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HRR-Strafrecht
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
September 2000
1. Jahrgang
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Grundsätzlich können im Falle des Schmuggels Unterstützungshandlungen auch noch im Stadium zwischen Vollendung und Beendigung Beihilfe (BGHSt 6, 248; BGH NStZ-RR 1996, 374) oder mittäterschaftliches Handeln darstellen, wenn sie die erfolgreiche Beendigung des Schmuggels fördern sollen (BGHSt 4, 132, 133). Der Schmuggel ist dabei erst dann beendet, wenn das geschmuggelte Gut in Sicherheit gebracht und "zur Ruhe gekommen" (BGHSt 3, 40, 44; BGH NStZ 1990, 39), d. h. seinem Bestimmungsort zugeführt worden ist (BGH MDR 1980, 455).
1. Nach den Grundsätzen zur Bewertungseinheit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (vgl. BGHSt 30, 28) sind sowohl deren Erwerb und Lieferung an Abnehmer als auch der (zunächst gescheiterte) Versuch, die Betäubungsmittel zu beschaffen, unselbständige Teilakte des Handeltreibens mit der schließlich gelieferten Betäubungsmittelmenge (vgl. BGH StV 1996, 483), sofern ein und derselbe Güterumsatz Gegenstand der strafrechtlichen Bewertung ist (BGH aaO S. 31).
2. Zur Bedenklichkeit einer Strafzumessungserwägung, der Angeklagte habe bedenkenlos harte Drogen neben weichen Drogen verkauft (Pauschale Zumessung der Einzelstrafen ohne Bezugnahme auf den Wirkstoffgehalt).
3. Für eine sachgerechte schuldangemessene Festsetzung der Strafen im Betäubungsmittelstrafrecht kann auf nähere Feststellungen zum Wirkstoffgehalt - jedenfalls soweit eine nicht geringe Menge vorliegt - regelmäßig nicht verzichtet werden (vgl. BGH NJW 1994, 1885, 1886 m.N.). Solche Feststellungen sind - unter Beachtung des Zweifelsgrundsatzes - mit hinreichender Genauigkeit auch dann möglich, wenn Betäubungsmittel nicht sichergestellt werden konnten und daher für eine Untersuchung durch Sachverständige nicht zur Verfügung stehen (zu den Grundlagen für die Bestimmung des Wirkstoffgehalts vgl. BGH NStZ 1985, 221, 273; BGHR BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2 Menge 3; zum Wirkstoffgehalt bei mittlerer Qualität vgl. BGHSt 42, 1, 14).
1. Handeltreiben mit Betäubungsmitteln umfaßt alle eigennützigen Bemühungen, die darauf gerichtet sind, den Umsatz mit Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern.
2. Ein vollendetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liegt vor, wenn der Verkäufer dem Kaufinteressenten ein verbindliches und ernsthaftes Verkaufsangebot unterbreitet. Dabei ist es rechtlich unerheblich, ob es zu Umsatzgeschäften tatsächlich gekommen ist, ob der Täter über das angebotene Rauschgift verfügen konnte oder ob er eine gesicherte Lieferantenzusage hatte.
3. Wenn eine Vertrauensperson der Polizei sich nur zum Schein als Käufer an den Kaufverhandlungen über Rauschgift beteiligt und der erstrebte Betäubungsmittelumsatz nicht erreicht werden kann, ist beim mitbeteiligten Verkäufer ebenso ein Handeltreiben gegeben.
1. Auch derjenige Täter erzielt damit einen Aufklärungserfolg im Sinne von § 31 Nr. 1 BtMG, der erst durch seine Aussage den Strafverfolgungsbehörden die erforderliche Überzeugung vermittelt, daß deren bisherige Erkenntnisse auch zutreffen (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 14 und 29).
2. Bei der (erneuten) Prüfung eines Aufklärungserfolgs im Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG ist auf den Zeitpunkt der erneuten Hauptverhandlung abzustellen (BGH NStZ 1992, 192 m.w.N.).