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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 635/99, Beschluss v. 15.03.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 635/99 - Beschluß v. 15. März 2000 (LG Frankfurt/Main)

Vergewaltigung

§ 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Eine mittäterschaftliche Begehung einer Vergewaltigung nach dem geltenden § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des 6. StrRG kommt dann nicht in Betracht, wenn der Täter nicht selbst den Beischlaf oder die ähnliche sexuelle Handlung ausführt. Das gesetzliche Regelbeispiel des besonders schweren Falles stellt darauf ab, daß der Täter selbst die erschwerende sexuelle Handlung ausführt.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juni 1999

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen - sexueller Nötigung in Tateinheit mit Menschenhandel, schwerem Menschenhandel, Freiheitsberaubung und Erpressung,

- Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und - versuchter Erpressung verurteilt wird,

b) in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen II, 1 und 2 (jeweils vier Jahre Freiheitsstrafe) sowie über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen

-Vergewaltigung (II, 1),
- Menschenhandels in Tateinheit mit schwerem Menschenhandel, Freiheitsberaubung und Erpressung (II, 2),
- Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (11, 3) und
- versuchter Erpressung (II, 4)

zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie das Tatmesser eingezogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs und teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen ist es offensichtlich unbegründet.

1. Der Schuldspruch in den Fällen II, 1 und 2 ist aus zwei Gründen zu ändern:

a) Soweit es von dem Angeklagten und seinem Bruder erzwungenen Oral- und Geschlechtsverkehr des Bruders mit Frau K. angeht (Fall II, 1), hat sich der Angeklagte nicht wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung (§§ 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB) sondern wegen gemeinschaftlicher sexueller Nötigung (§§ 177 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB) strafbar gemacht. In Abkehr von dem bis zum Inkrafttreten des 33. StrÄndG geltenden Rechtszustand kommt eine mittäterschaftliche Begehung einer Vergewaltigung nach dem geltenden § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des 6. StrRG dann nicht in Betracht, wenn der Täter nicht selbst den Beischlaf oder die ähnliche sexuelle Handlung ausführt. Das gesetzliche Regelbeispiel des besonders schweren Falles stellt nämlich darauf ab, daß der Täter selbst die erschwerende sexuelle Handlung ausführt (BGH NStZ 1999, 452 = BGHR StGB § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 i.d.F. 6. StrRG). Das war hier nicht der Fall. An dem eigentlichen sexuellen Geschehen war der Angeklagte nicht selbst beteiligt, sondern nur an der vorangegangenen Nötigung des Tatopfers, mit der die sexuellen Handlungen des Bruders des Angeklagten erzwungen werden sollten.

b) Das somit als sexuelle Nötigung zu wertende Tatgeschehen im Fall II, 1 bildet entgegen der Annahme des Landgerichts materiell - rechtlich keine selbständige Tat. Vielmehr steht es mit dem Menschenhandel, dem schweren Menschenhandel, der Freiheitsberaubung und der Erpressung (Fall II, 2) in Tateinheit. Denn die sexuelle Nötigung war wesentlicher Teil des aus Bedrohung und Gewaltanwendung bestehenden erniedrigenden Gesamtverhaltens des Angeklagten und der übrigen Tatbeteiligten gegenüber dem Tatopfer. Durch das Zusammenwirken dieser Maßnahmen sollte Frau K. veranlaßt werden, sich dem Verlangen des Angeklagten entsprechend einer verschärften Form der Prostitution zu unterwerfen (vgl. hierzu BGHSt 42, 179, 181) und ihre Einkünfte künftig im wesentlichen dem Angeklagten zu überlassen.

2. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der beiden Einzelfreiheitsstrafen von jeweils vier Jahren in den Fällen II, 1 und 2 der Urteilsgründe sowie der Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge. Diese Teilaufhebung hat aber keine Auswirkungen auf die Einzelfreiheitsstrafen in den Fällen II, 3 und 4. Diese können deshalb bestehen bleiben.

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2000, 326; StV 2001, 450

Bearbeiter: Rocco Beck