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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 1049

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 235/14, Beschluss v. 03.09.2015, HRRS 2015 Nr. 1049


BGH 1 StR 235/14 - Beschluss vom 3. September 2015 (LG Mannheim)

Anhörungsrüge.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten N. vom 24. Juli 2015 gegen den Beschluss des Senats vom 29. April 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 17. Oktober 2013 durch Beschluss vom 29. April 2015 verworfen.

Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor.

Der Senat hat weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden wäre. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt.

Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang - auch im Hinblick auf die in der Anhörungsrüge näher ausgeführten beiden Verfahrensrügen - bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet. Es ist schon grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11 Rn. 16 mwN, wistra 2014, 434), zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht dazu verpflichtet ist, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07).

Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision für diese beiden Rügen anders als für weitere Verfahrensrügen nicht ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs geschlossen werden. Die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Der Senat hat dementsprechend nur ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts Ausführungen gemacht. Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts.

Dass der Senat die Rechtsansicht der Verteidigung des Verurteilten zwar zur Kenntnis genommen hat, ihr aber im Ergebnis nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 1 StR 82/14).

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 1049

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede