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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 976

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 582/19, Beschluss v. 06.05.2020, HRRS 2020 Nr. 976


BGH 2 StR 582/19 - Beschluss vom 6. Mai 2020 (LG Köln)

Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung (Kompensationsentscheidung).

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; Art. 13 EMRK

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. Juli 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von der verhängten Freiheitsstrafe acht Monate als vollstreckt gelten.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und bestimmt, dass vier Monate davon als bereits vollstreckt gelten. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, die er mit der Verletzung materiellen Rechts begründet, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils lässt zum Schuld- und zum Strafausspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

2. Der Kompensationsentscheidung legt die Strafkammer zugrunde, dass es, was sie auch im Einzelnen feststellt, zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von rund acht Jahren gekommen ist. Die Begründung dafür, dass ein Zeitraum von vier Monaten, der bezüglich der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt, „angemessen, aber auch ausreichend“ sei, lässt angesichts der maßgeblichen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124; Beschluss vom 27. Mai 2008 - 3 StR 157/08) und in den Urteilsgründen mitgeteilten Umstände des Einzelfalls (u.a. 17 Tage Untersuchungshaft; länger andauernde, erfüllte Meldeauflage) besorgen, das Landgericht könnte den Anspruch des Angeklagten auf zügige Durchführung des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens (Art. 6 Abs. 1, Art. 13, 34 EMRK; Art. 2, 20 Abs. 3 GG) nicht hinreichend in den Blick genommen haben. Um weitere Verfahrensverzögerungen zu vermeiden, bestimmt der Senat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2008 - 5 StR 118/08 und vom 19. August 2015 - 1 StR 308/15, je mwN), dass insgesamt acht Monate der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Eine noch weitergehende Kompensation ist vorliegend nicht geboten.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 976

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner