hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 649

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 207/21, Urteil v. 07.02.2022, HRRS 2022 Nr. 649


BGH 5 StR 542/20 und 5 StR 207/21 - Urteil vom 7. Februar 2022 (LG Berlin)

„Berliner Wettbüromord“; kein zu kompensierender Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens durch nicht ausschließbar unterlassene präventive Maßnahmen zum Schutz eines späteren Mordopfers; Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus einer Telekommunikationsüberwachung; sachlich-rechtlich fehlerfreie Beweiswürdigung (eingeschränkte Prüfung durch das Revisionsgericht; vom Tatgericht gezogene Schlüsse; Berücksichtigung von Nachtatverhalten; Videoaufzeichnung; lediglich teilweise glauben der Angaben des Mitangeklagten); Aufklärungshilfe; Mord (Mittäterschaft; niedrige Beweggründe).

Art. 6 Abs. 1 EMRK; § 261 StPO; § 100a Abs. 1 S. 1 StPO; § 25 Abs. 2 StGB; § 46b StGB; § 211 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Aus dem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK erwächst einem Straftäter kein Anspruch darauf, dass die Ermittlungsbehörden rechtzeitig gegen ihn einschreiten. Der Straftäter hat überdies keinen subjektiven Anspruch aus dem Grundgesetz oder der Menschenrechtskonvention gegen den Staat darauf, dass dieser die von ihm geplante Straftat (hier: ein Tötungsdelikt) durch gegen ihn oder das Opfer der beabsichtigten Tat gerichtete präventive Maßnahmen verhindert. Allenfalls das präsumtive Opfer eines Tötungsdelikts einen solchen subjektiven Anspruch auf Schutz seines Lebens haben kann.

2. Das Tatgericht ist von Rechts wegen nicht gehindert, einem Zeugen teilweise zu glauben und teilweise nicht. Denn es existiert kein Erfahrungssatz des Inhalts, dass einem Zeugen nur entweder insgesamt geglaubt oder insgesamt nicht geglaubt werden darf; für die Angaben eines Mitangeklagten gilt nichts anderes. Eine solche Beweiswürdigung bedarf jedoch besonders eingehender Begründung.

3. Aus einer Telekommunikationsüberwachung gewonnene Erkenntnisse dürfen nicht als Beweismittel verwendet werden, falls wesentliche sachliche Voraussetzungen für die Anordnung der Überwachungsmaßnahme fehlen. Die Nachprüfung durch das Revisionsgericht, ob die Anordnung rechtmäßig war und die Ergebnisse der Überwachung verwertbar sind, ist auf den Maßstab der Vertretbarkeit beschränkt. Der für die Anordnung erforderliche Tatverdacht muss dabei weder dringend noch hinreichend sein. Er muss allerdings auf bestimmten Tatsachen beruhen. Dem Gericht steht insoweit ein Beurteilungsspielraum zu

4. Bei der Sperrung von Beweismitteln durch die Exekutive kommt ein Verfahrenshindernis allenfalls dann in Betracht, wenn dadurch die Beweisgrundlage derart verkürzt würde, dass auch unter Beachtung der Grundsätze vorsichtiger Beweiswürdigung und der Anwendung des Zweifelssatzes eine gerichtlich verantwortbare Überzeugungsbildung nicht mehr gewährleistet ist, die rechtsstaatlichen Anforderungen sowie der verfassungsrechtlich verbürgten Aufgabe der Strafgerichte genügt, den wahren Sachverhalt unbeeinflusst von Einflussnahmen der vollziehenden Gewalt zu ermitteln. Dies ist regelmäßig nicht der Fall bei Angaben einer Vertrauensperson, die insgesamt vage, ohne besondere Tatnähe und ohne die Möglichkeit sind, sie einem der Tatbeteiligten zuzuordnen.

5. Ob sich bei mehreren Tatbeteiligten das Handeln als Mittäterschaft darstellt, ist vom Tatgericht aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Dabei sind die maßgeblichen Kriterien der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betroffenen abhängen müssen. Nicht immer dann, wenn eines der Kriterien schwach oder gar nicht ausgeprägt ist, scheidet Mittäterschaft aus; vielmehr können Defizite in diesem Bereich - wie es im Wesen einer Gesamtbetrachtung liegt - ausgeglichen werden, wenn andere der in die Prüfung einzustellenden Kriterien stärker ausgeprägt sind.

6. Die Frage, ob Beweggründe zur Tat „niedrig“ i.S.d. § 211 StGB sind, also nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, mithin in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheinen, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren, für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu beurteilen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt bei einer Tötung zur Durchsetzung von Macht- und Gebietsansprüchen eines „Rockerclubs“ im kriminellen Milieu, aus Rache für Beleidigungen, Provokationen, Bedrohungen und Angriffe gegen den Club sowie zur Wiederherstellung der „Clubehre“ und eines bedrohlichen Eindrucks als Grundlage weiterhin ungefährdeter wirtschaftlicher Betätigung der Clubangehörigen.

7. Bei der Ausübung des gerichtlichen Ermessens gem. § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB sind Art und Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Tataufklärung, der Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden sowie die Schwere der Tat, auf die sich die Angaben beziehen, zu berücksichtigen und sodann in einem wertenden Akt in Bezug zu setzen zur Schwere der vom Täter begangenen Tat und seiner Schuld (§ 46b Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB). Dabei darf das Tatgericht nicht nur aufklärungsspezifische Kriterien in den Blick nehmen, sondern hat alle strafzumessungsrelevanten Umstände des Einzelfalls einzubeziehen.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten A. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Dezember 2019 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die den Nebenklägern in der Revisionsinstanz insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die Revisionen der Angeklagten B., K., O., P., Pf ., E. und S. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Oktober 2019 werden verworfen.

Die Angeklagten haben jeweils die Kosten ihrer Rechtsmittel sowie die den Nebenklägern in der Revisionsinstanz insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Auf die Revision des Angeklagten T. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Oktober 2019 im Strafausspruch aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmit tels - an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft betreffend die Angeklagten B., K., O., P., Pf., E., S. und T. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Oktober 2019 im Rechtsfolgenausspruch insoweit aufgehoben, als von der Mindestverbüßungsdauer der gegen die Angeklagten verhängten lebenslangen Freiheitsstrafen jeweils zwei Jahre als vollstreckt erklärt worden sind; in diesem Umfang entfällt der Ausspruch.

Die Kosten der Revisionen und die den Nebenklägern insoweit entstandenen notwendigen Auslagen haben die Angeklagten zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat nach etwa fünfjähriger Hauptverhandlung am 1. Oktober 2019 den Angeklagten P. wegen Anstiftung zum Mord und die Angeklagten O., Pf., E., S., B., K. und T. wegen Mordes jeweils zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Den Angeklagten A. hat es am 18. Dezember 2019 wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Hinsichtlich aller Angeklagten hat das Landgericht bestimmt, dass zwei Jahre der Mindestverbüßungsdauer als vollstreckt gelten.

Das Verfahren war zunächst gegen die Angeklagten sowie zwei weitere ehemals Mitangeklagte gemeinsam verhandelt worden. Wegen einer Erkrankung des Angeklagten A. hatte das Landgericht das Verfahren gegen ihn abgetrennt, ausgesetzt und ab dem 8. November 2017 gesondert verhandelt. Der Senat hat die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Die Angeklagten haben ihre Revisionen mit der Verletzung materiellen Rechts begründet und überwiegend auch Verfahrensrügen erhoben. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihren Rechtsmitteln allein gegen den allen Angeklagten gewährten Vollstreckungsabschlag von zwei Jahren. Den Revisionen der Angeklagten bleibt der Erfolg fast vollständig versagt. Lediglich die Revision des Angeklagten T. hat die Aufhebung des gegen ihn gerichteten Strafausspruchs zur Folge. Betreffend den Angeklagten A. hat der Senat die Revision der Staatsanwaltschaft am 25. November 2021 als unzulässig verworfen. Ihre im Übrigen zulässigen Rechtsmittel haben Erfolg.

A.

Feststellungen und Wertungen des Landgerichts zum Tatgeschehen I.

Nach den Feststellungen des Landgerichts erteilte der Angeklagte P. am 10. Januar 2014 den Auftrag zur Tötung des Öz., welchen die Angeklagten O., Pf., E., S., B., A., K. und T. zusammen mit dem nichtrevidierenden Mitangeklagten Z. und weiteren teils gesondert verfolgten, teils unbekannt gebliebenen Personen noch am selben Abend im Wettbüro „E.“ in der R. in B. arbeitsteilig ausführten. Im Einzelnen:

Im Jahr 2005 fand der Angeklagte P. in B. zu dem „Bandidos Motorcycle Club“ (im Folgenden: Bandidos), dem er sich in der Folge anschloss. Aufgrund „seiner Intelligenz, strategischen Denkweise und Überzeugungskraft, aber auch durch seine Rücksichtslosigkeit“ gelang es ihm bald, den bisherigen Präsidenten aus der Gruppe zu drängen und dessen Position einzunehmen. Er scheute vor massiven Provokationen und Auseinandersetzungen mit Rivalen und anderen Bandidos-Gruppen nicht zurück. Bereits aus dieser Zeit rührte die Feindschaft zwischen dem Angeklagten P. und dem später Getöteten Öz., der Angehöriger einer rivalisierenden Gruppe war. Beide waren „extrem selbstbewusst und unerschrocken, stolz, stur und rücksichtslos“. Im Jahr 2008 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen Öz. und dem Angeklagten P. in der Türkei, Ende Januar 2010 zu einer weiteren mit ihren jeweiligen Gruppen in der R. in B..

Im Februar 2010 wechselte der Angeklagte P. in einem aufsehenerregenden Schritt mit nahezu seiner gesamten Gruppe der Bandidos zu dem „Hells Angels Motorcycle Club“ (im Folgenden: Hells Angels). Da Öz. die Hells Angels besonders verhasst waren, vertiefte der Übertritt die Abneigung zwischen ihm und dem Angeklagten P. weiter.

Auch in dem von ihm gegründeten Hells Angels-Charter war der Angeklagte P. der unangefochtene Anführer und vertrat dieses nach außen, auch gegenüber der Polizei; er spielte die zentrale Rolle im Cluballtag. Nach dem Verbot des Charters am 1. Mai 2012 existierte dieses, mit abweichenden Organisationsstrukturen, unter der uneingeschränkten Führung P. s personell unverändert weiter. Die Angeklagten E., S., B., A., K. und T., der Mitangeklagte Z. sowie die gesondert Verfolgten E. P. und Er. waren Mitglieder („Member“), die Angeklagten O. und Pf. sowie der gesondert Verfolgte Ay. weisungsgebundene Anwärter auf die Mitgliedschaft („Prospects“) in dieser Gruppe. Für die wirtschaftliche Betätigung der Angehörigen des Clubs etwa im Bereich der Schutzgelderpressung, der Zuhälterei, des Betäubungsmittelhandels und des „Türsteherwesens“ war von großer Bedeutung, dass bereits der Hinweis auf ihre Hells Angels-Zugehörigkeit eine solche Angst auslöste, dass Angriffe und andere ihre Geschäfte beeinträchtigende Maßnahmen unterblieben. Um ihren Machtanspruch zu untermauern, setzten sie auf bedrohliche Gruppenauftritte, die ihren Ruf, vor Gewalt nicht zurückzuschrecken, unterstreichen sollten.

Drei Monate vor der Tötung Öz. s kam es zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung vor der mit den Hells Angels um den Angeklagten P. verbundenen B. er Diskothek „T. “, an der Angehörige seiner Gruppe - unter ihnen der Angeklagte E. und der Mitangeklagte Z. sowie Sü., ein „Prospect“ der Hells Angels - und Öz. als Gegner beteiligt waren. In deren Verlauf stach Öz. mit einem Messer in Richtung der Gegner. Sü. erlitt hierdurch eine schwere Schnittverletzung an der Hand sowie eine Verletzung am Oberarm. Dem Mitangeklagten Z. fügte Öz. durch einen Messerstich eine erhebliche Knieverletzung zu.

Das als ein Angriff auf das Charter des Angeklagten P. wahrgenommene Geschehen verbreitete sich „wie ein Lauffeuer durch den Kiez um die R. “. Auch innerhalb der Gruppe war der polizeibekannte Vorfall ein wichtiges Gesprächsthema und Anlass für Rundrufe, Erörterungen in Handychats und Treffen. Die erhebliche Verletzung zweier Clubangehöriger vor einer mit den Hells Angels verflochtenen Diskothek stellte den Machtanspruch des Charters massiv in Frage. Der Zorn richtete sich gegen Öz., da dieser die Verletzungen verursacht und sich zudem bereits in der Vergangenheit dem Angeklagten P. und dessen Umfeld entgegengestellt hatte. Öz. befürchtete wiederum eine massive Reaktion der Hells Angels, weshalb er sich einige Tage versteckte. Er besorgte sich zudem eine schusssichere Weste und eine scharfe Schusswaffe mit passender Munition.

Noch im Oktober 2013 kam es zu einem Gespräch des Angeklagten P. mit dem mit Öz. befreundeten Zeugen Erd. über das Geschehen am „T.“ im Café „S. “, dem zentralen Treffpunkt des Hells Angels-Charters. Trotz Beschwichtigungsversuchen des Zeugen Erd. geriet der Angeklagte P. in Wut und drohte: „Wir machen euch kaputt!“ Der Zeuge Erd. berichtete Öz. noch am selben Tag warnend von dem Gespräch. Er selbst sah sich trotz der heftigen Reaktion P. s nun weniger gefährdet, da er davon ausging, dass sich die Wut auf Öz. fokussierte.

In der Folgezeit provozierte Öz. die Gruppe um den Angeklagten P. wiederholt und in aller Öffentlichkeit im „Kiez“ um die R. Seine Zeit verbrachte er bis zur Tat zu großen Teilen in dem Cafébereich des dort gelegenen Wettbüros „E. “, weil er sich in dem gut besuchten, mit kugelsicheren Fensterscheiben ausgestatteten Lokal sicher wähnte. Hier verzichtete er regelmäßig auf die schusssichere Weste und hatte auch seine Schusswaffe nicht stets griffbereit. Am 31. Oktober 2013 forderte er die Hells Angels auf, zu ihm in die R. zu kommen, „um die Sache zu klären“. Als daraufhin mehrere Fahrzeuge mit Angehörigen des vom Angeklagten P. geführten Hells Angels-Charters - darunter der Angeklagte B. - durch die R. fuhren, stand Öz. provozierend am Wegesrand und machte eine bedrohliche Geste, woraufhin sich die Charterangehörigen rasch entfernten. Der Vorfall verbreitete sich im „Kiez“ und verschaffte Öz. Anerkennung, weil er den Hells Angels mutig entgegentrat.

Trotz bestehender Ängste forderte Öz. die Hells Angels in der Folgezeit weiter heraus. So verkündete er lautstark, sie sollten ruhig kommen, er werde alle beschützen, schoss mit seiner Waffe auf eine Hausnummer 81 - die Zahl, die für die Hells Angels steht -, geriet mit vermeintlichen Sympathisanten des Clubs in Streit und drohte, sie aus dem „E.“ zu werfen. Zudem verbreitete Öz., dass nur er selbst „in seinem Kiez“ Drogen verkaufen dürfe. Von den gegen den Club und sein Umfeld gerichteten Beleidigungen und Provokationen berichtete der Zeuge Wit. bis Ende 2013 mehrfach im Café „S. “.

Um den Jahreswechsel 2013/2014 setzte Öz. seine Provokationen fort. So spuckte er auf der R. vor dem gesondert verfolgten Bruder des Angeklagten P. und seiner Familie aus und präsentierte ihnen seine Schusswaffe. Zudem traf Öz., wiederum auf der R., auf den dem Umfeld von P. s Charter zugehörenden Zeugen Do., beleidigte den Angeklagten P., dessen Mutter und Familie schwer und nannte die Hells Angels „Angsthasen“, die sich hinter dem Club versteckten. Ferner verkündete er, dass kein Angehöriger der Hells Angels die R. betreten dürfe; das sei sein „Territorium“. Der Zeuge Do. informierte den Angeklagten B. mit der Bitte, den Angeklagten P. von dem Vorfall zu unterrichten. Am 4. Januar 2014 geriet der Zeuge Do. erneut mit Öz. und dessen Begleitern aneinander, wovon er den Angeklagten P. am nächsten Tag telefonisch unterrichtete. Auf den Bericht reagierte der sich außerhalb B. s aufhaltende P. zunehmend verärgert, wobei er sich über seinen Widersacher massiv beleidigend äußerte. Er brachte sein vollkommenes Unverständnis zum Ausdruck, dass Öz. sich sein jetziges Verhalten angesichts früherer Auseinandersetzungen traue. Am Telefon wollte er nicht vertieft über die Sache sprechen. Er kehre bald nach B. zurück. Auf die Ankündigung Do. s, sich am Montag um die Angelegenheit zu kümmern, wiegelte der Angeklagte P. ab: Do. solle „locker“ bleiben und „keine Hektik“ machen. Am selben Tag berichtete der Angeklagte P. telefonisch seinem Stellvertreter Ka. von Öz. s Verhalten, dessen Namen er dabei bewusst vermied.

Am 10. Januar 2014 kehrte der Angeklagte P. nach B. zurück. Am selben Abend kam ein großer Teil des von ihm geführten Charters im Café „S.“ zu einem bereits zuvor anberaumten Treffen zusammen; zudem waren Unterstützer („Supporter“) und Freunde des Clubs anwesend. Im Laufe des Abends zogen sich der Angeklagte P. und weitere „Member“ zu einem außerplanmäßigen Meeting zurück. Andere Anwesende hatten keinen Zutritt. Zum Ende des Treffens holte der Angeklagte P. weitere Personen seines Vertrauens, insbesondere „Prospects“, zu dem für die übrigen Anwesenden weiterhin unzugänglichen Meeting hinzu. So waren die Angeklagten O., Pf., E., S., B., K., A. und T. sowie der Mitangeklagte Z. und die gesondert Verfolgten E. P., Ay. und Er. unter seinen Zuhörern. Sie alle forderte der Angeklagte P. mit nicht genau feststellbarem, aber von allen späteren Tatbeteiligten „zutreffend verstandenem Wortlaut“ auf, Öz. zu töten. Er teilte ihnen mit, dass sich Öz. in dessen Stammlokal „E.“ befinde und in der hinteren rechten Ecke des dort angeschlossenen Cafébereichs sitze. Diese Information hatte er - vermittelt über den Angeklagten K. - im Laufe des Abends von zwei Unterstützern des Charters erhalten, die Öz. s Aufenthalt im „E.“ ausgekundschaftet hatten. Zur Begründung seines Tötungsauftrags stützte sich der Angeklagte P. auf den Anwesenden im Wesentlichen bereits bekannte Umstände, namentlich die Beleidigungen, Provokationen, Bedrohungen und Angriffe Öz. s gegen das Charter sowie das von Öz. gegen Hells Angels-Angehörige verhängte Betretensverbot für die R. .

Aufgrund der Aufforderung des Angeklagten P. fassten - wie beabsichtigt - alle späteren Tatbeteiligten einschließlich der weiteren Angeklagten sowie der gesondert Verfolgten E. P., Ay., Er. und des Mitangeklagten Z. in Abstimmung mit P. den gemeinsamen Tatplan, Öz. zu erschießen. Der Plan umfasste ein massives und überfallartiges Eintreten der Beteiligten in das „E. “, das der Tat das Gepräge einer eindrucksvollen Machtdemonstration geben, Zeugen verwirren und einschüchtern, etwa aufkommende Gegenwehr unterbinden und so eine erfolgreiche Tatbegehung und Flucht sicherstellen sollte. Als Schütze wurde der als „Prospect“ um Anerkennung buhlende Angeklagte O. ausgewählt. Die späteren Tatbeteiligten fühlten sich dem Charter und dem Angeklagten P. eng verbunden und verpflichtet. Jeder einzelne von ihnen wollte die Beleidigungen, Provokationen, Bedrohungen und aggressive Auflehnung Öz. s gegen das Charter rächen und dadurch Ehre und bedrohliche Wirkung des Clubs wiederherstellen. Letzteres war ihnen auch deswegen wichtig, weil sie es als wesentliche Bedingung für ihre persönliche Sicherheit und die wirtschaftliche Betätigung der Angehörigen des vom Angeklagten P. angeführten Charters auf dem Gebiet der Schutzgelderpressung, der Zuhälterei, des Betäubungsmittelhandels und des „Türsteherwesens“ ansahen.

Auf dieser Grundlage brachen gut 20 der im „S.“ Anwesenden mit mehreren Fahrzeugen zum Wettbüro „E.“ auf. Sie ließen ihre Mobiltelefone zurück oder schalteten die Geräte während des Aufenthalts am oder im „E“ aus, um die Ortung der Telefone zu verhindern. Das Telefon des als Schützen auserkorenen Angeklagten O. brachte man in dessen Wohnung. Der Angeklagte P. blieb im Café zurück. Die vom „S.“ aufgebrochenen Tatbeteiligten parkten zwei Querstraßen von der R. entfernt, sammelten sich und begaben sich sodann zielstrebig gemeinsam zum „E. “.

In Umsetzung des gemeinsam gefassten Tatplans drangen ohne Zögern gegen 22.55 Uhr 13 Angehörige des Charters des Angeklagten P. in das „E.“ ein. Als erster betrat der mit einer Sturmmaske vermummte Angeklagte O. das schlauchförmige Wettbüro; ihm folgten „in einer überwältigende Wucht ausstrahlenden Kette“ die gesondert Verfolgten E. P. und Ay., der Angeklagte Pf., der gesondert Verfolgte Er., die Angeklagten E. und S., der Mitangeklagte Z., die Angeklagten B., A. und K., eine nicht identifizierte Person an zwölfter Position sowie der Angeklagte T. Die vor dem „E.“ verbliebenen Personen schirmten den Eingang der Lokalität nach außen ab.

Der Angeklagte O. lief rasch, ohne zu zögern oder zu suchen, zielstrebig auf die ihm bekannte Position Öz. s zu, der mit den Zeugen Erd., At. und Wit. an einem Tisch im Cafébereich des Wettbüros saß. Öz. fühlte sich sicher, trug keine schusssichere Weste und hatte seine Schusswaffe in der Jacke verstaut. Auf dem etwa zehn Sekunden dauernden Weg zu dem Tisch zog der Angeklagte O. die Waffe und beschleunigte sodann seinen Schritt. Als er noch etwa einen Meter von seinem Opfer entfernt war, gab er aus der nun am ausgestreckten Arm auf Öz. gerichteten Waffe den ersten Schuss ab. Die angreifende Gruppe hatte sich Öz. tatplangemäß fast lautlos und ohne jedwede Kommunikation genähert, so dass dieser den Schützen bis zum ersten Schuss nicht wahrnahm. Der Angeklagte O. blieb während der Schüsse nicht stehen, sondern schoss im Vorbeigehen an Öz. binnen weniger als drei Sekunden insgesamt acht Mal auf das Tatopfer. Drei Schüsse trafen Öz. von vorn in die rechte Schulter- und Brustregion. Da O. auch weiterschoss, nachdem er sein Opfer passiert hatte, traf er den am Tisch sitzenden Öz. noch drei Mal von hinten in den Rücken- und Schulterbereich. Zwei Schüsse schlugen in die Wand des Cafés ein. Sodann verließ er das Lokal rückwärts laufend durch die Außentür des Cafébereichs.

Die weiteren Tatbeteiligten hatten vor dem Betreten der Lokalität ihr Gesicht mit Masken, Kapuzen, Mützen oder Schals verdeckt. Nur der Angeklagte E. trug lediglich seinen Jackenkragen hochgeschlagen, er hielt im Wettbüro jedoch zudem zeitweise eine Hand vor sein Gesicht. Drei der dem Schützen nachfolgenden Tatbeteiligten, darunter der Angeklagte T., führten Messer mit sich. Nach den Schüssen verließen alle Tatbeteiligten mit Ausnahme des Angeklagten O. das Lokal wieder durch den Ausgang auf die R., wobei sie teilweise weniger geordnet und angespannt, aber nicht panisch agierten. Der gesondert Verfolgte Er. stieß Sekundenbruchteile nach der Schussabgabe erschrocken aufgesprungene Lokalgäste zu Boden, um den ihm nachfolgenden Tatbeteiligten den Rückweg zu ermöglichen.

Vor dem „E.“ sammelte sich die Gruppe, aus der auf Türkisch geäußert wurde, „eine Sache“ sei „erledigt“. Rasch und „ohne auffällige Kommunikation, Verwirrung oder Streit“ begaben sich die Clubangehörigen zurück zu den Fahrzeugen. Mehrere Tatbeteiligte wechselten die bei der Tat getragene Kleidung ganz oder teilweise.

II.

1. Das Schwurgericht ist aufgrund einer Gesamtschau, insbesondere der Abläufe seit dem 13. Oktober 2013 und der auf Überwachungsvideos festgehaltenen Tatausführung, zu der Überzeugung gelangt, dass der Tat ein gemeinsamer Tötungsplan aller Tatbeteiligten auf der Grundlage einer entsprechenden Aufforderung des Angeklagten P. zugrunde lag. Davon, dass die Angeklagten diejenigen Personen waren, die auf den Überwachungsvideos der in dem Wettbüro installierten Kameras in der festgestellten Reihenfolge das Lokal betraten, hat es sich aufgrund der insoweit geständigen Einlassungen der Angeklagten O., E., B. und T. und der Angaben des nichtrevidierenden Mitangeklagten Z. in der Hauptverhandlung überzeugt.

2. Die Strafkammer hat für jeden der Angeklagten den Tötungsvorsatz und die Mordmerkmale der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe bejaht. Von der Mindestverbüßungsdauer der deswegen verhängten lebenslangen Freiheitsstrafen hat sie wegen einer angenommenen Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 EMRK) jeweils zwei Jahre für vollstreckt erklärt (vgl. dazu C.).

B.

Revisionen der Angeklagten

I.

Ein Verfahrenshindernis wegen der Sperrung von Beweismitteln durch die Exekutive besteht nicht.

1. Die Angeklagten O. und E. stützen sich für die Annahme eines Verfahrenshindernisses auf Folgendes:

Eine Vertrauensperson erklärte gegenüber einem Polizeibeamten des Landeskriminalamts sinngemäß, dass einige Tatbeteiligte „mit dem Geschehen im E. nicht glücklich“ gewesen seien. In einer durch die Strafkammer angeordneten polizeilichen Nachbefragung konkretisierte die Vertrauensperson ihre Angaben. Es sei damit gemeint gewesen, dass sie ihn „angeblich“ nicht hätten töten wollen. Die Vertrauensperson stellte zudem klar, dass es sich bei ihren Gesprächspartnern nicht um Tatbeteiligte gehandelt habe und diese weder ihre Quelle offengelegt noch mitgeteilt hätten, auf welche Tatbeteiligten sich die Auskunft beziehe. Eine weitere Aufklärung ist dem Landgericht wegen Sperrerklärungen durch die Senatsverwaltung und fehlender Aussagegenehmigungen hinsichtlich der mit der Vernehmung der Vertrauensperson befassten Polizeibeamten nicht möglich gewesen.

2. Dies führt nicht zu einem Verfahrenshindernis. Ein solches wird nur durch Umstände begründet, die so schwer wiegen, dass von ihrem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein die Zulässigkeit des gesamten Verfahrens abhängig gemacht werden muss (BGH, Urteile vom 4. Juli 2018 - 5 StR 650/17 Rn. 24, 23 24 25 26 StraFo 2019, 17, 19; vom 6. September 2016 - 1 StR 104/15, wistra 2017, 193, 195; vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 232/00, BGHSt 46, 159, 168 f.). Bei der Sperrung von Beweismitteln durch die Exekutive kann dies allenfalls dann der Fall sein, wenn dadurch die Beweisgrundlage derart verkürzt würde, dass auch unter Beachtung der Grundsätze vorsichtiger Beweiswürdigung und der Anwendung des Zweifelssatzes eine gerichtlich verantwortbare Ãœberzeugungsbildung nicht mehr gewährleistet ist, die rechtsstaatlichen Anforderungen sowie der verfassungsrechtlich verbürgten Aufgabe der Strafgerichte genügt, den wahren Sachverhalt unbeeinflusst von Einflussnahmen der vollziehenden Gewalt zu ermitteln (BGH, Urteil vom 4. März 2004 - 3 StR 218/03, BGHSt 49, 112, 127). So verhält es sich hier indes nicht. Die in Rede stehende Vertrauensperson war bereits kein zentrales Beweismittel (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2004 - 3 StR 218/03, aaO, 118), denn es handelte sich weder um einen unmittelbaren Tatzeugen noch um jemanden, der Angaben zum Tatgeschehen oder dessen Vorbereitung machen könnte. Bei den mitgeteilten Schilderungen der Vertrauensperson und den Angaben ihrer Gesprächspartner ging es vielmehr allein um nach der Tat gegenüber Dritten abgegebene und an einen wieder anderen weitergegebene Behauptungen, die somit keine besondere Tatnähe aufwiesen. Die Vertrauensperson hatte ihre Erkenntnisse nicht unmittelbar von einem der Tatbeteiligten. Zudem hat sie klargestellt, dass bei dem Gespräch keine Namen genannt worden seien. Damit waren die Angaben insgesamt vage, ohne besondere Tatnähe und ohne die Möglichkeit, sie einem der Tatbeteiligten zuzuordnen. Da es sich ferner um Äußerungen gehandelt haben soll, die nach der Tat abgegeben wurden, kann diesen kein so erhebliches Gewicht beigemessen werden, als dass die durch Maßnahmen der Exekutive begrenzten Aufklärungsmöglichkeiten zu einem Verfahrenshindernis führen würden.

II.

Die Verfahrensrügen bleiben bereits aus den Gründen der jeweiligen Antragsschriften des Generalbundesanwalts erfolglos. Ergänzend hierzu sieht sich der Senat lediglich hinsichtlich einzelner Verfahrensrügen zu folgenden Anmerkungen veranlasst:

1. Revision des Angeklagten K.

a) Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO wegen fehlerhafter Ablehnung des Antrags auf Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens ist auch deshalb im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, weil - neben den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zu Recht vermissten Unterlagen - nicht der in Bezug genommene Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts vom 13. Dezember 2016 vorgelegt worden ist, sondern lediglich ein Entwurf. Dazu, ob dieser dem letztlich ergangenen Beschluss entspricht, lässt die Revisionsbegründung jeglichen erläuternden Vortrag vermissen.

b) Die Rüge, mit der die Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens zum Beweiswert einer Identifizierungsleistung und der Bedeutung der Identifizierungsgewissheit Z. s beanstandet wird, versagt. Um die Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu erfüllen, sind alle Umstände vorzutragen, die für die Prüfung Bedeutung haben, ob das Tatgericht den Beweisantrag rechtlich richtig gewertet und beschieden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2015 - 1 StR 235/14). Dem genügt die Rüge schon deswegen nicht, weil die Revision neben den vom Generalbundesanwalt benannten Unterlagen und dem Bildmaterial, welche Gegenstand der Identifizierung waren, nicht die sich hierauf beziehenden Angaben Z. s in seiner Beschuldigtenvernehmung wiedergibt. Die Urteilsgründe vermögen die Lücke insoweit nicht zu füllen.

2. Revision des Angeklagten O.

Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, das Landgericht habe eine Vielzahl von Unterlagen, darunter polizeiliche Ermittlungsberichte und Vermerke, im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt und damit gegen § 250 StPO verstoßen, geht die Rüge fehl. Sie erweist sich als unzulässig im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, da schon unklar bleibt, betreffend welche Urkunden die Einführung durch Verlesung beanstandet werden soll. So kann dem Revisionsvortrag zwar noch entnommen werden, dass nur die Verlesung derjenigen Dokumente für fehlerhaft erachtet wird, hinsichtlich derer der Anordnung des Selbstleseverfahrens widersprochen worden ist. Der Kreis der danach in Frage kommenden Urkunden wird aber innerhalb des Revisionsvortrags uneinheitlich bestimmt. Zum vollständigen Revisionsvortrag einer Verletzung des § 250 StPO zählt zudem die Darlegung der Umstände, aus denen die rechtsfehlerhafte Verwendung der Urkunde zur Ersetzung der Angaben einer erreichbaren Auskunftsperson zum Beweis ihrer Wahrnehmung folgt. Dazu gehört auch, dass die Urkunde nicht neben der Zeugenaussage als ergänzendes Beweismittel verlesen wurde (BGH, Urteil vom 28. Juni 1995 - 3 StR 99/95, NStZ 1995, 609). Auch daran fehlt es. Aus dem Widerspruch ergibt sich für einige der Urkunden vielmehr, dass die Verfasser der Berichte zu ihren Wahrnehmungen vernommen worden sind. Soweit die Revision - im Anschluss an den vorgetragenen Widerspruch eines Mitangeklagten - der Auffassung sein sollte, dass eine vernehmungsergänzende Verlesung stets unzulässig sei, tritt der Senat dem angesichts des in § 250 Satz 2 StPO allein geregelten Ersetzungsverbots (vgl. nur BGH, Urteil vom 28. November 1950 - 2 StR 50/50, BGHSt 1, 4, 5; Beschlüsse vom 4. April 2007 - 4 StR 345/06, BGHSt 51, 280, 281; vom 8. Februar 2018 - 3 StR 400/17 Rn. 18 [auch zur Einführung im Wege des Selbstleseverfahrens], insoweit in BGHSt 63, 82 nicht abgedruckt) nicht näher.

3. Revision des Angeklagten P.

Die Rüge, das Landgericht habe zulasten der Angeklagten aufgezeichnete Telefongespräche des Angeklagten P. vom 5. Januar 2014 mit dem Zeugen Do. und dessen Bekannten sowie mit dem anderweitig Verfolgten Ka. aus einer im Dezember 2013 angeordneten Telefonüberwachungsmaßnahme verwendet, obwohl zum Anordnungszeitpunkt der Verdacht einer Katalogtat im Sinne des § 100a Abs. 1, Abs. 2 StPO nicht vorgelegen habe, ist unbegründet.

a) Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin ordnete das Amtsgericht Tiergarten am 12. Dezember 2013 die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation der späteren Angeklagten P. und Z. sowie des gesondert Verfolgten Sü. an: Bei den von der Telekommunikationsüberwachung Betroffenen handle es sich um Mitglieder oder angehende Mitglieder des „Hells Angels MC“. Im Rahmen einer Streitigkeit am 13. Oktober 2013 vor der B. er Diskothek „T.“ seien Sü. und Z. verletzt worden. P. solle als Führungsperson des „Hells Angels MC“ zur Vergeltung für die Verletzungen der Betroffenen Sü. und Z. einen „Mordauftrag zum Nachteil der mutmaßlichen Angreifer Öz., Ak. und Erd. ausgesprochen haben“. Damit liege eine Katalogstraftat im Sinne des § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. h StPO vor, die auch im Einzelfall schwer wiege. Die Erforschung des Sachverhalts sei auf andere Weise wesentlich erschwert.

Zum Zeitpunkt der richterlichen Anordnung lagen dem Ermittlungsrichter insbesondere zwei Vermerke zu je einem Hinweis einer Vertrauensperson vor. Laut dem Bericht vom 29. Oktober 2013 habe eine Vertrauensperson berichtet, dass in Folge einer schweren körperlichen Auseinandersetzung vor einer Diskothek nunmehr der daran beteiligte Öz. sowie zwei weitere Personen im Auftrag des P. ermordet werden sollten. Der Mordauftrag sei aufgrund der schwerwiegenden Verletzungen ergangen, die dem Umfeld der Hells Angels zuzurechnenden Personen unter anderem durch Öz. zugefügt worden seien. Bei der Polizei wurde ein Zusammenhang mit der körperlichen Auseinandersetzung vor dem „T.“ am 13. Oktober 2013 angenommen. Aus der Strafanzeige ergaben sich Hinweise auf die Beteiligung Öz. s einerseits und von Hells Angels-Angehörigen andererseits. Darüber hinaus lag dem Ermittlungsrichter ein Vermerk vom 14. November 2013 mit Bezug zu dem Geschehen vor dem „T.“ vor. Demzufolge habe eine Vertrauensperson berichtet, dass Personen aus dem Umfeld des B. er Hells Angels-Charters wegen der Verletzungen, die ihnen bei der Auseinandersetzung beigebracht worden seien, sich an den Tätern - nach den Ermittlungen Öz., Erd. und ein weiterer Beteiligter - rächen wollten. Am 18. November 2013 wurde gegen den Angeklagten P. ein Verfahren wegen des Versuchs der Beteiligung an einem Mord eingeleitet.

Die zuständige Kriminalbeamtin verwies in ihrer Anregung der Überwachungsmaßnahme neben einer beim späteren Tatbeteiligten Z. beobachteten Beinverletzung, mithin einer Bestätigung der Angaben der Vertrauensperson, darauf, dass sich aus den Ereignissen für den späteren Angeklagten P. in Einhaltung der „Milieugesetzmäßigkeiten“ eine Verpflichtung ergebe, ein „gut sichtbares Fanal zu initiieren“, um künftigen Kontrahenten Dominanz zu demonstrieren. In der Lebenswelt des Angeklagten P. und seiner Gruppierung sei dies „stets eine schwere Gewaltstraftat“. Zur Untermauerung wurde in dem Bericht auf die Tötung eines Türstehers Anfang September 2013 vor einem B. er Club verwiesen, welcher eine Auseinandersetzung zwischen Türstehern und Hells Angels-Mitgliedern vorausgegangen sei.

In der Hauptverhandlung widersprach die Verteidigung des Angeklagten P. der Verwertung der Erkenntnisse aus den Telefonüberwachungsmaßnahmen. Das Landgericht hat diese aber für verwertbar erachtet, eingeführt und ihre Überzeugung auch auf sie gestützt.

b) Die Revision beanstandet diese Verfahrensweise und ist der Auffassung, es bestehe ein Verwertungsverbot. Angesichts des „Verdachtsgefälles“ zwischen den beiden Hinweisen, die von nur einer Vertrauensperson herrührten, wie sich in der Hauptverhandlung ergeben habe, sei die Annahme eines qualifizierten Verdachts einer Katalogtat nicht vertretbar. Zwischen dem ersten Hinweis und der Beantragung der Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme seien sechs Wochen ohne nennenswerte Ermittlungen vergangen. Es habe nur die Strafanzeige zum Vorfall am 13. Oktober 2013 vorgelegen. Nachforschungen zu dem Zeitpunkt der Beobachtung der sichtbaren Verletzung Z. s seien nicht angestellt worden. Die Spekulationen über „Milieugesetzlichkeiten“ seien ohne nachvollziehbare Quelle geblieben. Angesichts der „sehr dünnen“ polizeilichen Ermittlungen sei von besonderer Bedeutung, ob die Hinweise von einer oder zwei Vertrauenspersonen stammten, da ein ersichtliches „Verdachtsgefälle“ zwischen einem Mordauftrag und „einem allgemeinen Plan auf ‚Rache‘ bzw. ‚Bestrafung‘“ bestehe. Daher komme der „Frage der Quellenidentität besondere Bedeutung zu“. Bei lediglich einer Quelle sei von einer Entspannung der Lage und Abnahme des Bedrohungsszenarios auszugehen.

c) Die Rüge hat keinen Erfolg.

aa) Aus einer Telekommunikationsüberwachung gewonnene Erkenntnisse dürfen nicht als Beweismittel verwendet werden, falls wesentliche sachliche Voraussetzungen für die Anordnung der Ãœberwachungsmaßnahme fehlen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2006 - 1 StR 316/05, BGHSt 51, 1, 2; vom 26. Februar 2003 - 5 StR 423/02, BGHSt 48, 240, 248 mwN). Die Nachprüfung durch das Revisionsgericht, ob die Anordnung rechtmäßig war und die Ergebnisse der Ãœberwachung verwertbar sind, ist auf den Maßstab der Vertretbarkeit beschränkt. Der für die Anordnung erforderliche Tatverdacht muss dabei weder dringend noch hinreichend sein. Er muss allerdings auf bestimmten Tatsachen beruhen. Dem Gericht steht insoweit ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1995 - 4 StR 729/94, BGHSt 41, 30, 33 f.; Beschlüsse vom 14. Oktober 2020 - 5 StR 229/19, NStZ 2021, 355, 357 mwN; vom 8. Februar 2018 - 3 StR 400/17, NJW 2018, 2809, 2811; vom 26. Januar 2017 - StB 26 und 28/14 Rn. 32, insoweit in BGHSt 62, 22 nicht abgedruckt; vom 11. März 2010 - StB 16/09, NStZ 2010, 711; vom 26. Februar 2003 - 5 StR 423/02, BGHSt 48, 240, 248; vom 1. August 2002 - 3 StR 122/02, BGHSt 47, 362, 365 f.).

bb) Daran gemessen hält sich die Annahme des Ermittlungsrichters, es habe zum Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme der Verdacht einer Katalogtat im Sinne des § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. h StPO vorgelegen, innerhalb des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums.

Zwar enthält seine Entscheidung keine ausdrücklichen Ausführungen zur Beweislage; die mangelhafte Begründung des Beschlusses führt aber nicht zur Unverwertbarkeit der Ãœberwachungsergebnisse (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2002 - 3 StR 122/02, BGHSt 47, 362, 367; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 64. Aufl., § 100a Rn. 35). Denn dem Anordnungsbeschluss ist ausreichend deutlich zu entnehmen, dass ihm die mit der Revisionsbegründung vorgelegten damaligen Ermittlungsergebnisse zu den Ereignissen am 13. Oktober 2013 vor der Diskothek „T.“ zugrunde lagen, wie die Nennung der an der Auseinandersetzung vor dem „T.“ Beteiligten und die Bezugnahme auf die Verletzung von zwei Angehörigen des Charters und auf Öz. als deren möglichen Verursacher sowie auf einen „Mordauftrag“ P. s als „Racheaktion“ belegen.

Die Annahme des Verdachts einer Katalogtat war jedenfalls vertretbar. Zu den bei Erlass des Beschlusses vorliegenden Erkenntnissen zu dem Vorfall am 13. Oktober 2013 am „T.“ gehörte, dass zwei Angehörige des Hells Angels-Charters um den Anführer P. - Sü. und der Mitangeklagte Z. - durch Messerstiche verletzt worden waren. Als mutmaßliche Verursacher galten Öz., Erd. und Ak. Dass die Ermittlungsbehörden und ihnen folgend der Ermittlungsrichter auch kriminalistische Erfahrungen im Hinblick auf das Verhalten von Rockergruppen und das spezielle Wissen um die polizeibekannt gewaltbereite Gruppierung des Angeklagten P. herangezogen haben, ist nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. August 2014 - 2 BvR 200/14, NJW 2015, 851, 853). Die in den Vermerken vom 29. Oktober und 14. November 2013 niedergelegten Hinweise der Vertrauensperson ergaben einen möglichen „Mordauftrag“ sowie das Motiv „Rache“ des Angeklagten P. Anhaltspunkte dafür, dass der Ermittlungsrichter insofern von zwei verschiedenen Vertrauenspersonen ausgegangen wäre oder diesem Umstand Gewicht beigemessen hätte, sind nicht ersichtlich. Entscheidend ist ohnehin, dass ein von der Revision angenommenes „Verdachtsgefälle“ zwischen beiden Hinweisen nicht besteht. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, schließen auch „Bestrafung“ und „Rache“ das Fortbestehen eines Mordauftrags oder die Ermordung des potentiellen Opfers gerade nicht aus. Die Annahme eines Verdachts einer Katalogtat nach § 100a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. h StPO, wozu auch der Versuch der Beteiligung (§ 30 StGB) an einer solchen Tat gehört (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1983 - 2 StR 837/82, BGHSt 32, 10, 15 f.), ist auf dieser dem Ermittlungsrichter unterbreiteten Erkenntnisgrundlage auch eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs nicht zu beanstanden.

Dass das Tatgericht die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht ausreichend überprüft habe, ist mit der Revision nicht vorgebracht worden. Auch ist nicht bestimmt behauptet worden, dass der Ermittlungsrichter über die Anzahl der Vertrauenspersonen getäuscht worden sei.

4. Revision des Angeklagten Pf.

Dem Senat ist aufgrund des Revisionsvorbringens keine Beurteilung möglich, ob die auf § 338 Nr. 3, § 24 StPO gestützte Verfahrensrüge begründet ist. Die Rüge ist daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Es fehlt bereits der eigene, klar strukturierte Revisionsvortrag zu den Grundlagen des geltend gemachten Verfahrensmangels (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 5 StR 672/19). Es wird nicht deutlich, woraus sich konkret die Besorgnis der Befangenheit ergeben soll, da mehrere von Mitangeklagten erhobene Ablehnungsgesuche vorgelegt werden, die zum Teil nur gegen den Vorsitzenden, zum Teil gegen alle Berufsrichter der Strafkammer gerichtet waren (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2014 - 4 StR 473/13 Rn. 16, insoweit in BGHSt 59, 292 nicht abgedruckt). Neben dem vom Generalbundesanwalt zu Recht vermissten Vortrag der dienstlichen Erklärungen und anderer Umstände bleibt die Revision darüber hinaus eine Schilderung der zeitlichen Abläufe im Hinblick auf den Anschluss des Revisionsführers an die Befangenheitsanträge der Mitangeklagten schuldig.

Soweit sich der Beschwerdeführer am 3. März 2016 den Befangenheitsgesuchen der Mitangeklagten O., P. und S. vom 1. und 2. März 2016 angeschlossen hat, teilt die Revision abermals schon die Tatsachen nicht mit, die für die Prüfung von Bedeutung sind, ob der Anschluss an diese Anträge unverzüglich im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO erklärt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2015 - 4 StR 276/15, NStZ 2016, 627).

Sollte der Revisionsführer die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter aus einer Zusammenschau mehrerer Verfahrensvorgänge herleiten wollen, fehlt es auf der Grundlage des Rügevortrags schon an einem darauf gestützten Befangenheitsantrag.

5. Revision des Angeklagten E.

Die Rüge der fehlerhaften Zurückweisung des Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Bewegungsanalyse ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision trägt nichts zu den wissenschaftlichen Methoden und Erkenntnismöglichkeiten des benannten Sachverständigen vor. Dessen hätte es aber bedurft. Dies gilt umso mehr, weil es sich bei dem Wissenschaftsbereich des Sachverständigen nicht um ein allgemein anerkanntes Verfahren handelt (vgl. BGH, Urteile vom 25. April 1991 - 4 StR 582/90, BGHR StPO § 244 Abs. 2 Sachverständiger 11; vom 20. Juni 1985 - 1 StR 682/84, NStZ 1985, 515 f.; LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 244 Rn. 238). Schließlich hat auch die Verteidigung in der Hauptverhandlung beanstandet, dass sich das Landgericht in dem ablehnenden Beschluss nicht mit den dem Beweisantrag beigefügten Erläuterungen der Arbeitsmethoden des Sachverständigen auseinandersetze, versäumt hingegen, diese dem Revisionsgericht vorzutragen.

6. Revision des Angeklagten S.

Die Rügen einer Verletzung der § 338 Nr. 3, § 24 StPO sind auch aus weiteren als den vom Generalbundesanwalt ausgeführten Gründen nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Senat kann betreffend die Ablehnungsgesuche vom 26. März 2015 und 2. März 2016 auf Grundlage des Vortrags des Beschwerdeführers nicht überprüfen, ob die Ablehnung der Richter wegen Befangenheit unverzüglich im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO geltend gemacht worden ist, da die zeitlichen Abläufe hinsichtlich des Antrags vom 26. März 2015 nicht dargestellt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2019 - 5 StR 272/19). Ebenso wenig wird vorgetragen, weshalb der weitere Antrag erst am 2. März 2016 gestellt wurde, die zur Begründung herangezogene Haftentscheidung aber ausweislich des Revisionsvortrags von der Verteidigung schon vor Beginn des Hauptverhandlungstermins am 1. März 2016 „vollständig zur Kenntnis“ genommen worden war. Der Revisionsvortrag bleibt auch wegen des unterbliebenen Vortrags der Haftfortdauerentscheidung vom 29. Februar 2016 derart unvollständig, dass eine revisionsgerichtliche Prüfung, ob eine berechtigte Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter bestand und die einzelnen Befangenheitsgesuche daher zu Unrecht verworfen worden sind, unmöglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2020 - 1 StR 224/19; KKStPO/Gericke, 8. Aufl., § 338 Rn. 59 f. mwN).

III.

Die Verurteilung des Angeklagten P. wegen Anstiftung zum Mord und der übrigen Angeklagten wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand. Die Beweiswürdigung des Landgerichts, mit der es sich jeweils von der Schuld der Angeklagten überzeugt hat, zeigt keine Rechtsfehler auf (dazu unter 1.). Auch die darauf fußende rechtliche Würdigung ist nicht zu beanstanden (dazu unter 2.). Lediglich die Versagung einer Strafmilderung nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB begegnet betreffend den Angeklagten T. durchgreifenden rechtlichen Bedenken (dazu unter 3.).

1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts, das sich aufgrund des Inbegriffs der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden hat (§ 261 StPO). Seine tatsächlichen Schlussfolgerungen müssen nicht zwingend sein; es genügt, dass sie möglich sind. Die Urteilsgründe müssen allerdings erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und die vom Tatgericht gezogenen Schlüsse nicht bloße Vermutungen sind (st. Rspr.; siehe etwa BGH, Beschlüsse vom 24. März 2021 - 4 StR 416/20, NJW 2021, 1767, 1768; vom 12. August 2020 - 3 StR 441/20, NJW 2021, 2896, 2897; vom 17. März 2020 - 1 StR 631/19; Urteil vom 4. Juli 2018 - 5 StR 46/18, NStZ-RR 2018, 320, 321).

Nach diesen Maßstäben ist die in den Urteilsgründen dargelegte Beweiswürdigung zu der auf einem gemeinsamen Tatplan aller Tatbeteiligten - einschließlich der Angeklagten O., Pf., E., S., B., K., T. und A. - beruhenden Tötung Öz. s aufgrund einer entsprechenden Aufforderung des Angeklagten P. sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden. Die von der Revision in diesem Zusammenhang geltend gemachten Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung liegen nicht vor. Insbesondere hat das Landgericht nicht lediglich vermeintliche Erfahrungssätze oder Spekulationen an die Stelle einer tatsächlichen Beweisgrundlage gesetzt. Die Beweiswürdigung findet vielmehr in den Ergebnissen der Beweisaufnahme eine tragfähige Tatsachengrundlage und beruht auf möglichen Schlussfolgerungen, die rational nachvollziehbar sind. Angesichts der dies in Abrede stellenden zahlreichen sachlich-rechtlichen Einwendungen der Revisionsführer hierzu im Einzelnen:

a) Für die vom Landgericht gezogenen Schlüsse war Ausgangspunkt die Rivalität zwischen dem mit unbedingtem Führungsanspruch auftretenden Angeklagten P. und dem diesen Machtanspruch öffentlichkeitswirksam in Frage stellenden Öz. .

Hierzu hat es sich davon überzeugt, dass der Angeklagte P. unangefochtene Führungsfigur war und seinen unbedingten Führungsanspruch auch geltend machte. Dies hat es nicht nur aufgrund der Angaben des Mitangeklagten Z. belegt gesehen, der den Angeklagten P. mit Aussprüchen wie „Der Club bin ich“ und „B. ist meine Stadt“ zitierte und in ihm die uneingeschränkte Führungspersönlichkeit sah. Es hat sich auch auf die Angaben des Angeklagten A. gestützt, der erklärt hat, „großen Respekt“ vor dem Angeklagten P. zu haben und dass er von diesem „einen Befehl genommen“ hätte. Gestützt worden ist dies weiter durch die Bekundungen zahlreicher szenekundiger Polizeibeamter, die etwa angegeben haben, dass der Angeklagte P. am 1. Mai 2013 an der Spitze eines mindestens 60 Motorradfahrer umfassenden Konvois durch B. gefahren sei und diesen durch ein bloßes Handzeichen zum Anhalten veranlasste, um ein Telefonat führen zu können. Sie haben den Angeklagten P. als erkennbaren Anführer und „natürlichen Ansprechpartner“ der Polizei geschildert; ein Beamter hat ausgesagt, P. selbst habe ihm gegenüber erklärt, „König von B.“ werden zu wollen. Den Anspruch auf seine Vormachtstellung hat das Schwurgericht zudem durch ein Telefonat des Angeklagten P. mit einem auswärtigen Hells Angels-Mitglied, das sich ohne sein Wissen in B. aufgehalten hatte, belegt gesehen. Der Angeklagte P. hatte diesem vorgehalten, unangekündigt in „seiner“ Stadt gewesen zu sein.

Durch Zeugenbeweis sind zudem die bereits langjährige Rivalität des Angeklagten P. mit dem später Getöteten, die sich charakterlich stark ähnelten, und die wachsende Verachtung Öz. s gegenüber den Hells Angels um den Angeklagten P. belegt. Dabei konnte sich die Strafkammer sowohl auf etliche Zeugen aus dem Umfeld Öz. s stützen als auch auf zahlreiche Polizeibeamte, die langjährig mit dem mehrfach straffällig gewordenen Öz. befasst waren. Der Konflikt war nach Zeugen aus dem „Kiez“ zudem dort Gesprächsthema, wobei Öz. für seinen Mut, sich dem Angeklagten P. entgegenzustellen, bewundert wurde.

b) Das Landgericht hat sich ohne Rechtsfehler von dem Anlass und der Reifung des Tötungsentschlusses bei dem Angeklagten P. und dem damit verbundenen Motiv für die später umgesetzte Tötung überzeugt.

aa) Maßgebliche Bedeutung kam dabei der Auseinandersetzung am 13. Oktober 2013 vor dem „T.“ sowie dem anschließend auf Öz. fokussierten Zorn des Angeklagten P. und seiner Anhänger zu. Hierzu standen dem Schwurgericht Schilderungen der Begleiter Öz. s am 13. Oktober 2013, Bekundungen von Zeugen aus dessen Umfeld im Nachgang des Ereignisses, überwachte Telefonate und Chats zur Verfügung, die das Ereignis und seine Folgen zum Gegenstand hatten. Umstände, die einer Verursachung der Verletzungen durch Öz. entgegenstehen könnten, wie eine Äußerung Sü. s im Krankenhaus, hat das Landgericht gesehen und erörtert.

bb) Dass sich der Vorfall „wie ein Lauffeuer“ im „Kiez“ verbreitete und auch im Charter bekannt war, hat das Landgericht aus der telefonischen Unterrichtung der Mitglieder der Gruppe noch am selben Morgen und aus der Thematisierung in Chats gefolgert. Zwar hat der Angeklagte A. als Grund für den morgendlichen Rundruf und das Treffen die Befürchtung einer Razzia angegeben. Dies hat das Landgericht aber rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Es hat den möglichen und lebensnahen Schluss gezogen, dass die Verletzung zweier bedeutender Charterangehöriger, darunter der Bruder des einflussreichen Diskothekenbetreibers, mit dem der Angeklagte P. persönlich und wirtschaftlich besonders verbunden war, den Machtanspruch der Gruppierung um den Angeklagten P. in Frage stellte.

Dass jedenfalls einige Charterangehörige zumindest in wesentlichen Zügen Kenntnis von der Auseinandersetzung hatten, hat die Strafkammer nachvollziehbar vor allem einer Nachricht eines Mitglieds der Führungsriege des Charters an den Angeklagten K. entnommen. Zudem haben weitere Angeklagte eingeräumt, von dem Vorfall, teilweise auch von der Beteiligung Öz. s, gehört zu haben; die Angeklagten E. und Z. waren selbst vor Ort. Angesichts dessen und der Brisanz des Ereignisses hat das Landgericht rechtsfehlerfrei daraus den Schluss ziehen können, dass der Vorfall und seine Auswirkungen Gesprächsthema im Charter waren.

Soweit die Angeklagten E. und A. sowie der Mitangeklagte Z. und P. s Stellvertreter Ka. darauf verwiesen haben, nach dem Gespräch mit Erd. sei die Sache für den Club erledigt gewesen, ist das Landgericht dem auf tragfähiger Grundlage nicht gefolgt. Es hat dieser Wertung die für glaubhaft erachtete Schilderung des Zeugen Erd. nach der Auseinandersetzung am „T.“ zugrunde gelegt, wonach sich die Wut auf Öz. fokussierte. Dies hat es dadurch belegt gesehen, dass der Zeuge Öz. noch am selben Tag von dem Gespräch warnend berichtet hat. Hierzu passt, dass Öz. ausweislich zahlreicher Umfeldzeugen schon vorher selbst eine massive Reaktion der Hells Angels erwartete und deshalb erhebliche Sicherheitsvorkehrungen traf (vorübergehendes Abtauchen, Ausrüstung mit einer schusssicheren Weste und einer Schusswaffe).

cc) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist der Schluss des Landgerichts, dass der Angeklagte P. bereits im Oktober 2013 die später umgesetzte Tötung Öz. s erwog. Es hat hierfür auf die zentrale Rolle des bereits seit langem gegen die Hells Angels um den Angeklagten P. opponierenden Öz. vor dem „T. “, die Fokussierung des Angeklagten P. auf Öz. in dem Gespräch mit dem Zeugen Erd. sowie den Umstand abgestellt, dass zunächst eine Reaktion gegenüber Öz. ausblieb.

dd) Einen weiteren Baustein für den Schluss des Landgerichts auf das Motiv für die Tötung stellen - ungeachtet der von Öz. wahrgenommenen bedrohlichen Situation - seine zu einer Zuspitzung der Lage führenden weiteren öffentlichkeitswirksamen Provokationen zur Geltendmachung des eigenen Machtanspruchs dar.

Die Aufforderung, zu ihm in die R. zu kommen, und das festgestellte Verhalten Öz. s bei der daraufhin erfolgten Vorbeifahrt von Mitgliedern der Gruppe des Angeklagten P. am 31. Oktober 2013 hat das Landgericht einerseits durch Zeugenaussagen belegt gesehen und andererseits durch Kurznachrichten Öz. s an den Zeugen Wit. Dass der Vorfall im „Kiez“ bekannt war, ist ebenfalls durch Zeugenaussagen gestützt worden. Auch hat der Angeklagte E. ein provozierendes Aufeinandertreffen zwischen Öz. und Clubangehörigen auf der R. zumindest vom Hörensagen bestätigt.

Hinsichtlich der weiteren gegen das Charter um den Angeklagten P. gerichteten Provokationen Öz. s hat sich das Landgericht insbesondere auf Aussagen von Zeugen aus dessen Umfeld gestützt.

ee) Die Strafkammer hat namentlich aus dem Umstand, dass der Zeuge Wit. mehrfach im Stammcafé der Hells Angels (Café „S. “) gewesen war und dort offen von den Beleidigungen und Provokationen Öz. s berichtet hatte, geschlossen, dass dem Angeklagten P. und den Angehörigen seines Charters das weitere Verhalten Öz. s jedenfalls in groben Zügen bereits Ende 2013 bekannt war. Bestätigt haben die Berichte Wit. s im Café „S.“ die Angeklagten E. und B. sowie der Mitangeklagte Z. Daraus hat das Landgericht den jedenfalls möglichen Schluss auf die Kenntnis der Chartermitglieder von dem Verhalten des späteren Opfers gezogen.

ff) Die Begegnung Öz. s mit dem Zeugen Do. und die Verhängung des Betretensverbots sind durch dessen Bericht an den Angeklagten P. in dem überwachten Telefonat vom Folgetag erwiesen, aus dem die Strafkammer zudem rechtsfehlerfrei die Fassungslosigkeit des Angeklagten P. über das Verhalten Öz. s und P. s deutliche Wut auf den Widersacher entnommen hat. Dagegen, dass das Landgericht die Reaktion Ka. s sowie seine das Telefongespräch am 5. Januar 2014 abschließende (beschwichtigende) Äußerung gegenüber dem Angeklagten P. der von den Gesprächspartnern angenommenen Telefonüberwachung zuschreibt, ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.

gg) Aus dem Gesamtbild (mehrere massive, durch verschiedene Quellen belegte Vorfälle, Chats und Telekommunikationsüberwachung, regelmäßige Chartertreffen) hat die Strafkammer zudem den Schluss ziehen können, dass Öz. und sein aggressiv herausforderndes Gebaren bereits vor dem 10. Januar 2014 für alle Angeklagten ein geläufiges Thema war.

c) Das Landgericht hat sich ausgehend von dieser Motivlage davon überzeugt, dass der Tat ein gemeinsamer Tatplan zugrunde lag, der auf einem Mordauftrag des Angeklagten P. beruhte. Hierfür hat es sich auf eine Vielzahl von Beweismitteln zum Tatablauf, zur Anbahnung der Tat und zum Geschehen im Anschluss gestützt.

aa) Ganz maßgebliches Gewicht kam der Auswertung der Videos der Überwachungskameras vom Tatort zu. Mit nachvollziehbaren Erwägungen hat das Landgericht den detailliert beschriebenen Aufnahmen neben dem konkreten Tatablauf auch entnommen, dass die 13 in das „E.“ eindringenden Personen abgestimmt und arbeitsteilig agierten und jeder von ihnen über die konkrete Sitzposition Öz. s informiert war. Es ist nicht zu beanstanden, dass es aus der „detaillierten Choreographie“ des Ablaufs geschlossen hat, jeder Tatbeteiligte habe seine Aufgabe von vornherein gekannt. Hierfür hat es sich insbesondere auf das Verhalten des gesondert Verfolgten Er. gestützt, der Sekundenbruchteile nach der Schussabgabe panisch aufgesprungene Lokalgäste zu Boden stieß, um den Rückweg durch den schmalen Zwischengang freizuhalten. Dies fügt sich in die sorgfältig festgestellten Gesamtumstände ein und konnte daher als gewichtiges Indiz bei der Gesamtwürdigung einbezogen werden. Das gilt nach der Wertung des Schwurgerichts auch für die unmittelbare Tatvorbereitung mit dem Zurücklassen oder Verbringen der Mobiltelefone in die Wohnung, der Anfahrt abseits von Hauptstraßen, dem Parken der Fahrzeuge in einiger Entfernung und dem organisierten Marsch zum „E.“ sowie dem Betreten des Lokals durch einige Tatbeteiligte bei gleichzeitigem Abschirmen des Lokals durch die außerhalb Verbliebenen. Die insoweit gezogenen Schlüsse aus den Angaben der das Geschehen beobachtenden unbeteiligten Passanten sind wiederum mindestens möglich.

Der Senat stellt an dieser Stelle angesichts der in der Hauptverhandlung von einigen Angeklagten vertretenen entgegenstehenden Auffassung nochmals klar, dass er seiner sachlich-rechtlichen Prüfung allein die in den Urteilsgründen enthaltene Beschreibung des videodokumentierten Geschehens durch das Tatgericht und die von diesem gezogenen Schlüsse zugrunde gelegt hat (vgl. zum Prüfungsumfang des Revisionsgerichts KKStPO/Gericke, 8. Aufl., § 352 Rn. 16). Die Inaugenscheinnahme und Auswertung einer Videoaufzeichnung ist grundsätzlich allein Sache des Tatgerichts (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Juni 2019 - 4 StR 489/18). Der Umstand, dass einer der Angeklagten im Rahmen einer unzulässigen Beweisantragsrüge die DVD, auf der sich die Tatvideos befinden sollen, vorgelegt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Mit der Sachlage, die in der von den Revisionsführern für ihre Ansicht angeführten Entscheidung des 1. Strafsenats (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 1 StR 167/09, wistra 2010, 154, 155 mwN) in Bezug genommen wird, ist dies nicht vergleichbar.

bb) Das Landgericht hat sich, an die Erkenntnisse zum Vorgeschehen und aus den Tatvideos anknüpfend, in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon überzeugt, dass es am Tatabend bei einem erweiterten „Member-Meeting“ einen Auftrag des Angeklagten P. an Vertraute aus der Gruppe („Member“ und „Prospects“) gab, zum „E.“ zu fahren und dort Öz. zu töten.

Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht zunächst belegt, dass sämtliche Angeklagten am Abend des 10. Januar 2014 vor der Tat im Café „S.“ waren. Dies haben die Angeklagten O., E., B. und T. sowie A. eingeräumt und darüber hinaus auch weitere Anwesende benannt, darunter die schweigenden Angeklagten Pf., S. und K. Zudem hat das Landgericht für ihre Teilnahme an der Zusammenkunft vor der Abfahrt ins Wettbüro die Auswertung von im Vorfeld des Treffens ausgetauschten Nachrichten und Mobiltelefondaten sowie Funkzellenauswertungen heranziehen können. Die Angeklagten A. und T. sowie der Mitangeklagte Z. haben Angaben zu dem Ablauf des Treffens gemacht.

Ausführlich hat das Schwurgericht die Einlassungen der sich hierzu äußernden Angeklagten gewürdigt, von denen keiner - weder der umfangreiche Angaben tätigende Z. noch der hinsichtlich der Schussabgabe geständige O. - in der Hauptverhandlung einen solchen Mordauftrag des Angeklagten P. bestätigt hat. Es hat einerseits ausgeschlossen, dass die Angeklagten T. und A. sowie der Mitangeklagte Z. im Café „S.“ ein Gespräch über Öz. verpasst haben könnten. Andererseits hat es sich davon überzeugt, dass der Angeklagte P. die Aufforderung nicht an alle an dem Abend im Café Anwesenden, sondern nur an „Member“ und ausgewählte Teilnehmer gerichtet hat. Für seine Überzeugungsbildung hat das Landgericht dabei die durch zahlreiche Beweismittel festgestellte vorsichtige Persönlichkeitsprägung des Angeklagten P. herangezogen. Zusätzlich hat es ein nach erfolgter Akteneinsicht aus der Haft geführtes, abgehörtes Telefonat des Angeklagten B. als Hinweis auf die Bedeutung des Meetings gewertet. Alle identifizierten Tatbeteiligten waren „Prospects“ oder „Member“ und hatten eine enge Bindung an die Gruppierung und ihren Anführer, die für jeden Einzelnen schlüssig und widerspruchsfrei in den Urteilsgründen belegt wird.

Zudem hat das Landgericht ergänzend die Aussage des Angeklagten T. in einem frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens herangezogen, wonach dieser auf Nachfrage bestätigt hat, dass der Angeklagte O. der Schütze gewesen sei und der Angeklagte P. den Auftrag gegeben habe. Dass die späteren Versuche des Angeklagten T., letzteres als Missverständnis darzustellen, nicht glaubhaft sind, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei dargelegt.

Es hat seine Überzeugung von dem Tötungsauftrag durch den Angeklagten P. überdies darauf gestützt, dass - ausweislich der Videoaufzeichnungen aus dem Wettbüro sowie der Verkehrsdatenund Funkzellenauswertung - zwei Unterstützer des Charters am Tatabend im „E.“ gezielt den Aufenthalt Öz. s auskundschafteten und das Ergebnis ihrer Beobachtungen während des Treffens im Café „S.“ über den Angeklagten K. an den Angeklagten P. weitergaben. Insoweit hat die Strafkammer berücksichtigt, dass die Kundschafter mehrfach im „E.“ waren, dabei zu keinem Zeitpunkt etwas konsumierten oder Wetten abschlossen und sich zudem einmal an den Tisch Öz. s begaben. Dies ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Schluss, dass die Erkundigungen in Anwesenheit und Kenntnis des Angeklagten P. eingeholt und für die Tatplanung verwendet wurden. Das Schwurgericht hat sich aufgrund des Umstands, dass der Angeklagte K. die Informationen einholte, während er im Café „S.“ war, davon überzeugt, dass er dies „nicht auf eigene Faust“, sondern nach Absprache mit dem Angeklagten P. tat, und ohne Rechtsfehler gefolgert, dass dieser die für den Erfolg des Vorhabens und die Eigensicherung elementar wichtigen Informationen zum Aufenthaltsort Öz. s außerdem an die weiteren Anwesenden weitergab. Die Strafkammer hat insoweit aus dem anschließenden, in den Urteilsgründen dezidiert als zielgerichtet, unaufgeregt und koordiniert beschriebenen Ablauf im „E.“ den möglichen Rückschluss gezogen, dass die Tatbeteiligten aufgrund der an den Angeklagten P. weitergeleiteten Berichte der Kundschafter den genauen Aufenthaltsort Öz. s kannten.

cc) Entgegen dem Vorbringen einiger Revisionsführer erweist es sich als unschädlich, dass das Schwurgericht den genauen Wortlaut der - von allen späteren Tatbeteiligten zutreffend verstandenen - Aufforderung des Angeklagten P. nicht festzustellen vermocht hat. Denn es hat sich in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise anhand einer Vielzahl von Anhaltspunkten davon überzeugt, dass Gegenstand ein Auftrag zum Mord an Öz. war.

dd) Das Landgericht durfte auf dieser Tatsachengrundlage die Einlassungen mehrerer Angeklagter, dass die Absprache nur darauf gerichtet gewesen sei, in das Wettbüro zu fahren und „Präsenz“ zu zeigen oder von dem Wirt ein Hausverbot für Öz. zu fordern, und das Geschehen sodann ohne ihr Zutun „aus dem Ruder gelaufen“ sei, als widerlegt ansehen. Hierin hat es sich durch seine Wertung, dass allein die Tötung Öz. s aus Sicht der Angeklagten eine ausreichende Antwort auf dessen bisher beispielloses provozierendes Verhalten war, das am Ende der im Einzelnen belegten Eskalationsspirale stand, bestätigt gesehen. Insoweit waren für die Überzeugungsbildung der Strafkammer insbesondere die Persönlichkeiten der Hauptkontrahenten, das Machtbewusstsein der Charterangehörigen um den sie unangefochten anführenden Angeklagten P. und die Clubregeln, nach denen auf Angriffe auf die Hells Angels reagiert werden musste, sowie schließlich das durch Öz. ausgesprochene Betretensverbot für die R. wesentlich. Dass das Schwurgericht daraus den Schluss gezogen hat, die Tötung des Öz. sei - aus Sicht der Angeklagten - „nahezu folgerichtige Konsequenz“ gewesen, ist danach ein möglicher Schluss.

ee) Das Landgericht hat als weiteres Indiz die für einen Tötungsauftrag und gegen ein bloßes Präsenzzeigen sprechende Maskierung der Tatbeteiligten herangezogen. Die besonders aufwendige Vermummung des Angeklagten O. mit einer Sturmmaske beruhte zur Überzeugung der Strafkammer auf seiner vorherigen Auswahl als Schütze; zu einem „aus dem Ruder gelaufenen Präsenzzeigen“ passt ein solches Vorgehen nicht. Die weiteren Tatbeteiligten haben durch Kapuzen, Mützen und Kragen ihr Gesicht verdeckt. Dabei hat das Landgericht nicht außer Betracht gelassen, dass der Angeklagte E. sich nicht maskierte, sondern lediglich den Jackenkragen hochgeschlagen trug und der Angeklagte B. die Kapuze während des Rückzugs abnahm. Es hat aber gesehen, dass der Angeklagte E. sich zumindest eine Hand schützend vor das Gesicht hielt; er ließ sie im selben Bereich sinken, in dem der Angeklagte B. die Kapuze absetzte. Insoweit ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass diese beiden Angeklagten die Schutzmaßnahmen nur in dem Bereich erwarteter Videoüberwachung ergriffen. Dies ist ein wenigstens möglicher Schluss und mithin revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Soweit die Revisionen geltend machen, die unvollkommene Maskierung stehe der Annahme eines plangemäß ausgeführten Tötungsdelikts entgegen, da die Angeklagten ohne weiteres erkennbar und im „Kiez“ bekannt seien und sie dieses erhebliche Strafverfolgungsrisiko nicht eingehen würden, hat sich das Landgericht damit ausführlich auseinandergesetzt. Es ist zu dem Schluss gelangt, dass die Angeklagten dieses für sie kalkulierbare Risiko vor dem Hintergrund des überragenden Tatinteresses letztlich für hinnehmbar hielten. Denn sie gingen davon aus, dass aufgrund des bedrohlichen Rufs der Gruppierung niemand die Club-Angehörigen belasten würde. Diese Wertung folgt für das Landgericht etwa aus dem Umstand, dass trotz der hohen Kenntlichkeit der Angeklagten im „Kiez“ kein Zeuge sie oder die gesondert Verfolgten als Tatbeteiligte identifiziert hat. Lediglich der Betreiber des „E.“ hat - und auch das erst in der Hauptverhandlung auf intensiven Vorhalt des Überwachungsvideos - bekundet, der Angeklagte B., der in der Nähe ein Wettbüro betreibe, sei „wohl während der Schüsse“ im Lokal gewesen. Obwohl der Angeklagte B. in einer Reihe mit den anderen Angeklagten das „E.“ durchschritt und der landgerichtlichen Beschreibung zufolge ganz offensichtlich dazu gehörte, gab der Zeuge an, er wisse nicht, ob dieser zusammen mit den anderen Männern gekommen sei und mit diesen etwas zu tun gehabt habe. Vor allem durften sich die Angeklagten nach Auffassung des Landgerichts auf den Ehrenkodex der Tatbeteiligten verlassen, demzufolge Hells Angels-Mitglieder gegenüber Strafverfolgungsbehörden oder Gerichten keine Aussagen machen. Dass der Mitangeklagte Z. sowie weitere Angeklagte dem nicht folgen und sich mündlich oder schriftlich äußern würden, war bei der Tatplanung unter Berücksichtigung der durch das Landgericht aufgezeigten Strukturen und des Verhaltenskodex unabsehbar. Diese möglichen Schlüsse des Landgerichts beruhen auf einer tragfähigen Beweisgrundlage und begegnen revisionsrechtlich keinen Bedenken.

ff) Die Strafkammer hat überdies rechtsfehlerfrei das Nachtatverhalten als Beleg für die geplante gemeinschaftliche Tötung gewertet.

Sie hat durch zeugenschaftliche Angaben Unbeteiligter belegt gesehen, dass der Aufbruch vom Tatort ohne Verwirrung, sondern entschlossen und sicher erfolgte und Rufe laut wurden, wonach „eine Sache … erledigt“ sei. Das Schwurgericht hat zudem die vom Angeklagten B. angegebene Entsorgung seiner im „E.“ getragenen Tatkleidung gewertet, die zu einem Zeitpunkt stattgefunden haben soll, zu dem er nach seiner Einlassung noch keine Kenntnis von der Tötung Öz. s hätte haben können. Die Abläufe im Charter blieben nach der Tat unverändert. Aus der Telekommunikationsüberwachung hat sich ergeben, dass der Angeklagte O. nicht für sein Verhalten kritisiert wurde. Hierin fügt sich eine originelle Äußerung des Angeklagten O. einige Tage nach der Tat ein, die der Mitangeklagte Z. bekundet und die das Schwurgericht für glaubhaft gehalten hat: Als die Sprache auf jemanden gekommen sei, der das Charter verärgert habe, habe der Angeklagte O. gesagt, „dann kann ich ja wieder losgehen“.

Die aus diesen Umständen gezogene Folgerung, dass es sich bei den tödlichen Schüssen um ein plangemäßes und vom Angeklagten P. beauftragtes Vorgehen gehandelt habe und nicht um einen Alleingang des Schützen, eines weisungsgebundenen „Prospects“, ist jedenfalls möglich und revisionsrechtlich mithin nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat auch gesehen, dass die Schüsse auf dem Entschluss nur einiger Tatbeteiligter ohne das Wissen der nachfolgenden Angeklagten beruht haben könnten. Auch diese Möglichkeit hat das Schwurgericht aber mit plausibler Begründung verneint.

d) Rechtsfehlerfrei hat es sich davon überzeugt, dass der Mitangeklagte Z. die weiteren Tatbeteiligten als seine Tatgenossen zutreffend identifiziert hat; allein auf dessen Angaben hat es sich dabei indes nicht gestützt. Dies gilt auch für die Identifizierung des Angeklagten A., der eine Anwesenheit am Tatort eingeräumt, ein Betreten des Wettbüros aber bestritten hat, sowie der Angeklagten Pf., S. und K., die sich nicht zur Sache eingelassen haben. Die Angeklagten O., B, , E. und T. haben die Identifizierung für ihre Person jeweils bestätigt.

aa) Das Landgericht hat eine besonders umfassende und sorgfältige Prüfung der Angaben Z. s durchgeführt, bei der es sich der Fehleranfälligkeit der individuellen Wiedererkennungsleistung bewusst gewesen ist. Bewusste FaIschidentifizierungen hat es unter Abwägung verschiedener Motivationen plausibel ausgeschlossen und sich ausführlich mit Aussagen Z. s in anderen Verfahren auseinandergesetzt, in denen Haftbefehle gegen durch ihn belastete Beschuldigte aufgehoben und Angeklagte freigesprochen worden waren. Hierbei hat es keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Falschbelastung der Mitangeklagten ausmachen können. Überdies hat die Strafkammer ihre tatsächlichen Feststellungen rechtsfehlerfrei auch mit den Ausführungen der Sachverständigen begründet, die anhand anthropologisch-morphologischer Merkmale die Identität der Angeklagten mit den auf dem Video erkennbaren Personen jeweils für möglich erachtet und kein abweichendes und zu einem Identitätsausschluss führendes Merkmal gefunden hat. Die Strafkammer hat sich dabei mit den Unterschieden zwischen wissenschaftlichem Einzelvergleich anthropologisch-morphologischer Merkmale und dem laienhaften Wiedererkennen auseinandergesetzt und aufgezeigt, warum sie eine nichtsachverständige Identifizierung - trotz begrenzten Beweiswerts und höherer Fehleranfälligkeit - für plausibel gehalten hat. Ferner hat das Landgericht die vom Mitangeklagten Z. vorgenommene Zuordnung durch den Vergleich eines Textilsachverständigen von auf den Überwachungsvideos erkennbaren Kleidungsstücken der Personen an Positionen vier, sieben und elf mit bei den Angeklagten Pf., S. und K. aufgefundenen Kleidungsstücken indiziell gestützt gesehen. Schließlich hat es das Ergebnis des relativen Körperhöhenvergleichs der im „E.“ anwesenden Tatbeteiligten als Beweisanzeichen herangezogen.

Die Identifizierungsangaben des Mitangeklagten Z. sind auch nicht durch andere Beweismittel widerlegt worden. Der gesondert Verfolgte Ka. hat zu den Identifizierungsleistungen Z. s in dem gegen die Angeklagten B., K., O., P., Pf., E., S. und T. geführten Verfahren von seinem Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 StPO Gebrauch gemacht. Dabei hat das Schwurgericht in den Blick genommen, dass Ka. in dem gegen den Angeklagten A. getrennt geführten Verfahren bekundet hat, dass neben diesem Angeklagten eine weitere Person falsch identifiziert worden sei, die er aber nicht benennen wolle. Es hat dieser Bekundung indes einen vagen und inhaltlich nicht überprüfbaren Charakter zugeschrieben und einen taktischselektiven Umgang des Zeugen mit seinem Auskunftsverweigerungsrecht gesehen, der dieser Aussage einen relevanten Beweiswert nehme. Der Schluss, sie könne die sorgfältig begründeten und durch andere Beweismittel bestätigten Identifizierungen Z. s nicht entkräften, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dass verschiedene szenekundige Beamte, die anders als der Mitangeklagte nicht im Café „S.“ oder bei der Tat vor Ort waren, einzelne Tatbeteiligte nicht identifizieren konnten, steht mit dieser Wertung angesichts der Vermummung und der eingeschränkten Qualität von Videoaufzeichnungen nicht im Widerspruch.

bb) Es begegnet hier keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht den Angaben des Mitangeklagten Z. nur hinsichtlich der Identifizierung, nicht aber hinsichtlich dessen Bestreitens eines gemeinsamen Tatplans gefolgt ist. Das Tatgericht ist von Rechts wegen nicht gehindert, einem Zeugen teilweise zu glauben und teilweise nicht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 28. Oktober 2021 - 4 StR 118/21; vom 11. Februar 2016 - 3 StR 436/15 Rn. 21; Beschluss vom 24. Juni 2003 - 3 StR 96/03, NStZ-RR 2003, 332). Denn es existiert kein Erfahrungssatz des Inhalts, dass einem Zeugen nur entweder insgesamt geglaubt oder insgesamt nicht geglaubt werden darf (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2019 - 5 StR 391/19); für die Angaben eines Mitangeklagten gilt nichts anderes. Eine solche Beweiswürdigung bedarf jedoch besonders eingehender Begründung (vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 2021 - 4 StR 118/21; vom 11. Februar 2016 - 3 StR 436/15). Diesen Anforderungen ist das Schwurgericht indessen gerecht geworden. Die Urteilsgründe belegen eine sorgfältige und umfassende Würdigung des Inhalts der Aussage Z. s. Sie verhalten sich zu der Entstehungsgeschichte der Angaben ebenso wie zu einer möglichen Aussagemotivation und beleuchten das Verhältnis von Z. zu den weiteren Angeklagten. Umstände, die gegen eine uneingeschränkte Glaubhaftigkeit der Identifizierungsangaben sprechen könnten, hat die Strafkammer in den Blick genommen und mit nachvollziehbaren Erwägungen als entkräftet angesehen. Zudem hat es keine Identifizierung allein auf die Angaben Z. s gestützt, sondern stets diese stützende Beweisanzeichen heranziehen können.

e) Widersprüche oder Lücken weist die ausführliche und sorgfältige Beweiswürdigung nicht auf. Insbesondere vermisst der Senat nicht die Schilderung von weiteren Einzelheiten zur Sitzposition des Opfers und zu den Schusskanälen, wie es die Revision des Angeklagten S. moniert hat. Das Landgericht hat - der rechtsmedizinischen Sachverständigen folgend - aufgezeigt, dass sämtliche Schüsse Öz. auf ähnlicher Körperhöhe trafen und exakt zum Bild eines nahezu unbewegt auf seinem Stuhl sitzenden, sich nicht erhebenden Opfers passten. Mehr war aus Rechtsgründen nicht erforderlich.

2. Das Landgericht hat die festgestellte Tat rechtlich zutreffend für den Angeklagten P. als Anstiftung zum Mord (§§ 211, 26 StGB) und für die übrigen Angeklagten als einen in Mittäterschaft begangenen Mord (§§ 211, 25 Abs. 2 StGB) gewertet.

a) Die Urteilsfeststellungen tragen insbesondere die Annahme der mittäterschaftlichen Begehung.

aa) Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, handelt mittäterschaftlich, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die gemeinschaftliche Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 6. August 2019 - 3 StR 189/19, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 41; vom 23. Mai 2017 - 4 StR 617/16; Urteile vom 2. März 2017 - 4 StR 196/16; vom 30. Juni 2005 - 5 StR 12/05, NStZ 2006, 44, 45). Ob sich bei mehreren Tatbeteiligten das Handeln als Mittäterschaft darstellt, ist vom Tatgericht aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Dabei sind die maßgeblichen Kriterien der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betroffenen abhängen müssen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 6. August 2019 - 3 StR 189/19, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 41; vom 26. März 2019 - 4 StR 381/18, NStZ-RR 2019, 203, 204; vom 27. November 2018 - 5 StR 604/18, NStZ-RR 2019, 73; vom 13. September 2017 - 2 StR 161/17, NStZ-RR 2019, 40; vom 8. Juni 2017 - 1 StR 188/17; jeweils mwN). Nicht immer dann, wenn eines der Kriterien schwach oder gar nicht ausgeprägt ist, scheidet Mittäterschaft aus; vielmehr können Defizite in diesem Bereich - wie es im Wesen einer Gesamtbetrachtung liegt - ausgeglichen werden, wenn andere der in die Prüfung einzustellenden Kriterien stärker ausgeprägt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2019 - 3 StR 189/19 aaO).

bb) Gemessen an diesem, vom Schwurgericht seiner rechtlichen Würdigung zutreffend zugrunde gelegten Maßstab erweist sich die Annahme von Mittäterschaft hinsichtlich der Angeklagten Pf., E., S., B., K., T. und A. als rechtsfehlerfrei. Ihre Tatbeiträge stellen sich bei wertender Betrachtung nicht als ein bloßes Hilfeleisten bei einer fremden Tat dar, so dass die Angeklagten nicht lediglich Gehilfen des Schützen O. waren. Dass sie die tatbestandliche Tötungshandlung nicht eigenhändig vornahmen, steht der Annahme der mittäterschaftlichen Beteiligung nicht entgegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. August 2021 - 3 StR 441/20, NJW 2021, 2896, 2899; vom 6. August 2019 - 3 StR 189/19, BGHR StGB § 25 Abs 2 Mittäter 41; vom 14. Februar 2012 - 3 StR 446/11, NStZ 2012, 379, 380).

Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen beruhte das Vorgehen im „E.“ am Tatabend auf einem gemeinsamen Willensentschluss. Der von allen Angeklagten gefasste gemeinsame Tatplan enthielt neben der Erschießung Öz . s durch den Angeklagten O., dass die diesem nachfolgenden Tatbeteiligten der Tat durch ihr massives und überfallartiges Eintreten das Gepräge einer eindrucksvollen Machtdemonstration geben, Zeugen verwirren und einschüchtern, etwaige Gegenwehr unterbinden und so die erfolgreiche Tatbegehung und Flucht sicherstellen sollten. Dieser Plan wurde auch gemeinsam arbeitsteilig ausgeführt: Die Angeklagten Pf., E., S., B., K., T. und A. folgten dem zum Schützen bestimmten O. „in einer überwältigende Wucht ausstrahlenden Kette“. Nach der rechtsfehlerfreien Wertung des Landgerichts leisteten sie durch dieses „martialischabsichernde (…) Auftreten“ jeweils einen Tatbeitrag, der „die wesentliche Grundlage für das Handeln des Angeklagten O., eines weisungsgebundenen Prospects der Hells Angels“, war. Erst das gemeinsame Auftreten als Gruppe ermöglichte danach die Schüsse auf Öz. .

Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Wesentlichkeit des jeweiligen Tatbeitrags nicht davon abhing, an welcher Position die weiteren Tatbeteiligten dem Angeklagten O. nachfolgten und ob für die Angeklagten Pf., E., S., B., K., T. sowie A. tatsächlich ein Bedarf für das Unterbinden von Gegenwehr entstand. Bereits durch ihr Auftreten schafften sie die Grundlage für die Schüsse des Angeklagten O. und sicherten den Rückzug, was sich exemplarisch an dem Vorgehen des gesondert Verfolgten Er. zeigte. Dass auch die hinteren Tatbeteiligten einen wesentlichen Tatbeitrag leisteten, wird durch den Umstand unterstrichen, dass neben dem als Dritter das „E.“ betretenden gesondert Verfolgten Ay. auch der nicht identifizierte Tatbeteiligte an zwölfter Position sowie der Angeklagte T. am Ende der Kette ein Messer in der Hand hielten. Beim Angeklagten K. kommt als weiterer Tatbeitrag hinzu, dass er im Vorfeld der Tatbegehung den Kontakt zu den Kundschaftern im „E.“ unterhielt.

Zu Recht hat das Landgericht bei seiner Wertung mit erheblichem Gewicht eingestellt, dass jedenfalls alle im „E.“ anwesenden Tatbeteiligten ein erhebliches Tatinteresse hatten. Sie wollten die Macht- und Gebietsansprüche ihres Charters umsetzen und zugleich die Beleidigungen, Provokationen und Angriffe Öz. s gegen die Hells Angels rächen. Zudem wollten sie die Ehre und die bedrohliche Wirkung des Clubs wiederherstellen, da dies Grundlage ihrer persönlichen Sicherheit und ihrer ungestörten wirtschaftlichen Betätigung war.

b) Vor dem Hintergrund der tatplangemäß erfolgten zielgerichteten Schüsse auf das Opfer ist auch die Annahme des Tötungsvorsatzes eines jeden Angeklagten rechtsfehlerfrei. Gleiches gilt für die für alle Angeklagten angenommenen Mordmerkmale der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe (§ 211 Abs. 2 StGB).

Die heimtückische Begehungsweise bei der Tötung entsprach dem gemeinsamen Tatplan, der gerade darauf gerichtet war, den andernfalls unberechenbaren und gefährlichen Öz. in einer Situation, in der er mit einem Angriff nicht rechnete, zu überrumpeln, mithin eine auf Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit bewusst auszunutzen.

Die Frage, ob Beweggründe zur Tat „niedrig“ sind, also nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, mithin in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheinen, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren, für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2020 - 5 StR 124/20, NStZ 2021, 226, 227 mwN). In subjektiver Hinsicht muss hinzukommen, dass der Täter die Umstände, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung ins Bewusstsein aufgenommen hat und, soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, diese gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern kann (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2020 - 5 StR 124/20 aaO; Beschluss vom 12. September 2019 - 5 StR 399/19, NJW 2019, 3464, 3465 jeweils mwN). Diesem Maßstab werden die Erwägungen des Landgerichts zur Bejahung des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe in jeder Hinsicht gerecht. Die Wertung der Motivationen der Angeklagten - Durchsetzung des Macht- und Gebietsanspruchs nach dem Betretensverbot Öz. s für die R., Rache für die Beleidigungen, Provokationen, Bedrohungen und Angriffe Öz. s gegen das Charter, zugleich Wiederherstellung der „Clubehre“ und eines bedrohlichen Eindrucks als Grundlage weiterhin ungefährdeter wirtschaftlicher Betätigung der Clubangehörigen - als niedrig ist nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten die Motive ihrer Tötung und deren Niedrigkeit nicht erkannt haben oder nicht in der Lage gewesen sein könnten, ihre Handlungsimpulse zu steuern, hat das Landgericht nachvollziehbar verneint.

3. Bei Verwirklichung des Straftatbestands des Mordes sowie der Anstiftung hierzu (§ 26 StGB) ist die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach § 211 Abs. 1 StGB zwingend.

Zutreffend hat das Schwurgericht angenommen, dass eine Strafrahmenverschiebung nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB auf der Grundlage der Feststellungen von vornherein nur für die Angeklagten O. und T. in Betracht gekommen ist.

a) Die Ablehnung hinsichtlich des Angeklagten O. ist im Hinblick auf die vorgenommene Ermessensprüfung nicht zu beanstanden, so dass es trotz der durch die schriftlichen Schilderungen geleisteten Aufklärungshilfe bei der verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe bleibt.

b) Demgegenüber kann der Senat auch unter Berücksichtigung des im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessens angesichts der knappen Begründung letztlich nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei der umfassend vorzunehmenden Würdigung betreffend den Angeklagten T. nicht sämtliche relevanten Umstände berücksichtigt hat. Bei der Ausübung des gerichtlichen Ermessens sind Art und Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Tataufklärung, der Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden sowie die Schwere der Tat, auf die sich die Angaben beziehen, zu berücksichtigen und sodann in einem wertenden Akt in Bezug zu setzen zur Schwere der vom Täter begangenen Tat und seiner Schuld (§ 46b Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB). Dabei darf das Tatgericht nicht nur aufklärungsspezifische Kriterien in den Blick nehmen, sondern hat alle strafzumessungsrelevanten Umstände des Einzelfalls einzubeziehen (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2018 - 5 StR 251/18, BGHSt 63, 210, 214 [zu § 31 BtMG]).

Die Strafkammer hat hier zwar die Schwere der durch den Angeklagten T. begangenen und der durch ihn aufgeklärten Tat ebenso bedacht wie den „geringen Umfang“ der gemachten Angaben und dessen Weigerung, seine Kenntnisse umfassender darzulegen. Sie hat auch gewichtet, dass der Angeklagte T. in der Hauptverhandlung die Verwertbarkeit seiner aufklärenden Angaben bestritten und sie jedenfalls so umzudeuten versucht hat, dass sie kein strafbares Verhalten des Angeklagten P. beschreiben sollten. Jedoch hat es im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht näher erörtert, inwieweit die frühzeitige Benennung des Schützen und des Auftraggebers tatsächlich Bedeutung für die Tataufklärung hatte und welches Gewicht ihr mithin konkret zukam. Zudem ist nicht beleuchtet worden, ob bereits ein anderer Tatbeteiligter vor ihm ausgesagt hatte und inwieweit der Angeklagte sich selbst Gefahren, die er bei einer Aussage ausweislich der Urteilsgründe ganz offensichtlich fürchtete, ausgesetzt hat (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1057). Daher besorgt der Senat, dass das Landgericht nicht alle relevanten Gesichtspunkte bei der Ermessensausübung im Sinne von § 46b StGB berücksichtigt hat. Er kann nicht ausschließen, dass die Ermessensentscheidung nach § 46b StGB bei rechtsfehlerfreier Bewertung anders als geschehen ausgefallen wäre.

Die Sache bedarf deshalb insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Da lediglich Wertungsfehler in Frage stehen, können die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu dem vom Angeklagten T. geleisteten Aufklärungsbeitrag bestehen bleiben. Neue Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.

C.

Revisionen der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft hat ihre zuungunsten der Angeklagten eingelegten Rechtsmittel jeweils auf die Kompensationsentscheidung in Form der Gewährung eines Vollstreckungsabschlags beschränkt. Soweit sie zulässig sind, haben die vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen Erfolg. Sie führen insoweit zum Wegfall des Ausspruchs, dass jeweils zwei Jahre der Mindestverbüßungsdauer der verhängten lebenslangen Freiheitsstrafen als vollstreckt gelten.

I.

Die Beschränkung der Rechtsmittel auf die Kompensationsentscheidungen ist wirksam (vgl. BGH, Urteile vom 7. September 2016 - 1 StR 154/16; vom 23. Oktober 2013 - 2 StR 392/13, NStZ-RR 2014, 21; Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 StR 563/10 Rn. 2). Soweit das Landgericht den Angeklagten O., B., P., Pf. und K. zusätzlich einen Härteausgleich für erledigte Geldstrafen gewährt hat, ist dies vom Rechtsmittelangriff ausgenommen.

II.

Das Landgericht hat der gewährten Kompensation folgende Feststellungen und Wertungen zugrunde gelegt:

1. Ende Oktober 2013 informierte eine polizeiliche Vertrauensperson das Landeskriminalamt B., dass der Angeklagte P. einen „Mordauftrag“ erteilt habe, der sich gegen Beteiligte an der Auseinandersetzung vor der Diskothek „T. “, namentlich gegen Öz., richten soll. Aufgrund dessen wurde am 1. November 2013 ein polizeiliches Gefährdungslagebild erstellt. Danach war mit „hoher Wahrscheinlichkeit“ mit einem Anschlag auf das Leben von Öz. „zu rechnen“. Von einer Warnung des Gefährdeten wurde abgesehen, da er sich laut der Vertrauensperson nicht in B. aufhalte; überprüft wurde diese Aussage nicht. Vier Tage später wurde die Gefährdungseinschätzung auf „Schadenseintritt wenig wahrscheinlich“ herabgestuft und blieb unverändert. Spätestens am 6. November 2013 berichtete die Vertrauensperson zwei Beamten des Landeskriminalamts, dass sich Öz. (wieder) in B. aufhalte. Ob die Beamten den Hinweis innerhalb des Landeskriminalamts weiterleiteten, ließ sich nicht aufklären.

Mitte November 2013 wurde ein Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten P. wegen des Verdachts des Versuchs der Beteiligung an einem Mord eingeleitet und in der Folge dessen Telekommunikation überwacht. Vom Landeskriminalamt selbst angeregte Observationsanordnungen wurden nicht umgesetzt. Aus Telefonaten des Angeklagten P. am 5. Januar 2014 ging hervor, dass sich ein „T.“ mit einer schusssicheren Weste und einer Schusswaffe ausgerüstet habe und „provoziere“. Zu einem Telefonat hinterlegte die Übersetzerin den Vermerk „Ident Or. / T. - Schutzweste“. Am 7. Januar 2014 änderte die sachbearbeitende Polizeibeamtin den Mitarbeitervermerk in „Ident Or. / Schutzweste / Örtlichkeit“. Nach der Tötung Öz. s ergänzte sie diesen um den Zusatz“ Öz. ?“.

Während des gesamten Zeitraums von Ende Oktober 2013 bis zum Tattag (10. Januar 2014) unternahm das Landeskriminalamt nichts, um den Aufenthalt von Öz. in Erfahrung zu bringen. Ebenso wenig wurden er oder sein Umfeld über die Gefahrenlage und mögliche polizeiliche Schutzmaßnahmen informiert. Auch eine damals häufig eingesetzte Gefährderansprache gegenüber dem Angeklagten P. fand nicht statt. Dabei blieb es auch, als aufgrund einer sogenannten stillen SMS am 10. Januar 2014 um 17.56 Uhr bekannt wurde, dass dieser nach B. zurückgekehrt war.

Angesichts dieser Abläufe hat die Strafkammer - unter Anwendung des Zweifelssatzes - nicht auszuschließen vermocht, dass nicht namhaft zu machende Kräfte des Landeskriminalamts B. „den Dingen ihren Lauf“ ließen, um für den Fall der Tötung Öz. s strafrechtlich gegen die seit langem im Fokus der Polizei stehende Gruppe um den Angeklagten P. vorgehen zu können. Dass Polizeikräfte oder Vertrauenspersonen des Landeskriminalamts im polizeilichen Auftrag oder für die Behörde vorhersehbar den Tatentschluss der Angeklagten hervorgerufen oder verstärkt haben könnten, hat es hingegen ausgeschlossen.

2. Das Landgericht hat das Verhalten von Beamten des Landeskriminalamts als ein bewusstes Unterlassen einer Tatverhinderung bewertet und darin eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 EMRK) erblickt, die im Wege der sogenannten Vollstreckungslösung durch einen Vollstreckungsabschlag von jeweils zwei Jahren von der Mindestverbüßungsdauer der verhängten lebenslangen Freiheitsstrafen zu kompensieren sei. Die staatliche Pflicht, Tötungsdelikte zu verhindern, bestehe unabhängig von den Erfolgsaussichten von Gefahrenabwehrmaßnahmen wie Gefährderansprachen oder Personenschutzvorkehrungen. Denn der Grundsatz des fairen Verfahrens gebiete es, auch „um den Preis der Offenlegung strafrechtlicher Ermittlungen“ solche Maßnahmen zu ergreifen, die ein drohendes Tötungsdelikt „auch nur potentiell verhindern“ könnten.

III.

Ein zu kompensierender Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK liegt nicht vor. Dass die Polizei nicht ausschließbar „den Dingen ihren Lauf“ ließ, um für den Fall der im Raum stehenden Tötung des Öz. das Charter um den Angeklagten P. strafrechtlich verfolgen zu können, stellt kein objektives Verfahrensunrecht dar, das die subjektiven Rechte der Angeklagten aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK verletzt haben könnte.

1. Aus dem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK erwächst einem Straftäter kein Anspruch darauf, dass die Ermittlungsbehörden rechtzeitig gegen ihn einschreiten (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 6. Januar 2022 - 5 StR 2/21 Rn. 13; vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17 Rn. 138; vom 27. Januar 2015 - 1 StR 142/14, NStZ 2015, 466, 467 f.; Beschlüsse vom 14. Dezember 2010 - 1 StR 275/10 Rn. 31, BGHR AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 Angaben 10; vom 15. Januar 2003 - 1 StR 506/02, NStZ-RR 2003, 172 f.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - 2 BvR 328/03; ebenso LK/Schneider, StGB, 13. Aufl., § 46 Rn. 233; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., EMRK, Art. 6 Rn. 3b; MüKoStGB/Maier, 4. Aufl., § 46 Rn. 335; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 46 Rn. 24; BeckOK StGB/Heintschel-Heinegg, 52. Ed., § 46 Rn. 47; SSWStGB/Eschelbach, 5. Aufl., § 46 Rn. 152; Matt/Renzikowski/Bußmann, StGB, 2. Aufl., § 46 Rn. 45; Fischer, StGB, 117 118 69. Aufl., § 46 Rn. 60; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1860; Berg, StraFo 2007, 74, 75; HKEMRK/Meyer-Ladewig/Harrendorf/König, 4. Aufl., Art. 6 Rn. 169; siehe aber zur Berücksichtigung schuldindifferenter Strafzumessungs- und Rechtsfolgenerwägungen Mansdörfer, jM 2021, 213 ff.).

a) Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Aus dem Legalitätsprinzip (§ 152 Abs. 2 StPO) folgt hinsichtlich des Zeitpunkts des Tätigwerdens durch die Strafverfolgungsbehörden keine Vorgabe. Gründe der Prozessökonomie und der Ermittlungstaktik, etwa im Interesse einer umfassenden Aufklärung, können eine Zurückstellung von Ermittlungshandlungen (auch einer Festnahme) gebieten. Die Frage des Einschreitens der Strafverfolgungsbehörden gegenüber einem Beschuldigten hängt dabei von vielfältigen Einschätzungen auch kriminalpolitischer Natur ab (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - 2 BvR 328/03). Sehen die Strafverfolgungsbehörden willkürlich davon ab, strafrechtliche Ermittlungen gegen einen Tatverdächtigen einzuleiten oder unabweisbar erforderliche Ermittlungshandlungen zu ergreifen (z.B. Festnahme eines auf der Flucht ins außereuropäische Ausland begriffenen dringend Tatverdächtigen), kann dies strafrechtliche Konsequenzen etwa in Form einer Verurteilung wegen Strafvereitelung im Amt durch Unterlassen für die betreffenden Beamten zeitigen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2003 - 1 StR 506/02, NStZ-RR 2003, 172, 173), weil sie gegebenenfalls hierdurch die Pflicht des Staates zu einer wirksamen Aufklärung und Ahndung von Straftaten verletzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11, NJW 2013, 1058, 1060).

(Prozessuale) Rechte des Beschuldigten werden durch derartige Versäumnisse jedoch nicht tangiert. Dies gilt zur Vermeidung der Privilegierung besonders gefährlicher Täter unabhängig davon, wie gewichtig das durch ihn gefährdete Rechtsgut ist. Als Kehrseite begünstigen solche Versäumnisse vielmehr die Ziele eines Straftäters (Verwirklichung einer beabsichtigten oder Genuss der Früchte einer begangenen Straftat, Vermeidung einer Bestrafung). Ein pflichtwidriges und daher gegebenenfalls strafrechtlich zu ahndendes Unterlassen (repressiver) staatlicher Maßnahmen kommt damit sogar als Reflex dem Straftäter zugute. Eine zu kompensierende Verletzung seines subjektiven Anspruchs auf ein faires Verfahren kann es demnach nicht begründen.

b) Zwar hat das Landgericht diesen Ausgangspunkt nicht verkannt, aber gemeint, den Grundsatz einschränken zu müssen. Zu dieser Ansicht ist es im Wege eines Erst-recht-Schlusses auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2005 - 5 StR 191/04, BGHR StPO § 152 Abs. 2 Ermittlungsverfahren 1) gelangt. Danach könne ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens dann vorliegen, wenn Finanzbehörden die Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens entgegen § 152 Abs. 2 StPO bewusst hinauszögern, um den Beschuldigten wegen vollendeter statt lediglich wegen versuchter Steuerhinterziehung verfolgen zu können. Dies müsse erst recht dann gelten, wenn es statt um ein Steuerdelikt darum gehe, die Tötung eines Menschen nicht zu verhindern, um den Täter wegen des Tötungsdelikts verfolgen zu können.

c) Der vom Landgericht gezogene Schluss auf die Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Angeklagte keinen Anspruch auf ein Einschreiten des Staates gegen sich selbst hat, trägt jedoch nicht. Denn die Konstellation, die der in Bezug genommenen Entscheidung zugrunde lag, ist in mehrfacher Hinsicht nicht mit dem hier festgestellten Sachverhalt vergleichbar.

aa) Die damalige Entscheidung war wesentlich von steuerstrafrechtlichen Besonderheiten geprägt. Der Bundesgerichtshof hatte aufgrund einer „auffallend“ späten Einleitung des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erwogen, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens vorliegen könne, wenn durch das missbräuchliche Zuwarten mit der Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens allein erreicht werden soll, den Beschuldigten wegen vollendeter statt nur versuchter Steuerhinterziehung verfolgen zu können. Dahinter steht, dass es in bestimmten (steuerstrafrechtlich geprägten) Fallgestaltungen der Staat, der als Steuerfiskus Verletzter der Steuerstraftat ist, in der Hand hat, ob die ihn schädigende Straftat durch das Zuwarten seiner Strafverfolgungsbehörde zur Vollendung gelangt oder eine solche durch das bloße Einleiten von staatlichen Ermittlungen verhindert wird.

bb) Hier verhält es sich jedoch anders. Bei dem inmitten stehenden Tötungsdelikt hat allein die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens keine Auswirkungen auf die rechtliche Qualität der Tat; ob eine nach § 30 StGB strafbare Vorbereitungshandlung, ein unmittelbares Ansetzen oder eine vollendete Tat vorliegt, wird nicht hiervon, sondern allein vom weiteren Verhalten des Täters beeinflusst. So war - wie der weitere Verlauf belegt - die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen nicht geeignet, die Tatverhinderung zu gewährleisten. Opfer der abgeurteilten Tat ist nicht der Staat, sondern sind allein der getötete Öz. und seine Hinterbliebenen. Ein etwaiges Fehlverhalten staatlicher Organe ist in solchen Fällen gegebenenfalls - sei es durch strafrechtliche Ahndung, sei es durch zivilrechtliche Entschädigung des Opfers oder seiner Hinterbliebenen - selbst zu sanktionieren. Die Achtung des Legalitätsprinzips ist hierdurch und durch weitere Vorschriften (z.B. §§ 172 ff. StPO) gewährleistet (vgl. betreffend die Unschuldsvermutung BGH, Urteil vom 7. September 2016 - 1 StR 154/16, BGHR MRK Art. 6 Abs. 2 Unschuldsvermutung 1).

cc) Die Staatsanwaltschaft und das Landeskriminalamt als deren Ermittlungsbehörde (vgl. § 152 GVG) blieben zudem gerade nicht bis zur Umsetzung des „Mordauftrags“ am 10. Januar 2014 untätig. Vielmehr leiteten sie Mitte November 2013 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Versuchs der Beteiligung an einem Mord gegen den Angeklagten P. ein und überwachten im Zuge der Ermittlungen dessen Telefon sowie die Telekommunikation der an der Auseinandersetzung mit Öz. vor dem „T.“ beteiligten, zum Umfeld des Angeklagten P. gehörenden Z. und Sü. Eine Verletzung des Legalitätsgrundsatzes (§ 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO) in Form eines missbräuchlichen Zuwartens mit der Einleitung von Ermittlungen liegt mithin nicht vor.

Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang die Kompensationsentscheidung auch auf das Unterlassen präventiver Maßnahmen gestützt hat, werden diese von der in Bezug genommenen Entscheidung (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2005 - 5 StR 191/04, BGHR StPO § 152 Abs. 2 Ermittlungsverfahren 1) nicht erfasst.

dd) Zudem schätzt das Landgericht die Reichweite der in Bezug genommenen Entscheidung (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2005 - 5 StR 191/04, aaO) auch in anderer Hinsicht falsch ein. Denn auch im Steuerstrafrecht hat der Steuerschuldner grundsätzlich keinen durch einen Fairnessverstoß sanktionierbaren Anspruch darauf, mit dem gegen ihn bestehenden Anfangsverdacht konfrontiert zu werden, selbst wenn dadurch fortlaufend weitere hohe Steuerschäden entstehen (BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17 Rn. 138).

Staatliche Mitverantwortung für Steuerverkürzungen kann allenfalls als strafmildernder Umstand Berücksichtigung finden. Denn insoweit gilt für das Verhalten des Steuerfiskus als Verletztem nichts anderes als bei einem sonstigen Geschädigten einer Straftat. Die strafmildernde Berücksichtigung setzt allerdings voraus, dass das den staatlichen Stellen vorwerfbare Verhalten unmittelbar auf das Handeln des Täters Einfluss genommen hat, etwa weil dieser bislang nicht tatgeneigt war oder ihm wenigstens durch das Verhalten der Finanzbehörden die Tat erleichtert wurde und den staatlichen Stellen die Tatgenese vorgeworfen werden kann (BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 - 1 StR 142/14 Rn. 42, NStZ 2015, 466, 468 mwN; vgl. zur staatlichen Mitverantwortung in Form einer vorwerfbaren Tatgenese als bestimmenden Strafzumessungsgrund auch BGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - 3 StR 474/08, NStZ-RR 2009, 167).

Ungeachtet dessen, dass zweifelhaft erscheint, ob eine wie hier nicht gegebene Strafmilderungsmöglichkeit (vgl. § 211 Abs. 1 StGB) wegen eines solchen Mitverschuldens zur Annahme eines insgesamt unfairen Verfahrens (vgl. EGMR, Urteil vom 9. November 2018 - 71409/10, NJW 2019, 1999, 2000 mwN) führen könnte, liegt schon ein konstellierender Einfluss der staatlichen Organe auf die Tatbegehung nicht vor. Das Landgericht hat sich hiermit auseinandergesetzt und einen solchen mit rechtsfehlerfreien Erwägungen ausdrücklich ausgeschlossen. Auch soweit es auf aktive Handlungen der polizeilichen Ermittler abstellt, wie der Änderung des Mitarbeitervermerks zu dem Telefonat vom 5. Januar 2014, hatte dies allein Einfluss auf die Beurteilung der Gefährdungssituation und mithin auf das weitere Unterlassen der vom Landgericht vermissten gefahrmindernden Maßnahmen. In diesem Sinne ist auch die missverständliche Formulierung zu verstehen, es sei nicht auszuschließen, dass Dienstkräfte des Landeskriminalamts „Hindernisse beseitigten“, um den Dingen „ihren Lauf zu lassen“.

2. Die Annahme eines Fairnessverstoßes ergibt sich auch nicht aus anderen Erwägungen.

a) Es fehlt an einer Vergleichbarkeit mit den Fallgestaltungen, in denen aufgrund einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation ein Fairnessverstoß angenommen wird. Denn eine solche rechtsstaatswidrige Tatprovokation setzt voraus, dass mit einiger Erheblichkeit tatstimulierend auf den Täter eingewirkt wird (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 1 StR 197/21 mwN). Eine polizeiliche Provokation kann dann Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK verletzen, wenn sich die Ermittlungspersonen nicht auf eine „weitgehend passive“ Strafermittlung beschränken. Maßgeblich ist danach, ob der Täter unabhängig entscheidet, eine Straftat zu begehen, oder ob er die Entscheidung für die Tatbegehung wesentlich aufgrund staatlicher Einflussnahme trifft (EGMR, Urteile vom 15. Oktober 2020 - 40495/15, 40913/15, 37273/15 Rn. 112; vom 23. Oktober 2014 - 54648/09 Rn. 48). Entscheidend ist mithin, ob eine Strafverfolgungsbehörde - wenn auch über einen verdeckten polizeilichen Ermittler oder eine private Vertrauensperson - aktiv auf den Täter Einfluss nimmt.

Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend. Nach den Urteilsfeststellungen ist es ausgeschlossen, dass das Landeskriminalamt unmittelbar selbst oder durch eine Vertrauensperson Einfluss auf den Tatentschluss der Angeklagten oder dessen Umsetzung genommen hat. Vielmehr hat es sich auf die Strafermittlung beschränkt. Es fehlte an jeglichem kommunikativen Akt des Landeskriminalamts mit den Angeklagten. Das Unterlassen eventuell gefährdungsmindernder Maßnahmen (etwa durch eine Unterrichtung des Tatopfers oder eine Ansprache des Angeklagten P.) hat die Tatgenese in keiner Weise beeinflusst; das abwartende Verhalten hat keine Konstellation herbeigeführt, die sich auf das Tatgeschehen ausgewirkt haben könnte. Vielmehr wäre die Tat in gleicher Weise begangen worden, wenn die Vorgänge ab dem 13. Oktober 2013 bis zum Tatgeschehen von der Polizei gänzlich unentdeckt geblieben wären. Die Angeklagten haben allein durch ihr eigenes Handeln - und mithin unabhängig vom Verhalten der Polizeikräfte - die Tötung des Öz. beschlossen, geplant und begangen.

b) Auch hinsichtlich der im Wege des sogenannten Vollstreckungsmodells vorzunehmenden Kompensation für eine überlange Verfahrensdauer fehlt es an einer Vergleichbarkeit mit dem hiesigen Sachverhalt. Insoweit geht es um den rein am Entschädigungsgedanken orientierten Ausgleich eines durch die Verletzung eines Menschenrechts entstandenen objektiven Verfahrensunrechts (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2015 - 1 StR 79/15, BGHSt 61, 43, 46). Denn eine Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG) kann zu besonderen Belastungen des Angeklagten führen. Einer unangemessen zögerlichen Verfahrensführung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht ist er unmittelbar ausgesetzt, ohne insoweit selbst (organisatorisch) Einfluss auf eine Beschleunigung des Strafprozesses nehmen zu können. Durch Justizorgane bedingte, vermeidbare Verfahrensverzögerungen muss die beschuldigte Person mithin dulden, obgleich sie eine nicht gerechtfertigte besondere zusätzliche Belastung darstellen und in ihren Auswirkungen einer Sanktion selbst gleichkommen können (vgl. BVerfG, Be133 schluss vom 19. April 1993 - 2 BvR 1487/90, NJW 1993, 3254, 3255). Die Verfahrensverzögerung muss deshalb abhängig von der Intensität der Beeinträchtigung durch die ausdrückliche Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung oder durch einen Vollstreckungsabschlag kompensiert werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 134 ff.; vom 15. September 2021 - 4 StR 308/21; vom 6. Mai 2020 - 2 StR 582/19). Einer spürbaren Belastung durch staatliches Unterlassen waren die Angeklagten bis zur Tatbegehung nicht ausgesetzt.

c) Soweit das Landgericht gemeint haben sollte, dass den Angeklagten aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK ein Anspruch auf gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen zur Verhinderung der von ihnen verabredeten Straftat erwachsen sein könnte, verkennt es, dass allenfalls das präsumtive Opfer eines Tötungsdelikts einen solchen subjektiven Anspruch auf Schutz seines Lebens haben kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Oktober 1977 - 1 BvQ 5/77, BVerfGE 46, 160, 164 f.; Beschlüsse vom 25. Oktober 2019 - 2 BvR 498/15, NStZ-RR 2020, 51; vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12, NJW 2015, 150; EGMR, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 37703/97, NJW 2003, 3259, 3260; v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl., Art. 1 Rn. 195 f., Art. 2 Rn. 208; HKEMRK/Meyer-Ladewig/Huber, 4. Aufl., Art. 2 Rn. 13; vgl. zu den Grenzen präventiven Handelns aufgrund staatlicher Schutzpflichten EGMR, Urteil vom 28. Juni 2012 - 3300/10, JR 2013, 78, 82; siehe auch §§ 30, 33 ASOG Berlin zu den rechtlichen Grenzen einer präventiven Freiheitsentziehung). Der Straftäter hat dagegen keinen subjektiven Anspruch aus dem Grundgesetz oder der Menschenrechtskonvention gegen den Staat darauf, dass dieser die von ihm geplante Straftat durch gegen ihn oder das Opfer der beabsichtigten Tat gerichtete präventive Maßnahmen verhindert.

IV.

Das Landgericht hat mit rechtsfehlerfreien Erwägungen eine Auswirkung des staatlichen Verhaltens auf den Strafausspruch ausgeschlossen. Dies gilt schon deswegen, weil nach dem Willen des Gesetzgebers allein die aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandende (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Juni 1977 - 1 BvL 14/76, BVerfGE 45, 187, 222 ff.) lebenslange Freiheitsstrafe die angemessene Sanktion für einen Mord bildet. In dieser gesetzgeberischen Entscheidung kommt zum Ausdruck, dass lediglich das aus der Verwirklichung von objektivem und subjektivem Tatbestand abzuleitende Tatunrecht die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe rechtfertigen soll, während andere schuldbeeinflussende Aspekte außer Betracht zu bleiben haben (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juni 2006 - 2 BvR 750, 752 und 761/06, NStZ 2006, 680, 681 f.; vom 3. Juni 1992 - 2 BvR 1041/88 und 78/89, BVerfGE 86, 288, 310, 323). Die Anwendung der für Ausnahmekonstellationen anerkannten sogenannten Rechtsfolgenlösung hat das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen verworfen.

V.

Da nach all dem die Kompensation durch die Anordnung, dass jeweils zwei Jahre der Mindestverbüßungsdauer der verhängten lebenslangen Freiheitsstrafen als vollstreckt gelten, keine tragfähige Grundlage hat, lässt der Senat den Ausspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO entfallen.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 649

Bearbeiter: Christian Becker