaltung durch einen Rechtsanwalt); Gesellschaft bürgerlichen Rechts; BGB-Gesellschaft; Vermögensbetreuungspflicht; Scheingeschäft; Schadensgleiche Vermögensgefährdung; Vermögensnachteil; Vermögensvergleich ex ante bei Geschäften des Insolvenzverwalters

§ 266 StGB; § 705 BGB

1. Zur (Un-) Wirtschaftlichkeit des Geschäfts eines Insolvenzverwalters (Scheingeschäft). Es liegt in der Natur der Sache, daß die vorzunehmende Bewertung von Wert und Chancen des Auftragsbestandes der Gemeinschuldnerin im Insolvenzverfahren mit erheblichen Risiken behaftet ist. Der erforderliche Vermögensvergleich (vgl. BGH NStZ 1995, 233; NStZ 1997, 32; NStZ 1999, 353) ist ex ante vorzunehmen.

2. Ein Treubruch im Sinne des Untreuetatbestandes kann vorliegen, wenn sich der Insolvenzverwalter und ein Vertragspartner vorbehalten, einen Vertrag über Gegenstände der Insolvenzmasse nur zu erfüllen, falls dies für sie als wirtschaftlich beiderseitig vom Vertrag Begünstigten einen persönlichen Vorteil erbracht hätte. Mit einer derartigen Vereinbarung, bei der allein die Gemeinschuldnerin das Risiko zu tragen hätte, während die Vertragspartner nur im Falle eines Gewinns - und damit ohne eigenes unternehmerisches Risiko - die eigene Leistung hätten erbringen sollen, hätte der Insolvenzverwalter die ihm obliegende Pflicht, die Vermögensinteressen der Gemeinschuldnerin wahrzunehmen, verletzt. Damit hätte er zugleich der Gemeinschuldnerin auch schon dann einen Vermögensnachteil im Sinne einer schadensgleichen Vermögensgefährdung zugefügt. Die Vermögensgefährdung hätte darin bestanden, daß die Gemeinschuldnerin allein das Verlustrisiko trug, während die Gewinnchance nur deren Vertragspartnern gelegen wäre.