HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1421
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 668/24, Urteil v. 26.06.2025, HRRS 2025 Nr. 1421
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 26. Juli 2024 aufgehoben
a) in den Strafaussprüchen,
b) soweit gegen die Angeklagten von der Einziehung des Wertes der Taterträge abgesehen worden ist.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Untreue in 63 Fällen jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Von der Einziehung des Wertes von Taterträgen hat es abgesehen. Hiergegen richten sich die zum Nachteil der Angeklagten eingelegten, auf die Rechtsfolgenaussprüche beschränkten und auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel haben Erfolg.
1. Nach den Feststellungen gründeten die Angeklagten gemeinsam mit den Zeugen Gr. und M. im Jahr 2016 die Unternehmen n. GmbH (künftig: „n. “) und die A. GmbH (künftig: „A. “). Der Zeuge Gr. verfügte aufgrund seiner Tätigkeit bei der T. AG über besondere Kenntnisse bei der Planung des Glasfasernetzausbaus, die er als Wettbewerbsvorteil im Rahmen der von ihm gemeinsam mit der Zeugin M. betriebenen I. GmbH (künftig: „I. “) nutzte. Die „n.“ war fortan ebenfalls deutschlandweit mit Planungs- und Dokumentationsleistungen im Bereich Glasfaserausbau tätig; Hauptauftraggeber war die T. AG. Die Angeklagte G. war Geschäftsführerin sowohl der „n.“ als auch der „A. “, der alleinigen Gesellschafterin der „n. “, mit der ein Gewinnabführungsvertrag bestand. Der Angeklagte Bl. war Prokurist und „Chief Operation Officer“ der „n. “. Die Geschäftsanteile der „A.“ hielten die Angeklagten zu jeweils 15 Prozent und die Zeugen Gr. und M. zu jeweils 35 Prozent.
Im Jahr 2018 stellte die T. AG die Bedingungen für die Bearbeitung der von ihr erteilten Planungsaufträge beim Ausbau des Glasfasernetzes um und gab unter anderem die Verwendung des Geoinformationssystems QGIS vor. Aufgrund des mit dieser Umstellung einhergehenden Vergabestopps geriet die „n.“ in eine wirtschaftliche Krise, während die von den Zeugen Gr. und M. betriebene, über ausreichend Altaufträge verfügende „I.“ wirtschaftlich stabil blieb.
In dieser Zeit kam der Angeklagte Bl. auf die Idee, durch den Einsatz spezieller, an die Progammumstellung der T. AG angepasster „Plugins“ die Effizienz der „n.“ zu erhöhen und so den Umsatz zu steigern. Die Entwicklung und Verwertung der speziell entwickelten Plugins sollte „außerhalb“ der „n.“ erfolgen, um eine Übernahme der Idee durch die „I.“ zu verhindern und die erwartete Gewinnsteigerung der „n.“ allein vereinnahmen zu können. Zu diesem Zweck gründeten die beiden Angeklagten als Gesellschafter zu gleichen Teilen im November 2018 die W. GmbH und bestellten sich zu jeweils einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführern. Ferner gründeten sie die im Bereich Ingenieursdienstleistungen und Entwicklung von IT-Anwendungen tätige C. GmbH, die sie jeweils als Geschäftsführer führten; zu Gunsten der Alleingesellschafterin W. GmbH bestand ein Gewinnabführungsvertrag.
Nunmehr schlossen die Angeklagte G. als Geschäftsführerin der „n.“ und der Angeklagte Bl. für die C. GmbH zwischen 2018 und 2020 insgesamt sieben Rahmenverträge, aufgrund derer die C. GmbH für die „n.“ Plugins zur Erbringung von Planungs-, Vermessungs- und Dokumentationsleistungen entwickeln und zudem neue Geschäftsfelder ausarbeiten sollte, um von der T. AG unabhängiger zu werden. Den Angeklagten war zwar bewusst, dass es sich bei dem Abschluss der Rahmenverträge um für die „n.“ bedeutsame Geschäfte handelte, die eine Zustimmung der weiteren Gesellschafter, der Zeugen Gr. und M., erfordert hätte; sie holten diese Zustimmung aber deshalb nicht ein, um die Geschäftsidee des Angeklagten Bl. allein verwerten zu können. Auf der Grundlage der Rahmenverträge vergaben die Angeklagten für die „n.“ in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken in der Zeit von 2018 bis einschließlich 2020 zahlreiche Einzelaufträge an die C. GmbH. Dabei kalkulierten die Angeklagten die von der „n.“ an die C. GmbH zu erbringende Vergütung für die Plugins bewusst überhöht, damit der C. GmbH der gesamte „auf der Effizienzsteigerung beruhende antizipierte Mehrgewinn zufiel“; beide Angeklagten wussten auch, dass die der „n.“ in Rechnung gestellten Vergütungen für Strategieberatung und der zur Implementierung der Plugins notwendigen Schulungen deutlich überhöht waren und weder den tatsächlichen Aufwand noch deren wirtschaftlichen Wert widerspiegelten. Auf die von den Angeklagten für die Leistungen der C. GmbH erstellten 107 Einzelrechnungen überwies die Angeklagte G. ‒ für die „n.“ handelnd ‒ im Zeitraum vom 27. November 2018 bis 11. Januar 2021 auf Geschäftskonten der C. GmbH insgesamt 4.258.820,70 Euro. Die Einzelbeträge waren, was die Angeklagten billigend in Kauf nahmen, in Höhe von mindestens 2.746.130,34 Euro überhöht.
Die Angeklagten handelten von Beginn an in allen Fällen in der Absicht, sich durch die wiederholte Begehung der Taten eine dauernde, nicht nur unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen und in dem Wissen, dass es in Einzelfällen zu einem Vermögensverlust von über 50.000 Euro kommen würde.
2. Am 5. Juli 2022 ordnete das Amtsgericht gegen die beiden Angeklagten und gegen die C. GmbH einen Vermögensarrest in Höhe von insgesamt 4.273.346,20 Euro an, der durch Vollzug der Arrestbeschlüsse gesichert werden konnte. Gegen die W. GmbH wurde ein Arrestbeschluss in Höhe von 2.680.198,63 Euro erwirkt. In der Hauptverhandlung wiesen die Angeklagten die kontoführenden Banken der W. GmbH und der C. GmbH, mit Zustimmung von deren Verfahrensbevollmächtigten, unbedingt und unwiderruflich an, insgesamt einen Betrag in Höhe von 2.746.297,89 Euro auf das Konto des Insolvenzverwalters der „n.“ zu überweisen, und händigten der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft die Zahlungsanweisungen aus. Bis zum Schluss der Hauptverhandlung lag weder eine Freigabeerklärung der Staatsanwaltschaft vor, noch konnte eine Gutschrift des Betrags auf dem Konto des Insolvenzverwalters festgestellt werden.
3. Das Landgericht hat das Verhalten der Angeklagten jeweils als Untreue in 63 tatmehrheitlichen Fällen gewertet und angenommen, dass die Angeklagten in sämtlichen Fällen gewerbsmäßig handelten (§ 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) und in 19 Fällen (Nr. 5, 16, 23 bis 25, 36 bis 41, 43 bis 45, 47, 49, 50, 56 und 60) einen Vermögensnachteil großen Ausmaßes herbeiführten (§ 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB).
Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht hinsichtlich beider Angeklagten den Strafrahmen des § 266 Abs. 2 in Verbindung mit § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB zugrundegelegt, diesen nach § 46a Nr. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemildert und ‒ gestaffelt nach der Höhe des Nachteils ‒ Einzelstrafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr verhängt. Von der Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen die Angeklagten hat das Landgericht nach § 73e Abs. 1 StGB abgesehen, weil die Ansprüche der Verletzten durch die Schadenswiedergutmachung erloschen seien.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg.
1. Die Rechtsmittel sind wirksam auf die Rechtsfolgenaussprüche beschränkt.
a) Die Auslegung der Revisionsbegründungsschrift unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2023 - 1 StR 476/22, Rn. 6 mwN) ergibt, dass die Staatsanwaltschaft ungeachtet ihrer unbeschränkt gestellten Aufhebungsanträge lediglich die Rechtsfolgenaussprüche angreift. Denn sie macht im Wesentlichen geltend, das Landgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen des § 46a Nr. 2 StGB bejaht, den abgelegten Geständnissen ein zu hohes Gewicht beigemessen sowie unvertretbar milde Einzelstrafen und Gesamtstrafen verhängt. Weiterhin macht die Staatsanwaltschaft geltend, das Landgericht sei zu Unrecht von einer Erfüllungswirkung der Überweisungsanordnungen ausgegangen und habe deshalb rechtsfehlerhaft nach § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB von der Einziehung des Wertes der Taterträge gegen die beiden Angeklagten abgesehen. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus die Feststellungen zur Schadenshöhe angreift, liegt hierin unter den hier gegebenen Umständen kein Angriff gegen die Schuldsprüche, sondern lediglich gegen die Strafaussprüche, weil die Beschwerdeführerin sich allein gegen die tatgerichtliche Annahme einer teilweisen „Schadenskompensation“ wendet und damit die Feststellung eines höheren Schuldumfangs begehrt.
b) Die Rechtsmittelbeschränkungen sind auch wirksam, weil die Straffrage und die unterbliebenen Einziehungsaussprüche losgelöst von den nicht angegriffenen Teilen der Entscheidung einer rechtlichen Überprüfung durch den Senat zugänglich sind, ohne eine Prüfung des übrigen Urteilsinhalts notwendig zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2025 - 6 StR 241/24, Rn. 6 mwN; Beschlüsse vom 11. Januar 2022 - 6 StR 573/21, Rn. 6; vom 22. Januar 2020 - 2 StR 562/19, BGHR StPO § 302 Abs. 2 Beschränkung 3 und vom 21. Oktober 1980 - 1 StR 262/80, BGHSt 29, 359, 365 f.). Darüber hinaus bleibt die stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von Widersprüchen.
c) Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Revision ausdrücklich nicht auch dagegen, dass die Strafkammer gegenüber der C. GmbH und der W. GmbH die Einziehung des Wertes von Taterträgen nicht angeordnet hat. Denn ausweislich der Rechtsmitteleinlegungsschrift hat die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel der Revision ausdrücklich nur „bezüglich der Angeklagten“ eingelegt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. September 2022 - 1 StR 14/22, Rn. 63).
2. Die Strafaussprüche können nicht bestehen bleiben. Die Strafrahmenwahl hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, dass die Voraussetzungen des fakultativen Strafmilderungsgrunds des § 46a Nr. 2 StGB vorliegen.
a) § 46a Nr. 2 StGB knüpft als Regelung über den Täter-Opfer-Ausgleich an den Ausgleich der durch die Tat(en) bei dem Tatopfer entstandenen materiellen Schäden an (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2019 ‒ 2 StR 468/18, Rn. 10). Der vertypte Strafmilderungsgrund setzt tatbestandlich voraus, dass der Täter den Schaden ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht und diese Schadenswiedergutmachung ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht abverlangt hat. Auf der Seite des Opfers muss daher ein „ganz oder zum überwiegenden Teil“ erfolgter Ausgleich der durch die Tat entstandenen materiellen Schäden und auf der Seite des Täters eine Schadenswiedergutmachung unter Erbringung „erheblicher persönlicher Leistungen oder persönlichem Verzicht“ festgestellt werden. Zwar erfordert § 46a Nr. 2 StGB keinen „kommunikativen Prozess“ zwischen Täter und Opfer im engeren Sinne, wie dies im Anwendungsbereich des § 46a Nr. 1 StGB erforderlich ist (vgl. Fischer/Anstötz/Lutz, StGB, 72. Aufl., § 46a Rn. 22; MüKo-StGB/Maier, 4. Aufl., § 46a Rn. 42; TK-StGB/Kinzig, 31. Aufl., § 46a Rn. 5). Damit die Schadenswiedergutmachung ihre friedensstiftende Wirkung entfalten kann, genügt die Erfüllung von Schadensersatzansprüchen aber für sich genommen nicht. Vielmehr muss das Verhalten des Täters Ausdruck der Übernahme von Verantwortung gegenüber dem Tatopfer sein (vgl. BGH, aaO, Rn. 10; Beschluss vom 19. März 2019 ‒ 5 StR 684/18, Rn. 12). Dies kann etwa in der ausdrücklich erklärten Übernahme von Verantwortung gegenüber dem Opfer liegen oder in einer umfassenden Aussöhnung zum Ausdruck kommen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2019 ‒ 5 StR 684/18, Rn. 12). Denn die Regelung des § 46a StGB soll gerade eine Befriedung des Verhältnisses zwischen Täter und Opfer einer Straftat befördern. Mit dieser Anforderung wird den Vorstellungen des Gesetzgebers Rechnung getragen, einen Täter-Opfer-Ausgleich davon abhängig zu machen, dass die vollständige oder wenigstens teilweise Entschädigung des Opfers durch die persönliche Leistung oder den persönlichen Verzicht des Täters möglich geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2016 ‒ 1 StR 121/16, Rn. 17; Beschluss vom 20. Januar 2010 ‒ 1 StR 634/09, Rn. 6) und eine ungerechtfertigte Privilegierung „reicher“ oder solcher Täter verhindert, die noch im Besitz der Tatbeute sind (vgl. BT-Drucks. 12/6853, S. 22; BGH, Urteil vom 18. November 1999 - 4 StR 435/99, NStZ 2000, 205, 206 mwN).
b) Gemessen daran ergeben die Urteilsfeststellungen nicht, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 46a Nr. 2 StGB vorliegen.
aa) Den Urteilsgründen kann schon nicht entnommen werden, in welcher Höhe der „n.“ materielle Schäden durch die Taten der Angeklagten entstanden sind. Der Rückgriff auf den vom Landgericht im Wege der Schätzung unter Anwendung des Zweifelssatzes ermittelten reinen Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB greift insoweit zu kurz. Denn das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung ausgeführt, dass die beiden Angeklagten sich aufgrund ihrer nunmehr abgelegten Geständnisse „gewichtigen zivilrechtlichen Folgeforderungen“ ausgesetzt sähen, und hat dabei auf einen in einer Klageschrift angegebenen Streitwert von 8.454.666,81 Euro verwiesen. Dies legt nahe, dass die geltend gemachten materiellen Schäden deutlich höher liegen dürften und hätte zu einer Erörterung der Höhe der tatsächlich von der „n.“ geltend gemachten materiellen Schadensersatzansprüche drängen müssen. Hieran fehlt es. Bei dieser Sachlage kann nicht geprüft und entschieden werden, ob das Landgericht zu Recht von einer jedenfalls „überwiegenden“ Wiedergutmachung des infolge der Untreuetaten entstandenen materiellen Schadens ausgegangen ist.
bb) Darüber hinaus ergeben die Urteilsgründe weder ausdrücklich noch unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs, dass die geleistete Schadenswiedergutmachung eine erhebliche persönliche Leistung oder einen persönlichen Verzicht der Angeklagten erforderte. Nach den insoweit getroffenen Feststellungen haben die beiden Angeklagten durch die Ausstellung dreier unbedingter und unwiderruflicher Überweisungsanweisungen Vermögenswerte freigegeben, die bei den von ihnen geführten Firmen C. GmbH und W. GmbH gesichert worden sind. Den Urteilsgründen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die Angeklagten ‒ gegen die auch persönlich Arrestbeschlüsse erwirkt worden sind ‒ Zahlungen aus ihrem privaten Vermögen oder sonst eine persönliche Leistung oder einen persönlichen Verzicht erbracht haben.
Weder eine persönliche Leistung noch ein persönlicher Verzicht sind darin zu sehen, dass sich im parallel geführten Steuerstrafverfahren und im Zivilrechtsstreit das im hiesigen Strafverfahren abgegebene Geständnis der Angeklagten nachteilig auswirken könnte. Zudem kann der Senat den Urteilsgründen auch in ihrem Zusammenhang nicht entnehmen, dass und mit welchem Inhalt Vergleichsgespräche geführt worden sind und wie sich die Geschädigte zu den Ausgleichsbestrebungen der Angeklagten verhalten hat.
c) Das Urteil beruht auf diesem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat kann nicht ausschließen, dass die rechtsfehlerhafte Anwendung des § 46a StGB und die daran anknüpfende Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB sich bei der Bemessung der Einzelstrafen zugunsten der Angeklagten ausgewirkt hat. Dies zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.
3. Die Entscheidung, von der Einziehung des Wertes der Taterträge nach § 73e Abs. 1 StGB gegenüber den Angeklagten abzusehen, hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung ebenfalls nicht stand.
a) Der staatliche Anspruch auf Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) entfällt nach § 73e Abs. 1 StGB, soweit der Anspruch des Geschädigten durch Zahlung erloschen ist; dies gilt unabhängig davon, wer den Schadensersatzanspruch erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2020 - 5 StR 433/19, Rn. 30).
aa) Das Tatbestandsmerkmal „erloschen“ ist zivilrechtlich auszulegen (vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 69; BGH, Beschluss vom 18. Mai 2022 - 1 StR 510/21, Rn. 4). Nach § 362 Abs. 1 BGB erlischt das Schuldverhältnis erst, wenn „die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt“ wird. Bewirkt ist die Leistung im Sinne des § 362 BGB in der Regel noch nicht mit der Vornahme der Leistungshandlung, sondern erst mit dem Eintritt des Leistungserfolgs (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1983 - V ZR 168/81, BGHZ 87, 156, 162). Eine Geldschuld (vgl. BeckOGK-BGB/Freitag, Stand März 2021, § 244 Rn. 2) kann auch mittels Zahlung von „Buchgeld“ durch Überweisung erfüllt werden (vgl. BGH, Urteile vom 25. März 1983 - V ZR 168/81, aaO S. 163; vom 17. März 2004 - VIII ZR 161/03, NJWRR 2004, 1281). Hierbei handelt es sich um einen Zahlungsauftrag des Schuldners an sein kontoführendes Kreditinstitut nach § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB und zugleich um die Autorisierung des vom Kreditinstitut auszuführenden Zahlungsvorgangs nach §§ 675j, 675f Abs. 4 Satz 1 BGB. Die Wirkung der Erfüllung tritt jedoch erst ein, wenn der Betrag auf dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben ist (vgl. BGH, Urteile vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 222/15, NJW 2017, 1596, 1597; vom 15. Mai 1952 - IV ZR 157/51, BGHZ 6, 121, 122; EuGH, NJW 2008, 1935, 1936).
bb) Es fehlt nach den Feststellungen an der Gutschrift auf dem Empfängerkonto. Die Übergabe der unbedingten und unwiderruflichen Zahlungsanweisung aus dem gesicherten Vermögen der W. GmbH und der C. GmbH an die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft hat den Leistungserfolg noch nicht herbeigeführt. Die Feststellungen legen schließlich den Abschluss eines Vergleichs mit Erfüllungswirkung nicht nahe (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. September 2018 - 1 StR 183/18, Rn. 5).
b) Es ist nicht veranlasst, dies dann anders zu beurteilen, wenn über das Vermögen des Täters nach § 111e Abs. 1 StPO zur Sicherung der Wertersatzeinziehung der Arrest angeordnet und ihm damit gleichsam die Möglichkeit genommen wird, die Anordnung der Wertersatzeinziehung durch Ausgleich des Schadens nach § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB abzuwenden, auch wenn die Regelung mit Blick auf den Grundsatz der Privatautonomie „vergleichsfreundlich“ ausgestaltet ist (vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 69). Denn Zweck der gesetzlichen Regelung des § 73e Abs. 1 StGB ist es, mit Blick auf die dem Opferschutz dienende Vereinfachung der Vermögensabschöpfung (vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 49, 54; LR-StPO/Graalmann-Scheerer, 27. Aufl., § 459h Rn. 1) eine infolge der Streichung von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB aF drohende doppelte Inanspruchnahme des Täters durch den - zwingend vorgeschriebenen - staatlichen Einziehungsanspruch einerseits und zivilrechtliche Ansprüche der Geschädigten andererseits zu vermeiden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2024 - 5 StR 284/23, Rn. 24 mwN).
c) Die Entscheidung, gegen die Angeklagten von der Einziehung des Wertes der Taterträge abzusehen, erweist sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als rechtsfehlerfrei.
aa) Die Zahlungsanweisung konnte bei verständiger Würdigung nicht als „Verzicht“ auf Freigabe durch Aufhebung der nach § 111e Abs. 1, § 111f Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO, § 804 Abs. 1, §§ 928, 829 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 830 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO erfolgten Pfändung in der entsprechenden Höhe zu verstehen sein (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 198/18, BGHSt 63, 305, 312), weil sie auf Überweisung des Guthabens an den Insolvenzverwalter der „n.“ gerichtet war. Überdies wäre über die Aushändigung der schriftlichen Zahlungsanweisungen hinaus mitzuteilen gewesen, ob und gegebenenfalls wie die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft auf das Angebot der Angeklagten reagiert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 198/18, aaO).
bb) Weiterhin erscheint nicht ausgeschlossen, dass die für die C. GmbH handelnden Angeklagten über die faktische Verfügungsgewalt hinaus selbst etwas erlangten, was zu einer Änderung ihrer Vermögensbilanz führte (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 25. Januar 2022 - 6 StR 426/21, Rn. 9). Dazu müssen besondere, den Zugriff auf das Vermögen des Täters rechtfertigende Umstände dargelegt werden.
4. Das angefochtene Urteil unterliegt daher im Straf- und im Einziehungsausspruch der Aufhebung (§ 353 Abs. 1 StPO). Der Senat hebt die jeweils zugehörigen Feststellungen mit auf (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem neu zur Entscheidung berufenen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen. Hiervon ausgenommen sind die den Schuldsprüchen zugrundeliegenden Feststellungen zur Höhe des jeweiligen Vermögensnachteils (vgl. BGH, Urteile vom 24. März 1981 - 1 StR 688/80, NStZ 1981, 448; vom 14. Januar 1982 - 4 StR 642/81, BGHSt 30, 340, 343; Beschluss vom 28. Juni 1983 - 1 StR 576/82, BGHSt 32, 22, 25), die aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts rechtsfehlerfrei getroffen sind.
5. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
Das neue Tatgericht wird bei der Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in den Blick zu nehmen haben, dass es zur Begründung einer Einziehungsanordnung gegen den für eine Gesellschaft handelnden Täter der über die faktische Verfügungsgewalt hinausgehenden Feststellung bedarf, ob dieser selbst etwas erlangte, was zu einer Änderung seiner Vermögensbilanz führte (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 25. Januar 2022 - 6 StR 426/21, Rn. 9). Es müssen besondere, den Zugriff auf das Vermögen des Täters rechtfertigende Umstände dargelegt werden. Sie können etwa darin liegen, dass der Täter die Gesellschaft lediglich als formalen Mantel seiner Tat nutzte, eine Trennung zwischen dem eigenen Vermögen und demjenigen der Gesellschaft aber nicht vornahm, oder dass jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wurde (vgl. BGH, Urteile vom 23. Oktober 2013 − 5 StR 505/12, NStZ 2014, 89, 93; vom 28. November 2019 - 3 StR 294/19, NJW 2020, 1309, 1310; Beschlüsse vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18, NZI 2019, 305, 306; vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17, Rn. 26).
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1421
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede