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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 318

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 379/22, Beschluss v. 21.12.2022, HRRS 2023 Nr. 318


BGH 4 StR 379/22 - Beschluss vom 21. Dezember 2022 (LG Bochum)

Räuberische Erpressung (finaler Zusammenhang: Ausnutzen der Fortwirkung der unmittelbar vorangegangenen Gewalteinwirkung auf das Opfer, konkludente Drohung).

§ 253 StGB; § 255 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 13. Juni 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Im Fall III.2. der Urteilsgründe hält (auch) der Schuldspruch wegen räuberischer Erpressung (§§ 253 Abs. 1, 255, 249 Abs. 1 StGB) rechtlicher Nachprüfung stand.

Zwar ist das Landgericht im rechtlichen Ausgangspunkt unzutreffend davon ausgegangen, dass schon die bloße Ausnutzung der „Fortwirkung der unmittelbar vorangegangenen, massiven Gewalteinwirkung auf die Geschädigte“ den Tatbestand der räuberischen Erpressung (§§ 253, 255 StGB) erfüllt.

Eine räuberische Erpressung nach §§ 253, 255 StGB setzt voraus, dass der Täter Gewalt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einsetzt, um eine Vermögensverfügung des Opfers herbeizuführen, sodass zwischen beidem nach seiner Vorstellung von der Tat ein finaler Zusammenhang besteht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. Februar 2021 ‒ 2 StR 432/20, StV 2021, 493, 494; Beschluss vom 28. Januar 2020 ‒ 4 StR 632/19 Rn. 6; Beschluss vom 20. September 2016 ‒ 3 StR 174/16, NStZ 2017, 92, 93; Beschluss vom 25. Februar 2014 ‒ 4 StR 544/13, NStZ 2014, 269, 270; Beschluss vom 13. November 2012 ‒ 3 StR 422/12, juris, jeweils zu § 255 StGB; vgl. zu § 249 StGB BGH, Beschluss vom 14. Juli 2021 ‒ 6 StR 298/21, NStZ 2022, 42 Rn. 5; Urteil vom 3. März 2021 ‒ 2 StR 170/20, StV 2022, 18, 19 f.; Beschluss vom 11. September 2018 ‒ 1 StR 413/18, StV 2020, 234, 235; Beschluss vom 7. Februar 2017 ‒ 3 StR 488/16, NStZ-RR 2017, 143, 144). Das bloße Ausnutzen der Angst des zuvor körperlich misshandelten Opfers vor erneuter Gewaltanwendung reicht dafür nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2016 ‒ 3 StR 174/16, NStZ 2017, 92, 93). Zwar kann in einem solchen Fall die Annahme naheliegen, der Täter habe dem Opfer durch sein Verhalten zu verstehen gegeben, er werde die zuvor zu anderen Zwecken eingesetzte Gewalt nunmehr zur Erzwingung der erstrebten vermögensschädigenden Handlung des Opfers fortsetzen oder wiederholen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2021 ‒ 2 StR 432/20, StV 2021, 493, 494). Die Annahme einer konkludenten Drohung bedarf aber konkreter Feststellungen und Belege. Hieran fehlt es.

Der Schuldspruch wegen räuberischer Erpressung hält einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis aber stand. Denn nach den Feststellungen setzte der Angeklagte in Ausführung seines Tatentschlusses, das Tatopfer nunmehr zur Herausgabe seiner Wertgegenstände zu nötigen, weitere Gewalt ein, indem er es an den Haaren vom Boden emporriss, die Treppen hinauf bis in die Wohnung stieß und ihm dort befahl, seine Wertsachen auszuhändigen. Die Gewalt dauerte bis zum Zeitpunkt des Herausgabeverlangens fort, so dass auch der erforderliche finale Zusammenhang gegeben ist.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 318

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede